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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags
für das Dachdeckerhandwerk (TV Beschäftigungssicherung)

Vom 15. Juni 2021

Auf Grund des § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt, dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der

Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk außerhalb der Winterperiode (TV Beschäftigungssicherung) vom 5. Dezember 1995 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 13. Juli 2006, 8. Oktober 2014, 27. März 2020 und 18. Februar 2021

− kündbar mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember −

abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen − Agrar − Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, und dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks − Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik e. V., Fritz-Reuter-Straße 1, 50968 Köln,

mit Wirkung vom 1. Mai 2021 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
betrieblich: alle Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks. Betriebe des Dachdeckerhandwerks fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrags ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung. Als solches gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebs Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen;
persönlich: alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) − Gesetzliche Rentenversicherung − versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Einschränkungen:

Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Die Allgemeinverbindlicherklärung der Regelung des § 1 Nummer 2 Satz 4 des Tarifvertrags (Betrieblicher Geltungsbereich) wird in ihrer Wirkung auf Gesamtheiten von Arbeitnehmern begrenzt, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebs Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen und deren Arbeitgeber nicht anderweitig tarifvertraglich gebunden sind.

Der Tarifvertrag ist in der Anlage abgedruckt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Berlin, den 15. Juni 2021

IIIa6-31241-Ü-14d/72

Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil
Anlage

Tarifvertrag zur Förderung der Aufrechterhaltung
der Beschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk
außerhalb der Winterperiode
(TV Beschäftigungssicherung)

vom 5. Dezember 1995 in der Fassung der Änderungstarifverträge
vom 13. Juli 2006, 8. Oktober 2014, 27. März 2020 und 18. Februar 2021

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I: Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk

Abschnitt II: Ausfallgeld

§ 3 Ausgleich für Lohnausfall und Sozialaufwand
§ 4 Höhe der Leistungen
§ 5 Fälligkeit
§ 6 Beitragsabführung

Abschnitt III: Schlussbestimmungen

§ 7 Verfallfristen
§ 8 Verfahren
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
§ 10 Vertragsdauer
Abschnitt I

− Geltungsbereich −

§ 1

Geltungsbereich

1.
Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2.
Betrieblicher Geltungsbereich:
Alle Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.
Betriebe des Dachdeckerhandwerks fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrags ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung. Als solches gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebs Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen.
3.
Persönlicher Geltungsbereich:
Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§ 2

Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk

Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk (Kasse) erhält die Aufgabe, die ganzjährige Beschäftigung im Dachdeckerhandwerk zu fördern.

Zu diesem Zweck stellt sie Erstattungsleistungen für ein Ausfallgeld einschließlich einer Pauschalerstattung der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialleistungen aus Mitteln bereit, die durch Beiträge der Arbeitgeber aufgebracht werden.

Abschnitt II

− Ausfallgeld −

§ 3

Ausgleich für Lohnausfall und Sozialaufwand

1.
Wird die Arbeitsleistung in den Monaten April bis November aus zwingenden Witterungsgründen unmöglich, so entfällt für maximal 53 Stunden der Lohnanspruch. Es gelten § 17 Nummer 2 und 3 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk.
2.
Wird die Arbeit in diesen Monaten ausschließlich aus zwingenden Witterungsgründen an einem Tag für mindestens eine Stunde eingestellt, so erhält der Arbeitnehmer zur Minderung seiner Lohneinbußen für jede Ausfallstunde, höchstens für 53 Stunden in jedem Kalenderjahr, ein Ausfallgeld. Für vorgesehene, aber nicht geleistete Überstunden erhält der Arbeitnehmer kein Ausfallgeld.
§ 4

Höhe der Leistungen

1.
Das Ausfallgeld beträgt 75 Prozent des zum Zeitpunkt des Arbeitsausfalls gültigen Stundenlohns. Bei Arbeitnehmern, die für die Ausfallstunden Leistungslohn (Akkordlohn) erhalten hätten, beträgt das Ausfallgeld 75 Prozent des gültigen Stundenlohns zuzüglich 25 Prozent.
2.
Der Arbeitgeber hat die witterungsbedingten Ausfallstunden und das resultierende Ausfallgeld für jeden Mitarbeiter auf der Lohnabrechnung gesondert auszuweisen.
3.
Der Arbeitgeber hat Anspruch auf eine Pauschalerstattung der von ihm für das Ausfallgeld zu tragenden Sozialleistungen in Höhe von 23 Prozent.
4.
Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende „Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk“ (Kasse) hat die Aufgabe, die Auszahlung des Ausfallgelds an den Arbeitnehmer und die Pauschalerstattung gemäß Nummer 3 an den Arbeitgeber durch Erstattung an den auszahlenden Betrieb gemäß § 4 Nummer 3 des Tarifvertrags über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV) zu sichern.
§ 5

Fälligkeit

Das Ausfallgeld wird mit der Lohnzahlung für den Monat fällig, in dem die Ausfallstunden angefallen sind.

§ 6

Beitragsabführung

Die Arbeitgeber haben die zur Finanzierung der Erstattungsleistungen nach diesem Tarifvertrag erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen. Diese Beiträge sind an die Einzugsstelle (§ 7 VTV) abzuführen. Der Beitrag ist Teil des Sozialkassengesamtbeitrags gemäß § 7 Nummer 1 VTV.

Abschnitt III

− Schlussbestimmungen −

§ 7

Verfallfristen

Die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Auszahlung des Ausfallgelds verfallen mit Ablauf des 30. Juni des auf den Ausfall folgenden Jahres.

§ 8

Verfahren

Die Einzahlung und Verwaltung des Beitrags sowie die Erstattung des Ausfallgelds sind im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk geregelt.

§ 9

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche aus diesem Tarifvertrag gegen die Kasse ist der Sitz der Kasse in Wiesbaden.

§ 10

Vertragsdauer

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten, erstmalig zum 31. Dezember 2008, danach jeweils zum 31. Dezember gekündigt werden. Für den Fall der Aufhebung, wesentlichen Änderung oder Ergänzung der Saison-Kurzarbeiterregelung des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch kann dieser Tarifvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jeweils zum Monatsende gekündigt werden.