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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Richtlinie
zur Förderung der bilateralen Forschungskooperation und des Wissensaustausches
für internationale nachhaltige Waldbewirtschaftung

Vom 29. November 2019

1 Zuwendungszweck

Wälder sind ein einzigartiges Ökosystem, das mit knapp vier Milliarden Hektar rund 30 % der Erdoberfläche bedeckt. Wälder erfüllen vielfältige Funktionen für Mensch und Natur, so als lebenswichtiger Rohstofflieferant oder für den Klima- und Artenschutz.

Und doch ist es bis heute nicht gelungen, ihre fortschreitende Zerstörung und Degradierung aufzuhalten. Weiter werden Naturwälder insbesondere in den Tropen großflächig zerstört. Zu groß sind die Probleme von Armut, nicht nachhaltiger Landnutzung oder schwachen Regierungsstrukturen. Zu groß ist die ökonomische Attraktivität anderer Landnutzungsformen, die unter anderem aufgrund der weltweiten Nachfrage nach Soja, Palmöl und anderen Agrarprodukten oftmals zu großflächiger Umwandlung von Naturwäldern führen.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) engagiert sich dafür, die Nutzung der Wälder weltweit auf eine nachhaltige Waldbewirtschaftung umzustellen, um fortschreitender Entwaldung und der Degradierung des Waldes entgegenzuwirken. Dazu ist vor allem die Wissensgrundlage in den jeweiligen Ländern auf allen Ebenen zu verbreitern. Instrumente des BMEL zu diesem Zweck sind die forstliche Forschungszusammenarbeit mit Drittstaaten (außerhalb der Europäischen Union) und die Weitergabe und der Austausch von Fachwissen im Forstbereich, welche im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden sollen.

Mit den Maßnahmen dieser Richtlinie sollen folgende thematische Ziele verfolgt werden:

Verbesserung der Datenbasis als Grundlage für eine multifunktionale nachhaltige Waldwirtschaft
Erforschung von Lösungsansätzen für eine multifunktionale nachhaltige Waldwirtschaft, die Produktions-, Schutz-, Einkommens- und Sozialanforderungen berücksichtigt
Erforschung von Lösungsansätzen zur Anpassung der Wälder an den Klimawandel
Erforschung von Lösungsansätzen zu einer ressourceneffizienten Waldbewirtschaftung
Erforschung von Lösungsansätzen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des illegalen Holzhandels
Erforschung von Grundlagen einer ökologischen und wirtschaftlichen Naturwaldbewirtschaftung und der ökologischen Aufwertung von Plantagenwäldern
Erforschung von Rahmenbedingungen für die Förderung nachhaltiger Waldwirtschaft, einschließlich für nichtstaatliche Waldbesitzer
Untersuchungen zu Auswirkungen waldrelevanter Politiken
Forstlicher Wissensaustausch und Schulungen.

Für diesen Zweck gewährt der Bund nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen1. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

2 Fördergegenstand

Zum Erreichen der in Nummer 1 genannten thematischen Ziele werden Maßnahmen in den Bereichen der forstlichen Forschungszusammenarbeit (Nummer 2.1) und der Weitergabe und des Austausches von Fachwissen im Forstbereich (Nummer 2.2, 2.3 und 2.4) gefördert.

Im Bereich der forstlichen Forschungszusammenarbeit (Nummer 2.1) ist die adäquate Einbindung relevanter quali­fizierter Partner entsprechend dem Forschungsthema in den Zielländern Grundvoraussetzung für eine Förderung. Zusätzlich sollen Verknüpfungen mit anderen internationalen und bi- und multilateralen Kooperationsprojekten gesucht werden. Bezüge zu den Verpflichtungen der Staatengemeinschaft unter internationalen Abkommen sollen dabei besondere Beachtung finden.

Das Ziel im Bereich der Weitergabe und Austausch von Fachwissen im Forstbereich (Nummer 2.2, 2.3 und 2.4) ist die Weitergabe und der Austausch von für die Verbesserung der internationalen nachhaltigen Waldbewirtschaftung relevantem Fachwissen und praxisnahen Erfahrungen sowie der Vernetzung von Forstexperten und Forstexpertinnen. Darüber hinaus hat das BMEL ein Interesse an der Fort- und Weiterbildung forstwissenschaftlichen Nachwuchs­personals im Bereich internationale nachhaltige Waldbewirtschaftung. Die in diesem Bereich geförderten Projekte sollen sich an die thematischen Ziele der Förderrichtlinie orientieren und insbesondere Informationen über Rahmenbedingungen und rechtliche Anforderungen sowie Handlungsoptionen und Handlungsempfehlungen zur gezielten Problemlösung oder Prävention beinhalten.

Die beiden Förderbereiche teilen sich auf in folgende Förderschwerpunkte (FSP):

FSP 2.1: Förderung bi- und multilateraler forstlicher Forschungsprojekte

Ziel der Förderung bi- und multilateraler forstlicher Forschungsprojekte ist die Bearbeitung von forstwissenschaft­lichen Fragestellungen zur Verbesserung der internationalen nachhaltigen Waldbewirtschaftung. Hierzu sollen Forschungskooperationen mit Forschungseinrichtungen aus Drittstaaten initiiert werden. Das Forschungsthema hat eines oder mehrere der in Nummer 1 beschriebenen thematischen Ziele abzudecken.

FSP 2.2: Förderung des forstwissenschaftlichen Austauschs auf Fachveranstaltungen

Im Einzelnen können folgende Maßnahmen unterstützt werden:

a)
Unterstützung bi- und multilateraler Fachveranstaltungen zur Anbahnung forstwissenschaftlicher Projekte
Ziel des FSP ist die Förderung der Anbahnung forstwissenschaftlicher Projekte auf internationaler Ebene durch die Bezuschussung forstwissenschaftlicher Workshops und Tagungen. Dabei sollen Fachleute verschiedener Arbeitsbereiche zusammengebracht werden, um Forschungsbedarf in forstlichen Handlungsfeldern zu identifizieren und erste Forschungsansätze zu eruieren. Mit der Unterstützung sollen grundsätzlich Workshops und Fachtagungen in Deutschland gefördert werden.
b)
Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen
Unter diesem FSP wird die Teilnahme von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und relevanten Forstexperten deutscher Institutionen an wissenschaftlichen Tagungen im Ausland, die die in Nummer 1 genannten thematischen Ziele berühren, gefördert.

FSP 2.3: Wissensweitergabe in Deutschland

Im Einzelnen können folgende Maßnahmen gefördert werden:

a)
Gruppenschulungen in Deutschland
Im Rahmen dieser Maßnahmen soll die forstliche Wissensweitergabe und der forstliche Austausch in Form von Gruppenschulungen innerhalb Deutschlands gefördert werden.
b)
Fachinformationsreisen für Forstexperten
Über diesen FSP soll es Forstexperten aus Drittstaaten ermöglicht werden eine fachlich qualifizierte und praxisnahe Einführung in die in Deutschland praktizierte multifunktionale, nachhaltige Forstwirtschaft über einen längeren Zeitraum hinweg zu erhalten.

FSP 2.4: Gruppenschulungen im Ausland

Die förderfähigen Maßnahmen werden aufgeteilt in:

a)
Teilnahme an Gruppenschulungen im Ausland
Im Rahmen der Förderung der Teilnahme an Gruppenschulungen im Ausland soll Forstexperten deutscher Institutionen die Teilnahme an Gruppenschulungen an einer kooperierenden Organisation im Ausland ermöglicht werden. Die im Ausland stattfindende Schulung wird von, oder zusammen mit, dem Kooperationspartner organisiert.
b)
Durchführung von Gruppenschulungen im Ausland
Mit diesem FSP soll es Forstexperten deutscher Institutionen in Zusammenarbeit mit einer ausländischen Organisation ermöglicht werden, über eine oder mehrere thematische Ziele der Förderrichtlinie zu schulen.
c)
Teilnahme und Durchführung von Gruppenschulungen im Ausland
Im Rahmen der Förderung der Teilnahme und Durchführung von Gruppenschulungen im Ausland soll es ermöglicht werden Gruppenschulungen im Ausland zu internationalen forstlich relevanten Themen durchzuführen, die die Teilnahme von Schulungsteilnehmenden und Schulungspersonal deutscher Institutionen zusammen mit Schulungsteilnehmenden der kooperierenden Institution eines Drittstaates einschließt.

3 Zuwendungsempfänger und Projektstruktur

Antragsberechtigt im Bereich der forstlichen Forschungszusammenarbeit (FSP Nummer 2.1) sind jeweils Hochschulen oder außeruniversitäre Forschungsinstitute, die der Definition einer Forschungseinrichtung gemäß der Definition in Nummer 1.3 Doppelbuchstabe ee des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01) entsprechen und eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland haben sowie Forschungsanstalten im Geschäftsbereich des BMEL.

Antragsberechtigt im Bereich Weitergabe und Austausch von Fachwissen im Forstbereich (FSP Nummer 2.2, 2.3 und 2.4) sind Forschungsinstitute jeglicher Art, Vereine, Stiftungen und Verbände der Forstwirtschaft sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Der Antragsteller muss eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland haben.

In den FSP der Nummern 2.1, 2.2 und 2.4 sollen schwerpunktmäßig Kooperationen gefördert werden, die aus einer Einrichtung mit einer Niederlassung in Deutschland und mindestens einem lokalen Partner aus einem Land, das nicht zum europäischen Wirtschaftsraum gehört (Drittstaat), bestehen.

Die Koordination des Projekts erfolgt durch die deutsche Einrichtung. Diese übernimmt die Beantragung der notwendigen Fördermittel und leitet diese nach Maßgabe des Zuwendungsbescheids an die ausländischen Projektpartner weiter. Die antragstellende Einrichtung muss zur Weiterleitung von Projektmitteln geeignet und berechtigt sein. Sie muss insbesondere über die hierzu notwendige Verwaltungserfahrung und Infrastruktur verfügen, um eine Weiterleitung gemäß den Anforderungen der Verwaltungsvorschrift Nummer 12 zu § 44 BHO durchführen zu können.

Eine Förderung für Unternehmen in Schwierigkeiten ist ausgeschlossen.

4 Art und Umfang der Zuwendung

Die Art und der Umfang der Förderung werden für jeden FSP im Folgenden erläutert:

FSP 2.1 – Förderung bi- und multilateraler forstlicher Forschungsprojekte

Zuwendungen für Vorhaben in diesem FSP werden im Zuge der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Grundlage der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben im Wege der Anteilsfinanzierung mit einer Beihilfe­intensität von bis zu 100 % gewährt. Zuwendungsfähig ist ausschließlich nachgewiesener projektspezifischer Mehraufwand unter Beachtung der zu Nummer 5.1 dieser Richtlinie aufgeführten beihilferechtlichen Bestimmungen. Eine Zuwendung für Unternehmen in diesem Förderschwerpunkt in Höhe von 500 000 Euro oder mehr ist ausgeschlossen.

FSP 2.2 Buchstabe a – Unterstützung bi- und multilateraler Fachveranstaltungen zur Anbahnung forstwissenschaft­licher Projekte

Unter diesem FSP können Aufwendungen für die Ausrichtung von Fachtagungen und Workshops im Bereich der internationalen forstlichen Forschung bezuschusst werden die grundsätzlich in Deutschland stattfinden. Gefördert werden können die Reisekosten sowie Tage- und Übernachtungsgeld entsprechend dem aktuellen Bundesreise­kostengesetz (BRKG) von Teilnehmern die zum Erfolg der Fachtagung beitragen und für deren Teilnahme anderweitig keine Reisemittel zur Verfügung stehen. Zusätzlich können die anfallenden Tagungsausgaben als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Grundlage der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben im Wege der Anteilsfinanzierung mit einer Beihilfeintensität von bis zu 100 % gewährt werden. Zuwendungsfähig ist ausschließlich nachgewiesener projektspezifischer Mehraufwand unter Beachtung der zu Nummer 5.2 dieser Richtlinie aufgeführten beihilferechtlichen Bestimmungen.

FSP 2.2 Buchstabe b – Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen

Unter diesem FSP wird die Teilnahme von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, ordentlichen Studentinnen und Studenten forstwissenschaftlicher Studiengänge ab Master-Level sowie Forstexperten an relevanten bilateralen oder internationalen Tagungen, Kongressen, Symposien und ähnlichen Veranstaltungen im Ausland, die im Interesse des BMEL liegen, gefördert. Die Förderung kann die Aufwendungen für Flüge, Tage- und Übernachtungsgelder sowie Inlandsreisen gemäß der Sätze des aktuellen Bundesreisekostengesetzes (BRKG) in Verbindung mit der gültigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder (ARVVwV) sowie Gebühren für die Teilnahme umfassen. Ausschlaggebend für die generelle Förderfähigkeit der Teilnahme an einer Veranstaltung ist deren Relevanz in Bezug auf die internationale Waldpolitik des BMEL und insbesondere der in Nummer 1 aufgeführten thematischen Ziele dieser Richtlinie. Die Auswahl der zu fördernden Institutionen erfolgt unter Berücksichtigung der Qualifikationen und des professionellen Bezugs zu den Veranstaltungsthemen der im Rahmen der Förderung reisenden Einzelpersonen. Zuwendungen für Vorhaben des Schwerpunkts Nummer 2.2 Buchstabe b werden im Zuge der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Grundlage der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben im Wege der Anteilsfinanzierung mit einer Beihilfeintensität von bis zu 100 % gewährt. Zuwendungsfähig ist ausschließlich nachgewiesener projektspezifischer Mehraufwand unter Beachtung der zu Nummer 5.2 dieser Richtlinie aufgeführten beihilferechtlichen Bestimmungen.

FSP 2.3 Buchstabe a – Gruppenschulungen in Deutschland

Unter diesem FSP werden Gruppenschulungen mit dem Zweck der forstlichen Wissensweitergabe von bis zu 15 Personen aus Drittstaaten für bis zu drei Wochen in Deutschland bezuschusst. Die Förderung beinhaltet Tage- und Übernachtungsgeld der zu fördernden Teilnehmer gemäß der Sätze des aktuell gültigen BRKG sowie Inlandsreisen in Deutschland. In begründeten Einzelfällen ist eine Bezuschussung der Reisekosten für Economy-Flüge nach Deutschland möglich. Zusätzlich können für die notwendigen Ausgaben der Schulung ein Zuschuss in Form eines nicht rückzahlbaren Festbetrags in Höhe von grundsätzlich bis zu 70 Euro pro Tag pro geförderten Teilnehmer genehmigt werden, wobei die Gesamtförderung den tatsächlichen Mittelaufwand der Veranstaltung nicht überschreiten darf. Zuwendungsfähig ist ausschließlich nachgewiesener projektspezifischer Mehraufwand unter Beachtung der zu Nummer 5.2 dieser Richtlinie aufgeführten beihilferechtlichen Bestimmungen.

FSP 2.3 Buchstabe b – Fachinformationsreisen für Forstexperten

Unter diesem FSP sollen Fachinformationsreisen von maximal 25 ausländischen Forstexperten in Deutschland bezuschusst werden. Die Förderung beinhaltet Tage- und Übernachtungsgeld gemäß der Sätze des aktuell geltenden BRKG sowie Inlandsreisen in Deutschland für die Teilnehmer. In begründeten Einzelfällen ist zusätzlich eine Bezuschussung der Reisekosten für Economy-Flüge nach Deutschland möglich. Zusätzlich können die Ausgaben für die Planung und Durchführung der Fachinformationsreisen als Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Grundlage der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben mit einer Beihilfeintensität von bis zu 100 % gewährt werden. Zuwendungsfähig ist ausschließlich nachgewiesener projektspezifischer Mehraufwand unter Beachtung der zu Nummer 5.2 dieser Richtlinie aufgeführten beihilferechtlichen Bestimmungen.

FSP 2.4 Buchstabe a – Teilnahme an Gruppenschulungen im Ausland

Unter diesem FSP kann die Teilnahme von bis zu 15 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Studierenden, Forstexperten oder relevanten Entscheidungsträgerinnen oder Entscheidungsträger über einen Zeitraum von bis zu drei Wochen mit dem Ziel der Teilnahme an einer forstlichen Schulung im Ausland bezuschusst werden. Die Förderung kann die Aufwendungen für Economy-Flüge, Tage- und Übernachtungsgeld gemäß den Sätzen des aktuell gültigen BRKG sowie Inlandsreisen im Ausland beinhalten. Zusätzlich ist es möglich, bis zu 70 Euro pro Tag pro geförderten Teilnehmer für Ausgaben des Kurses in Form eines nicht rückzahlbaren Festbetrags (Festbetragsfinanzierung) zu bewilligen, wobei die Gesamtförderung den tatsächlichen Mittelaufwand der Veranstaltung nicht überschreiten darf. Die Organisation der Schulung soll grundsätzlich von der ausländischen Institution durchgeführt werden. Zuwendungsfähig ist ausschließlich nachgewiesener projektspezifischer Mehraufwand unter Beachtung der zu Nummer 5.2 dieser Richtlinie aufgeführten beihilferechtlichen Bestimmungen.

FSP 2.4 Buchstabe b – Durchführung von Gruppenschulungen im Ausland

Unter diesem FSP können für maximal zwei Forstexpertinnen oder Forstexperten Fördermittel für maximal drei Wochen zum Zweck der Durchführung von Gruppenschulungen im Ausland beantragt werden. In diesem Fall kann die Förderung die Aufwendungen für die Flugreise, Reisemittel im Ausland, Tage- und Übernachtungsgelder gemäß der Sätze des aktuell gültigen BRKG in Verbindung mit der gültigen ARVVwV, Dolmetscher, Übersetzungen, Ausbildungsmaterialen sowie bei Erfüllung zuwendungs- und vergaberechtlichen Bedingungen Honorare umfassen. Zusätzlich können bis zu 15 lokalen Teilnehmern ein Tagegeld in Höhe von grundsätzlich 10 Euro als nicht rückzahlbaren Festbetrag sowie im begründeten Einzelfall Reisemittel zum Tagungsort gewährt werden. Die ausländische Partnerorganisation kann pro Teilnehmer grundsätzlich bis zu 10 Euro als nicht rückzahlbaren Festbetrag für das Catering der Veranstaltung erhalten. Zuwendungsfähig ist ausschließlich nachgewiesener projektspezifischer Mehraufwand unter Beachtung der zu Nummer 5.2 dieser Richtlinie aufgeführten beihilferechtlichen Bestimmungen.

FSP 2.4 Buchstabe c – Teilnahme und Durchführung von Gruppenschulungen im Ausland

Unter diesem FSP wird die Teilnahme und Durchführung von Gruppenschulungen im Ausland gefördert. Förderfähig sind zum einen die Teilnahme von bis zu 15 Wissenschaftlern, Studenten ab Master-Level, Forstexperten oder relevanten Entscheidungsträgern deutscher Institutionen über einen Zeitraum von bis zu drei Wochen durch das Bereitstellen von Economy-Flügen, Tage- und Übernachtungsgeld gemäß den Sätzen des BRKG sowie Inlandsreisen im Ausland. Kursgebühren der Teilnehmer sind, anders als in dem FSP Nummer 2.4 Buchstabe a, nicht förderfähig. Zusätzlich können für maximal zwei lehrende Forstexperten für maximal drei Wochen die Mittel für Economy-Flüge, Reisemittel im Ausland, Tage- und Übernachtungsgelder gemäß den Sätzen des BRKG in Verbindung mit der gültigen ARVVwV, Dolmetscher, Übersetzungen, Ausbildungsmaterialen sowie bei Erfüllung zuwendungs- und vergaberechtlichen Bedingungen Honorare gewährt werden. Weiter kann bis zu 15 lokalen Teilnehmern ein Tagegeld in Höhe von grundsätzlich 10 Euro als nicht rückzahlbaren Festbetrag sowie im Ausnahmefall Reisemittel zum Tagungsort gewährt werden. Die ausländische Partnerorganisation kann pro Teilnehmer bis zu 10 Euro als nicht rückzahlbaren Festbetrag für das Catering der Veranstaltung erhalten. Zuwendungsfähig ist ausschließlich nachgewiesener projektspezifischer Mehraufwand unter Beachtung der zu Nummer 5.2 dieser Richtlinie aufgeführten beihilferechtlichen Bestimmungen.

5 Beihilferechtliche Bestimmungen

5.1 Beihilferechtliche Bestimmungen im Bereich forstliche Forschungszusammenarbeit

Bei der Förderung der Maßnahmen nach FSP Nummer 2.1 dieser Richtlinie handelt es sich um Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die nach Maßgabe und in Übereinstimmung mit „Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) gewährt werden. Im Rahmen der vorliegenden Richtlinie sollen ausschließlich Vorhaben der Kategorie „Grundlagenforschung“ gefördert werden. Für die Gewährung der Zuwendungen für diese Vorhaben gilt nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, eine Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger von bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten.

5.2 Beihilferechtliche Bestimmungen im Bereich Weitergabe und Austausch von Fachwissen im Forstbereich

Handelt es sich beim Zuwendungsempfänger bei Maßnahmen, die im Rahmen der FSP 2.2, 2.3 und 2.4 gefördert werden, um eine Forschungseinrichtung gemäß der Definition in Nummer 1.3 Doppelbuchstabe ee des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01) und fällt das zu fördernde Projekt unter die primären Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen und Forschungsinfrastrukturen gemäß Nummer 2.1.1 Buchstabe a des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01), handelt es sich hierbei um die Förderung einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit, auf die das Beihilferecht nicht anwendbar ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die geförderten Forschungseinrichtungen die Durchführung einer Trennungsrechnung bestätigen und dass die sonstigen diesbezüglichen Voraussetzungen des Forschungsrahmens eingehalten werden.

Unternehmen gemäß Bekanntmachung der EU-Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 2), werden Förderungen nach den FSP der Nummern 2.2, 2.3 und 2.4 dieser Richtlinie als „De-minimis“-Beihilfe gewährt. Die Gewährung der Zuwendung als „De-minimis“-Beihilfe erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. „De-minimis“-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro nicht überschreiten.

Die „De-minimis“-Beihilfe darf insbesondere nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderbaren Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Der Antragsteller hat bei der Beantragung einer Zuwendung für Projekte im Sinne von Nummer 2.2, 2.3 und 2.4 dieser Richtlinie in dem Antrag und gegebenenfalls auch nachträglich darzulegen, wann und in welcher Höhe er – unabhängig vom Beihilfegeber – im laufenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder nach einer anderen De-minimis-Verordnung erhalten hat. Dabei hat er auch anzugeben, welche Beihilfeanträge gegenwärtig gestellt sind. Die Angaben sind subventionserheblich. Der Antragsteller erhält einen Zuwendungsbescheid, dem eine „De-minimis“-Bescheinigung beigefügt ist. Die dem Bescheid im Falle der Gewährung einer De-minimis-Beihilfe als Anlage beigefügte „De-minimis“-Bescheinigung ist:

zehn Jahre aufzubewahren;
auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert;
bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.

6 Fördervoraussetzungen

Wesentliche Voraussetzung für die Förderung ist die Eignung der Anträge in Bezug auf die oben genannten Zuwendungszwecke und die Fördergegenstände dieser Richtlinie sowie eventuelle weitere spezifische Anforderungen der im Rahmen dieser Richtlinie veröffentlichten Bekanntmachungen.

Weitere Voraussetzungen für eine Förderung sind insbesondere, dass

das Vorhaben nicht mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert wird,
an der Durchführung des Vorhabens ein erhebliches Bundesinteresse besteht,
der Antragssteller über die notwendige Qualifikation zur Durchführung der Arbeiten einschließlich einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und ausreichend Fachexpertise verfügt, sowie eine ausreichend genaue Beschreibung und Begründung des Vorhabens vorgelegt wird (weitere Einzelheiten sind in Nummer 7 dieser Förderrichtlinie aufgelistet),
die im Rahmen von Forschungsvorhaben erarbeiteten Ergebnisse in FSP Nummer 2.1 (gegebenenfalls einschließlich der Rohdaten) und Lösungsansätze in geeigneter Form der Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht werden,
die Grundsätze der Forschungsethik eingehalten werden,
für die Förderung von Forschungsprojekten in den FSP Nummer 2.1, 2.2 und 2.4, dass der Antragsteller eine Kooperationsvereinbarung zur gemeinsamen Durchführung des beantragten Projekts von mindestens einer Einrichtung aus der Zielregion, in dem die Forschung realisiert werden soll, vorlegt,
alle geförderten Teilnehmer von Schulungen, Fachinformationsreisen und Tagungen folgende Kriterien erfüllen:
haben einen ausreichenden beruflichen Bezug zum Schulungsthema,
verfügen über ausreichende Fachexpertise,
besitzen eine Multiplikatorenfunktion oder führen durch das Wissen vsl. zu einem positiven Impact.

Mit den Vorhaben darf grundsätzlich vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden sein (der Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen gilt in der Regel als Vorhabenbeginn). Die Bewilligungsbehörde kann auf vor­herigen Antrag im Einzelfall zulassen, dass ein Vorhaben nach Antragstellung, aber vor der Bewilligung begonnen wird.

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.

Der Antragsteller hat sich im Laufe des Verfahrens mit der Veröffentlichung folgender Daten ausdrücklich einverstanden zu erklären:

Name
Vorhabenbezeichnung
Kurzbeschreibung in Deutsch und Englisch
Gesamtkosten laut Finanzplan bzw. Endabrechnung
Höhe der Zuwendung.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, weitere Informationen und Formulare

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMEL folgenden Projektträger beauftragt:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 334 – Internationale Zusammenarbeit und Welternährung
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn Germany

Telefon: +49 (0)2 28/68 45-37 79
E-Mail: finw@ble.de
Internet: http://www.ble.de/FinW

Soweit sich zum Verfahren Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder unter http://www.ble.de/FinW bekannt gegeben.

Informationen, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen sind im Formularschrank der BLE unter der folgenden Adresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=ble sowie unter http://www.ble.de/FinW zu finden. Die vorgeschriebenen Formulare enthalten die in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 aufgeführten Angaben und können über oben genannte Internetportale heruntergeladen werden.

7.2 Antragsverfahren

7.2.1 Grundsätzliches

Je nach FSP ist ein unterschiedliches Antragsverfahren vorgesehen. Werden Projektmittel in FSP Nummer 2.1 beantragt, so ist das zweistufige Verfahren, bestehend aus Skizze und Antrag einzuhalten (siehe Nummer 7.2.2 und 7.2.3). Werden Projektmittel in den FSP Nummer 2.2, 2.3 und 2.4 beantragt, so ist das einstufige Verfahren, welches nur aus der Einreichung eines Antrags besteht, vorgesehen (siehe Nummer 7.2.3). Weitere Einzelheiten zu den genannten Antragsverfahren werden auf http://www.ble.de/FinW veröffentlicht.

In beiden Verfahrensstufen ist dem Projektträger BLE die benötigten Dokumente in schriftlicher Form per Post und über das Internetportal „easy-online“ https://foerderportal.bund.de/easyonline/ in elektronischer Form vorzulegen. Dort stehen weitere Informationen und Hinweise zum Verfahren und zu den einzureichenden Unterlagen zur Verfügung.

Die Projektskizze und der Antrag sollen mindestens folgende Punkte beinhalten;

Deckblatt: Titel, Kurzdarstellung (Abstract), Keywords, Gesamtkosten, Projektdauer, Kontaktdaten des Skizzeneinreichers, Partnerinstitution im Zielland
Problemdarstellung, Vorhabenziel und Projektbeschreibung
Vorschlag zur Einordnung der Projektidee in einen der in Nummer 2 genannten FSP und thematischen Ziele der Förderrichtlinie
Stand der Wissenschaft in Bezug auf die Projektidee und Qualifikation und Eignung des Förderinteressenten und Projektpartner (wie Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, Kontext zu vorangegangenen und/oder laufenden Forschungen/Entwicklungen/Untersuchungen) bzw. Nachweis über die Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber bei den FSP Nummer 2.2, 2.3 und 2.4
Arbeitsplan (Darstellung der Aktivitäten, der Methoden, der erwarteten Ergebnisse und/oder des praktischen Bezugs
Zeitplan (zeitliche Abfolge der Arbeitsschritte inklusive Meilensteine)
Einschätzung der Verwertungs-/Anwendungsmöglichkeiten
Finanzierungsplan, bzw. geschätzter Mittelbedarf (einschließlich Beteiligung Dritter und voraussichtlicher Zuwendungsbedarf)
Erklärung zur Zustimmung einer Weiterleitung der Antragsunterlagen zu deren Bewertung an Experten.

Projektskizzen und Anträge sind frühzeitig einzureichen, da die benötigte Zeit zur Bewilligung je nach Verfahren, der Anzahl eingereichter Skizzen und Anträge sowie der Arbeitsauslastung stark variieren kann. Im zweistufigen Verfahren des FSP Nummer 2.1 sollte ein Projektstart nicht vor vier bis fünf Monaten nach Einreichung der Projektskizze eingeplant werden. Im einstufigen Verfahren der FSP Nummer 2.2, 2.3 und 2.4 wird empfohlen mit dem Projektbeginn frühestens drei Monaten nach Einreichung des Antrags zu rechnen.

7.2.2 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen (nur FSP Nummer 2.1)

Auf Grundlage der Projektskizze und im Abgleich mit den in Nummer 1 genannten thematischen Zielen dieser Förderrichtlinie entscheidet der Projektträger nach Maßgabe des BMEL über die grundsätzliche Förderfähigkeit des Projekts. Bei positiver Entscheidung wird der Antragsteller vom Projektträger aufgefordert, den Antrag unter Verwendung der vorgegebenen Antragsformulare zu stellen. Den Antragstellern kann jederzeit aufgegeben werden, weitere Unterlagen vorzulegen.

In Bekanntmachungen bzw. Forschungsaufrufen zu konkreten FSP können besondere Fristen für die Vorlage von Projektskizzen festgesetzt werden.

Eingereichte Projektskizzen und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden, werden nicht zurückgegeben.

Entsprechend dem oben genannten Verfahren werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Die nicht für eine Förderung empfohlenen Projektskizzen wird in einem Ablehnungsschreiben von der Einreichung eines förmlichen Förderantrags abgeraten. Die ­Skizzeneinreicher der positiv bewerteten Projektskizzen werden durch eine schriftliche Antragsaufforderung aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag einzureichen (siehe Nummer 7.2.3).

7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren (alle FSP)

Die in Nummer 7.2.1 genannten Mindestbestandteile eines Antrags sind im Vergleich zu einer eingereichten Skizze umfangreicher und genauer darzulegen. Ausgehend von dem jeweiligen FSP wird verstärkt auf eine wissenschaftlich fundierte Herleitung der Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Projektaktivitäten gelegt. Alle geplanten Ausgaben und Kosten sind auf Antragsebene detailliert aufzuschlüsseln und in einem separaten Finanzierungsplan mit Erläuterungen darzustellen und wie in Nummer 7.2.1 beschrieben über Easy-Online und per Post einzureichen.

Die Angaben im Antrag sind Grundlage für die Entscheidung zur Förderung der Maßnahme, die auch Bewertungen durch das BMEL sowie Stellungnahmen unabhängiger Experten berücksichtigen können.

Nach positiver Bewertung des Antrags erhält der Antragsteller einen entsprechenden Bescheid. Nicht berücksichtigte Antragsteller werden ebenfalls schriftlich informiert.

7.3 Rechtliche Grundlagen

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

Bestandteil der Zuwendungsbescheide auf Ausgabenbasis werden die derzeit gültigen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung. Für Zuwendungen auf Kostenbasis werden die hierzu erlassenen aktuellen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis Bestandteil der Zuwendungsbescheide.

Subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Antragsformular näher bezeichnet.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021.

Bonn, den 29. November 2019

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Matthias Schwoerer
1
Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung fallen unter den Begriff der Zuwendungen auch Zuweisungen.