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vom: 13.08.2020
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
BAnz AT 26.08.2020 B2
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Bekanntmachung
über Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung
von Tarifverträgen für das Gerüstbauer-Handwerk
Die Industriegewerkschaft Bauen–Agrar–Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, einerseits, und der Bundesverband Gerüstbau e. V./die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk, Rösrather Straße 645, 51107 Köln, andererseits, haben gemeinsam beantragt, die zwischen Ihnen abgeschlossenen Tarifverträge,
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den Rahmentarifvertrag für das Gerüstbauer-Handwerk (RTV) vom 27. Februar 2020– kündbar mit Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember; erstmals zum 31. Dezember 2024 –
- b)
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den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauer-Handwerk (VTV) vom 27. Februar 2020– kündbar mit Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember; erstmals zum 31. Dezember 2024 –
nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) ab dem 1. April 2021 für allgemeinverbindlich zu erklären.
Geltungsbereich der Tarifverträge:
räumlich: | das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; |
betrieblich: | Abschnitt I
Ein Betrieb, soweit in ihm die in Abschnitt I beschriebenen Leistungen überwiegend erbracht werden, fällt grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrags ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von Abschnitt I erfassten Betriebs Arbeiten des Gerüstbauer-Handwerks ausführt. Werden in einem Betrieb des Gerüstbauer-Handwerks in selbstständigen Betriebsabteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem anderen Tarifvertrag erfasst werden. Abschnitt III Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die als Betriebe des Baugewerbes durch den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst werden, Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Maler-, Lackierer- und Dachdeckerhandwerks sowie Betriebe, die ausschließlich Hersteller oder Händler sind. |
persönlich: | Tarifvertrag zu Buchstabe a: Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Tarifvertrag zu Buchstabe b: Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. |
Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.
Soweit die Tarifverträge Regelungen im Sinne des § 5 Absatz 1a TVG beinhalten, ist zu beachten, dass die beantragten Allgemeinverbindlicherklärungen für diese Regelungen nach § 5 Absatz 4 Satz 2 TVG vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten sind, wenn er nach § 3 TVG an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.
Schriftliche Stellungnahmen zu diesen Anträgen können innerhalb von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 11017 Berlin, eingereicht werden. Außerdem besteht Gelegenheit zur Äußerung in der öffentlichen Verhandlung über den Antrag vor dem Tarifausschuss. Der Termin der Verhandlung wird noch bekanntgemacht.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien Abschriften der Tarifverträge gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
IIIa6-31241-Ü-14f/18, 19
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Christian Riechert