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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Bekanntmachung
über die Förderung von Innovationen
zur Reduzierung von Kunststoffverpackungen
entlang der Lebensmittelkette
im Rahmen des Programms zur Innovationsförderung

Vom 19. November 2020

Kunststoffe haben in großem Umfang Eingang in alle Lebensbereiche gefunden. Die nachteiligen Wirkungen der Kunststoffverwendung, insbesondere der Eintrag von Kunststoffpartikeln in die Umwelt, erfahren in zunehmenden Maße Aufmerksamkeit in der Gesellschaft. Die Reduzierung von Kunststoffabfällen zur Vermeidung von deren Eintrag in Böden und Gewässer ist zu einer wichtigen Zielsetzung geworden.

Im Jahr 2017 fielen in Deutschland rund 18,7 Millionen Tonnen Verpackungen an. Davon waren rund 3,2 Millionen Tonnen Verpackungen aus Kunststoffen. Mit 226,5 Kilogramm pro Kopf und Jahr lag der Verpackungsverbrauch in Deutschland deutlich über dem europäischen Durchschnitt von 173,4 Kilo pro Kopf. Die Situation verschärft sich durch einen wachsenden Onlinehandel, Single-Haushalte und Convenience-Produkte. Lebensmittelverpackungen ­tragen maßgeblich zum Aufkommen an Kunststoffverpackungen bei. Die Lebensmittelindustrie und der Lebensmittelhandel gehören mit zu den größten Abnehmern von Kunststoffen für Verpackungen.

1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Mit der Bekanntmachung über die Förderung von Innovationen zur Reduzierung von Kunststoffverpackungen entlang der Lebensmittelkette verfolgt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) das Ziel, das Aufkommen an Kunststoffverpackungen zu reduzieren und gleichermaßen einen Beitrag zur Ressourcenschonung zu leisten.

Das BMEL beabsichtigt aus den genannten Gründen, im Rahmen seines Programms zur Innovationsförderung (http://www.ble.de/ptble/innovationsfoerderung-bmel/) entsprechende Vorhaben zu fördern.

Die Förderung erstreckt sich auf die Entwicklung innovativer, international wettbewerbsfähiger Produkte, Verfahren und Dienstleistungen auf Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, die auf nachhaltige Verpackungslösungen abzielen und zur Reduzierung von Kunststoffverpackungen und -abfällen entlang der Lebensmittelkette beitragen. Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Rahmen dieser Bekanntmachung sollen innovative, umweltfreundliche ­Verpackungen von Lebensmitteln entwickeln und zur Anwendungsreife bringen und Lösungswege zur Reduktion des Verpackungsabfalls aufzeigen. Die Innovationen können auch beim Verbraucher ansetzen und eine verbesserte Akzeptanz für nachhaltige Verpackungslösungen zum Ziel haben. Digitale Anwendungen können hierbei einen Beitrag leisten. Im Vordergrund stehen die Innovation und eine wirtschaftliche Verwertung der Forschungsergebnisse.

Im Zusammenhang mit dieser Bekanntmachung umfasst der Begriff Verpackung sowohl die direkte Produktver­packung des Lebensmittels als auch Um-, Transport- und Serviceverpackungen.

Es gilt, Lösungen unter Beachtung von Zielkonflikten zu entwickeln und zu einer Lösung der Zielkonflikte beizutragen. Die Zielkonflikte ergeben sich aus der Funktionalität der Verpackung und liegen insbesondere in den Bereichen:

Vermeidung von Qualitätsverlust und damit einhergehenden Lebensmittelabfällen
Verhinderung von Kontaminationen von Lebensmitteln
Beibehaltung und Fortentwicklung der Kreislaufwirtschaft
Befriedigung von Verbraucherwünschen (insbesondere Convenience, kleine Verpackungsgrößen)
Nutzung der Verpackung als Informationsträger und Marketingobjekt
Anforderungen für die Lagerung und den Transport.

Lösungsansätze sollen entlang der gesamten Lebensmittelkette, von der Urproduktion über die Verarbeitung und den Handel bis hin zu den Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie in der damit verbundenen Logistikkette gefunden werden.

Bei Nutzung genetischer Ressourcen, die unter die Anwendung des Nagoya-Protokolls fallen, und des traditionellen Wissens, das sich auf solche genetischen Ressourcen bezieht, weisen wir auf die Einhaltung der Sorgfaltspflicht gemäß den Artikeln 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 vom 16. April 2014 und die damit verbundenen Dokumentationspflichten hin.

Wer Forschungsmittel für die Nutzung genetischer Ressourcen erhält und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 fällt, wird vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) seit dem 10.05.2018 dazu verpflichtet, eine Sorgfaltserklärung abzugeben (siehe Allgemeinverfügung des BfN über die Abgabe der Sorgfaltserklärung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 vom 19. April 2018 (BAnz AT 09.05.2018 B9), auf die das BfN auf seinen Internetseiten verweist: siehe https://www.bfn.de/themen/nagoya-protokoll-nutzung-genetischer-ressourcen.html.)

Eine Übersicht zum Thema ABS und Nagoya-Protokoll hat auch die BLE unter https://www.genres.de/access-and-benefit-sharing/ zusammengestellt.

1.2 Rechtsgrundlagen

Vorhaben können durch Zuwendungen nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, des Programms zur Innovations­förderung, der Standardrichtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung einschließlich Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung gefördert werden.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die eingereichten Projektvorschläge stehen miteinander im Wettbewerb.

2 Gegenstand der Förderung

Mit der vorliegenden Bekanntmachung sollen innovative Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gefördert werden, die auf eine Reduzierung von Kunststoffverpackungen und -abfällen entlang der Lebensmittelkette abzielen. Die ­weiter oben geschilderten Zielkonflikte sollen hierbei berücksichtigt werden. Bei der Entwicklung entsprechender Vorhaben wird empfohlen, möglichst mehrere Partner entlang der Wertschöpfungskette einzubeziehen, um eine Umsetzung zu gewährleisten.

Innovationspotenzial wird insbesondere in den folgenden Bereichen gesehen:

(A)
Entwicklung und Optimierung von Verpackungslösungen mit reduziertem Kunststoffeinsatz
Entwicklung von Verpackungen aus alternativen, umweltfreundlichen und recyclingfähigen Materialien
Innovative Lösungen zur Kunststoffreduktion in Verpackungen
Verpackungsreduktion durch Anpassungen in der Produktion und der Logistik
Mehrweg-Verpackungen unter Berücksichtigung eines systemübergreifenden Ansatzes
Systemlösungen für den verpackungslosen Verkauf
(B)
Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft von Kunststoffverpackungen
Entwicklung recyclingfähiger Materialien
Optimierung des Verpackungsdesigns
Praxistauglicher Einsatz von Rezyklaten
Verbesserungen in der Steuerung der Stoffströme
Entwicklung und Etablierung innovativer digitaler Tools für eine optimierte Kreislaufwirtschaft
(C)
Akzeptanz/Verhaltensänderung bei Verbraucherinnen und Verbrauchern
Entwicklung und Etablierung innovativer digitaler Tools für die Förderung des Einsatzes nachhaltiger Ver­packungslösungen
Schaffung neuartiger Anreizsysteme für nachhaltige Verpackungslösungen

3 Zuwendungsempfänger und -voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, sowie Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, soweit eine substanzielle Kooperation mit der Privatwirtschaft sichergestellt ist.

Die Antragstellung von Start-ups wird ausdrücklich begrüßt. Start-ups im Sinne dieser Bekanntmachung sind Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind, über innovative Technologien bzw. Geschäftsmodelle verfügen und ein signifikantes Mitarbeiter- bzw. Umsatzwachstum haben oder anstreben.

Es können auch Forschungsvorhaben unter Einbindung von internationalen Partnern eingereicht werden, die vor allem die internationale Vernetzung der beteiligten deutschen Wirtschaftspartner stärkt. Die Projektteile des internationalen Partners können dabei nicht über eine Zuwendung gefördert werden und die Verwertung der Ergebnisse in der ­Bundesrepublik Deutschland muss sichergestellt sein.

Die Förderung setzt die grundsätzliche Bereitschaft der Teilnehmer zur Zusammenarbeit mit einem eventuell geplanten Vernetzungs- und Transfervorhaben voraus. Im Rahmen der Programmsteuerung ist u. a. die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maß­nahmen sowie an der Bearbeitung eventueller Querschnittsthemen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26. 6. 2014, S. 1).

Grundsätzlich können bei Erfüllung der entsprechenden Bedingungen Forschungseinrichtungen mit bis zu 100 % und Großunternehmen bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben bzw. Kosten gefördert werden. Mittlere Unternehmen können mit bis zu 60 % und kleine Unternehmen mit bis zu 70 % der förderfähigen Kosten unterstützt werden.

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile der Zu­wendungsbescheide werden.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMEL begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Beiträgen.

6 Verfahren

6.1 Projektträger

Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme hat das BMEL die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als Projektträger beauftragt (https://www.ble.de/):

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Projektträger ptble
Referat 322 – Innovationen
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Ansprechpartnerinnen:

Dr. Carina Hüwe
Telefon: 02 28/68 45-26 09
Dorothea Weißengruber
Telefon: 02 28/68 45-38 51
E-Mail: innovation@ble.de
De-Mail: innovation@ble.de-mail.de

Es wird empfohlen, vor der Einreichung einer Projektskizze mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://foerderportal.bund.de/ im Formularschrank der BLE abgerufen werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen: https://foerderportal.bund.de/easyonline/.

6.2 Vorlage von Projektskizzen

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

Um eine hohe Qualität sowie eine effiziente Umsetzung der geförderten Vorhaben zu gewährleisten, wird die Förderwürdigkeit im wettbewerblichen Verfahren auf der Grundlage von Projektskizzen beurteilt.

In der ersten Verfahrensstufe sind die Skizzen elektronisch bis spätestens

Donnerstag, den 18. März 2021 um 12.00 Uhr (Ausschlussfrist)

über easy-Online beim Projektträger einzureichen.

Neben der maßgeblichen elektronischen Einreichung ist die komplette, unterschriebene Projektskizze zusätzlich

als Papierdokument postalisch einzureichen

oder als Scan bzw. Foto über einen der folgenden Übermittlungswege vorzulegen:

E-Mail an innovation@ble.de oder
Absenderbestätigte De-Mail an die in Nummer 6.1 angegebene De-Mail-Adresse.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

Die Projektskizze muss alle notwendigen Informationen enthalten, um einem Expertengremium eine fachliche Stellungnahme zu erlauben. Für das Einreichen einer Projektskizze ist deshalb eine Projektbeschreibung erforderlich, in der auf maximal 15 DIN-A4-Seiten (Schriftart: Times New Roman; Schriftgröße: 12 pt; Zeilenabstand: 1,2-fach) substanzielle Angaben zu den inhaltlichen Schwerpunkten des geplanten Vorhabens zu machen sind. Die Skizze ist in deutscher Sprache abzufassen. Bei Verbundprojekten ist von den Partnern ein Projektkoordinator zu benennen, der für das Vorhaben eine Projektskizze vorlegt und dem Projektträger in allen Fragen der Abwicklung als Ansprech­partner dient.

Projektskizzen, die den formalen und inhaltlichen Vorgaben nicht entsprechen, können ohne weitere Prüfung als ­unzulässig abgewiesen werden.

Die Projektbeschreibungen sind folgendermaßen zu gliedern:

1.
Deckblatt mit Titel des Vorhabens und Akronym,
2.
Zielsetzung und Motivation, wissenschaftliche und technische Ziele, angestrebte Innovation unter Angabe des Technologiereifegrades (Technology Readiness Level (TRL)) zu Projektstart und -ende (maximal 2 Seiten),
3.
Stand der Wissenschaft und der Technik, Neuheit des Lösungsansatzes, eigene Vorarbeiten (maximal 3 Seiten),
4.
Arbeitsplan (maximal 5 Seiten),
5.
Zeitplan (maximal 2 Seiten),
6.
Erfolgsaussichten und Verwertung (maximal 2 Seiten),
7.
Begründung der Notwendigkeit der staatlichen Förderung (maximal 1 Seite).

Als Anhang ist zusätzlich beizufügen:

Kurzdarstellung der Projektpartner,
Vorkalkulationen/Finanzierungspläne,
Verwertungsplan „Skizzenphase“.

Dem Verwertungsplan kommt in den Skizzen besondere Bedeutung zu. Soweit möglich, sollten in den Projektskizzen auch Folgenabschätzungen im Sinne eines Life-Cycle-Assessments für die beabsichtigten Innovationsmaßnahmen aufgeführt werden. In Projektskizzen, wo ein solches Assessment weniger relevant ist, sollte eine Gegenüberstellung der Kosten mit dem zu erwartenden Nutzen Beachtung finden.

Der Leitfaden für die Skizzeneinreichung und die Erläuterung der Technologiereifegrade
(https://www.ble.de/DE/Projektfoerderung/Foerderungen-Auftraege/Innovationen/Programm-BMEL/Vorlagen-Hinweise/vorlagen-hinweise_node.html, hier im Abschnitt „Vorlagen und Hinweise für Skizzeneinreicher“) sind dabei zu beachten.

6.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist nach den Vorgaben des oben genannten Programms vom Projektträger insbesondere nach folgenden Kriterien geprüft:

Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Skizzeneinreichers (inklusive der eingebundenen Partner), vorhandene Vorleistungen/Ressourcen,
wissenschaftliche Qualität und Erfolgsaussichten des Vorhabens, Innovationsgrad und Plausibilität des Ansatzes,
agrar-, ernährungs- und verbraucherpolitische Bedeutung, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Erhöhung der Innovationskraft,
Übernahme neuer Ergebnisse aus der Wissenschaft, Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft,
überzeugender Verwertungsplan mit konkreten Verwertungszielen, hohe Praxisrelevanz,
Plausibilität der Finanzplanung und effektiver Mitteleinsatz.

Das BMEL und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen Experten hinzuzuziehen.

Das Auswahlergebnis wird schriftlich mitgeteilt. Bei positiver Bewertung werden die Skizzeneinreicher aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach Prüfung über eine Förderung entschieden wird.

7 Inkrafttreten

Die Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 19. November 2020

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Dietz