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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Bekanntmachung
der Regelung zur vorübergehenden Gewährung
geringfügiger Beihilfen
im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland
im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19
(„Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“)

Vom 26. März 2020

Angesichts des Ausbruchs von COVID-19 hat die Europäische Kommission mitgeteilt, Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen. Auf der Grundlage der Nummern 3.1 und 4 der Mitteilung der Euro­päischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 ergeht folgende „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“:

§ 1

Gewährung von Kleinbeihilfen1

(1) Auf Grundlage dieser Beihilferegelung können beihilfegebende Stellen sogenannte Kleinbeihilfen an Unternehmen gewähren. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach dieser Regelung gewährten Kleinbeihilfen darf den Höchstbetrag von 800 000 Euro nicht übersteigen.

(2) Für ein Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist2, darf die Kleinbeihilfe 120 000 Euro und für ein Unternehmen, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist3, 100 000 Euro nicht übersteigen.

(3) Ist ein Unternehmen in mehreren Sektoren tätig, für die nach den Absätzen 1 und 2 unterschiedliche Höchstbeträge gelten, muss für jede dieser Tätigkeiten der jeweilige Höchstbetrag eingehalten und es darf der höchstmögliche Betrag insgesamt nicht überschritten werden. Dies kann etwa durch eine getrennte Buchführung sichergestellt werden.

(4) Bei den eingesetzten Beträgen sind die Bruttobeträge, das heißt die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen.

§ 2

Anwendungsbereich

(1) Diese Regelung gilt für alle Kleinbeihilfen, die

a)
in der Bundesrepublik Deutschland und
b)
an Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche

gewährt werden, sofern die nachfolgenden Absätze nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Diese Regelung gilt nur für folgende Gruppen von Beihilfen:

a)
Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen;
b)
Beihilfen in Form von Steuer- oder Zahlungsvorteilen;
c)
Beihilfen in Form von rückzahlbaren Vorschüssen.

(3) Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, dürfen nicht auf der Grundlage des Preises oder der Menge der auf den Markt gebrachten Produkte festgelegt werden.

(4) Für Unternehmen, die im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind4, gilt diese Regelung nur, wenn

a)
der Beihilfebetrag nicht auf der Basis des Preises oder der Menge der von den Primärerzeugern gekauften oder von den betreffenden Unternehmen auf den Markt gebrachten Erzeugnisse festgelegt wird, und
b)
die Beihilfe weder ganz noch teilweise an die Primärerzeuger weitergereicht wird.

(5) Für Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultursektor tätig sind, gilt diese Regelung nur, soweit keine der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis k der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission5 genannten Kategorien von Beihilfen betroffen ist.

(6) Diese Regelung gilt für Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren gemäß Artikel 2 Absatz 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung6; sie gilt für Unternehmen, die nicht in Schwierigkeiten sind und/oder für Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, aber danach in Folge des Ausbruchs von COVID-19 Schwierigkeiten hatten oder in Schwierigkeiten geraten sind.7

§ 3

Überwachung und Veröffentlichung

(1) Vor Gewährung der Beihilfe hat das betreffende Unternehmen der beihilfegebenden Stelle schriftlich in Papierform, in elektronischer Form oder in Textform jede Kleinbeihilfe nach dieser Regelung anzugeben, die es bislang erhalten hat, sodass sichergestellt ist, dass der in § 1 genannte Höchstbetrag nicht überschritten wird.

(2) Die beihilfegebenden Stellen müssen alle Unterlagen über gewährte Kleinbeihilfen nach dieser Regelung, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für 10 Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahren. Sie sind der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt der Europäischen Kommission bis zum 31. Dezember 2020 eine Liste mit Maßnahmen zur Verfügung, die auf der Grundlage dieser Regelung eingeführt wurden. Hierfür übermittelt die beihilfegebende Stelle dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie rechtzeitig die erforderlichen Informationen.

(4) Die beihilfegebende Stelle stellt sicher, dass für jede Einzelbeihilfe, die auf der Grundlage dieser Regelung gewährt wird, die erforderlichen Informationen gemäß Anhang III der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014, Anhang III der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 702/2014 vom 25. Juni 2014 und Anhang III der Verordnung der Kommission (EU) Nr. 1388/2014 vom 16. Dezember 2014 innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Gewährung veröffentlicht werden.

§ 4

Geltungsdauer

Diese Regelung tritt am Tag ihrer Genehmigung durch die Europäische Kommission in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft, das heißt Gewährungen von Kleinbeihilfen nach dieser Regelung sind bis zu diesem Zeitpunkt möglich.8 Wenn die Beihilfe in Form von Steuervorteilen gewährt wird, entfällt diese Frist und die Beihilfe gilt als gewährt, wenn die Steuererklärung für 2020 fällig ist.

Berlin, den 26. März 2020

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Dr. Lücke
1
Der Gesamtbetrag der auf der Grundlage dieser Regelung gewährten Beihilfen beläuft sich (Stand: 20. März 2020) schätzungsweise auf mehrere Milliarden Euro.
2
Dies betrifft Erzeugnisse des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).
3
Dies betrifft alle in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführten Erzeugnisse mit Ausnahme der Erzeugnisse des Fischerei- und Aquakultursektors (siehe vorherige Fußnote).
4
Gemäß den Definitionen in Artikel 2 Absatz 6 und Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).
5
Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45).
6
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
7
Für Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultursektor oder in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, ist die Bezugnahme auf die Definition des Begriffs “Unternehmen in Schwierigkeiten” in Absatz 6 als Bezugnahme auf die in Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bzw. Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 enthaltenen Definitionen zu verstehen.
8
Wenn sich die Kleinbeihilfen der beihilfegebenden Stellen im Rahmen dieser Regelung halten, müssen diese Maßnahmen nicht gesondert bei der Kommission notifiziert werden, da diese Bundesregelung als „aid scheme" gilt, das heißt bei der Vergabe von Kleinbeihilfen nach dieser Regelung ist ein Rechtsgrundlagenverweis hierauf notwendig. Bestehende De-minimis-Förderprogramme und -Richtlinien von Bund, Ländern und Kommunen brauchen also nicht geändert zu werden. Eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung ist zulässig (Mitteilung der Kommission vom 19. März 2020, C(2020) 1863 final, Randnummer 20) mit Zuwendungen nach der „Bundesregelung Bürgschaften 2020“, der De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfe (Abl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45), der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9) sowie mit Beihilfen auf der Grundlage von Nummern 3.3 und 3.5 der Mitteilung der Kommission vom 19. März 2020, C(2020) 1863 final.