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vom: 04.11.2025
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
BAnz AT 04.12.2025 B2
Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Richtlinie
zur Förderung von Projekten zum Thema
„Zukunftsfähige Finanzwirtschaft im globalen Wandel (Future Finance)“
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Die UN-Nachhaltigkeitsziele können nur mit einer nachhaltig ausgerichteten Finanzwirtschaft (Sustainable Finance) erreicht werden. Dies spiegelt sich in den verbindlich vereinbarten internationalen Abkommen und Zielen der Vereinten Nationen wider. Von der Agenda 2030 mit den 17 Nachhaltigkeitszielen bis zu den Verpflichtungen des Pariser Klimaabkommens wird der Finanzwirtschaft eine Schlüsselrolle zugeschrieben. Durch Mobilisierung und Lenkung von Investitionen in Klimaschutz, Klimaanpassung und den Schutz der Ökosysteme verfügt sie über großes Potential, einen wesentlichen Beitrag für eine nachhaltige Wirtschaft und eine resiliente Gesellschaft zu leisten.
Gleichzeitig stellen Klimawandel, Biodiversitätsverlust, Umweltzerstörung und die daraus resultierenden wirtschaftlichen Schäden eine immer größere Herausforderung für die Finanzwirtschaft dar. In der Finanzindustrie ist längst das Bewusstsein dafür entstanden, dass Klimawandel und die Gefährdung der Ökosysteme nicht nur erhebliche Kosten verursachen werden, sondern auch die Unsicherheiten zunehmend unkalkulierbar werden. Gemeinsam mit Politik, Realwirtschaft und Gesellschaft nach Lösungen für die aktuellen Herausforderungen im Bereich der Nachhaltigkeit zu suchen, bedeutet also auch für die Finanzwirtschaft, die eigene Zukunftsfähigkeit zu gewährleisten.
Sustainable Finance, also eine Finanzwirtschaft, die Nachhaltigkeitskriterien in allen finanzwirtschaftlichen Entscheidungen und Aktivitäten umfassend und systematisch berücksichtigt, ist ein geeignetes Instrument, um den globalen Wandel zu finanzieren und die wirtschaftliche Resilienz zu stärken. Eine zukunftsfähige Finanzwirtschaft ist ein entscheidender Motor für den Erhalt und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovationskraft in Deutschland und Europa sowie gleichzeitig der Garant für einen stabilen geschäftlichen Erfolg und eine zeitgemäße Entwicklung der eigenen Geschäftsfelder.
Auf internationaler wie auch auf nationaler Ebene wurden in den vergangenen Jahren wichtige Schritte in Richtung einer nachhaltig ausgerichteten Finanzwirtschaft zurückgelegt. Die EU-Kommission hat seit der Veröffentlichung des Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums zahlreiche Initiativen vorangetrieben. Zu den zentralen Instrumenten zählen die EU-Taxonomie als Klassifizierungssystem für nachhaltige wirtschaftliche Aktivitäten und Regelungen bezüglich der Unternehmens-Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive). Auch auf nationaler Ebene wurden verschiedene Maßnahmen zur Entwicklung einer nachhaltigen Finanzwirtschaft ergriffen. So formuliert die Sustainable Finance-Strategie der Bundesregierung das Ziel, Deutschland zu einem führenden Standort für Sustainable Finance zu machen. Gleichzeitig geraten Umweltziele weltweit zunehmend unter Druck. Nationale Interessen und geopolitische Herausforderungen erschweren die Umsetzung der vereinbarten Ziele und verstärken Unsicherheiten bei Akteuren und Volatilität auf den Märkten.
Anwendungsnahe interdisziplinäre Forschung und praxistaugliche wissenschaftliche Empfehlungen, wie die notwendige Ausrichtung der Finanzflüsse erfolgreich gelingen kann – sowohl auf einer übergeordneten Makro-Ebene als auch auf der Mikro-Ebene – sind entscheidend für einen erfolgreichen globalen Wandel. Vor diesem Hintergrund wird die Rahmenbekanntmachung „Zukunftsfähige Finanzwirtschaft im globalen Wandel (Future Finance)“ des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt in mehreren Förderaufrufen Grundlagen- und angewandte Forschung zum skizzierten Themenfeld fördern. Sie baut auf den Ergebnissen der Fördermaßnahme „Klimaschutz & Finanzwirtschaft (KlimFi)“ auf und leistet wesentliche Beiträge zur Umsetzung der Aktion 22 „Nachhaltige Ausrichtung des Wirtschafts- und Finanzsystems unterstützen“ der Strategie „Forschung für Nachhaltigkeit (FONA)“ und der Deutschen Sustainable Finance-Strategie.
1.1 Förderziel
Übergeordnetes Ziel dieser Rahmenbekanntmachung ist es, die Forschungsgrundlage für eine zukunftsfähige Finanzwirtschaft für den globalen Wandel zu verbessern und Forschungserkenntnisse zur Verbesserung der nachhaltigen Ausrichtung der Finanzflüsse insbesondere im Sinne der internationalen Ziele zum Klimaschutz und -anpassung und zum Schutz von Ökosystemen zu generieren. Dabei soll auch ein besseres Verständnis der Wechselwirkungen von nachhaltiger Finanzwirtschaft und Klimaschutz, Klimaanpassung sowie Ökosystemen sowie auch gesellschaftlichen Teilsystemen, zum Beispiel der (Real-)Wirtschaft, Politik, Regulierung, Gesellschaft und Wissenschaft erreicht werden.
Daraus sollen anwendungsorientierte Empfehlungen für Finanzakteurinnen und -akteure, für Politik, Regulierung und Unternehmen abgeleitet werden. Auf diese Weise sollen die Zukunftsfähigkeit und Resilienz der Finanzwirtschaft und die Transition von Wirtschaft und Gesellschaft im Sinne der zuvor genannten internationalen Ziele in Deutschland und Europa gestärkt und gefördert werden.
Ferner soll durch die Forschungsergebnisse der Rahmenbekanntmachung dazu beigetragen werden, private Investitionen zu mobilisieren, den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken und einen sozial gerechten Übergang zu einer treibhausgasneutralen Gesellschaft bei gleichzeitigem Schutz von Ökosystemen zu ermöglichen.
Die geförderten Projekte der nachfolgend genannten Module (siehe Nummer 2) sollen hierzu im Einzelnen die folgenden konkreten Ziele verfolgen:
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Stärkung der Forschungskompetenzen und -kapazitäten auf dem Gebiet Finanzwirtschaft und Nachhaltigkeit (insbesondere mit den Schwerpunkten Klimaschutz, Klimaanpassung und Ökosysteme) und einer gut vernetzten Forschungscommunity (zum Beispiel auch durch gezielte Nachwuchsförderung);
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Ausbau von Kompetenzen und Strukturen zur aktiven Einbeziehung außerakademischer Zielgruppen in die Forschung und zur allgemeinverständlichen, dialogorientierten Kommunikation und Transfer von Forschungsergebnissen und wissenschaftlichen Inhalten an diese außerakademischen Zielgruppen;
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Entwicklung und Vermittlung konkreter Handlungsempfehlungen für Stakeholderinnen und Stakeholder aus Finanzwirtschaft, Realwirtschaft, Politik und Gesellschaft zu Finanzwirtschaft und Nachhaltigkeit.
1.2 Zuwendungszweck
Zur Erreichung dieser Ziele sollen insbesondere Forschungsverbünde und ein wissenschaftliches Begleitvorhaben gefördert werden, in denen grundlegende Erkenntnisse zur Förderung einer zukunftsfähigen Finanzwirtschaft für den globalen Wandel verbunden werden mit handlungsorientierten Empfehlungen für alle relevanten Akteursgruppen.
Der Fokus dieser Rahmenbekanntmachung liegt darin, die Wissensbasis zu einer zukunftsfähigen Finanzwirtschaft für den globalen Wandel zu verbessern und Forschungserkenntnisse zur Verbesserung der nachhaltigen Ausrichtung der Finanzflüsse, insbesondere im Sinne der internationalen Ziele zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung sowie zum Schutz von Ökosystemen, zu generieren. Dabei sollen insbesondere mittel- und längerfristige Problemlagen oder Herausforderungen thematisiert werden. Aufgrund der großen Komplexität durch das Zusammenspiel der verschiedenen Finanzakteurinnen und -akteure, von Realwirtschaft, Politik, Regulierung und Gesellschaft ist eine interdisziplinäre Projektstruktur hilfreich und erwünscht.
Die Forschungsansätze sind an einer Wirkung für die Praxis auszurichten. Eine Kooperation beziehungsweise Zusammenarbeit der Projekte mit geeigneten Stakeholderinnen und Stakeholdern soll den Anwendungsbezug der Forschung sichern. Ferner sollen Kommunikations- und Dialogformate zur direkten Kommunikation mit relevanten Stakeholderinnen und Stakeholdern aus Finanz- und Realwirtschaft, Politik und Regulierung sowie der interessierten und allgemeinen Öffentlichkeit entwickelt und realisiert werden.
Diese Rahmenbekanntmachung formuliert die generellen Förderbedingungen und sieht die
Veröffentlichung von regelmäßigen, spezifischen Förderaufrufen vor. Für alle Förderaufrufe gelten die Bestimmungen dieser
Rahmenbekanntmachung. Die jeweiligen Förderaufrufe nehmen Bezug auf die in dieser
Rahmenbekanntmachung dargelegten Kriterien und werden auf der Internetseite
https://www.fona.de/de/massnahmen/foerdermassnahmen/future-finance.php veröffentlicht.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Rahmenbekanntmachung, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Rahmenbekanntmachung werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b, c und d sowie Artikel 28 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Rahmenbekanntmachung).
2 Gegenstand der Förderung
Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) beabsichtigt, auf Basis dieser Rahmenbekanntmachung Forschungsvorhaben mit Bezug zu den nachfolgend aufgeführten thematischen Modulen zu fördern. Dazu sieht die Rahmenbekanntmachung die Veröffentlichung von spezifischen Förderaufrufen vor. Die Förderaufrufe werden unter https://www.fona.de/de/massnahmen/foerdermassnahmen/future-finance.php veröffentlicht. Weiterführende Details zu thematischen Förderschwerpunkten, die nachfolgend in den aufgeführten Modulen bereits skizziert werden, und den jeweiligen Fristen werden in den Förderaufrufen bekannt gegeben. Antragstellerinnen und Antragsteller müssen sowohl die allgemeinen Bedingungen für die Förderung, so wie in dieser Rahmenbekanntmachung dargestellt, als auch die jeweiligen spezifischen Voraussetzungen des jeweiligen Förderaufrufs berücksichtigen. Über die Förderaufrufe erfolgt keine weitergehende Ausgestaltung der Beihilferegelung.
Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die (finanz-)wirtschaftliche Forschungsansätze zu den Themen der aufgerufenen Module in inter- beziehungsweise auch transdisziplinären Teams identifizieren und verfolgen. Die geförderten Projekte sollen aus ihren Forschungsergebnissen praxisorientierte Strategien und Empfehlungen für die Weiterentwicklung und breite Umsetzung einer nachhaltigen Finanzwirtschaft ableiten und kommunizieren. Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger und verschiedene Akteure aus Verwaltungen, Politik, Real- und Finanzwirtschaft sowie zivilgesellschaftlichen Organisationen sollen von den Projekten einbezogen werden. Die zuvor genannten Stakeholderinnen und Stakeholder können für eine intensivere Zusammenarbeit gegebenenfalls auch als Zuwendungsempfänger Teil des Verbunds werden. Daneben werden auch weniger enge Kooperationsformen begrüßt.
Neben den beschriebenen Forschungsprojekten soll zusätzlich ein wissenschaftliches Begleitvorhaben gefördert werden, das die Forschungsprojekte dieser Rahmenbekanntmachung im Hinblick auf die in Nummer 1.1 genannten Ziele koordiniert, intern und extern vernetzt, wissenschaftlich begleitet und für die Ergebnisaufbereitung und -kommunikation zuständig ist. Insbesondere sollen wissenschaftliche Erkenntnisse synthetisiert und der Anwendungs- und Praxisbezug sowie die Wissenschaftskommunikation und der Wissenstransfer gestärkt und intensiviert werden – beispielsweise durch die Erarbeitung geeigneter zielgruppenspezifischer Kernbotschaften und Narrative. Forschungsprojekte und das wissenschaftliche Begleitvorhaben sind angehalten, konstruktiv zusammenzuarbeiten. Zudem soll ein regelmäßiger Austausch des Begleitvorhabens mit dem BMFTR beziehungsweise dem zuständigen Projektträger stattfinden, um zu gewährleisten, dass das Begleitvorhaben wertvolle wissenschaftsbasierte Beiträge zu den aktuellen (forschungs-)politischen Diskussionen leistet. Die geförderten Projekte müssen ihre Bereitschaft zur Mitwirkung bei begleitenden, integrativen und evaluierenden Maßnahmen erklären und sind verpflichtet, übergreifende Aktivitäten des Begleitvorhabens zu unterstützen.
Aufrufe zu den Forschungsprojekten sowie ein Aufruf für das wissenschaftliche Begleitprojekt werden auf der oben genannten Internetseite veröffentlicht und nehmen jeweils Bezug auf eines oder mehrere der folgenden Module.
Modul A: Finanzwirtschaft und Klimaschutz
Um das völkerrechtlich verbindliche Ziel der Begrenzung des Klimawandels auf möglichst 1,5 Grad Celsius zu erreichen, sind gemeinsame Anstrengungen von Politik, Regulierung, Wirtschaft, Finanzwirtschaft und Gesellschaft nötig. Alle Akteure stehen vor Entscheidungen und der Notwendigkeit, eingespielte Praktiken an die neuen (geo-)politischen Herausforderungen anzupassen, damit die Finanzierung von Klimaschutz und die Transition zu einer klimaneutralen Wirtschaft und Gesellschaft gelingen kann.
Durch europäische Regulierung, nationale Politik und Initiativen aus Finanz- und Realwirtschaft gab es in diesem Themenfeld in den letzten Jahren bereits Fortschritte. Auch die Fördermaßnahme Klimaschutz & Finanzwirtschaft des BMFTR hat wichtige Wissensgrundlagen gelegt. Aber der Rückhalt für die international vereinbarten Klimaziele schwindet angesichts neuer politischer Mehrheiten in wichtigen Volkswirtschaften. Der Forschungs- und Wissensbedarf, wie diese Aufgabe einer nachhaltigen Finanzwirtschaft für den Klimaschutz weiterhin erfolgreich in der verbleibenden Zeit erreicht werden kann, ist nach wie vor groß. Die bisherigen Wissensgrundlagen müssen weiter ausgebaut und Innovation und Transformation weiter deutlich vorangebracht werden. Im Fokus der Forschungsvorhaben werden deshalb besonders Fragestellungen bezüglich Effizienz, Wirkung, Transparenz und Partizipation stehen.
Modul B: Finanzwirtschaft & Klimaanpassung
Die Anpassung an den Klimawandel auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene zu verstärken, ist von großer Bedeutung – weltweit, aber auch in Deutschland, wie zahlreiche Extremwetterereignisse und die damit verbundenen Schäden zeigen. Anpassung an den Klimawandel benötigt nicht nur technische Lösungen, sondern auch hohe Investitionen – sowohl von öffentlichen als auch privaten Investorinnen und Investoren. Dabei geht es nicht nur darum, nötige reine Anpassungsinvestitionen zu finanzieren. Vielmehr besteht zusätzlich auch die Herausforderung, wie grundsätzlich bei Investitions- oder Politikvorhaben Mehrkosten durch die zusätzliche Berücksichtigung von Klimaanpassungsaspekten finanziert werden können.
Ebenso wie beim Klimaschutz kommt auch bei der Finanzierung von Anpassung an ein verändertes Klima privatwirtschaftlichen Akteuren und der Finanzwirtschaft eine besondere Bedeutung zu. Bei den hierfür benötigten Infrastrukturinvestitionen ist ein abgestimmtes Zusammenspiel von öffentlicher Hand, Mobilisierung privaten Kapitals und Regulierung besonders komplex und relevant. Große Wissenslücken, Verhaltensbarrieren, Marktversagen, fehlende Bewertungsmaßstäbe sowie fehlende oder unpassende Regulatorik behindern aktuell vielfach wirksame Klimaanpassung.
Modul C: Kohlenstoffmärkte
Die Bepreisung von CO2 und Kohlenstoffmärkte sind zentrale Instrumente, um die Bekämpfung des Klimawandels wirksam und effizient zu gestalten. CO2-Bepreisung verändert die Rentabilität von Investitionen in Klimaschutz beziehungsweise in fossile Technologien und setzt damit Anreize für eine entsprechende Allokation der Investitionsflüsse. Funktionierende Kohlenstoffmärkte sind ein zentraler Baustein für eine zukunftsfähige Finanzwirtschaft und eine stärkere Implementierung von Sustainable Finance.
Neben der anstehenden Weiterentwicklung und gegebenenfalls Verbesserung des europäischen Emissionshandels ETS gilt es auch generell, die direkten wie vor allem auch weitergehenden (strukturellen) Auswirkungen einer umfassenden und weitreichenden CO2-Bepreisung und Kohlenstoffmärkten auf die Finanzwirtschaft, Realwirtschaft und Gesellschaft (zum Beispiel bezüglich Verteilung und Tragfähigkeit von Kostenbelastungen) besser zu verstehen. In Zeiten von zunehmenden geopolitischen und wirtschaftlichen Herausforderungen sowie von zunehmender politischer Radikalisierung ist ein besseres Verständnis von Kohlenstoffmärkten und ihren Wirkungen entscheidend für die politische Umsetzbarkeit.
Modul D: Finanzwirtschaft & Ökosysteme
Neben dem Klimawandel ist die Gefährdung der Ökosysteme eine der drängendsten Krisen unserer Zeit, denn ihre Integrität spielt eine entscheidende Rolle für Mensch und Natur. Die weitergehende Beschädigung von Ökosystemen würde zudem mit erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen einhergehen. Die Abschätzung der tatsächlichen Auswirkungen von wirtschaftlichen Entscheidungen auf Ökosysteme konkreter zu bewerten, möglichst auch monetär zu quantifizieren und zu steuern, ist eine der großen Aufgaben der kommenden Jahre. Schätzungen gehen davon aus, dass ein hoher Anteil des weltweiten BIP mäßig bis stark von der Natur und ihren Leistungen abhängt. Das Thema erfährt deshalb auch in der Finanzwirtschaft zunehmendes Interesse.
Klimawandel und die Gefährdung der Ökosysteme wurden lange Zeit unabhängig voneinander betrachtet. Mittlerweile besteht Konsens, dass diese beiden Krisen einander bedingen und oftmals verstärken. Die Operationalisierbarkeit von Finanzierung zum Schutz von Ökosystemen ist jedoch deutlich komplexer als Finanzierung von Klimaschutz. Es gibt bisher nur wenig Forschung und Praxiserfahrung auf diesem Gebiet von Sustainable Finance.
Modul E: Neue Entwicklungen für eine zukunftsfähige Finanzwirtschaft im globalen Wandel
Dynamische Veränderungsprozesse (wirtschaftlich, politisch, technisch, demografisch, sozial sowie umwelt- und ressourcenbezogen) beeinflussen die Entwicklung der Finanzwirtschaft, ihrer Regulierung und ihrer Akteure. Einzelne Impulse, wie zum Beispiel die Digitalisierung, Künstliche Intelligenz, (geo-)politische Rahmenbedingungen oder Krisen im Allgemeinen, stellen Finanz- und Realwirtschaft, Politik und Gesellschaft vor besondere Herausforderungen. Entsprechend eröffnen sich weitere neue Forschungsfragen einer zukunftsfähigen Finanzwirtschaft im globalen Wandel. Finanzakteure, Politik und Regulierung benötigen wissenschaftsbasierte Empfehlungen, die im Rahmen dieses Moduls erarbeitet werden sollen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere forschende Institutionen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Kommunen und gesellschaftliche Organisationen wie zum Beispiel Vereine, Verbände und Stiftungen.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, gesellschaftliche Institutionen wie zum Beispiel, Vereine, Verbände und Stiftungen), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).2
Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Rahmenbekanntmachung sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Projekte sollten in der Regel Verbundprojekte mit mindestens zwei Antragstellenden sein.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110).4
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMFTR-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.6
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR.
Bei der Ressourcen- und Finanzierungsplanung der Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sollten für die Zusammenarbeit, Mitwirkung und aktive Unterstützung des Begleitvorhabens pro Teilprojekt in der Regel anderthalb Personenmonate pro Laufzeitjahr sowie in der Regel zwei nationale Reisen je Laufzeitjahr für je zwei Personen (Projektleitung plus im Projekt mitarbeitende Person) eingeplant werden. Abweichungen von diesem Ansatz sind zu begründen.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Das BMFTR unterstützt die Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Weiterqualifizierung in BMFTR-Projekten. Änderungen in BMFTR-geförderten Projekten an Hochschulen oder institutionell geförderten Forschungseinrichtungen, die aufgrund familienbedingter Ausfallzeiten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in frühen Karrierephasen sinnvoll und notwendig sind, werden mit geringem administrativem Aufwand gewährt. Insbesondere kommen Verlängerungen der Projektlaufzeit und, soweit erforderlich, zusätzliche Mittel für die den familienbedingten Ausfallzeiten entsprechenden Nachholzeiten in Betracht. Ausreichend ist ein entsprechender, kurz begründeter schriftlicher Antrag (per E-Mail) von der Projektleitung an das zuständige Fachreferat beziehungsweise den zuständigen Projektträger. Voraussetzung für eine solche Änderung des Vorhabens ist, dass die Nachwuchswissenschaftlerin beziehungsweise der Nachwuchswissenschaftler einen Beitrag zur Erreichung des Projektziels leistet.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.
Die geförderten Projekte sollen möglichst selbst auch nachhaltig durchgeführt werden, beispielsweise bei der Veranstaltungsorganisation oder sonstigen Beschaffung.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
DLR Projektträger
Bereich Umwelt und Nachhaltigkeit
Abteilung Klima, Politik, Internationales
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
E-Mail: future-finance@dlr.de
Internet: https://projekttraeger.dlr.de/de/ueber-uns/bereiche/umwelt-und-nachhaltigkeit
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Die Förderaufrufe zu dieser Rahmenbekanntmachung und die jeweils zuständigen Ansprechpersonen werden unter https://www.fona.de/de/massnahmen/foerdermassnahmen/future-finance.php veröffentlicht.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen
können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmftr
abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist in der Regel zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR-Projektträger zunächst im Rahmen einer in den jeweiligen Förderaufrufen angegebenen Frist Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form (https://foerderportal.bund.de/easyonline) vorzulegen.
Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Vorlagefrist in den Förderaufrufen gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Detaillierte Anforderungen an die Projektskizze (zum Beispiel bezüglich Format und Gliederung) sind dem jeweiligen Aufruf zu entnehmen.
Im Hinblick auf eine umfassende und anwendungsbezogene Bearbeitung der Forschungsfragen und Themen ist eine interdisziplinäre Zusammenarbeit in den Projekten von Vertreterinnen und Vertretern unterschiedlicher Disziplinen (zum Beispiel Wirtschafts- und Finanzwissenschaften, Geistes- und Sozialwissenschaften, Rechtswissenschaften, Psychologie) erwünscht.
Zur Erhöhung des Anteils weiblicher Expertinnen (insbesondere auch bei Projektleitungen) in den zu fördernden Projekten werden Projektvorschläge von Wissenschaftlerinnen und Praktikerinnen besonders begrüßt.
Die eingegangenen Projektskizzen werden – in der Regel unter Beteiligung externer Gutachterinnen und Gutachter – nach den folgenden Kriterien bewertet:
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wissenschaftliche Exzellenz und Originalität des Vorhabens sowie thematische und fachliche Expertise des Projektteams;
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Eignung, Anwendungsbezug und Relevanz des Vorhabens im Sinne der Rahmenbekanntmachung und des jeweiligen Förderaufrufs sowie Verwertungsperspektive und zu erwartende Wirkung;
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Stringenz des Forschungsdesigns, angemessene Auswahl der Methodik, Projektstruktur und Zusammenarbeit sowie Angemessenheit der Finanz- und Ressourcenplanung;
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Konzept der Stakeholdereinbindung beziehungsweise -adressierung, unter anderem durch geeignete Wissenschaftskommunikation.
Bei gleichwertiger Eignung behält sich das BMFTR vor, gegebenenfalls zusätzlich randomisiert eine Vorauswahl zu treffen. Auch können die vorausgewählten Skizzeneinreichenden eingeladen werden, ihr Projekt kurz (online) persönlich vorzustellen und zu diskutieren.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das BMFTR wird zusätzlich zu den Begutachtungsergebnissen auch die Zusammensetzung des Gesamtportfolios der zu fördernden Projekte im Sinne einer ausgewogenen Abdeckung der mit der Rahmenbekanntmachung gesetzten förderpolitischen Prioritäten und Ziele als weiteres Auswahlkriterium für die abschließende Skizzenauswahl heranziehen.
Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge von jedem Teilprojekt direkt, aber in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Mit den förmlichen Förderanträgen sind ausführliche Projektbeschreibungen vorzulegen, die unter anderem folgende, die Projektskizze ergänzende Informationen enthalten:
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detaillierter Finanzplan des Vorhabens;
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ausführlicher Verwertungsplan und eine fundierte Abschätzung der Wirkung im Sinne der oben genannten Ziele dieser Rahmenbekanntmachung;
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Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
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detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung (mit Balkenplan) und Zusammenarbeit der Teilprojekte.
Eventuelle Auflagen, Empfehlungen und Hinweise aus dem Begutachtungsprozess der ersten Verfahrensstufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.
Anträge, die nach dem im Aufforderungsschreiben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
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Qualität der ausführlichen Projektbeschreibung (inklusive Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Rahmenbekanntmachung und des Aufrufs);
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Umsetzung eventueller Begutachtungsauflagen zu zum Beispiel Inhalten, Struktur und Methoden;
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angemessene Ressourcen- und Zeitplanung, insbesondere Notwendigkeit, Zuwendungsfähigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel sowie Nachvollziehbarkeit der Finanzierungsplanung (gegebenenfalls Berücksichtigung zusätzlicher Hinweise des Projektträgers).
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Rahmenbekanntmachung Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Rahmenbekanntmachung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Rahmenbekanntmachung ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Rahmenbekanntmachung entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2035 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Rahmenbekanntmachung bis mindestens 31. Dezember 2035 in Kraft gesetzt werden.
Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Dr. C. Alecke
Für diese Rahmenbekanntmachung gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Rahmenbekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- a)
-
Name und Größe des Unternehmens,
- b)
-
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
- c)
-
Standort des Vorhabens,
- d)
-
die Kosten des Vorhabens sowie
- e)
-
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Rahmenbekanntmachung erklärt sich der Antragsteller bereit
- –
-
zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- –
-
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- –
-
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.7
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass
- –
-
das BMFTR alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- –
-
das BMFTR Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.8
Im Rahmen dieser Rahmenbekanntmachung erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- –
-
55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
- –
-
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO).
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Rahmenbekanntmachung gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- –
-
Grundlagenforschung;
- –
-
industrielle Forschung
(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 fortfolgende AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung und industriellen Forschung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- a)
-
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- b)
-
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- c)
-
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- d)
-
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- –
-
100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- –
-
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO).
Die Beihilfeintensität für industrielle Forschung kann im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis c auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b und c nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
- a)
-
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen; - b)
-
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- i.
-
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- –
-
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- –
-
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens zehn Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
- ii.
-
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
- iii.
-
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
- iv.
-
Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt.
- c)
-
um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- a)
-
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- b)
-
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
- 1
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
- 2
- Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
- 3
- Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
- 4
- https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
- 5
- Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
- 6
- Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.
- 7
- Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
- 8
- (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.