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Bundesministerium
für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Richtlinie
zur Förderung von Projekten zum Thema Unterstützung zum Ganztagsausbau
für Schulträger und Träger von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
(Nexus Ganztag – Netzwerk und externe Unterstützung im Ganztag)

Vom 7. August 2025

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel

Mit dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) wird ab 1. August 2026 stufenweise ein Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter eingeführt. Der Ausbau von Angeboten ganztägiger Bildung und Betreuung für Kinder im Grundschulalter verspricht mehr und bessere Chancen auf Teilhabe an Bildung für alle Kinder in Deutschland. Schulträgern und Trägern der Kinder- und Jugendhilfe kommt die Aufgabe zu, ein zeitgemäßes Ganztagsangebot vor Ort zu gestalten.

Den erforderlichen Ganztagsausbau unterstützt der Bund mit 3,5 Milliarden Euro Finanzhilfen an die Länder für Investitionen in die kommunale Bildungsinfrastruktur im Rahmen der Investitionsprogramme „Verwaltungsverein­barung Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder (Beschleunigungsmittel)“ und „Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau)“. Den durch den Rechtsanspruch entstehenden zusätz­lichen laufenden Kosten (Betriebskosten) der Länder trägt der Bund durch eine Änderung des Finanzausgleichs­gesetzes Rechnung: Die vertikale Umsatzsteuerverteilung wird zugunsten der Länder angepasst, der Bund beteiligt sich somit an den Betriebskosten mit insgesamt 2,49 Milliarden Euro verteilt auf die Jahre 2026 bis 2029 und dauerhaft mit 1,3 Milliarden Euro jährlich ab 2030.

Der Rechtsanspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen als erfüllt. Bei der Bereitstellung der Angebote sind Kooperationen der Kindertageseinrichtungen oder Schulen mit Dritten, wie zum Beispiel mit Sportvereinen, Musikschulen oder anderen in vergleichbarer Weise geeigneten Kooperationspartnern, möglich und gewünscht. Die Angebote können also unter Einbindung außerschulischer Partner – insbesondere auch aus der Zivilgesellschaft – und in lernortübergreifenden Kooperationen umgesetzt werden. Wird Ganztagsförderung durch ein schulisches Ganztagsangebot realisiert, ist in der Regel die Kommune als Schulträger – gegebenenfalls in Kooperation mit Trägern der Kinder- und Jugendhilfe – für die Steuerung sowie die Einbettung in die Steuerungs- und Netzwerkstrukturen der kommunalen Bildungslandschaft verantwortlich. Wird Ganztagsförderung in Tageseinrichtungen für Schulkinder (Horte) angeboten, verantwortet dieses die Kommune als örtlicher Träger der Kinder- und Jugendhilfe (Jugendamt). Trotz der bundesweit vielfältigen organisationalen Strukturen, in die öffentliche und eine große Bandbreite freier Träger eingefasst sind, stehen sie hierbei vor ähnlichen und vielfältigen Herausforderungen: Neben dem quantitativen Ausbau der Infrastruktur in der Verantwortung der Kommunen ist vor dem Hintergrund von Ressourcenknappheit und Fachkräftemangel die Gestaltung der Qualität des Ganztagsangebots eine zentrale Herausforderung. Diese Träger unterliegen hier in besonderem Maße einem Handlungsdruck. Daher verfolgt das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) das Ziel, öffentliche und freie Träger besonders zu unterstützen. Austausch unter den Trägern und eine hochwertige Weiterbildung von Trägern kann den Ganztagsausbau entscheidend voranbringen und die Qualität des Ganztagsangebots stärken.

Im ESF Plus-Programm „Bildungskommunen“ fördert das Bildungsministerium in der Förderperiode 2021 bis 2027 mit einer zusätzlichen Programmlinie „Ganztag in Bildungskommunen – Kommunale Koordination für Ganztagsbildung“ die intrakommunale Koordination des Ausbaus von Angeboten zur bedarfsgerechten und qualitativ hochwertigen Gestaltung der Ganztagsbetreuung in gemeinsamer Verantwortung von verwaltungsinternen und -externen Akteuren der kommunalen Bildungslandschaft.

Zudem fördert das Bildungsministerium mit der Programmlinie „Fachnetzwerk für kommunales Bildungsmanagement“ ein Netzwerk aus bundesweit agierenden thematisch ausgerichteten Fachstellen und regional tätigen Entwicklungsagenturen für kommunales Bildungsmanagement (REAB), das den interkommunalen Austausch insbesondere zwischen Bildungskommunen begleitet und Bildungskommunen in ihrer Weiterentwicklung berät. In diesem Zusammenhang bestehen Beratungs- und Begleitstrukturen auch mit thematischem Fokus auf den Ausbau des Ganztagsangebots.

Weitere bestehende Austauschstrukturen zu Fragen der Qualität im Ganztag sind in der Regel nach Zuständigkeitsebenen getrennt (Landesebene, Ebene der Regierungsbezirke, Landkreise beziehungsweise kreisfreie Städte, Ebene der Gemeinde). Allerdings ergeben sich bei der Gestaltung der Ganztagsangebote für Kinder im Grundschulalter so vielfältige Herausforderungen, dass nicht alle über die bereits bestehenden Angebote und Programme gänzlich abgedeckt werden können. Auch kann durch diese nicht die gesamte Bandbreite der Trägerkonstellationen berücksichtigt werden.

Ergänzend zu den bereits bestehenden Programmen setzt die Förderrichtlinie „Nexus Ganztag – Netzwerk und externe Unterstützung im Ganztag“ bei der Kompetenzentwicklung und Unterstützung bei akuten, themenbezogenen Herausforderungen der Träger von Ganztagsschulangeboten für Kinder im Grundschulalter vor Ort an.

Trägern, die entweder noch nicht in Unterstützungsformaten eingebunden sind oder starken Handlungsdruck bei einer konkreten Herausforderung zur Umsetzung des Ganztagsausbaus haben, sollen thematisch gebundene Austausch-, Weiterbildungs- und Veranstaltungsreihen angeboten werden.

Es werden folgende mittelfristige Förderziele für die kommenden Jahre verfolgt:

Qualität des Ganztagsangebots vor Ort verbessern und konkrete Herausforderungen bewältigen:
Angesichts begrenzter Ressourcen und des Mangels an Fachkräften stellt die Gestaltung qualitativ hochwertiger Ganztagsangebote eine zentrale Herausforderung für öffentliche und freie Träger dar. Die Förderrichtlinie unterstützt Träger von Ganztagsangeboten für Kinder im Grundschulalter bei der zielgerichteten Bewältigung ihrer akuten Herausforderungen, die im Zusammenhang mit dem Ganztagsausbau stehen. Hierzu zählen beispielsweise die Ferienbetreuung, die Kooperation mit außerschulischen Bildungsanbietern, die Personalentwicklung, Inklusion im Ganztag, oder Raumnutzungs- und Verpflegungskonzepte sowie den Kinderschutz den neuen ganztägigen Bedarfen anzupassen.
Niedrigschwelligen Zugang und intensive Begleitung ermöglichen:
Um eine Vielzahl verschiedener Trägertypen zu erreichen, adressiert die Förderlinie verschiedene Trägerkonstellationen und berücksichtigt spezifische Bedarfslagen. Deshalb sollen sowohl niedrigschwellige, leicht zugängliche und punktuell nutzbare Angebote als auch intensivere und längerfristige Begleitmaßnahmen angeboten werden.
Kompetenzentwicklung stärken:
Es werden verschiedene, bisher in Qualifizierungsmaßnahmen und Weiterbildungsangeboten wenig berücksichtigte Träger oder Trägerkonstellationen und ihre spezifischen Bedarfslagen berücksichtigt und in ihrer Kompetenzentwicklung gestärkt. Die Zahl der Weiterbildungen und der Kompetenzzuwachs bei den adressierten Bildungsakteuren soll signifikant gesteigert werden.
Strukturausbau stärken, Praxistransfer fördern:
Die Gestaltung von Ganztagsangeboten für Kinder im Grundschulalter bringt zahlreiche Herausforderungen mit sich, die durch die bestehenden Strukturen und Förderprogramme nicht vollständig abgedeckt werden können. Deshalb soll der bundesweite, überregionale und regionale Wissenstransfer und die direkte Zusammenarbeit zwischen Trägern von Ganztagsangeboten gezielt gefördert werden. Bestehende Vernetzungs- und Steuerungsstrukturen sollen durch ergänzende Angebote gestärkt, Lücken geschlossen und das Angebot an Kooperationsprojekten und Transferformaten erhöht werden. 
Forschungslücken schließen:
Durch Begleitforschungsmaßnahmen können offene Forschungsdesiderate, insbesondere solche, die sich auf den Austausch und die Vernetzung von Trägern von Ganztagsangeboten, auf akute Herausforderungen beim Ausbau des Ganztagsangebotes sowie auf die Rolle der Träger beziehen, geschlossen werden.

1.2 Zuwendungszweck

Um die in Nummer 1.1 beschriebenen Ziele zu erreichen, sind Vorhaben förderfähig, die durch themenspezifische Austausch-, Weiterbildungs- und Veranstaltungsreihen Träger von Ganztagsangeboten für Kinder im Grundschulalter (kommunale Schulträger, Träger der Kinder- und Jugendhilfe und freie Träger) bei der zielgerichteten Bewältigung ihrer akuten Aufgaben unterstützen und so die Qualität der Ganztagsangebote vor Ort verbessern. Gefördert werden soll

a)
ein Vorhaben, das eine offene, themengebundene Veranstaltungsreihe entwickelt und umsetzt. Träger von Ganztagsangeboten für Kinder im Grundschulalter und interessiertes Fachpublikum werden in diesem Vorhaben breitenwirksam angesprochen. Ihnen werden bedarfsgerechte Unterstützung und Informationen in mehreren Themenfeldern angeboten.
b)
Zusätzlich sollen mehrere Vorhaben gefördert werden, die geschlossene Austausch- und Weiterbildungsreihen entwickeln und umsetzen, mit dem Ziel, Träger intensiv zu begleiten und die Kooperation von Trägern zu initiieren, zu erproben und zu verstetigen.

Dies kann erreicht werden durch Vorhaben, die

bei der Umsetzung der Maßnahmen auf die thematischen Bedarfe und zeitlichen Kapazitäten der Träger eingehen und zielgruppenspezifische Angebote entwickeln.
mit ihren Austausch- und Weiterbildungsreihen die Kompetenzentwicklung von Trägern von Ganztagsangeboten für Kinder im Grundschulalter stärken, die bisher nicht in bestehende Unterstützungsformate eingebunden sind oder starken Handlungsdruck bei einer konkreten Herausforderung haben.
die einzurichtenden Austausch- und Weiterbildungsreihen nach Möglichkeit an bereits bestehende Unterstützungsformate – etwa auf Ebene der Länder, Regierungsbezirke, Landkreise bzw. kreisfreien Städte oder der Gemeinden – anbinden, um Synergien zu nutzen, bestehende Strukturen sinnvoll zu verstärken und Parallelstrukturen zu vermeiden.

Folgende Erwartungen werden an die Vorhaben gestellt:

Das für die Durchführung der Veranstaltungsreihe gewählte Vorgehen ist digital und niedrigschwellig angelegt und ermöglicht eine hohe Teilnehmendenzahl. Das Vorgehen und die ausgewählten Methoden der Austausch- und Weiterbildungsreihen werden so gewählt, dass die Teilnehmenden in einem geschlossenen Teilnehmendenkreis individuelle Ziele erreichen können.
Die durchgeführten Austausch-, Weiterbildungs- und Veranstaltungsreihen werden bedarfsorientiert umgesetzt und unterstützen Träger von Ganztagsangeboten für Kinder im Grundschulalter dabei, auf die Verbesserung des Ganztagsangebots vor Ort bezogene, akute Herausforderungen zu bewältigen. Dabei werden verschiedene thematische Schwerpunkte berücksichtigt.
Welche Träger/Trägerkonstellationen im Vorhaben adressiert, wie diese erreicht und welche Maßnahmen ergriffen werden sollen, wird bereits bei Skizzeneinreichung dargelegt.
Eine Anschlussfähigkeit und Zusammenarbeit mit bereits vorhandenen Unterstützungsangeboten und -strukturen für Träger von Ganztagsangeboten (unter anderem im Kontext der Förderung „Bildungskommunen“, den regionalen Beratungsagenturen im Fachnetzwerk für kommunales Bildungsmanagement und den Serviceagenturen Ganztägig Lernen) wird berücksichtigt.
Die bei einer Integration von Begleitforschungsmaßnahmen genutzten Forschungsfragen und -designs werden eng an die geplanten Austausch- und Weiterbildungsreihen angepasst.
Die Ergebnisse werden für einen breitenwirksamen Transfer aufbereitet, für andere nutzbar und im Sinne des Offenheits-Prinzips von Open Eductional Ressources (OER) ohne Zeitverzug kostenfrei zugänglich gemacht.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unter­nehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Bei einer Beteiligung des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) bilden § 96 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) (zur Finanzierung) und § 34 BHO sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften die Rechtsgrundlagen für eine Förderung.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a, b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Kommission (EU-Kommission) gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Einzel- und Verbundvorhaben von Zuwendungsempfängern, die bereits mit Trägern von Ganztagsangeboten für Kinder im Grundschulalter zusammengearbeitet haben oder über einschlägige Erfahrungen in der Koordination von Ganztagsangeboten sowie im Austausch oder der Weiterbildung von Trägern verfügen.

Es sind zwei Unterstützungsformate für Träger von Ganztagsangeboten für Kinder im Grundschulalter zu unterscheiden:

(A)
eine offene, themengebundene Veranstaltungsreihe mit mehreren Themenfeldern
(B)
Projekte mit je mindestens zwei geschlossenen Austausch- und Weiterbildungsreihen optional mit Begleit­forschung

Veranstaltungs-, Austausch- und Weiterbildungsreihen, die ausschließlich im Kreis einer geschlossenen Organi­sationseinheit stattfinden, sind nicht förderfähig.

Ad (A) Mit der Veranstaltungsreihe sollen mit Blick auf die vielfältigen Aufgaben im Ganztagsausbau Handlungsempfehlungen für Träger verbreitet werden.

Die Veranstaltungsreihe soll

offen sein, das heißt sich primär an Träger von Ganztagsangeboten für Kinder im Grundschulalter richten, darüber hinaus aber auch einem interessierten Fachpublikum offenstehen (zum Beispiel für Personen aus Schul- und Jugendämtern). Der Teilnehmendenkreis kann pro Veranstaltung variieren.
themengebunden sein, das heißt, an jedem Termin wird ein eigener Themenschwerpunkt zu den oben genannten oder weiteren Herausforderungen, die im Kontext des Ganztagsausbaus bestehen, bearbeitet.

Formal soll die Veranstaltungsreihe voraussichtlich im Turnus von einem Termin pro Quartal stattfinden, das heißt, in der dreijährigen Projektlaufzeit sollen mindestens zehn Veranstaltungen angeboten werden. Die Veranstaltungen sollen überregional stattfinden und digital angeboten werden, um den Aufwand zur Teilnahme für die Zielgruppe gering zu halten.

Zur Ausgestaltung dieses Unterstützungsformats wird ein geeignetes Projekt gefördert werden.

Ad (B) In geschlossenen Austausch- und Weiterbildungsreihen soll den Trägern ermöglicht werden, eine konkrete Herausforderung gemeinschaftlich und durch externe Expertise unterstützt anzugehen und Synergien zu nutzen.

Die Austausch- und Weiterbildungsreihen sollen

geschlossen sein. Das heißt, die in einer Austausch- und Weiterbildungsreihe angebotenen Treffen sollen von einem vorab ausgewählten Teilnehmendenkreis genutzt werden. Die Zusammenstellung der Gruppe soll sich während der gemeinsamen Bearbeitung eines Themas nicht oder nur geringfügig ändern.
zielgerichtet sein. Den Teilnehmenden soll während der Laufzeit ermöglicht werden, ein individuelles Ziel zu erreichen.
sich ergänzende Austausch- und Weiterbildungstreffen kombinieren. Hierzu gehören beispielsweise der Austausch von Trägern untereinander in Form von Peer-to-Peer-Learning oder Lernen anhand von Best Practice und die Nutzung externer, themenspezifischer Expertise in Form von Weiterbildungsangeboten, Workshops, Mentoring und Beratung.
innerhalb des Vorhabenzeitraums mindestens zweimal angeboten werden.
überregional stattfinden.

Als Teilnehmende der Austausch- und Weiterbildungsreihen sollen Träger von Ganztagsangeboten für Kinder im Grundschulalter adressiert werden, die bisher nicht in bereits bestehende Unterstützungsformate eingebunden sind oder starken Handlungsdruck bei einer konkreten Herausforderung haben. Die Auswahl der Teilnehmenden kann gruppenhomogen oder -heterogen erfolgen, das heißt hinsichtlich Charakteristika der Träger wie zum Beispiel Größe (Anzahl der verwalteten Schulen oder Einrichtungen), geografischer Lage (Ballungsraum versus ländlicher Raum), Zuständigkeitsbereich (Schulträger versus Träger der Kinder- und Jugendhilfe) oder Ausbaustand des Ganztags­angebots durchmischt oder einheitlich sein.

Es sollen während der Projektlaufzeit durch die Zuwendungsempfänger mindestens zwei Austausch- und Weiter­bildungsreihen umgesetzt werden, in denen jeweils mehrere Träger adressiert werden. Die Reihen folgen innerhalb der Projektlaufzeit zeitlich aufeinander. Erkenntnisse aus der ersten Austausch- und Weiterbildungsreihe sollen in die Ausgestaltung der nachfolgenden Reihen einfließen.

Jede Austausch- und Weiterbildungsreihe soll über einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr stattfinden und sich mit Blick auf einen gemeinsamen thematischen Schwerpunkt an vorab festgelegten, individuellen Zielvorgaben orientieren. Denkbar sind Schwerpunkte zu den in Nummer 1.1 genannten Herausforderungen, die im Kontext des Ganztagsausbaus bestehen, andere Schwerpunkte sind möglich. Die Förderung sieht mindestens ein Treffen in Präsenz je Reihe vor, vorzugsweise als Auftakt zur gemeinsamen Arbeit. Alle weiteren Treffen können in Präsenz oder digital stattfinden.

Die neu eingerichteten Austausch- und Weiterbildungsreihen sollen nach Möglichkeit an bereits bestehende Unterstützungsformate – etwa auf Ebene der Länder, Regierungsbezirke, Landkreise beziehungsweise kreisfreien Städte oder der Gemeinden – angebunden werden, um, wo möglich, Synergien zu nutzen, bestehende Strukturen sinnvoll zu verstärken und Parallelstrukturen zu vermeiden.

Die Austausch- und Weiterbildungsreihen können dabei durch eine Moderation gestützt und strukturiert werden, analog und digital stattfinden und durch Vor-Ort-Besuche der Träger unterstützt werden.

Begleitforschungsmaßnahmen können ebenfalls in die Förderung integriert werden. Offene Forschungsdesiderate betreffen unter anderem

den Austausch und die Vernetzung unter Trägern: Welche Chancen ergeben sich aus einem Austausch von Trägern untereinander, welche Hindernisse stehen einem Austausch im Weg, wie kann ein Austausch nachhaltig gefördert werden?
die Schwerpunktthemen: Welche Themen sind mit Blick auf den Ausbau des Ganztagsangebots für die Träger besonders relevant?
die Rolle der Träger: (Wie) verändert sich die Rolle von Trägern durch den Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter?

Forschungsfragen und -design sind eng an die geplanten Austausch- und Weiterbildungsreihen anzupassen.

Produkte, die während des Austauschs entstehen, können für den Transfer aufbereitet werden – etwa als Best Practice Beispiele oder Leitfäden für anschließende Austauschtreffen.

Eine begleitende Erfolgskontrolle der beteiligten Vorhaben ist vorgesehen. Der Erfolg der geförderten Maßnahmen wird anhand folgender Kriterien gemessen:

Stärkung der Qualität der Ganztagsangebote vor Ort:
Die Vorhaben erläutern, wie die beteiligten Schulträger von den Maßnahmen profitiert haben und wie die Vorhaben dazu beigetragen haben, die Qualität der Ganztagsangebote vor Ort zu stärken.
Geographische Verteilung:
Die entwickelten Maßnahmen haben überregionale oder bundesweite Streukraft. Nachgewiesen werden kann dieses Kriterium beispielsweise durch die Teilnehmendenlisten der Veranstaltungen.
Nachhaltigkeit:
Die entwickelten Angebote sind langfristig angelegt und haben auch nach Ende der Laufzeit des Vorhabens Bestand (beispielsweise durch Einbindung in bereits vorhandenen Unterstützungsstrukturen oder -netzwerken oder die Veröffentlichung von inhaltlichen Modulen).
Zielgruppenerreichung (ad b):
Die Vorhaben legen plausibel dar, eine angemessene Anzahl von Trägern erreicht zu haben, die noch nicht in Förderprogrammen adressiert wurden oder einem akuten Handlungsdruck unterlagen.
Bedarfs- und Praxisorientierung (ad b):
Die individuellen Bedarfe der beteiligten Träger werden bei der Ausgestaltung der Vorhaben berücksichtigt. Das Vorhaben hat dies durch entsprechende Bedarfsabfragen sichergestellt.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Vereine und Verbände, juristische Personen des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme von Gebietskörperschaften) und (gemeinnützige) Unternehmen sowie Stiftungen, Forschungseinrichtungen und Hochschulen. Hochschulen und Forschungseinrichtungen sind nur dann antragsberechtigt, wenn sie innerhalb eines Verbundprojekts mit einem Praxispartner kooperieren.

Hierzu gehören unter anderem:

kommunale Spitzenverbände
Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und der Kirchen
bundesweit und regional agierende freie Träger von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
freie Schulträger
Volkshochschulen
(Beratungs-)agenturen

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.

Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) kann sich entsprechend der haushaltsrechtlichen Vorgaben des § 34 BHO in Einzel-/Verbundvorhaben beteiligen. Es ist unbeschadet seiner Rechtsstellung als vom Bund grundfinanzierte, bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts antragsberechtigt.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).2

Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraus­setzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO beziehungsweise KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Alle Zuwendungsempfänger müssen alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen (bei Verbünden müssen die Voraussetzungen von den Verbundpartnern insgesamt erfüllt werden):

Sie verfügen über Expertise in der Ganztagsbildung.
Sie verfügen über gute Kontakte zu Trägern von Ganztagsangeboten für Kinder im Grundschulalter und eine sehr gute, regionale oder überregionale Kenntnis der Trägerlandschaft.
Sie verfügen über Erfahrungen in der Koordination von Praxisverbünden und Netzwerken.

Antragsteller, die bereits über Expertise in der Beratung und Vernetzung von öffentlichen und/oder freien Trägern der Ganztagsbildung und –betreuung verfügen, werden vorrangig berücksichtigt.

Im Rahmen der Fördermaßnahme sollen überregionale Unterstützungsformate aufgebaut und gegebenenfalls in bestehende Strukturen eingebunden werden. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet,

sich mit anderen geförderten Projekten innerhalb dieser Förderrichtlinie sowie im Rahmen anderer, thematisch passender Fördermaßnahmen des ehemaligen BMBF oder des BMBFSFJ auszutauschen und gegebenenfalls mit ihnen zusammenzuarbeiten,
am jährlichen Ganztagskongress des BMBFSFJ teilzunehmen und diesen gegebenenfalls mitzugestalten,
alle erzielten Ergebnisse zeitnah als Open Educational Resources (OER) unter Verwendung geeigneter Lizenzen (CC-0 oder CC-BY) über fachspezifische Plattformen oder OER-Repositorien nachhaltig nutzbar zu veröffentlichen.

Jedes Verbundprojekt wählt eine Sprecherin beziehungsweise einen Sprecher aus. Diese Person vertritt das Verbundprojekt nach außen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110).4

Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Laufzeit der geförderten Vorhaben beträgt maximal 36 Monate.

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMFTR-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungs­fähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBFSFJ finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.

Grundsätzlich förderfähig sind:

Ad (A)

Personalmittel zur Konzeption, Organisation, Durchführung und Nachbereitung der Veranstaltungsreihe,
Sachmittel zur technischen Umsetzung der Veranstaltungen, etwa mittels digitaler Umgebung, Tools für datenschutzkonformes Teilnahmemanagement etc.,
Mittel für Werkverträge zur Moderation der Veranstaltungen,
gegebenenfalls Mittel für Werkverträge zur grafischen Gestaltung und Aufbereitung,
Mittel zur Vertragsvergabe für externe Expertinnen und Experten, die einen Workshop während einer Veranstaltung anbieten oder einen Vortrag halten,
Reisekosten der Projektmitarbeitenden zum jährlich stattfindenden Ganztagskongress vom BMBFSFJ.

Ad (B)

Personalmittel zur Konzeption, Koordinierung, Organisation, Durchführung und Nachbereitung und Transfer der Austausch- und Weiterbildungsreihen,
Sachmittel und Reisemittel der Projektmitarbeitenden zur Organisation und Durchführung der Austausch- und Weiterbildungsreihen,
Raummieten zur Durchführung der Austausch- und Weiterbildungsreihen,
Sachmittel zur technischen Umsetzung des Austausches und der Weiterbildung, etwa mittels digitaler Umgebung, Tools für datenschutzkonformes Teilnahmemanagement etc. (Entwicklungskosten für Plattformen werden nicht übernommen),
Mittel für Werkverträge zur Moderation der Austausch- und Weiterbildungsreihen,
Mittel zur Vertragsvergabe für externe Expertinnen und Experten,
Reisemittel zur Teilnahme von Trägern an ergänzenden Veranstaltungen (bspw. Ganztagskongress vom BMBFSFJ) innerhalb bestehender Netzwerke, sofern begründet und thematisch passend,
Sachmittel und Aufwandsentschädigung zur Initiierung und Organisation von ergänzenden Informationsveran­staltungen innerhalb bestehender Netzwerke, sofern von Trägern durchgeführt, die an der Austausch- und Weiterbildungsreihe teilnehmen,
Raummieten zur Durchführung von ergänzenden Informationsveranstaltungen innerhalb bestehender Netzwerke, sofern von Trägern durchgeführt, die an der Austausch- und Weiterbildungsreihe teilnehmen,
Sachmittel für die Nachbereitung und den Transfer der Ergebnisse,
gegebenenfalls Personal- und Sachmittel zur Durchführung von Begleitforschungsmaßnahmen.

Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.6

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBFSFJ oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Das BMBFSFJ unterstützt die Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Weiterqualifizierung in BMBFSFJ-Projekten. Änderungen in BMBFSFJ-geförderten Projekten an Hochschulen oder institutionell geförderten Forschungseinrichtungen, die aufgrund familienbedingter Ausfallzeiten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in frühen Karrierephasen sinnvoll und notwendig sind, werden mit geringem administrativem Aufwand gewährt. Insbesondere kommen Verlängerungen der Projektlaufzeit und, soweit erforderlich, zusätzliche Mittel für die den familienbedingten Ausfallzeiten entsprechenden Nachholzeiten in Betracht. Ausreichend ist ein entsprechender, kurz begründeter schriftlicher Antrag (per E-Mail) von der Projektleitung an das zuständige Fachreferat bzw. den zuständigen Projektträger. Voraussetzung für eine solche Änderung des Vorhabens ist, dass die Nachwuchswissenschaftlerin bzw. der Nachwuchswissenschaftler einen Beitrag zur Erreichung des Projektziels leistet.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBFSFJ begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.

Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundär­auswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBFSFJ derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
DLR Projektträger
Bereich Bildung, Gender
Digitalisierung in der Bildung
Kennwort: Nexus Ganztag
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Fachliche Ansprechpersonen:

Daniela Bickler
Franziska Schäfer

Telefon:

Daniela Bickler: 0228/3821 1003
Franziska Schäfer: 0228/3821 2257

E-Mail: ganztag@dlr.de

Für Interessierte ist eine Informationsveranstaltung geplant. Bei Teilnahmewunsch melden Sie sich unter oben genannter E-Mail-Adresse.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse

https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare%20&formularschrank=bmftr

abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzu­reichen.

Grundsätzlich haben im Falle der Bewilligung die Zuwendungsempfänger das Verfahren profi-Online zu nutzen. Mit dem Verfahren profi-Online wird die Zuwendung elektronisch unterstützt abgewickelt.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger bis spätestens 20. Oktober 2025 Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen. Skizzen müssen über das Internetportal „easy-Online“ eingereicht werden:

https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=GANZTAG&b=NEXUS_GANZTAG

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Formalia

Die Skizzen für die Unterstützungsformate (A) und (B) werden nach eigenen Bewertungs- und Auswahlkriterien unabhängig voneinander begutachtet. Es ist möglich, sich auf beide oder lediglich auf eines der genannten Unter­stützungsformate zu bewerben.

Falls beabsichtigt ist, sich um beide Unterstützungsformate (A) und (B) zu bewerben, so müssen zwei getrennte Skizzen eingereicht werden. Dabei ist es möglich, Querbezüge zwischen den Unterstützungsformaten zu herzustellen.

Der maximale Seitenumfang der eingereichten Skizzen beträgt insgesamt neun DIN-A4-Seiten (ohne Literaturverzeichnis und gegebenenfalls Unterstützungsschreiben). Die Skizze ist mit Angabe von Seitenzahlen und in der Schriftart Arial, Schriftgrad 11 pt, 1½-facher Zeilenabstand, links/rechts 2,5 cm Rand zu formatieren. Dies beinhaltet auch Entwürfe eines Arbeits- und Zeitplans (maximal zwei Seiten) und eines Finanzierungsplans (maximal eine Seite). Darüber hinausgehende Darstellungen werden bei der Begutachtung nicht berücksichtigt. Bei Verbundprojekten soll die Skizze von den beteiligten Partnern gemeinsam erarbeitet werden. Die Skizze ist von dem vorgesehenen Verbundkoordinator einzureichen. Die Skizze ist wie folgt zu gliedern:

I.
Allgemeine Angaben zum Vorhaben (Deckblatt, maximal eine Seite)
Titel des Vorhabens
Kurztitel (Akronym) des Vorhabens
Antragsteller/Verbundkoordinator (Einrichtung, Anschrift, Name, E-Mail, Telefonnummer)
Gegebenenfalls beteiligte Verbundpartner (Einrichtung, Name, E-Mail)
Schlüsselwörter, welche die wesentlichen Aspekte und thematische Schwerpunkte des Vorhabens beschreiben
Geplante Laufzeit (in Monaten)
Gesamtsumme der geschätzten Ausgaben/Kosten
Voraussichtlicher Zuwendungsbedarf (bei Hochschulen inklusive 20 % Projektpauschale)
II.
Kurzusammenfassung des Vorhabens anhand folgender Gliederung (maximal sechs Seiten)
Ausgangsituation: Was ist die Ausgangs- und Bedarfslage? Auf welche Ergebnisse und Erkenntnisse können Sie aufbauen? Welchen noch nicht in Förderprogrammen berücksichtigten Unterstützungsbedarf hat die ausgewählte Zielgruppe? Welchen Beitrag leistet das Vorhaben in Bezug auf die Ziele und den Zuwendungszweck der Förderrichtlinie? Welcher noch nicht in Förderprogrammen berücksichtigte Unterstützungsbedarf oder Handlungsdruck der Zielgruppe soll berücksichtigt werden?
Gestaltung: Wie soll das Unterstützungsformat strukturiert werden?
Ad (A) außerdem: In welchem Turnus sollen die Veranstaltungen der Veranstaltungsreihe angeboten werden? Wie soll eine Veranstaltung aufgebaut werden?
Ad (B) außerdem: Wie viele Austausch- und Weiterbildungsreihen für Träger werden Sie während der Förderung durchführen? Auf welchen Zeitraum ist eine Austausch- und Weiterbildungsreihe angelegt und wie ist sie aufgebaut? Wie viele Träger wollen Sie voraussichtlich jeweils einbinden? Wie stellen Sie eine Anbindung an bestehende Unterstützungsformate – etwa auf Ebene der Länder, Regierungsbezirke, Landkreise bzw. kreisfreie Städte – sicher?
Schwerpunkt: Welchen thematischen Schwerpunkt, welche thematischen Schwerpunkte möchten Sie setzen? Inwiefern ist der gewählte Schwerpunkt/die Schwerpunkte mit Blick auf die Ausgangs- und Bedarfslage relevant?
Zielgruppenerreichung: Wie erreichen Sie die Zielgruppe?
Praxisorientierung: Wie stellen Sie sicher, dass das Unterstützungsformat an den Bedarfen der Praxis orientiert ist? Wie beziehen Sie die Zielgruppe und ihre Arbeitsrealität in Ihre Planungen ein?
Expertise: Welche Expertise und Qualifikationen sind für die Durchführung des Vorhabens notwendig und relevant? Was qualifiziert Sie im Besonderen, dieses Projekt durchzuführen?
Ad (A) außerdem: Wie werden Sie externe Expertise für Ihre Veranstaltungen (Keynotes, Workshop-Angebote etc.) akquirieren?
Ad (B) außerdem: Wie werden Sie externe Expertise für Austausch- und insbesondere Weiterbildungstreffen innerhalb einer Reihe akquirieren?
Vermeidung von Doppelförderung: Wenn bereits eine Förderung im Bereich Ganztag besteht, ist darzulegen, inwieweit Schnittstellen vorhanden sind und wie Überschneidungen ausgeschlossen werden.
Ad (B) außerdem:
Zielgruppe: Welche Träger wollen Sie in Ihrem Vorhaben berücksichtigen (unter anderem siehe Unterscheidungsmerkmale in Nummer 1.2)?
Gegebenenfalls Begleitforschung: Welche Fragestellung werden Sie untersuchen? Wie gehen Sie vor? Wie erfolgt der Transfer der wissenschaftlichen Erkenntnisse in die Praxis?
Verwertungs- und Anwendungsplan: Wie arbeiten Sie darauf hin, dass der Anwendungsbezug für die Träger gegeben ist und die Ergebnisse bei den Trägern nachhaltig verwertet werden können?
Transferkonzept: Wie werden die entwickelten Materialien und Konzepte nach Projektende zur Verfügung gestellt? Wie werden die Projektergebnisse nachhaltig verbreitet?
III.
Eine Arbeits- und Zeitplanung gegliedert in konkrete Arbeitspakete, bei Verbundvorhaben mit Verweis auf den zuständigen Verbundpartner (maximal zwei Seiten).
IV.
Geschätzte Ausgaben/Kosten, voraussichtlicher Zuwendungsbedarf (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Projektpauschale) mit Angaben jeweils pro Jahr je Einzelvorhaben/Verbundpartner inklusive Übersicht zum groben Mengengerüst für Personal- sowie Sachmittel (maximal eine Seite).
V.
Anhang (Literaturverzeichnis)
Die eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb zueinander und werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
Ausgangssituation:
Die Ausgangssituation wird treffend beschrieben. Das vorgelegte Konzept ist geeignet, auf die beschriebene Ausgangs- und Bedarfslage angemessen zu reagieren. Aktuelle Erkenntnisse und der existierende Bedarf bzw. die akute Herausforderung werden in das Konzept einbezogen.
Gestaltung:
Das Konzept und die gewählte Methodik – (ad A) zur Durchführung von themengebundenen Veranstaltungen/(ad B) zur Initiierung und Begleitung von Austausch- und Weiterbildungstreffen für Träger – sind überzeugend.
Schwerpunktsetzung:
Die thematische Schwerpunktsetzung lässt sich plausibel aus der genannten Ausgangs- und Bedarfslage ableiten.
Zielgruppenerreichung:
Das vorgelegte Konzept zur Definition und Ansprache der Zielgruppe von Trägern ist überzeugend. Ein Zugang zur Zielgruppe wird nachvollziehbar dargestellt.
Praxisorientierung:
Die geplanten Maßnahmen haben einen klaren Anwendungsbezug und berücksichtigen dabei die Herausforderungen auf Seiten der Zielgruppe.
Expertise:
Das Konzept ist in Bezug auf die Herangehensweise in Theorie und Methodik von hoher Qualität und den Zielen der Förderrichtlinie angemessen. Bei Verbünden: Die Expertisen der Verbundpartner sind komplementär, die Zusammenarbeit im Verbund wird überzeugend dargestellt. Die notwendige Expertise für die gewählten Themen ist entweder bereits vorhanden oder es wird überzeugend dargelegt, wie diese extern eingeholt wird.
Vermeidung von Doppelförderung:
Gegebenenfalls vorhandene Schnittstellen werden dargelegt, Überschneidungen in der Förderung überzeugend ausgeschlossen.
Die Arbeits-, Zeit- und Finanzierungsplanung sowie die Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel im Hinblick auf das angegebene Projektziel.
Ad (B) außerdem:
Zielgruppe:
Die Zielgruppe ist passend zu der Förderrichtlinie ausgewählt, die Auswahl berücksichtigt Lücken und akute Herausforderungen der Träger. Die gewählten thematischen Schwerpunkte berücksichtigen die spezifische Bedarfslage der ausgewählten Träger. Die beschriebene Zielgruppe passt zu der angestrebten Zielstellung der Austausch- und Weiterbildungsreihe.
Gegebenenfalls Begleitforschung:
Die angestrebte Begleitforschung (Forschungsfragen und -design) ist eng mit dem vorgestellten Konzept verbunden. Die gewählte Methodik mit Blick auf Durchführung des Forschungsprojekts und Transfer der Forschungsergebnisse wird schlüssig dargelegt.
Verwertungs- und Anwendungsplan: Die Methoden zur Sicherstellung von Verwertungs- und Anwendungsmöglichkeiten werden plausibel dargestellt.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Aus diesen müssen alle teilvorhabenspezifischen Angaben ersichtlich werden.

Die Vorhabenbeschreibung ist folgendermaßen einzureichen: Schriftart Arial, Schriftgrad 11 pt, 1½-facher Zeilenabstand, links/rechts 2,5 cm Rand, Angabe von Seitenzahlen.

I.
Deckblatt (maximal eine Seite)
Titel und Kurztitel (Akronym) des Einzelvorhabens/Verbundprojekts sowie bei Verbünden Titel des Teilvorhabens des Antragstellers
Name und Anschriften der antragstellenden Institution beziehungsweise Institutionen inklusive Benennung einer Ansprechperson mit Kontaktdaten (einschließlich Postadresse, Telefon, Telefax und E-Mail)
Beteiligte Kooperationspartner (der Koordinator ist zu kennzeichnen)
Geplante Laufzeit
II.
Beschreibung des Vorhabens (maximal 12 Seiten, ohne Inhaltsverzeichnis)
Aufbauend auf der eingereichten Skizze mit folgenden Ergänzungen:
Ausführlicher Verwertungsplan
Detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcen- und Meilensteinplanung
Berücksichtigung der Gutachtendenauflagen aus der ersten Verfahrensstufe
Die Gliederung der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF dient dabei als Orientierung.
III.
Gegebenenfalls notwendige Anlagen

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

Erfüllung der Auflagen aus der ersten Verfahrensstufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens
Schlüssigkeit des eingereichten Konzepts unter Berücksichtigung der ergänzten Angaben im Vergleich zur Skizze
Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel
Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel im Hinblick auf das angegebene Projektziel
Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan
Verwertungspotenzial der Vorhabenergebnisse, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungs­periode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 7. August 2025

Bundesministerium
für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Im Auftrag
Ingo Ruhmann  Marion Binder
Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens,
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
c)
Standort des Vorhabens,
d)
die Kosten des Vorhabens sowie
e)
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.7

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

das BMBFSFJ alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMBFSFJ Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.8

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeinten­sitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förder­quoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:

Grundlagenforschung;
industrielle Forschung;
experimentelle Entwicklung

(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 fortfolgende AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

a)
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
d)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

a)
um zehn Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b)
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
i.
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens zehn Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
ii.
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
iii.
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
iv.
Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt.
c)
um fünf Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
2
Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
3
Vgl. Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36):
[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE]
4
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
5
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
6
Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.
7
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
8
(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.