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Bundesministerium des Innern

Allgemeinverfügung
über die Anerkennung
eines ausländischen Passes oder Passersatzes

Vom 8. September 2015

Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist, und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1770) geändert worden ist, bekannt gemacht:

Der in Blattform ausgegebene Heimreiseschein mit der Bezeichnung „Travel document for once“ von Libyen wird nicht anerkannt. Gegebenenfalls entgegenstehende frühere Entscheidungen werden aufgehoben.

Das nach § 71 Absatz 6 AufenthG erforderliche Benehmen mit dem Auswärtigen Amt ist hergestellt.

Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam.

Der zugrunde liegende Verwaltungsakt und seine Begründung können an allgemeinen Arbeitstagen zwischen 9.00 Uhr und 15.00 Uhr im

Bundesministerium des Innern
Referat M I 6
Alt-Moabit 140
10557 Berlin
eingesehen werden.

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim

Verwaltungsgericht Berlin
Kirchstraße 7
10557 Berlin
erhoben werden. Die Klage muss beim Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden und muss den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.

Berlin, den 8. September 2015

M I 6 - 20105/56#201

Bundesministerium des Innern

Im Auftrag
Kalis