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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für die Elektrohandwerke

Vom 3. November 2015

Der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Hand­werke (Bundesinnungsverband), Lilienthalallee 4, 60487 Frankfurt am Main, und die Industriegewerkschaft Metall, Vorstand, Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main, haben gemeinsam beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen

Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken vom 25. Juni 2015*
– der Tarifvertrag kann täglich mit Wochenfrist gekündigt werden und tritt spätestens am 31. Dezember 2019 außer Kraft –
nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2016 für allgemeinverbindlich zu erklären.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich:
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
fachlich:
für alle Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation, Wartung oder Instandhaltung von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Antriebe, Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind bzw. – bezogen auf diese Tätigkeiten – entsprechende Dienstleistungen einschließlich damit zusammenhängender baulicher Nebenpflichten anbieten;
persönlich:
für alle Beschäftigten, soweit sie elektro- und informationstechnische Tätigkeiten außerhalb des Betriebs ausüben.
Nicht erfasst werden Auszubildende im Sinne von § 1 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes. § 22 des Mindestlohngesetzes gilt entsprechend.

Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.

Schriftliche Stellungnahmen zu diesem Antrag können innerhalb von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 11017 Berlin, eingereicht werden. Außerdem besteht Gelegenheit zur Äußerung in der öffentlichen Verhandlung über den Antrag vor dem Tarifausschuss. Der Termin der Verhandlung wird noch bekannt gemacht.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Berlin, den 3. November 2015

IIIa6 - 31241 - Ü - 06c/8

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Im Auftrag
Böttcher
*
Bei der Branche der Elektrohandwerke handelt es sich um eine Branche nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG). Der Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken vom 25. Juni 2015 hat Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 AEntG zum Gegenstand.