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Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur

Richtlinie
zur Förderung innovativer Projekte
zur Verbesserung des Radverkehrs in Deutschland

Vom 21. Dezember 2020

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Der Radverkehr stellt einen wichtigen Teil eines modernen Verkehrssystems in städtischen und ländlichen Räumen dar. Mit seinen positiven Effekten für die Lebensqualität in den Städten und Gemeinden, die Gesundheit sowie das Klima liefert er einen Beitrag zu vielen aktuellen und zukünftigen verkehrspolitischen und gesellschaftlichen ­Herausforderungen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf ihre verkehrs-, energie- und klimapolitischen Ziele misst die Bundesregierung der Förderung des Radverkehrs einen hohen Stellenwert bei.

1.2 Neben nicht investiven Maßnahmen, die nach der „Richtlinie zur Förderung von nicht investiven Maßnahmen zur Umsetzung des Nationalen Radverkehrsplans 2020“ gefördert werden, werden nunmehr innovative Projekte zur Stärkung des Radverkehrs, insbesondere investive Maßnahmen, unterstützt. Aus der modellhaften Erprobung und Anwendungspraxis heraus sollen neue Ideen und Konzepte entwickelt werden, die auch an anderen Orten wertvolle Beiträge für die die Verbesserung des Radverkehrs in Deutschland leisten können. Mit der Förderung durch den Bund werden Impulse gesetzt, Anreize geschaffen und – durch die Übertragbarkeit der Ergebnisse – die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse unterstützt. Neben der Förderung von Modellprojekten werden durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) auch Vorhaben unterstützt, mit denen ein besonderer Handlungs- und Erkenntnisbedarf gedeckt werden soll.

1.3 Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften gewährt. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; das BMVI entscheidet als Zuwendungsgeber aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Aus gewährten Zuwendungen kann nicht auf eine künftige Förderung geschlossen werden.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden innovative Projekte des Radverkehrs in Deutschland, insbesondere investive Maßnahmen, die die weitere Entwicklung des Radverkehrs unterstützen, indem sie vor allem

einen Beitrag zur Verbesserung der Verhältnisse für den Radverkehr leisten (z. B. richtungsweisende infrastrukturelle Maßnahmen) und/oder
die nachhaltige Mobilität durch Radverkehr sichern (z. B. urbane oder quartiersbezogene Mobilitätskonzepte und -maßnahmen zum Radverkehr einschließlich seiner Verknüpfung mit anderen Verkehrsmitteln).

2.2 Förderfähig sind in diesem Zuge auch Maßnahmen, die als eigenständiges Projekt Grundlage für weitere förderfähige Vorhaben dienen. Eine solche Maßnahme kann z. B. eine Vernetzungsplattform für Entwickler von potenziell förderfähigen Vorhaben oder die eigenständige vorbereitende Planung eines infrastrukturellen Vorhabens sein. Planungen im Sinne des Satzes 1 werden nur unter der Voraussetzung gefördert, dass das infrastrukturelle Vorhaben im Anschluss auch durchgeführt wird (Auflage im Zuwendungsbescheid).

2.3 Die Vorhaben sollen Ergebnisse erbringen, die repräsentativen Aufschluss über die zu untersuchenden Fragestellungen geben und auch für andere Akteure der Radverkehrsförderung relevant sein können. Entscheidend ist somit eine zu erwartende Übertragbarkeit der Ergebnisse auf vergleichbare Fälle (Modellcharakter; nicht nur einmalig oder lokal anwendbar). Ausnahmsweise können Vorhaben auch dann gefördert werden, wenn ihre Ergebnisse voraussichtlich nicht übertragbar sind, jedoch wichtige neue Erkenntnisse über das bearbeitete Thema versprechen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind alle juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts. Die Antragsteller müssen die zur erfolgreichen Bearbeitung der im Vorhaben beschriebenen Aufgaben nötige fachliche Qualifikation und eine ausreichende Kapazität zur Durchführung besitzen. Die Antragsteller müssen ferner eine ausreichende Bonität nachweisen.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzungen für eine Zuwendung sind:

Die Gesamtfinanzierung ist unter Berücksichtigung der Förderung gesichert. Der Zuwendungsempfänger kann die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachweisen.
Das zu fördernde Vorhaben ist bei Bewilligung noch nicht begonnen worden. Der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen, die der Ausführung zuzurechnen sind, gilt als Vorhabenbeginn.

4.2 Bei der Förderentscheidung werden bereits laufende oder geplante Vorhaben berücksichtigt, um mögliche Synergieeffekte zu nutzen. Gleichfalls können als Voraussetzung für eine Gewährung von Fördermitteln Antragsteller von Vorhaben zum gleichen oder ähnlichen Thema zur Zusammenarbeit verpflichtet werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungs- und Finanzierungsart; Finanzierungsform

5.1.1 Die Zuwendung erfolgt im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss, soweit die haushaltsrechtlichen Ermächtigungen vorliegen. Die Finanzierung erfolgt grundsätzlich bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Fehlbedarfsfinanzierung, bei juristischen Personen des privaten Rechts als Anteilfinanzierung. Die Zuwendung wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.

5.1.2 Bei investiven Vorhaben gilt:

a)
Die Zuwendung für investive Projekte erfolgt nach Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. Nr. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3)) – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). In den Fallgruppen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO ist eine Zuwendung ausgeschlossen.
b)
Die Förderung beträgt grundsätzlich maximal 75 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Insbesondere bei finanzschwachen Kommunen, die nach dem jeweiligen Landesrecht ein Haushaltssicherungskonzept aufstellen müssen oder eine vergleichbare finanzschwache Haushaltssituation nachweisen und somit nicht über ausreichende Eigenmittel verfügen, beträgt die Förderung bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

5.1.3 Bei nicht investiven Vorhaben gilt:

a)
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die mit dem geförderten Vorhaben keiner wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, beträgt die Förderung grundsätzlich maximal 75 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Förderung kann ausnahmsweise bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen.
b)
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die mit dem geförderten Vorhaben einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, sowie bei juristischen Personen des privaten Rechts erfolgt eine Förderung nach der Richtlinie zur Förderung von nicht investiven Maßnahmen zur Umsetzung des Nationalen Radverkehrsplans vom 1. September 2017. Das Antragsverfahren richtet sich in diesem Fall gemäß Nummer 7.1.4 der genannten Richtlinie.

5.1.4 Befristete Erhöhung der Förderung

Zur Abmilderung der Auswirkungen der Corona-Krise wurden für alle ab dem 1. August 2020 bis zum 31. Dezember 2021 nach dieser Richtlinie geförderten Modellvorhaben die Förderquoten erhöht. In diesem Zeitraum gelten für die Förderung gemäß Nummer 5.1.2 Buchstabe b und Nummer 5.1.3 Buchstabe a anstelle 75 % befristet bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bzw. anstelle 90 % befristet bis zu 100 % für finanzschwache Kommunen. Zur Vollfinanzierung darf eine Zuwendung nur ausnahmsweise bewilligt werden, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch den Bund möglich ist. Eine Vollfinanzierung kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zuwendungszwecks insbesondere ein wirtschaftliches Interesse hat.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

5.2.1 Förderfähig sind alle Ausgaben, die zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind. Wirtschaftliches und sparsames Handeln des Zuwendungsempfängers ist Voraussetzung. Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.2.2 Eine Zuwendung, die eine Beihilfe nach Nummer 5.1.2 Buchstabe a dieser Richtlinie darstellt, darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-Minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) – nicht kumuliert werden, es sei denn, die Beihilfen beziehen sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder es wird die höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.

5.2.3 Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind grundsätzlich die zuwendungsfähigen vorhabenbezogenen Ausgaben.

6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren

6.1.1 In Projektaufrufen weist das BMVI auf die Stichtage für das Einreichen von Förderanträgen hin. Über die Auswahl der eingereichten Förderanträge entscheidet das BMVI unter förmlichen und inhaltlichen Aspekten. Hierbei sind insbesondere die zu erwartenden Erkenntnisgewinne für die Sicherheit und Attraktivität des Radverkehrs, der Modell- und Innovationscharakter des Vorhabens, die Erfolgsaussichten für eine Anschlussfähigkeit des Vorhabens und seine Wirtschaftlichkeit von Bedeutung. Entscheidend bleibt die Gesamtbewertung unter Abwägung aller Umstände. Die Antragsteller sollen über das Ergebnis der Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach dem Stichtag zur Einreichung der Förderanträge informiert werden.

6.1.2 Soweit Förderanträge außerhalb eines Projektaufrufs gestellt werden, wird über ihre Auswahl unter Berücksichtigung des inhaltlichen Bedarfs und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel entschieden.

6.1.3 Der Projektträger gibt die Internetadresse des Portals, in dem die Anträge zu stellen sind sowie die Form der Antragstellung im Projektaufruf bekannt. Die für die Bearbeitung erforderlichen Anlagen sind ebenfalls über das im Projektaufruf angegebene Portal zu übermitteln.

6.1.4 Richtlinien, Nebenbestimmungen, Merkblätter und Hinweise können auf der Internetseite des Bundesamtes für Güterverkehr abgerufen werden.

6.2 Projektträger

Das BMVI hat für die Abwicklung der Fördermaßnahme das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) als Projektträger beauftragt, der die inhaltliche und administrative Betreuung der Maßnahmen in enger Abstimmung mit dem BMVI übernimmt.

7 Sonstige Bestimmungen

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23 und 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

7.2 Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro veröffentlicht, vgl. Artikel 9 AGVO. Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

7.3 Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – (ANBest-P)“, für Gebietskörperschaften die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften – (ANBest-GK)“.

7.4 Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung handelt es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches. Subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind die Angaben im Förderantrag, im Verwendungsnachweis und in den eingereichten Unterlagen. Des Weiteren sind subventionserheblich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind. Nach § 3 des Subventionsgesetzes ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung, für die Gewährung oder für die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind. Vor Bewilligung einer Zuwendung wird der Antragsteller zu den konkreten subventionserheblichen Tatsachen belehrt und über strafrechtliche Konsequenzen eines Subventionsbetruges aufgeklärt; der Antragsteller gibt hierüber eine schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme ab.

7.5 Eine Förderung wird nicht gewährt, wenn

über das Vermögen der Antragsteller ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist,
die Antragsteller zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder diese bei ihnen abgenommen wurde. Sind die Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen,
die Unternehmen die Begriffsvoraussetzungen des „Unternehmens in Schwierigkeiten“ nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01) erfüllen,
ein Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

8 Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Berlin, den 21. Dezember 2020

Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur

Im Auftrag
Zielke