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vom: 28.06.2022
Land Niedersachsen
BAnz AT 18.07.2022 B9
Land Niedersachsen
Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Niedersachsen
der Lohntarifvertrag Kerntechnische Anlagen für Sicherheitsdienstleistungen in Niedersachsen vom 22. November 2021
– erstmals kündbar zum 31. Dezember 2023 –
abgeschlossen zwischen dem
BDSW Bundesverband der Sicherheitswirtschaft, Landesgruppe Niedersachsen, Am Weidenring 56, 61352 Bad Homburg v. d. H.,
und
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Niedersachsen-Bremen, Goseriede 10, 30159 Hannover,
mit Wirkung vom 1. Januar 2022 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
- räumlich:
-
für die kerntechnischen Anlagen, Zwischenlager und Endlager kerntechnischer Anlagen, Zwischenlager und Endlager, in denen radioaktive Abfälle gelagert werden, sowie Baustellen vorgenannter Anlagen und Lager in Niedersachsen;
- fachlich:
-
für Betriebe, die Sicherheitsdienstleistungen durchführen;
- persönlich:
-
für gewerbliche Mitarbeiter im Werkschutz sowie in diesem Tarifvertrag tarifierte Tätigkeiten, die beim Rückbau ausgeübt werden.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
- a)
-
Von der Allgemeinverbindlichkeit werden ausgenommen
- –
-
die im persönlichen Geltungsbereich genannten tarifierten Tätigkeiten, die beim Rückbau ausgeübt werden,
- –
-
§ 2,
- –
-
in § 4 die Entgeltgruppen A5 und A6,
- –
-
in § 8 die Absätze 2 und 3,
- –
-
die Protokollnotizen.
- b)
-
§ 7 Erlöschen von Ansprüchen bezieht sich nur auf diesen Lohntarifvertrag.
Der Tarifvertrag ist mit Ausnahme der von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommenen Rechtsnormen in der Anlage abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
12 – 45 532/0030 (516)
Niedersächsisches Ministerium
für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
Kohlmeier
Lohntarifvertrag
Kerntechnische Anlagen für Sicherheitsdienstleistungen
in Niedersachsen
vom 22. November 2021
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
- räumlich:
-
für die kerntechnischen Anlagen, Zwischenlager und Endlager kerntechnischer Anlagen, Zwischenlager und Endlager, in denen radioaktive Abfälle gelagert werden, sowie Baustellen vorgenannter Anlagen und Lager in Niedersachsen,
- fachlich:
-
für Betriebe, die Sicherheitsdienstleistungen durchführen,
- persönlich:
-
für gewerbliche Mitarbeiter im Werkschutz[Der zweite Halbsatz ist von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht abgedruckt.].
Die Berufsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.
[§ 2 ist von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht abgedruckt.]
Entgeltgruppen Werkschutz
A 1 | Werkschutzleute vor Ablegung einer Prüfung gemäß Prüfungsordnung einer IHK oder einer gleichwertigen Ausbildung in den ersten sechs Monaten der Betriebszugehörigkeit. |
A 2 | Werkschutzleute vor Ablegung einer Prüfung gemäß Prüfungsordnung einer IHK und einer Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten. |
A 3 | Werkschutzleute, die nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss vom 31. August 1982 (BGBI. I S. 1232) geprüfte Werkschutzfachkräfte sind oder Werkschutzmitarbeiter mit gleichwertiger Prüfung, in den ersten sechs Monaten der Betriebszugehörigkeit. |
A 4 | Werkschutzleute, die nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss vom 31. August 1982 (BGBI. I S. 1232) geprüfte Werkschutzfachkräfte sind oder Werkschutzmitarbeiter mit gleichwertiger Prüfung mit mehr als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. |
[Die Entgeltgruppen A 5 und A6 sind von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht abgedruckt.]
Entgelttabelle
Entgeltgruppe | Stundengrundlohn in Euro ab 1. Januar 2022 |
Stundengrundlohn in Euro ab 1. Januar 2023 |
---|---|---|
A 1 | 18,51 | 19,25 |
A 2 | 20,14 | 20,95 |
A 3 | 19,45 | 20,23 |
A 4 | 21,60 | 22,46 |
[Die Entgeltgruppen A 5 und A 6 sind von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht abgedruckt.]
Zuschläge und Zulagen
Werkschutzleute, die in die nebenberufliche Werkfeuerwehr bestellt sind oder die Tätigkeit als Werkfeuerwehrleute ausüben, erhalten eine monatliche Zulage:
Truppmann | 60,00 Euro |
Truppführer | 73,00 Euro |
Zugführer/Gruppenführer | 87,50 Euro |
Bei Tätigkeit unter schwerem Atemschutz wird als Zuschlag 65 % des Grundlohnes bezahlt. Berechnungsgrundlage ist der Grundlohn der Entgeltgruppe A 4.
Hundeführer, die den Dienst mit Wachhunden ausüben, erhalten nach Ablegung einer Prüfung eine Zulage von 0,42 Euro pro Stunde.
Dem Hundeführer ist innerhalb eines halben Jahres Gelegenheit zu einer Prüfung zu geben.
Reinigungspauschale
Der Mitarbeiter erhält für die Reinigung der Bekleidung eine monatliche Pauschale von 17,50 Euro netto.
Erlöschen von Ansprüchen
Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Mitarbeiter jedoch nicht später als einen Monat nach Fälligkeit der Ansprüche für den Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, sowie der Anspruch des Mitarbeiters auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht erfasst. Über den gesetzlichen Mindestlohn hinausgehende Vergütungsansprüche des Mitarbeiters unterliegen weiterhin der tarifvertraglichen Ausschlussfrist.
Schlussbestimmungen
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2023, gekündigt werden.
[§ 8 Absatz 2 und 3 sind von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht abgedruckt.]