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vom: 06.10.2023
Statistisches Bundesamt
BAnz AT 13.10.2023 B7
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Gemäß § 10 Absatz 6 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422) gibt das Statistische Bundesamt bekannt:
Der Orientierungswert für Krankenhäuser wird auf der Grundlage von Daten, insbesondere der Verdiensterhebung, ausgewählter Preisstatistiken und des Kostennachweises der Krankenhäuser, ermittelt. Er gibt die durchschnittliche jährliche prozentuale Veränderung der Krankenhauskosten für den Zeitraum des zweiten Halbjahres 2022 und des ersten Halbjahres 2023 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum wieder und beträgt:
6,95 %.
Der Wert beinhaltet keine Veränderungen der Verdienste des Pflegepersonals in Krankenhäusern und ist für Einrichtungen im aG-DRG-Entgeltsystem relevant.
Unter Berücksichtigung der Veränderungen der Verdienste des Pflegepersonals mit Relevanz für Einrichtungen im pauschalierenden Entgeltsystem der Psychiatrie und Psychosomatik liegt der Orientierungswert für Krankenhäuser bei:
6,70 %.
H1/44101480
Statistisches Bundesamt
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