Suchergebnis

 

Land Niedersachsen

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen

Vom 15. Mai 2013

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), geändert durch Artikel 223 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Niedersachsen

der Lohntarifvertrag Kerntechnische Anlagen für Sicherheitsdienstleistungen in Niedersachsen vom 12. September 2012

– erstmals kündbar zum 30. September 2013 –
mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 mit den weiter unten stehenden Maßgaben für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich:
für die kerntechnischen Anlagen, Baustellen, Zwischenlager und Endlager in Niedersachsen;
fachlich:
für Betriebe, die Sicherheitsdienstleistungen durchführen;
persönlich:
für gewerbliche Mitarbeiter im Werkschutz in kerntechnischen Anlagen, Baustellen, Zwischen- und Endlagern sowie in diesem Tarifvertrag tarifierte Tätigkeiten, die beim Rückbau ausgeübt werden.

Tarifvertragsparteien sind:

der Bundesverband der Sicherheitswirtschaft, Landesgruppe Niedersachsen, Norsk-Data-Straße 3, 61352 Bad Homburg, und

die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di, Landesbezirk Niedersachsen-Bremen, Goseriede 10, 30159 Han­nover.

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Maßgaben:

a)
Von der Allgemeinverbindlicherklärung werden ausgenommen:
§ 2 und in § 8 die Absätze 2 und 3.
b)
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgendem Hinweis:
§ 7 Erlöschen von Ansprüchen bezieht sich nur auf diesen Lohntarifvertrag.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Hannover, den 15. Mai 2013

12 - 45 532/0030 (499)

Niedersächsisches Ministerium
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Im Auftrag
Kohlmeier