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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
von Tarifvertragswerken für das Maler- und Lackiererhandwerk

Vom 4. Juni 2012
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), geändert durch Artikel 223 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke,
a)
der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer vom 30. März 1992 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 28. September 1998, 15. Juni 1999, 20. Mai 2003, 26. Mai 2003, 6. Februar 2004, 6. April 2005, 9. September 2007, 4. Dezember 2008 sowie 30. Juni 2011 und der Protokollnotizen vom 1. September 1992 und 28. September 1998 – kündbar jeweils zum Monatsende –,
b)
der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer vom 30. März 1992 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 28. September 1998, 15. Juni 1999, 20. Mai 2003, 26. Mai 2003, 6. Februar 2004, 6. April 2005, 9. September 2007, 4. Dezember 2008, 30. Juni 2011 sowie 21. Oktober 2011 und der Protokollnotizen vom 1. September 1992 und 28. September 1998 – kündbar jeweils zum Monatsende – sowie
c)
der Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung vom 23. November 2005 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 4. Dezember 2008 und 30. Juni 2011 – kündbar jeweils zum Monatsende –
für das Maler- und Lackiererhandwerk,
abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, und dem Bundesverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz – Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks, Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt am Main,
mit Wirkung vom
zu den Buchstaben a und b:
1. Januar 2012 (Anmerkung: durch das Tarifvertragswerk zu Buchstabe b wird somit das Tarifvertragswerk zu Buchstabe a ebenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 2012 geändert) sowie
zu Buchstabe c:
1. Oktober 2011
mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich der Tarifvertragswerke:
räumlich:
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (außer Saarland);
betrieblich:
Tarifvertragswerke zu den Buchstaben a und b:
(1) alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächen­sanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und -belags­arbeiten ausführen. Mit Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden; mit Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint Arbeiten, die im Zusammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten erfolgen. Zu den Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten gehören nicht das Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen sowie Estrich-, Fliesen-, Platten-, Mosaikansetz- und -verlege- und Terrazzoarbeiten;
(2) die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden auch selbstständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfasst, soweit sie Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art ausführen;
(3) werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbstständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht;
(4) nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen und unter den dort genannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfasst werden;
(5) nicht erfasst werden
a)
Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten,
b)
Asbestbeschichtungsarbeiten
ausführende Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e.V. oder des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes e.V. sind;
(6) Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die
a)
Wärmedämmverbundsystemarbeiten,
b)
Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten,
c)
Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten oder
d)
Fahrbahnmarkierungsarbeiten
überwiegend bzw. zusammen mit anderen in Absatz 1 genannten Tätigkeiten überwiegend ausüben, werden nur erfasst, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes Farbe, Gestaltung, Bautenschutz – Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind;
(7) Putz-, Stuck- und dazugehörige Hilfsarbeiten ausführende Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die ihren Sitz in den Handwerkskammerbezirken Wiesbaden, Rhein-Main, Mainz, Erfurt, Suhl, Gera, Coburg, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken haben, werden dann von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn
a)
die Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten arbeitszeitlich nicht überwiegend ausgeführt werden, und
b)
ohne Berücksichtigung der Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten von den verbleibenden Tätigkeiten der arbeitszeitliche Anteil der Tätigkeiten, die zum Geltungsbereich dieses Tarifvertrags rechnen, den Anteil der Tätigkeiten, die zum Baugewerbe rechnen, überwiegen;
(8) nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt;
Tarifvertragswerk zu Buchstabe c:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (Tarifvertragswerke zu den Buchstaben a und b) in der jeweils geltenden Fassung fallen;
persönlich:
Tarifvertragswerke zu den Buchstaben a und b:
gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) – versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, ausgenommen Lehrlinge (Auszubildende);
Tarifvertragswerk zu Buchstabe c:
alle Arbeitnehmer in Betrieben, die unter den betrieblichen Geltungsbereich fallen, und die eine nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung – SGB VI – in der jeweils gültigen Fassung versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, ausgenommen Lehrlinge (Auszubildende) und jugendliche Arbeitnehmer.
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke ergeht mit folgender Einschränkung:
Soweit Bestimmungen der Tarifvertragswerke auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die die Tarifvertragswerke infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich sind, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift der Tarifvertragswerke gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
Bonn, den 4. Juni 2012

IIIa6 - 31241 - Ü - 14c/31 u. 32

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

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