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vom: 15.05.2013
Land Niedersachsen
BAnz AT 10.06.2013 B12
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Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), geändert durch Artikel 223 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Niedersachsen
der Lohntarifvertrag Kerntechnische Anlagen für Sicherheitsdienstleistungen in Niedersachsen
vom 12. September 2012
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
Tarifvertragsparteien sind:
der Bundesverband der Sicherheitswirtschaft, Landesgruppe Niedersachsen, Norsk-Data-Straße 3,
61352 Bad Homburg, und
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Maßgaben:
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
12 - 45 532/0030 (499)
Niedersächsisches Ministerium
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
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