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vom: 21.05.2019
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
BAnz AT 07.06.2019 B2
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Richtlinie
zur Förderung von Maßnahmen im Bereich
des Exports von grüner und nachhaltiger (Umwelt-) Infrastruktur
1 Zielsetzung der Förderung
Die „Exportinitiative Umwelttechnologien“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) soll Wissen und Anwendung von insbesondere Umwelt- sowie Klimaschutztechnologien und innovativer (grüner) Infrastruktur in Ländern mit Unterstützungsbedarf verbreiten und verstärken und damit vor Ort geeignete Kapazitäten unterstützen. Im Rahmen zielgerichteter, substantieller Projekte sollen die Voraussetzungen dafür eröffnet werden, dass für eine dauerhafte Anwendung von Umwelttechnologien die erforderlichen Rahmenbedingungen vorhanden sind. Die Initiative soll außerdem dazu beitragen, die Entwicklung, Abstimmung, Vermittlung und Anwendung global einheitlicher Umweltstandards und die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für deren Umsetzung zu befördern. Der konkrete Unterstützungsbedarf des Ziellandes ist ebenso wie der erwartete Umweltnutzen ein wichtiger Baustein der Zielsetzung.
Bereits heute sind deutsche Unternehmen, zivilgesellschaftliche Akteure, wissenschaftliche Einrichtungen und Vertreter unterschiedlicher deutscher Institutionen auf dem Gebiet der Verbreitung von (Umwelt-) Infrastrukturen im Ausland tätig. Diese und neue Aktivitäten zur Verbreitung von Umweltwissen, Umweltbewusstsein und Kapazitätsaufbau sollen gezielt unterstützt werden, um einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung und damit zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele der Agenda 2030 zu leisten. Das Förderprogramm soll dabei insbesondere auch kleinen und mittelständischen Unternehmen helfen, die Internationalisierung ihres „grünen“ Leistungsspektrums voranzubringen und die Rahmenbedingungen für Auslandsgeschäfte zu schaffen. Mit dem Wachsen der weltweiten Nachfrage nach Umwelt-, Klimaschutz- und Effizienztechnologien eröffnen sich für deutsche Unternehmen große Chancen, sich auf internationaler Ebene zu etablieren und weltweit Absatzmärkte zu erschließen.
Die „Exportinitiative Umwelttechnologien“ des BMU stellt den Wissens- und Technologietransfer insbesondere in Kompetenzfeldern des BMU in den Vordergrund. Hierzu zählen beispielsweise:
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Wasser- und Abwasserwirtschaft,
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Kreislaufwirtschaft,
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Umweltfreundliche Mobilität,
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nachhaltige Stadt- und Regionalentwicklung,
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Querschnittstechnologien.
Die Exportinitiative hat dabei zum Ziel, dass Technologien nachhaltig genutzt werden und ihre Einführung auch soziale Bedingungen vor Ort berücksichtigen. Gefördert werden Ideen, bei denen Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft gleichermaßen profitieren. Dabei ist für den Projekterfolg und deren langfristige Wirkung relevant, lokale Akteure ebenso wie politische Entscheider aller Ebenen einzubinden.
Ein Schwerpunkt liegt auf Bereichen der öffentlichen Daseinsvorsorge: Insbesondere das Exportgeschäft im Bereich öffentlicher Infrastruktur ist nicht mit der Markterschließung von Konsum- oder Investitionsgütern vergleichbar. Öffentliche Stellen vergeben ihre Aufträge in der Regel in einem wettbewerblichen Verfahren und nicht in Form der individuellen Direktvergabe. Zudem müssen in vielen Ländern zunächst durch entsprechende fachliche Beratung und Erarbeitung von nachhaltigen, innovativen und integrierten Konzepten die Voraussetzungen zur Weiterentwicklung von Infrastrukturen und damit von nachhaltigen Investitionen geschaffen werden.
Die „Exportinitiative Umwelttechnologien“ des BMU schließt eine Lücke im vorhandenen Förderinstrumentarium: Die Schaffung von Strukturen bzw. Infrastrukturen über marktvorbereitende Aktivitäten, wie Know-how-Transfer, Qualifizierung, Beratung und Konzeptentwicklung im Zielland sind eine Voraussetzung für die nachhaltige Entwicklung und Erschließung von Auslandsmärkten und die Marktpositionierung deutscher Unternehmen im Ausland, die im Fokus der Außenwirtschaftsförderung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und der dort verankerten Exportinitiativen stehen.
2 Gegenstand der Förderung
Im Rahmen der oben beschriebenen Kompetenzfelder des BMU kommen einzelne förderwürdige Projekte unterschiedlicher Art in Betracht, die zur Wissensvermittlung beitragen, die Förderung grüner und nachhaltiger Technologien und Infrastrukturen im Ausland betreffen und die teilweise auch in Umweltvereinbarungen mit Drittstaaten eingebunden werden können:
2.1 Durchführbarkeitsstudien
Ziel ist es, förderliche politische, rechtliche und administrative Rahmenbedingungen in den oben genannten Kompetenzfeldern des BMU herauszuarbeiten, um somit eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Implementierung innovativer (grüner) Infrastruktur in Ländern mit Unterstützungsbedarf zu begünstigen.
Hierzu gilt es, mögliche Lösungsansätze hinsichtlich ihrer Durchführbarkeit zu analysieren, Risiken zu identifizieren und Erfolgsaussichten abzuschätzen. Überprüft werden soll dabei, ob und unter welchen Rahmenbedingungen mit den jeweils betrachteten Lösungsansätzen nachhaltige innovative (grüne) Infrastrukturen etabliert werden können.
Die Studien sollen u. a. der Vermeidung von Fehlinvestitionen, der Identifizierung von optimalen Lösungswegen sowie der Identifizierung von Risiken dienen. Im Ergebnis sollen neben den Analysen und Bewertungen der betrachteten Lösungswege die Entscheidungsmöglichkeiten mit dokumentierten Chancen und Risiken aufgezeigt werden. Des Weiteren sollen konkrete politische, rechtliche und administrative Handlungsempfehlungen abgeleitet werden, die für eine nachhaltige Implementierung notwendig sind.
2.2 Pilot- und Modellvorhaben im Ausland
Pilotprojekte in den oben genannten Kompetenzfeldern des BMU sind besonders für technologische Lösungen, die in den Zielländern noch nicht bekannt bzw. etabliert sind, ein wichtiger Schritt, um die Funktionsweise, Wirksamkeit und nach Möglichkeit auch die Wirtschaftlichkeit zu demonstrieren. Sie bieten einen Weg, Referenzen in den Zielländern zu schaffen. Des Weiteren bietet sich die Gelegenheit im Rahmen von Pilotprojekten, die Technologie an die lokalen Gegebenheiten anzupassen oder zumindest den Anpassungsbedarf zu identifizieren.
Pilotprojekte sollten nicht nur in der Demonstration technischer Anlagen bestehen, sondern eingebettet sein in umfassendere Projekte. Diese sollten Qualifizierung und Schulung/Weiterbildung/Vernetzung (siehe auch Nummer 2.3) wichtiger Akteursgruppen (Entscheidungsträger, Investoren, Anwender, Betreiber etc.) umfassen, ebenso wie die Entwicklung und Demonstration von angepassten Betreibermodellen.
Pilotprojekte sollten nicht auf die Entwicklung von Konzepten beschränkt sein, sondern mit entsprechenden Investitionsprojekten verknüpft werden.
2.3 Initialprojekte
Technologien der Umwelttechnik und Ressourceneffizienz werden weltweit immer stärker zum Treiber für eine nachhaltige Entwicklung. Ein Ziel der „Exportinitiative Umwelttechnologien“ des BMU ist es, Wissen und Anwendung von insbesondere Umwelt- sowie Klimaschutztechnologien und innovativer (grüner) Infrastruktur in Ländern mit Unterstützungsbedarf zu verbreiten sowie zu vertiefen und damit vor Ort geeignete Kapazitäten zu unterstützen. Hierbei ist es einerseits notwendig, den internationalen Diskurs in die Sprache nationaler Werte, Ziele und Interessen zu übersetzen. Andererseits müssen unterschiedliche Wissenspools mobilisiert bzw. geschaffen werden, um das für eine nachhaltige Entwicklung notwendige Know-how zu sammeln und dieses in lokale Strategien zu integrieren. In diesen Prozess müssen die relevanten nationalen und internationalen Akteure aus Wirtschaft, Verwaltung, Politik, Wissenschaft und Zivilgesellschaft eingebunden werden, damit die Umsetzung dieser Maßnahmen den notwendigen Rückhalt in der Gesellschaft erhält und somit effektiv gestaltet werden kann.
Durch entsprechende Kompetenzentwicklung (Capacity Building) sollen Entwicklungsländer in die Lage versetzt werden, diesen Herausforderungen zu begegnen. Im Rahmen der „Exportinitiative Umwelttechnologien“ werden verschiedene Projekte hinsichtlich der Kompetenzentwicklung unterstützt. Hierunter fallen u. a. Vorhaben mit dem Fokus auf die Durchführung von
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Strategie-, Fach- und Experten-Workshops,
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Fachkonferenzen,
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Beratungs-, Demonstrations- und Schulungsangeboten,
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Kampagnen zur internationalen Vernetzung und Wissenstransfer,
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Delegationsreisen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind rechtsfähige Organisationen, dazu zählen insbesondere Vereine und Verbände sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Verbände, Vereine etc.) in Deutschland verlangt.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)):
[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
4 Haushalts- und beihilferechtliche Grundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Beurteilung, ob eine Beihilfe vorliegt, erfolgt auf der Grundlage der „Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“, (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) sowie des „Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation“. Sollte die Zuwendung als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzustufen sein, erfolgt die Förderung
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entweder auf Grundlage der Abschnitte 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen,
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oder als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).
Zu Buchstabe a:
Erhaltene Förderungen werden gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht und können durch die Kommission im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO geprüft werden.
Keine Förderung wird gewährt zu Gunsten
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von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO und
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von Unternehmen, die aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO einer Rückforderungsanordnung unterliegen.
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
Die Zulässigkeit einer Kumulierung mit anderen öffentlichen Förderprogrammen richtet sich nach Artikel 8 AGVO.
Zu Buchstabe b:
Mit der Antragstellung hat der Zuwendungsempfänger anzugeben, ob und wenn ja in welcher Höhe der De-minimis-Beihilfen in den letzten drei Steuerjahren erhalten hat. Die Höhe der Förderung nach Nummer 5 wird gegebenenfalls soweit reduziert, dass sie zusammen mit anderen De-minimis-Beihilfen des Zuwendungsempfängers im laufenden und den zwei davorliegenden Steuerjahren die Summe von 200 000 Euro nicht übersteigt.
Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Falle der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-) Jahre aufbewahrt.
Bezüge zu anderen Förderbereichen oder früheren Fördermaßnahmen des Bundes, der Länder oder der EU und deren Bedeutung für den geplanten Forschungsansatz sind anzugeben. Bisherige und geplante entsprechende Aktivitäten sind zu dokumentieren. Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Vorfeld des Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Grundsätzlich ist zu prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll in der Projektskizze kurz dargestellt werden.
5 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Projekte können auch von mehreren oben genannten Antragsberechtigten im Verbund durchgeführt werden. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten.
6 Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.
Projekte können durch Zuwendung auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis gefördert werden.
Im Antrag ist eine angemessene Eigenbeteiligung anzugeben.
Soweit es sich bei der Förderung um eine Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, ist die Höhe der Förderung folgendermaßen beschränkt:
6.1 Förderung nach der AGVO
Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach den jeweils einschlägigen Regelungen über die beihilfefähigen Kosten und die zulässige Beihilfehöchstintensität des Abschnitts 4 Artikel 25 Nummer 5 bis 7 und des Abschnitts 7 Artikel 36 Nummer 6 bis 8 AGVO.
6.2 Förderung als De-minimis-Beihilfe
Eine Förderung als De-minimis-Beihilfe auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen* (De-minimis-Verordnung) darf die Höhe der Förderung in Summe mit weiteren De-minimis-Beihilfen des Zuwendungsempfängers im laufenden Steuerjahr sowie in den zwei vorausgegangenen Steuerjahren die De-minimis-Obergrenze von maximal 200 000 Euro nicht überschreiten. Die Höhe der Förderung wird gegebenenfalls soweit reduziert, dass die De-minimis-Obergrenze nicht überschritten wird.
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Sofern im Ausnahmefall Zuwendungen auf Kostenbasis gewährt werden, werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) Bestandteil des Zuwendungsbescheids sein.
In den Allgemeinen Nebenbestimmungen sind neben allgemeinen Anforderungen an Zuwendungen u. a. detailliert die ordnungsgemäße Verwendung und deren Nachweispflicht verbindlich festgelegt.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMU oder den damit beauftragten Institutionen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
8 Antrags-, Auswahl- und Entscheidungsverfahren
8.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMU derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH (VDI/VDE-IT)
Steinplatz
10623 Berlin
Für Anfragen steht eine Hotline zur Verfügung:
Telefon: 0 30/31 00 78-56 60
E-Mail: exportinitiative@vdivde-it.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare
oder
https://www.exportinitiative-umweltschutz.de/de
abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
8.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Auswahlverfahren ist zweistufig, bestehend aus einer Projektskizze und – nach Aufforderung – einem förmlichen Förderantrag.
8.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe können beim Projektträger bis zum Stichtag 17. Juni 2019 Projektskizzen eingereicht werden, für weitere Förderrunden jeweils zum 1. März des Jahres. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Skizzen können aber möglicherweise erst in der nächsten Runde berücksichtigt werden.
Die Projektskizzen sind in deutscher Sprache in einem Umfang von mindestens sechs und maximal zehn Seiten ausschließlich elektronisch über folgenden Link einzureichen:
https://www.vdivde-it.de/submission/bekanntmachungen/1905
Projektskizzen, die auf postalischem oder anderen Kommunikationswegen beim BMU oder dem Projektträger eingereicht werden, finden im Auswahlverfahren keine Berücksichtigung.
Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
In der Projektskizze müssen die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für eine Förderung nachgewiesen werden. Folgende Inhalte müssen in einer aussagekräftigen Projektskizze enthalten sein:
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Lang- und Kurztitel,
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Thema und Hintergrund (gesellschaftliche, politische, wirtschaftliche und/oder ökologische Umfeldbedingungen),
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Ziele des Projekts: Für das Projekt sind plausible und umsetzbare Ziele zu definieren sowie mit Meilensteinen zu untersetzen, die in der Vorhabenlaufzeit erreicht werden können. Dabei sollten insbesondere Zielgruppen adressiert sowie − soweit für das jeweilige Projekt relevant − Erfolgs- und Nutzenindikatoren benannt werden,
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Stand des Wissens und der Ausgangssituation (u. a. vergleichbare bestehende Projekte, maximal eine halbe Seite),
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Bedarfsbegründung, Umweltentlastungspotenziale, Innovationscharakter,
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Multiplikatorenwirkungen (Ausmaß, Qualität der Zielerreichung, Adaptionsaufwand und Nutzen der vorhandenen Erkenntnisse) und Wirkungsketten,
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Umsetzung des Vorhabens/Arbeitsumfang (nachvollziehbarer Arbeitsplan),
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Terminierung (Zeitplan),
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Meilensteinplanung
(Template unter https://www.exportinitiative-umweltschutz.de/de/foerderung/informationen-fuer-antragsteller), - –
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Einsatz und Umfang geplanter Projektmitarbeiter, Sachmittel und Entwicklungskapazitäten,
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Nennung eines verantwortlichen Projektpartners sowie gegebenenfalls der im Verbundprojekt beteiligten Partner,
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Benennung vorgesehener Partner im Zielland (staatliche Institutionen, Städte, Universitäten und Denkfabriken, Zivilgesellschaft),
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Organisatorische Vorbereitung,
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Durchführung (Ablauf und Arbeitsschwerpunkte – sind mehrere Partner beteiligt, sollten die inhaltlichen und personellen Anteile der jeweiligen Partner ersichtlich sein),
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Skizzierung intelligenter, begleitender Kommunikationsmaßnahmen im Zielland und gegebenenfalls in Deutschland (Öffentlichkeitsarbeits-Konzept),
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Verwertungsabsicht, Anschlussfähigkeit und Erfolgsaussichten,
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Erfolgs- und Nutzenindikatoren (Monitoring),
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Qualifikation und Expertise des Antragstellers (und gegebenenfalls seiner Partner),
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Eigeninteresse an der Durchführung des Vorhabens.
Zusätzlich zur Vorhabenbeschreibung ist ein vorläufiger Finanzierungsplan bzw. eine Gesamtvorkalkulation vorzulegen:
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vorläufiger Finanzierungsplan bzw. Gesamtvorkalkulation mit einzelnen Ausgaben- bzw. Kostenpositionen (u. a. Personaleinsatz, Reiseaufwand)
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Hier sind ebenfalls die Aufwendungen für das Öffentlichkeitsarbeits-Konzept sowie für eine einmalige Reise zur Projektvorstellung in Berlin zu berücksichtigen.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
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Beitrag zu den förderpolitischen Zielen der Bundesregierung im Bereich der Umwelt- sowie Klimaschutztechnologien und innovativer (grüner) Infrastruktur,
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Arbeitsziel und Realisierungschancen,
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Arbeitsplan (Ressourcenplanung, Meilensteinplanung/Abbruchkriterien, Aufwand- und Zeitplanung etc.),
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Verwertungsplan (Erfolgsaussichten, Anschlussfähigkeit, Darstellung der Potenziale und gegebenenfalls Umsetzbarkeit am Markt, Übertragbarkeit der Lösung etc.),
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Zuwendungsfähigkeit und Angemessenheit von Ausgaben bzw. Kosten,
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Qualifikation und Expertise der Antragsteller (u. a. Vollständigkeit und Komplementarität des Konsortiums im Hinblick auf die Erreichung der Projektziele).
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
8.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich. (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
8.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
9 Geltungsdauer
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis 31. Dezember 2023 befristet.
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Nilgün Parker
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- ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1