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vom: 08.09.2015
Bundesministerium des Innern
BAnz AT 15.09.2015 B2
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Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist, und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1770) geändert worden ist, bekannt gemacht:
Der in Blattform ausgegebene Heimreiseschein mit der Bezeichnung „Travel document for once“ von Libyen wird nicht anerkannt. Gegebenenfalls entgegenstehende frühere Entscheidungen werden aufgehoben.
Das nach § 71 Absatz 6 AufenthG erforderliche Benehmen mit dem Auswärtigen Amt ist hergestellt.
Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam.
Der zugrunde liegende Verwaltungsakt und seine Begründung können an allgemeinen Arbeitstagen
zwischen 9.00 Uhr und 15.00 Uhr im
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage
beim
M I 6 - 20105/56#201
Bundesministerium des Innern
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