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vom: 28.01.2014
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
BAnz AT 30.01.2014 B1
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Bekanntmachung
über einen Vorschlag auf Festsetzung einer Lohnuntergrenze
und den Entwurf einer Verordnung über eine Lohnuntergrenze
in der Arbeitnehmerüberlassung
Der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V., Universitätsstra-ße 2 – 3a, 10117 Berlin, sowie der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V., PortAL 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster, einerseits, und die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, Königsworther Platz 6, 30167 Hannover, die Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten, Haubachstraße 76, 22765 Hamburg, die Industriegewerkschaft Metall, Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Reifenberger Straße 21, 60489 Frankfurt am Main, die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin, die Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft, Weilburger Straße 24, 60326 Frankfurt am Main, sowie die Gewerkschaft der Polizei, Stromstraße 4, 10555 Berlin, andererseits, haben gemeinsam nach § 3a Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 642) eingefügt worden ist, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgeschlagen, eine verbindliche Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung nach § 3a Absatz 2 AÜG festzusetzen.
Aufgrund des unter Abschnitt I bezeichneten Vorschlags beabsichtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf der Grundlage des § 3a Absatz 2 AÜG die
Zweite Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung |
zu erlassen. Der im Folgenden abgedruckte Entwurf der Verordnung übernimmt den Vorschlag.
Den Verleihern und Leiharbeitnehmern sowie den Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die im Geltungsbereich der vorgesehenen Rechtsverordnung zumindest teilweise tarifzuständig sind, wird hiermit gemäß § 3a Absatz 5 Satz 1 AÜG Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen, vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 11017 Berlin, gegeben.
IIIa6 - 31324 - 14
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Viethen
Zweite Verordnung
über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
Auf Grund des § 3a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1, 3 und 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 642) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es Verleihern und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern sowie den Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die im Geltungsbereich der Verordnung zumindest teilweise tarifzuständig sind, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat und der in § 5 Absatz 1 Satz 1 des Tarifvertragsgesetzes genannte Ausschuss befasst wurde:
Geltungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleiher) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit überlassen. Diese Verordnung findet auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Verleiher und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Anwendung.
Lohnuntergrenze
(1) Verleiher sind verpflichtet, ihren Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern mindestens das in Absatz 2 genannte Bruttoentgelt pro Arbeitsstunde zu zahlen (Mindeststundenentgelt).
(2) Das Mindeststundenentgelt beträgt:
- a)
-
in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringenvom [einsetzen: Tag des Inkrafttretens der Verordnung] bis zum 31. März 20157,86 Euro
vom 1. April 2015 bis zum 31. Mai 20168,20 Euro
vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Dezember 20168,50 Euro - b)
-
in den übrigen Bundesländernvom [einsetzen: Tag des Inkrafttretens der Verordnung] bis zum 31. März 20158,50 Euro
vom 1. April 2015 bis zum 31. Mai 20168,80 Euro
vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Dezember 20169,00 Euro
(3) Es gilt das Mindeststundenentgelt des Arbeitsortes. Auswärtig beschäftigte Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer behalten den Anspruch auf das Entgelt ihres Einstellungsortes, soweit dieses höher ist.
(4) Der Anspruch auf das Mindeststundenentgelt wird spätestens am 15. Bankarbeitstag (Referenzort ist Frankfurt am Main) des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist. Satz 1 gilt nicht für die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus entstandenen Arbeitsstunden, wenn eine tarifvertragliche Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung mit einem Arbeitszeitkonto besteht. Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 200 Plusstunden umfassen. Zur Beschäftigungssicherung kann das Arbeitszeitkonto bei saisonalen Schwankungen im Einzelfall bis zu 230 Plusstunden umfassen. Beträgt das Arbeitszeitguthaben mehr als 150 Plusstunden, ist der Verleiher verpflichtet, die über 150 Stunden hinausgehenden Plusstunden einschließlich der darauf entfallenden Sozialversicherungsabgaben gegen Insolvenz zu sichern und die Insolvenzsicherung dem Leiharbeitnehmer oder der Leiharbeitnehmerin nachzuweisen. Ohne diesen Nachweis darf das Arbeitszeitguthaben höchstens 150 Plusstunden umfassen.
Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Obergrenze der Arbeitszeitkonten im Verhältnis zur arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit angepasst. Teilzeitbeschäftigung liegt vor, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit weniger als 35 Wochenstunden beträgt.
Auf Verlangen des Leiharbeitnehmers oder der Leiharbeitnehmerin werden Stunden aus dem Arbeitszeitkonto, die über 105 Plusstunden hinausgehen, ausbezahlt. Bei Teilzeitbeschäftigten richtet sich die Anzahl der Plusstunden anteilig nach der jeweils arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft und am 31. Dezember 2016 außer Kraft.