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Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Richtlinie
zur Förderung von Projekten zum Thema
„Globale Wertschöpfung: Umdenken und Perspektiven
für eine kreislauffähige Zukunft (CircularGlowUp)“
im Rahmen von Eureka

Vom 5. Juni 2025

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) beabsichtigt, internationale Koopera­tionen zum Themengebiet „Kreislauffähige Wertschöpfung“ zu fördern.

Grundlage ist das Fachprogramm „Zukunft der Wertschöpfung – Forschung zu Produktion, Dienstleistung und Arbeit“ (zukunft-der-wertschoepfung.de), welches Forschungsfragen zur Wertschöpfung der Zukunft betrachtet. Der Begriff der Wertschöpfung bezeichnet das koordinierte Zusammenspiel von Kompetenzen, Schlüsseltechnologien und sozialen Prozessen, aus welchen Produkte und Dienstleistungen hervorgehen, die Basis von Wohlstand. Technologische Souveränität ist die Voraussetzung dafür, die Wertschöpfungsprozesse abzusichern. Für die Wettbewerbsposition ist es zudem entscheidend, neue beziehungsweise kommende Entwicklungen, Bedarfe und Veränderungen zu antizipieren. Die vorliegende Bekanntmachung setzt hier an und behandelt Fragestellungen zum Themengebiet „Kreislauffähige Wertschöpfung“.

Wertschöpfungssysteme orientieren sich nicht an nationalen Grenzen. Daher ist zwingend ein internationaler Ansatz erforderlich, um auch systemische Aspekte des Übergangs zu einer kreislauffähigen Wertschöpfung zu betrachten. Dabei sind die Vernetzung der Wertschöpfungspartner, die Dynamik eines Wertschöpfungssystems, die verwendeten Ressourcen ebenso im Fokus wie neue Geschäftsmodelle, die einzusetzenden Technologien und die beteiligten Menschen.

Ein vollständiges Bild kann nur durch die Zusammenarbeit verschiedener Disziplinen in Forschung und Entwicklung erarbeitet werden. Interdisziplinarität ermöglicht es, komplexe Probleme ganzheitlich zu betrachten und innovative Technologien zu entwickeln.

Das Zusammenspiel von etablierten und neuen Technologien muss dabei mit bestehenden Systemen und Prozessen kompatibel sein, um eine nahtlose Integration zu ermöglichen. Neue Ansätze sind zu entwickeln und vorhandene Lücken zu schließen, um den Übergang einer linearen Wertschöpfung hin zu einer kreislauffähigen Wertschöpfung wirtschaftlich sinnvoll und im industriellen Maßstab zu ermöglichen.

1.1 Förderziel

Die vorliegende Förderrichtlinie zielt darauf ab, im Rahmen von Eureka Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte zu fördern und Unternehmen hin zu einer kreislauffähigen Wertschöpfung zu befähigen. Diese kooperativen vorwettbewerblichen Forschungsvorhaben (Verbundprojekte) schaffen mit ihren Produkten, Dienstleistungen und Verfahren eine Basis zur Stärkung der Wertschöpfung in Deutschland und ermöglichen die Entwicklung von Systemen der kreislauffähigen Wertschöpfung. Ein gemeinsames Verständnis von nachhaltigen Produkten, Produktion und Nutzung soll sowohl im Industriebereich (B2B) als auch im Konsumentenbereich (B2C) neu geschaffen werden.

Die Kreislaufwirtschaft ist ein Wirtschaftsmodell, das von seiner Struktur her auf Wiederverwendung, Erneuerbarkeit und langlebige Konstruktion hin ausgerichtet ist. Sie forciert und fördert durch intelligentere Produktgestaltung, Produktionsprozesse und -verfahren die nachhaltigere Nutzung der planetaren Ressourcen, um die Übernutzung natürlicher Ressourcen zu reduzieren. Der Ressourceneinsatz, Emissionen und der Energieeinsatz lassen sich so bereits insgesamt optimieren. Die Kreislaufwirtschaft stellt damit eine Abkehr vom traditionellen, linearen Wirtschaftsmodell dar.

Als Produktions- und Verbrauchsmodell beinhaltet die Kreislaufwirtschaft gemeinsames Teilen, Leasingmodelle, Wiederverwendung, Reparatur, Aufarbeitung, Wiederherstellung und Recycling (R-Strategien). Wenn ein Produkt oder seine Bestandteile das Ende einer Nutzungsdauer erreicht haben, werden wiederverwertbare Materialien und/oder Bestandteile im Wirtschaftskreislauf gehalten, sodass durch Wieder- und Weiterverwendung ein erneuter Mehrwert geschaffen wird.

Die kreislauffähige Wertschöpfung geht über den derzeitigen Stand der Kreislaufwirtschaft hinaus. Sie erfordert neuartige Strategien und Geschäftsmodelle, um die (industrielle) Wertschöpfung in Deutschland und der Europäischen Union (EU) flexibler und widerstandsfähiger zu machen und Möglichkeiten für eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung, Wettbewerbsfähigkeit, technologische Souveränität und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern.

Die kreislauffähige Wertschöpfung orientiert sich an den folgenden Grundsätzen:

Vertrauensvolle Zusammenarbeit. Die Grenzen zwischen den Kreisläufen werden verschwimmen, da Material-, Komponenten- und Produktflüsse sowie Produktions- und Dienstleistungsprozesse sowie Daten zunehmend miteinander verknüpft werden.
Kontinuierliche Kreisläufe und R-Strategien. Beispielsweise werden komponentenspezifisch R-Strategien ent­sprechend dem Materialinhalt und den relevanten zugänglichen Daten entwickelt. Materialien müssen nicht für denselben Zweck wiederverwendet werden, sondern fließen in kontinuierlichen Kreisläufen über verschiedene Sektoren hinweg. Um dies zu ermöglichen, muss die Produktzusammensetzung gemäß ISO 59040 (Product Circularity Datasheet) verfolgt werden. Außerdem sollte auf die Verwendung unbedenklicher Materialien geachtet werden, damit keine giftigen Stoffe in den Kreisläufen sind.
Angepasste Langlebigkeit. Das Produktdesign muss auf Wiederverwendung, Reparatur, Demontage und Recycling ausgerichtet sein. Es muss die voraussichtliche Nutzungsdauer sowie Innovations- und Austauschzyklen eines Produktes berücksichtigen und es muss darauf geachtet werden, welche Teile eines Produktes verbraucht werden und wo die unterschiedlichen Materialien nicht weiterverwertet werden.
Menschen gestalten den Wandel. Unternehmen und Organisationen müssen eine kreislauforientierte Denkweise sowie die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse bei ihren Mitarbeitenden aufbauen und entwickeln. Gleichzeitig sollten sowohl innerhalb des Unternehmens als auch organisationsübergreifend Strukturen geschaffen werden, die es den Mitarbeitenden ermöglichen, diese Fähigkeiten wirksam einzusetzen.
Langfristige Visionen: Sie berücksichtigen aktuelle und zukünftige gesetzliche Anforderungen, logistische Rahmenbedingungen, Mengenverfügbarkeit, Standardisierung sowie den dynamischen Wandel des Wertschöpfungs­systems selbst.

1.2 Zuwendungszweck

Zuwendungszweck dieser Förderrichtlinie ist es, den vielschichtigen Übergang und dessen Notwendigkeiten hin zu einer kreislauffähigen Wertschöpfung systemisch zu erforschen. Der Gegenstand der Förderung ist in Nummer 2 im Detail beschrieben.

Die Projekte adressieren praxisrelevante Beispiele und können bis zur prototypischen Umsetzung reichen.

Dabei werden gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsprojekte durch Chile, Dänemark, Estland, Frankreich, Kanada, Litauen, Luxemburg, Österreich, Portugal, Schweiz, Spanien, Slowakei, Schweden, Südkorea, Türkei, Ukraine und durch das BMFTR Deutschland zur Entwicklung kreislauffähiger Wertschöpfungs­systeme gefördert. Diese Bekanntmachung wird gemäß den Verfahren von Eureka durchgeführt: www.eureka.dlr.de

Eureka ist eine internationale Initiative für grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf dem Gebiet technologischer Forschung und Entwicklung für zivile Zwecke. Ziel ist es, das in Europa vorhandene Potenzial an fachlichem Know-how und Ressourcen in Kooperationsprojekten zu bündeln und somit effektiver zu nutzen.

Ergänzt wird die Förderung durch ein wissenschaftliches Projekt.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen vorrangig nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz wirtschaftlich verwertet werden, mit vorheriger Zustimmung des Zuwendungsgebers auch außerhalb beziehungsweise in den am jeweiligen Projekt beteiligten Eureka-Mitglieds­ländern.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unter­nehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflicht­gemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe b und Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Kommission (EU-Kommission) gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Das BMFTR fördert mit dieser Förderrichtlinie gezielt die Erforschung von Umsetzungsstrategien und praxisrelevanten Maßnahmen für wettbewerbsfähige kreislauffähige Wertschöpfungssysteme.

2.1 Verbundprojekte

Gefördert werden Forschungsprojekte, welche mit ihren Innovation- und Entwicklungsansätzen zentrale Forschungsfragen zum Übergang in eine kreislauffähige Wertschöpfung beantworten und Methoden der ökonomisch und ökologisch sinnvollen werterhaltenden Nutzung für die Gesamtheit ihrer eingesetzten Materialien, Komponenten und Produkte umsetzen. Forschung in und mit kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) wird besonders gefördert.

Die Forschungsprojekte sollen in der Regel eine Laufzeit von drei Jahren aufweisen.

Forschungsprojekte, welche ausschließlich Recycling adressieren, sind nicht förderfähig.

Es wird erwartet, dass die folgenden drei Perspektiven mit ihren impulsgebenden Forschungsfragen bei der Entwicklung der Systeme und Technologien in aussagekräftigem Umfang mitbetrachtet werden. In den Forschungsprojekten soll ein systemischer Ansatz gewählt werden, der über eine reine Technologieentwicklung weit hinausgeht. Management- und Benchmarking-Systeme sind für alle Forschungsprojekte als integraler Bestandteil für den Übergang zu einer kreislauforientierten Wirtschaft verbindlich zu verankern. Im Antrag ist dies geeignet darzustellen und der Projektplan auf diese Überlegungen stützend zu entwerfen.

Perspektive 1: Geschäftsmodelle und intelligente Dienstleistungen

Ein Ziel ist es, neue Geschäftsmodelle zu ermöglichen, die nicht nur bestehende Ansätze verbessern, sondern auch neue Wege beschreiten und den wirtschaftlichen Nutzen der kreislauffähigen Wertschöpfung für Unternehmen er­höhen. Es ist das Ziel, dass die lineare Wirtschaft nicht nur an bestimmten Stellen kreislauffähig wird, sondern dass Kreislauffähigkeit als grundlegendes Gestaltungselement eingesetzt wird.

Ausgewählte Leitfragen aus der folgenden Liste können dazu dienen, den Ansatz Ihres Vorschlags zu verdeutlichen oder Ihre eigene Argumentation zu be­reichern:

Wie wird Ihr Forschungsprojekt

den Wandel zu einer kreislauffähigen Wertschöpfung durch innovative und wettbewerbsfähige Geschäftsmodelle erleichtern?
die Gestaltung von Produkt-Service-Systemen unterstützen, die die Nutzungsdauer von Produkten verlängert, zum Beispiel durch Wartungs- und Aufrüstungsdienste?
den wirtschaftlichen Nutzen von kreislauffähigen Produkten erhöhen?
die verschiedenen spezifischen Vorteile von R-Strategien in Bezug auf das jeweilige Produkt und Geschäftsmodell benennen und quantifizieren können?
die frühzeitige Einbindung insbesondere von KMU in das Datenökosystem fördern, um die Entwicklung neuer (gemeinsamer) Geschäftsmodelle zu ermöglichen?
zur Entwicklung von Anreizen und Geschäftsmodellen für die gemeinsame Nutzung von Daten beitragen (zum Beispiel Monetarisierung, Plattformökonomie) unter Wahrung des geistigen Eigentums (intellectual property (IP))?

Was sind die wichtigsten Voraussetzungen für die Skalierung Ihres Geschäftsmodells?

Perspektive 2: Systemische Aspekte und Fragen der kreislauffähigen Wertschöpfung

Ein weiteres Ziel ist die systemische Betrachtung von Wertschöpfungssystemen oder relevanten Teilbereichen. So soll das gesamte Ökosystem betrachtet werden, um auch Wirkungen zu berücksichtigen, die über das eigene Unternehmen oder Geschäftsfeld hinausgehen und somit einen Rahmen für die angestrebte Innovation bilden. Der Fokus der Wertschöpfung verschiebt sich vom einzelnen Unternehmen hin zum Unternehmensnetzwerk.

Ausgewählte Leitfragen aus der folgenden Liste können dazu dienen, den Ansatz Ihres Vorschlags zu verdeutlichen oder Ihre eigene Argumentation zu bereichern:

Wie wird Ihr Forschungsprojekt

die Etablierung neuer Wertschöpfungskreisläufe, Architekturen und Produkte unterstützen?
die Transparenz für alle Stakeholder während des gesamten Nutzungszyklus des Produkts erhöhen?
die Effektivität von Kreislaufkonzepten verbessern?
Kreislaufkonzepte über nationale Grenzen hinweg ausweiten?
Wertschöpfungsnetzwerke über verschiedene (Industrie-)Sektoren/Branchen hinweg ausweiten?
den ganzheitlichen Nutzen (individuell, gesellschaftlich, ökologisch) von Systemen der kreislauffähigen Wert­schöpfung unterstützen?
dazu beitragen, ein Gleichgewicht zwischen der Schaffung von Mehrwert durch zusätzliche Daten und dem steigenden Energiebedarf für die Verarbeitung dieser Daten zu erhalten?
dazu beitragen, Datenökosysteme in dem Maße zu erweitern, wie sie tatsächlich gebraucht werden und nützlich sind?
dazu beitragen, die Übernutzung natürlicher Ressourcen zu verringern?
dazu beitragen, die Auswirkungen von zirkulären Ansätzen in der praktischen Umsetzung (zum Beispiel auf Basis von ISO 59020) zu untersuchen?

Perspektive 3: Menschen in kreislauffähigen Wertschöpfungsprozessen

Die Einbindung von Menschen aller beteiligten Organisationen in alle Aspekte kreislauffähiger Wertschöpfungs­prozesse ist ein entscheidender Erfolgsfaktor bei Innovations- und Transformationsprozessen und muss ein integraler Bestandteil Ihres eingereichten Vorschlags sein.

Ausgewählte Leitfragen aus der folgenden Liste können dazu dienen, den Ansatz Ihres Vorschlags zu verdeutlichen oder Ihre eigene Argumentation zu bereichern:

Wie wird Ihr Forschungsprojekt

die Menschen in der Arbeitswelt dazu ermutigen, mit kreislauforientierten Ansätzen zu experimentieren?
Organisationen dabei helfen, einen Lernprozess zu etablieren, um den Übergang zu einer kreislauffähigen Wertschöpfung erfolgreich zu gestalten?
den transdisziplinären Austausch in/zwischen Organisationen unterstützen?
Menschen, die in kreislauffähigen Wertschöpfungsprozessen arbeiten, helfen, diese zu formen?
den Erwerb neuer (transdisziplinärer) Fähigkeiten und Kenntnisse in Bezug auf die kreislauffähige Wertschöpfung fördern, zum Beispiel durch einen Schwerpunkt auf Prinzipien der Kreislaufwirtschaft, auf Fähigkeiten zur Wiederaufbereitung, auf Nachhaltigkeitspraktiken, Daten- und Wissenstransferkompetenz (zum Beispiel Lernfabriken)?
neue Lernformate erforschen und wie können diese entwickelt oder angepasst werden?
Künstliche Intelligenz(KI)-basierte Entscheidungshilfen für komplexe Aufgaben integrieren?

Grundlegende Technologien und Methoden für die Kreislaufwirtschaft

Die Forschungsprojekte müssen sich auf einen bestimmten Innovationsbereich der kreislauffähigen Wertschöpfung konzentrieren und eine oder mehrere der folgenden Basistechnologien und -methoden behandeln.

Neben der Förderung von technologischen Innovationen ist ein besonderes Augenmerk auf die Wechselwirkungen und Synergien zwischen diesen Innovationen zu legen.

Datentechnologien, Datenökosysteme und Vernetzung:

Datenökosysteme zur Realisierung der kreislauffähigen Wertschöpfung. Dabei soll das gesamte Potenzial der Digitalisierung genutzt werden – zum Beispiel durch Verwendung von bestehenden, speziell entwickelten Plattformlösungen
Interoperabilität von für die kreislauffähige Wertschöpfung relevanten Datenökosystemen, Datenerfassung, Qualitätssicherung und systemübergreifende Rückverfolgbarkeit; Abbau von Asymmetrien zwischen kleinen und mittelständischen Unternehmen in Bezug auf die Datenverfügbarkeit
Industrie 4.0-Technologien (IoT, Big-Data-Analytik) zur Überwachung und Steuerung kreislauffähiger Wert­schöpfungsketten
Industrie 4.0-Technologien zur Skalierung von Refabrikation im industriellen Maßstab
KI-gesteuerte Diagnose- und/oder Erkennungssysteme (zum Beispiel Bilderkennung) zur Bewertung von Materialien oder Bauteilen, um die Rentabilität von wiederverwendeten, wiederaufbereiteten und recycelten Bauteilen zu beurteilen; (KI-gestützte) Agenten für die Kreislaufnutzung/Lebenszyklusanalyse
(KI-basierte) Prozess- und Systemsteuerungstechnologien
(KI-gestütztes) Material- und Produktdesign, Zerlegung und Trennung
Assistenz- und Expertensysteme
Simulationsmodelle und prädiktive Analytik zur Bewertung der Skalierbarkeit von Kreislaufprozessen in ver­schiedenen Branchen
Implementierung eines anpassungsfähigen Digitalen Produktpasses auf der Grundlage relevanter Normen und Formate wie ISO 59040, PCDS, DPP

Weitere grundlegende Technologien und Dienstleistungen:

Fertigungstechnologien, zum Beispiel zur Erhöhung der Flexibilität industrieller Prozesse, modulare Ansätze, Verringerung des Materialverbrauchs, Qualitätssicherung und Zertifizierung
(fortschrittliche/intelligente) Sensoren, zum Beispiel zur Nachverfolgung von Werkstoffen, Bauteilen und Produktströmen
Roboter-/Handhabungs- und Assistenzsysteme
(fortschrittliche) Werkstoffe und additive Fertigung
Lebenszyklusbewertung/Management des Produktnutzungszyklus
Reverse Manufacturing (zum Beispiel adaptive Automatisierung für hohe Varianz, Sortierung, anspruchsvolle Logistiksysteme)
Netzwerkdesign von umgekehrten Lieferketten

Dabei ist zu beachten, dass die Technologien nicht als sogenannte End-of-Pipe-Lösungen, als nachträglich hinzu­gefügte Umweltschutzmaßnahme, betrachtet werden. Vielmehr sollen diese für ein ganzheitliches Umdenken in der Wertschöpfung hin zu einer Kreislaufwirtschaft eingesetzt werden.

Ergänzend hierzu müssen präzise Angaben zu einer möglichen wirtschaftlichen Verwertung getätigt werden. Eine langfristig anwendungsorientierte Ergebnisverwertung durch die jeweiligen Unternehmen ist sicherzustellen. Die Übertragbarkeit der Ergebnisse muss anhand mehrerer konkreter Anwendungsbeispiele dargestellt werden. Der Transfer in Anwendungen und Innovationen ist voranzutreiben, innovationsfördernde Strukturen sind aufzubauen und das Entstehen neuer Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsmodelle aus der Technologieentwicklung sind zu gewährleisten. Unter Angabe eines Zeithorizonts sind nächste Schritte zu benennen, mit denen die im Erfolgsfall generierten Ergebnisse der industriellen Nutzung zugeführt werden können (Marktpotenzial, Verwertungsstrategie, siehe Nummer 7.2.3).

Die Koordination des Verbunds soll vorzugsweise der industrielle Endanwender übernehmen. Abweichungen von dieser Vorgabe sind im Einzelfall besonders zu begründen.

Gefördert werden risikoreiche und anwendungsorientierte industrielle Verbundprojekte mit innovativem Ansatz, die ein arbeitsteiliges, interdisziplinäres und domänenübergreifendes Zusammenwirken von Unternehmen mit internationalen Partnern sowie ggfs. mit Hochschulen beziehungsweise Forschungseinrichtungen erfordern.

Für die Beurteilung der Anträge ist darzustellen, wie Erkenntnisse aus bisher durchgeführten Forschungsprojekten im Kontext der kreislauffähigen Wertschöpfung bei der Durchführung der Arbeiten beachtet worden sind.

2.2 Wissenschaftliches Projekt

Ergänzt werden die Verbundprojekte durch ein wissenschaftliches Projekt, das die geförderten (deutsch koordinierten) Verbundprojekte und die deutschen Partner aus den geförderten Eureka-Projekten in einen übergreifenden Rahmen stellt, mögliche Synergien erfasst, Zusammenarbeit ermöglicht und die erarbeiteten Ergebnisse bündelt und ver­breitet. Ebenfalls wird der Austausch mit Eureka-Projekten, an denen keine deutschen Partner beteiligt sind, ausdrücklich begrüßt.

Das wissenschaftliche Projekt wird durch einen deutschen Verbund durchgeführt.

Das gesamte Feld der Arbeiten zur kreislauffähigen Wertschöpfung soll wissenschaftlich aufgearbeitet werden sowie eine Vorausschau und eine Anschlussfähigkeit in wissenschaftlichen, praktischen und gesellschaftlichen Kontexten ermöglichen.

Das wissenschaftliche Projekt umfasst folgende drei Aufgabenbereiche:

Aufgabenbereich 1: Forschung

Das wissenschaftliche Projekt soll systematisch und mit einer wissenschaftlich abgesicherten Herangehensweise nationale und internationale Maßnahmen, Trends und Schwerpunkte im Forschungsfeld Kreislauffähige Wert­schöpfung identifizieren. Wertschöpfungsrelevante Entwicklungen bei Technologien, Verfahren und Konzepten sollen aufgezeigt und analysiert werden.
Die Perspektiven und Innovationsbereiche der Förderrichtlinie sollen, auf der Grundlage eigener konzeptionell, empirisch und international angelegter Expertise(n), zu einem integrierten Gesamtbild beziehungsweise einer strategischen Synthese der Forschungs- und Entwicklungserkenntnisse zusammengeführt werden.

Aufgabenbereich 2: Monitoring, Analyse und Auswirkung

Die aus der kontinuierlichen Beobachtung der Ergebnisse in den Verbünden und die aus den Entwicklungen im Förderschwerpunkt gewonnenen Erkenntnisse sollen in Fachdiskussionen von Wissenschaft und Wirtschaft eingebracht werden. Dazu soll die notwendige strategieorientierte Aufbereitung der projektübergreifenden Schlussfolgerungen für den wissenschaftlichen, ökonomischen und forschungspolitischen Diskurs zu Innovationspotenzialen erfolgen.
Das wissenschaftliche Projekt entwickelt ein Format (Diskussion, Arbeitspapier oder Ähnliches), in dessen Rahmen die rechtlichen, ethischen, sozialen und ökologischen Auswirkungen der in den Projekten entwickelten neuen Technologien, Konzepte et cetera diskutiert werden.

Aufgabenbereich 3: Vernetzung und Transfer

Durch geeignete Aufbereitung ermöglicht das Projekt den Transfer der Einzelergebnisse in einen breiten wissenschaftlichen, ökonomischen und gesellschaftlichen Diskurs und stärkt gruppenübergreifende Zusammenarbeit der relevanten Akteure beispielsweise durch regelmäßige Treffen, Workshops und Tagungen.
Die innerhalb des Projekts erarbeiteten Erkenntnisse und Schlussfolgerungen werden durch regelmäßige Veröffentlichung der Ergebnisse und Teilnahme an einschlägigen Fachmessen verbreitet.
Eine Beteiligung an Eureka-Veranstaltungen sowie inhaltliche Präsentation der Ergebnisse des Förderschwerpunkts ist einzuplanen, um internationale Perspektiven des Netzwerks zu berücksichtigen. Die Termine sind mit dem Zuwendungsgeber abzustimmen.
Fragestellungen des Technologie- und Wissenstransfers sollen beforscht, konzeptionell bearbeitet, weiterentwickelt und in konkrete geeignete Maßnahmen für Industrieunternehmen umgesetzt werden.

Auswahlkriterien für das wissenschaftliche Projekt sind:

Innovationsgrad und Schlüssigkeit des vorgestellten Lösungsansatzes, insbesondere der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Verbundvorhaben und dem wissenschaftlichen Projekt
Verknüpfung zum Stand des Wissens und neuartigen Konzepten (national/international)
Darstellung und Qualität des Synthesekonzepts sowie Orientierung an den zuvor genannten Schwerpunkten
Qualität des Transferansatzes für die projektspezifischen Zielgruppen sowie Beitrag zur Wissenschaftskommunikation im Kontext des Programms „Zukunft der Wertschöpfung“ insgesamt

Förderhinweis: Das Einreichen einer Skizze für das wissenschaftliche Projekt schließt die Förderung eines Vorhabens als Partner in einem Verbundprojekt nach Nummer 2.1 aus.

3 Zuwendungsempfänger

Voraussetzung für die Förderung ist grundsätzlich das Zusammenwirken von mehreren unabhängigen Partnern zur Lösung von gemeinsamen Forschungsaufgaben (Verbundprojekte), die den Stand der Technik deutlich übertreffen.

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die Forschungsbeiträge zu den in Nummer 2 genannten Innovationsbereichen und Perspek­tiven liefern.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.

Kammern, Innungen, Sozialpartnern, Verbänden und weiteren gesellschaftlichen Organisationen kommt beim Transfer eine wichtige Rolle zu. Ihre Beteiligung als assoziierte Partner wird für den Ergebnistransfer ausdrücklich begrüßt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).2

Die Antragstellung durch KMU wird ausdrücklich begrüßt. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungs­behörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO beziehungsweise KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Im Rahmen der Ausschreibung ist nur die Förderung von interdisziplinären, industriegetriebenen Verbundprojekten möglich, Einzelvorhaben werden nicht gefördert.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110)4.

Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

Voraussetzung für die Förderung ist

a)
das Zusammenwirken von mehreren unabhängigen Partnern zur Lösung von gemeinsamen Forschungsaufgaben (Verbundprojekte), die den Stand der Technik deutlich übertreffen.
b)
die Kooperation in Form eines international aufgestellten Verbundprojekts mit Forschungspartnern aus Eureka-Mitgliedsländern, vorzugsweise aus Chile, Dänemark, Estland, Frankreich, Kanada, Litauen, Luxemburg, Österreich, Portugal, Schweiz, Spanien, Slowakei, Schweden, Südkorea, Türkei, Ukraine. Im Regelfall sollten dabei Zuwendungsempfänger aus Deutschland mit Partnern aus ein oder zwei weiteren Ländern zu­sammenarbeiten.
Die internationalen Partner müssen die entsprechende Verfügbarkeit der Mittel plausibilisieren. Die Aufwendungen sollten sich dabei möglichst gleichmäßig auf die verschiedenen Länder verteilen. Es ist ausgeschlossen, dass die Partner aus einem der Länder auf sich mehr als 70 Prozent der Gesamtkosten eines Verbundprojekts vereinen.
c)
Im Ausnahmefall sind auch Verbünde mit ausschließlich förderbaren Partnern aus Deutschland denkbar, wenn dies thematisch sinnvoll und begründbar ist.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind verpflichtet, eine Eigenerklärung gemäß der EU-Definition „Unter­nehmen in Schwierigkeiten“ abzugeben.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMFTR-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zu­wendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.

Förderfähig sind auch Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.6 Im Rahmen der Wissenschaftskommunikation ist von den Zuwendungsempfängern auch ein Ergebnistransfer in Form eines kurzen Videos vorzusehen.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.

Im Rahmen dieser Ausschreibung ist eine Förderung von Vorhaben unter Beteiligung von Start-ups möglich und wird ausdrücklich begrüßt.

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten an­erkannt werden.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

In der Regel gelten folgende Förderquoten:

40 Prozent für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten7 fallen, mit mehr als 1 000 Mitarbeitenden
50 Prozent für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten7 fallen, mit 250 bis 1 000 Mitarbeitenden
60 Prozent für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten7 fallen, mit weniger als 250 Mitarbeitenden
100 Prozent für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen (bei Hochschulen zusätzlich eine Projektpauschale von 20 Prozent)

Forschungsprojekte sollen in der Regel eine Laufzeit von drei Jahren aufweisen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Es gilt das Besserstellungsverbot (vergleiche Nummer 2.2.1 NABF/Nummer 2.2.9 NKBF 2017) für Einrichtungen, die ihre Gesamtausgaben überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestreiten. Der Antragsteller bestätigt die Einhaltung durch Selbsterklärung zur Geltung des Besserstellungsverbots im Rahmen der Antragstellung.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Das BMFTR unterstützt die Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Weiterqualifizierung in BMFTR-Projekten. Änderungen in BMFTR-geförderten Projekten an Hochschulen oder institutionell geförderten Forschungseinrichtungen, die aufgrund familienbedingter Ausfallzeiten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in frühen Karrierephasen sinnvoll und notwendig sind, werden mit geringem administrativem Aufwand gewährt. Insbesondere kommen Verlängerungen der Projektlaufzeit und, soweit erforderlich, zusätzliche Mittel für die den familienbedingten Ausfallzeiten entsprechenden Nachholzeiten in Betracht. Ausreichend ist ein entsprechender, kurz begründeter schriftlicher Antrag (per E-Mail) von der Projektleitung an das zuständige Fachreferat beziehungsweise den zustän­digen Projektträger. Voraussetzung für eine solche Änderung des Vorhabens ist, dass die Nachwuchswissenschaftlerin beziehungsweise der Nachwuchswissenschaftler einen Beitrag zur Erreichung des Projektziels leistet.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen. Im Rahmen der Wissenschaftskommunikation sind auch Videos vorzusehen.

Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

Des Weiteren sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, an gemeinsamen Veranstaltungen des BMFTR (Koordinatorentreffen, Workshops, Messen, Weiterbildungen et cetera) teilzunehmen sowie sich inhaltlich zu beteiligen. Jeweilige Zwischenstände der Vorhaben sollen dort im Rahmen von Statusberichten präsentiert werden.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträger Karlsruhe (PTKA)
Produktion, Dienstleistung und Arbeit
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen

Ansprechpersonen sind:

Herr Daniel Adam und Herr Kai Martin Lickint
Telefon: +49 7 21/6 08-3 14 15
E-Mail: cvc@ptka.kit.edu

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=BMFTR abgerufen werden.

Es wird ausdrücklich empfohlen, mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Allgemeine Informationen zu Eureka werden auf der internationalen Internetseite http://www.eurekanetwork.org/ sowie auf der deutschen Internetseite http://www.eureka.dlr.de/ zur Verfügung gestellt.

Informationen zu möglichen Partnerländern können unter anderem über das Eureka-Büro erfragt werden.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen, internationale Projekte, erste Verfahrensstufe

In der ersten Verfahrensstufe sind

bis spätestens 30. September 2025

zunächst Projektskizzen, in diesem Fall sogenannte Eureka-Projektanträge in englischer Sprache und in elektro­nischer Form über des Eureka-Portal (https://eureka.smartsimple.ie/s_Login.jsp) einzureichen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Eureka-Projektanträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die eingegangenen Eureka-Projektanträge werden nach den Kriterien bewertet, die mit dem Eureka-Call veröffentlicht worden sind (https://eurekanetwork.org/opencalls/network-projects-circular-value-creation-2025/).

Die für eine Förderung geeigneten Eureka-Projektanträge werden entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung sowie gemäß den gemeinsamen Förderprioritäten von BMFTR und weiteren beteiligten Ländern ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

7.2.2 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen, nationale Projekte, erste Verfahrensstufe

Für nationale Projekte mit ausschließlich förderbaren Partnern aus Deutschland (siehe Nummer 4 Buchstabe c) sind in der ersten Verfahrensstufe dem beauftragten Projektträger Karlsruhe

bis spätestens 30. September 2025

zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.

Für ein Verbundprojekt ist in Abstimmung mit allen Verbundpartnern nur eine Projektskizze vom vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können jedoch möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Eine vollständige Projektskizze besteht aus zwei Teilen: einer Darstellung in easy-Online (Projektblatt) sowie der ausführlichen Projektbeschreibung in Form einer fachlichen Projektskizze (PDF-Datei). Die Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung im Projektblatt von easy-Online soll in die Abschnitte Motivation, Zielsetzung, Vorgehensweise und Verwertung gegliedert werden.

Eine Vorlage zur fachlichen Projektskizze ist auf der Internetseite https://www.zukunft-der-wertschoepfung.de/de/aktuelle-Bekanntmachungen.html verfügbar. Das Projektblatt wird direkt im Werkzeug easy-Online ausgefüllt.

Die Einreichung der vollständigen Projektskizze in elektronischer Form erfolgt über das Internetportal easy-Online unter https://foerderportal.bund.de/easyonline/.

Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Die Projektpartner, vertreten durch den Einreicher/Verbundkoordinator, reichen eine gemeinsame, begutachtungs­fähige fachliche Projektskizze im Umfang von maximal zehn DIN-A4-Seiten (1,5-facher Zeilenabstand, Schriftform Arial, Größe mindestens 11 pt; Deckblatt und Verzeichnisse sind von den zehn Seiten ausgenommen) beim Projektträger sowie über das easy-Online-Portal ein.

Projektskizzen müssen einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Bekanntmachung aufweisen (siehe nach­folgende Bewertungskriterien) und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten.

Die fachliche Projektskizze sollte mit folgender Gliederung vorgelegt werden:

Beschreibung der Ausgangssituation hinsichtlich der Herausforderung, der Motivation und des Bedarfs.
Darstellung des Stands der Technik und Forschung sowie der betrieblichen Anwendungen unter besonderer Berücksichtigung bereits vorliegender Ergebnisse und Erkenntnisse aus nationalen, europäischen oder internationalen Forschungsprogrammen.
Zielsetzung und Neuheit der Projektidee, Darstellung des Lösungsansatzes.
Darlegung der modellhaften Realisierung des Lösungsansatzes in mindestens drei konkreten industrierelevanten Anwendungsszenarien. Beschreibung der geplanten Forschungsarbeiten und der eigenen Vorarbeiten, auf denen aufgebaut wird, sowie des Lösungswegs.
Kosten- beziehungsweise Ausgabenabschätzung, belastbare Planung von Arbeits-, Zeit- und Personalaufwand in Personenmonaten.
Möglichkeiten zur breiten Nutzung – insbesondere für KMU – sowie Verwertung der Ergebnisse in Wirtschaft, Gesellschaft, Wissenschaft, in der Fach-/Hochschulausbildung sowie durch Fachverbände. Die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung und der vorwettbewerbliche Charakter des Projekts müssen klar zu erkennen sein zum Beispiel dadurch, dass es von potenziellen Anwendern aktiv unterstützt wird.
Kooperationspartner und Arbeitsteilung, Firmen-/Organisationsdarstellung, gegebenenfalls Konzernzugehörigkeit sowie Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufführen.

Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind. Eine förmliche Kooperationsvereinbarung für Verbundprojekte ist für die erste Verfahrensstufe (Projektskizze) noch nicht erforderlich, jedoch sollten die Partner die Voraussetzungen dafür schaffen, bei Aufforderung zur förmlichen Antragstellung (zweite Verfahrensstufe, siehe unten) eine förmliche Kooperationsvereinbarung rechtzeitig vor Projektbeginn (siehe Nummer 4) abschließen zu können.

Wählen Sie zur Erstellung im Formularassistenten den zur Fördermaßnahme bereitgestellten Formularsatz aus. Folgen Sie dazu der Menüauswahl:

Ministerium: BMFTR beziehungsweise Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (gegebenenfalls Nutzungsbedingungen akzeptieren)
Fördermaßnahme: „Globale Wertschöpfung: Umdenken und Perspektiven für eine kreislauffähige Zukunft (CircularGlowUp)“
Förderbereich auswählen: „Kreislauf – Verbundprojekt“ oder „Kreislauf – wissenschaftliches Projekt“
Hier füllen Sie das Projektblatt aus und erstellen sich einen Ausdruck der finalen Version für die Unterschrift des Skizzeneinreichers und Stempel der einreichenden Institution und
laden die fachliche Projektskizze als PDF-Datei hoch.

Die eingegangenen Projektskizzen stehen untereinander im Wettbewerb und werden insbesondere unter dem Gesichtspunkt „industrielle Relevanz“ sowie den nachfolgenden Kriterien, gegebenenfalls unter Beteiligung externer Gutachter, bewertet:

25 Prozent. Fachlicher Bezug zur Förderbekanntmachung: Zukunftsorientierung, Beiträge zur Problemlösung und zur Wettbewerbsfähigkeit, Innovationshöhe (innovative Lösungsansätze), Anwendungsbezug, Höhe des Risikos, wissenschaftlich-technische und sozioökonomische Qualität des Vorhabens (etwa ausgerichtet am aktuellen Forschungsstand, an gesellschaftlichen wie wirtschaftlichen Bedarfen), Exzellenz des Projektverbunds.
25 Prozent. Volkswirtschaftliche Relevanz: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, Technologieanbieter und Anwender, Erhöhung der Innovationskraft von mittelständischen Unternehmen und Organisationen, die nicht das Gewinnziel verfolgen, Einbindung von jungen Unternehmen, Schaffung und Erhalt von Arbeitsplätzen, Nachhaltigkeit.
25 Prozent. Systemansatz: Vollständigkeit der Umsetzungskette, Interdisziplinarität, Einbezug aller relevanten Akteure, Umsetzung der europäischen Grundsätze „Gleichstellung der Geschlechter“ und „Antidiskriminierung“, Übernahme neuer Ergebnisse anderer Wissensgebiete, Kooperation zwischen Wirtschaft und Wissenschaft, Konzept zum Projektmanagement, zur Projektstruktur und zum Projektcontrolling, Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen.
25 Prozent. Breitenwirksamkeit: Übertragbarkeit der Ergebnisse, Aus- und Weiterbildungsaspekte, überzeugendes Konzept zur Verwertung der Ergebnisse (einschließlich Wissenschaftskommunikation), modellhafte Umsetzung in wirtschaftlichen/gesellschaftlichen Bezügen und Einsatzmöglichkeiten für mittelständische Unternehmen (insbesondere solchen, die nicht das Gewinnziel verfolgen), Schaffung von Kompetenznetzwerken, Wissenstransfer, Verknüpfung mit Qualifizierungsstrategien.

Die Projektskizze dient in erster Linie der Vorauswahl der zur Antragstellung aufzufordernden Projekte und nicht bereits zur Förderentscheidung einzelner Projekte. Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird dem Einreicher/Verbundkoordinator schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren, zweite Verfahrensstufe

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen nach Nummer 7.2.1 internationale Projekte – Eureka-Projektanträge beziehungsweise nach Nummer 7.2.2 nationale Projekte – Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Aus der Vorlage eines Förderantrags kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende, die Projektskizze ergänzende Informationen vor­zulegen:

detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens,
ausführlicher Verwertungsplan,
Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung,
detaillierter Arbeitsplan mit Start- und Endtermin der geplanten Projektarbeiten inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung sowie Meilensteinplanung,
für Unternehmen: Eigenerklärung gemäß EU-Definition „Unternehmen in Schwierigkeiten“.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Verfahrensstufe sind dabei zu berücksichtigen.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

Zweckmäßigkeit des geplanten Vorgehens,
Zuwendungsfähigkeit der beantragten Kosten und Ausgaben,
Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Kosten und Ausgaben,
Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungs­periode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 1. Januar 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förder­richtlinie bis mindestens 1. Januar 2030 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 5. Juni 2025

Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Im Auftrag
Dr. Otto Fritz Bode
Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens,
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
c)
Standort des Vorhabens,
d)
die Kosten des Vorhabens sowie
e)
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.8

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass

das BMFTR alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMFTR Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.9

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten im nachgenannten Bereich auf folgenden Maximalbetrag:

35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig der Kategorie industrielle Forschung zuzuordnen (vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 fortfolgende AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

a)
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
d)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten (für industrielle Forschung Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a auf bis zu 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden:

um zehn Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten sind:

a)
Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
b)
Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
c)
Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste, einschließlich Diensten, die von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchs­infrastrukturen oder Innovationsclustern erbracht werden.

Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
2
Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
3
Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
4
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
5
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
6
Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
7
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
8
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
9
(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.