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Land Baden-Württemberg

Bekanntmachung
gemäß § 3 Absatz 4 des Vereinsgesetzes
Verbot des Vereins
„Islamisches Bildungs- und Kulturzentrum Mesdschid Sahabe e.V.“

Vom 17. Dezember 2015

Das Innenministerium Baden-Württemberg hat am 11. Dezember 2015 gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 5 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, folgende Verbotsverfügung erlassen, die am 17. Dezember 2015 zugestellt wurde:

Verfügung

1.
Der Verein „Islamisches Bildungs- und Kulturzentrum Mesdschid Sahabe e.V.“ ist verboten. Er wird aufgelöst.
2.
Dem Verein „Islamisches Bildungs- und Kulturzentrum Mesdschid Sahabe e.V.“ ist jede Tätigkeit untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen. Seine Kennzeichen dürfen weder verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden.
3.
Das Vermögen des Vereins „Islamisches Bildungs- und Kulturzentrum Mesdschid Sahabe e.V.“, insbesondere der im Grundbuch von Botnang Nummer 5136 im Bestandsverzeichnis unter der laufenden Nummer 1 genannte Miteigentumsanteil, wird beschlagnahmt und eingezogen.
4.
Forderungen Dritter gegen den Verein „Islamisches Bildungs- und Kulturzentrum Mesdschid Sahabe e.V.“ werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verbotsrelevanten Zwecke und Tätigkeiten des Vereins „Islamisches Bildungs- und Kulturzentrum Mesdschid Sahabe e.V.“ darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte der „Islamisches Bildungs- und Kulturzentrum Mesdschid Sahabe e.V.“ dem behördlichem Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins zu mindern. Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.
5.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Islamisches Bildungs- und Kulturzentrum Mesdschid Sahabe e.V.“ dessen verbotsrelevante Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind oder deren verfassungswidrige Bestrebung vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
6.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die in den Nummern 3, 4 und 5 genannten Einziehungen.

Stuttgart, den 17. Dezember 2015

4 - 1113.6/189

Innenministerium Baden-Württemberg

Im Auftrag
Dr. Schnöckel