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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags
für das Schornsteinfegerhandwerk
(Förderung der beruflichen Ausbildung)

Vom 31. Januar 2019

Auf Grund des § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der

Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 14. August 2018
– erstmals kündbar zum 31. Dezember 2020 –,
abgeschlossen zwischen dem Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV) –, ­Westerwaldstraße 6, 53757 Sankt Augustin, und dem Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e. V. – Gewerkschaftlicher Fachverband –, Konrad-Zuse-Straße 19, 99099 Erfurt,
mit Wirkung vom 1. Oktober 2018 für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
betrieblich: alle Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage A Nummer 12 der Handwerksordnung ausüben;
persönlich: alle Auszubildenden und Umschüler, die in dem anerkannten Ausbildungsberuf Schornsteinfeger nach der Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Der Tarifvertrag ist in der Anlage abgedruckt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Berlin, den 31. Januar 2019

IIIa6 - 31241 - Ü - 21f/9

Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil
Anlage

Rechtsnormen des Tarifvertrags
über die Förderung der beruflichen Ausbildung
im Schornsteinfegerhandwerk
vom 14. August 2018

§ 1

Geltungsbereich

Der Tarifvertrag gilt

Räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Fachlich: für alle Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage A Nummer 12 der Handwerksordnung ausüben.
Persönlich: für alle Auszubildenden und Umschüler, die in dem anerkannten Ausbildungsberuf Schornsteinfeger nach der Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§ 2

Förderung der beruflichen Ausbildung

Zur Förderung der Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen und um die Durchführung einer qualifizierten, den besonderen Anforderungen des Wirtschaftszweigs gerecht werdenden Berufsbildung der Auszubildenden im Schornsteinfegerhandwerk zu sichern, betreiben die Tarifvertragsparteien eine Ausbildungskostenausgleichskasse. Die Ausbildungskostenausgleichskasse wird als nicht gewinnorientierte Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH geführt. Diese Gesellschaft wird ermächtigt von den Betrieben Beiträge im eigenen Namen einzuziehen und entsprechend dem Gesellschaftszweck einen Zuschuss zu den Ausbildungskosten an die ausbildenden Betriebe auszuzahlen.

§ 3

Ausbildungskostenausgleich

(1) Jeder nach § 7 beitragspflichtige Betrieb, der einen Auszubildenden zum Schornsteinfeger ausbildet, hat ab dem 1. Oktober 2018 gegenüber der Ausbildungskostenausgleichskasse unter den Voraussetzungen der Einhaltung der §§ 4 bis 7 einen Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich:

a)
im ersten Jahr der Ausbildung des Auszubildenden: 7 450 Euro brutto
b)
im zweiten Jahr der Ausbildung des Auszubildenden: 6 250 Euro brutto
c)
im dritten Jahr der Ausbildung des Auszubildenden: 4 850 Euro brutto

Der Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich setzt eine regelmäßige Teilnahme am Unterricht der Berufsschule und an der überbetrieblichen Ausbildung voraus. Die Ausbildungskostenausgleichskasse kann diesbezüglich einen Nachweis verlangen. Der Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich besteht maximal für eine Ausbildungsdauer von 36 Monaten bezogen auf den Auszubildenden. Der Anspruch verlängert sich nicht durch den Wechsel des Ausbildungsbetriebs.

(2) Der Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich besteht ungeachtet möglicher Ansprüche des Betriebs gegen Dritte auf Ersatz der Kosten der im Krankheitsfall fortgezahlten Ausbildungsvergütung.

(3) Die Höhe der Ausgleichszahlungen wird für jeden Auszubildenden und für jedes Kalenderjahr gesondert für die Ausbildungszeit berechnet. Es werden für die Ausgleichszahlungen ausschließlich die Zeiten berücksichtigt, in denen das Ausbildungsverhältnis besteht. Beginnt oder endet das Ausbildungsverhältnis während des Kalenderjahres, so ist die Ausgleichszahlung anteilig nach Kalendermonaten und Kalendertagen zu entrichten.

(4) Der kalenderjährliche Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich wird in vier Raten fällig. Der Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich für das 1. Quartal wird am 31. März des Kalenderjahres fällig, der Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich für das 2. Quartal wird am 30. Juni des Kalenderjahres fällig, der Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich für das 3. Quartal wird am 30. September des Kalenderjahres fällig und der Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich für das 4. Quartal wird am 31. Dezember des Kalenderjahres fällig.

§ 4

Ausbildungsvergütung

Auszubildende zum Schornsteinfeger erhalten ab dem 1. Oktober 2018 eine monatliche Ausbildungsvergütung für das erste Lehrjahr in Höhe von mindestens 520 Euro brutto, für das zweite Lehrjahr in Höhe von mindestens 590 Euro brutto und für das dritte Lehrjahr in Höhe von mindestens 690 Euro brutto. Zusätzlich vereinbarte Vergütungen oder Sonderleistungen sind nicht in der Ausbildungsvergütung nach Satz 1 enthalten.

§ 5

Stammdaten

(1) Vor Aufnahme einer Tätigkeit im Schornsteinfegerhandwerk ist jeder Betrieb verpflichtet, sich bei der Ausbildungskostenausgleichskasse zu melden und dieser folgende Stammdaten mitzuteilen:

1.
Name, Rechtsform und gesetzliche Vertreter des Unternehmens
2.
Anschrift am Hauptbetriebssitz, gegebenenfalls davon abweichende inländische Zustellungsadresse, Telefon­nummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse
3.
inländische oder, soweit nicht vorhanden, ausländische Bankverbindung
4.
Gewerbeanmeldung nach § 14 der Gewerbeordnung

(2) Das Meldeformular, das von der Ausbildungskostenausgleichskasse zur Verfügung gestellt wird, ist zu unterschreiben. Durch die Unterschrift bestätigt der Betriebsinhaber oder Betriebsleiter die Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldungen. Änderungen sind der Ausbildungskostenausgleichskasse innerhalb von zwei Wochen in schriftlicher Form mitzuteilen. Erst mit der vollständigen und richtigen Erteilung der in Absatz 1 geforderten Auskünfte hat der Betrieb seine Verpflichtung zur Meldung erfüllt.

§ 6

Verfahren bei der Gewährung des Ausbildungskostenausgleichs

(1) Die Leistungen aus der Ausbildungskostenausgleichskasse müssen von jedem Betrieb für jeden Auszubildenden schriftlich beantragt werden. Die Voraussetzung für die Bearbeitung des Antrags auf Ausbildungsförderung ist die Vollständigkeit der Angaben des Betriebs nach § 5 Stammdaten.

(2) Der Betrieb hat der Ausbildungskostenausgleichskasse vor Erstattung der Ausgleichszahlung eine Kopie des ­unterzeichneten und bei der Handwerkskammer registrierten Ausbildungsvertrags zu übersenden. Soweit nicht bereits im Ausbildungsvertrag enthalten, hat der Betrieb der Ausbildungskostenausgleichskasse mitzuteilen:

1.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des Auszubildenden
2.
Ausbildungsberuf
3.
Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns und des vereinbarten Ausbildungsendes,
4.
vereinbarte Ausbildungsvergütung.

(3) Der Betrieb hat der Ausbildungskostenausgleichskasse den Beginn und die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses innerhalb von sechs Wochen auf von der Ausbildungskostenausgleichskasse zur Verfügung gestellten Formularen mitzuteilen. Etwaige weitere Änderungen nach Absatz 2 sind vom Betrieb innerhalb von zwei Wochen der Ausbildungskostenausgleichskasse auf einem von der Ausbildungskostenausgleichskasse zur Verfügung gestellten ­Formular mitzuteilen.

§ 7

Beiträge

(1) Die Mittel für die Ausgleichszahlungen und die Kosten für die Verwaltung der Ausbildungskostenausgleichskasse werden von den Betrieben durch Beiträge aufgebracht. Beitragspflichtig sind die in § 1 des Tarifvertrags genannten Betriebe.

(2) Ab dem 1. Oktober 2018 hat jeder Betrieb kalenderjährlich einen Beitrag von 4,4 % der Summe der im letzten Kalenderjahr entrichteten Bruttolöhne aller in seinem Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer als Beitrag an die Ausbildungskostenausgleichskasse abzuführen, ausgenommen hiervon sind die Bruttoarbeitslöhne für Büroarbeitskräfte. Ab dem 1. Januar 2019 hat jeder Betrieb kalenderjährlich einen Beitrag von 4,0 % der Summe der im letzten Kalenderjahr entrichteten Bruttolöhne aller in seinem Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer als Beitrag an die Ausbildungskostenausgleichskasse abzuführen, ausgenommen hiervon sind die Bruttoarbeitslöhne für Büroarbeitskräfte. Für einen Betrieb, der erstmalig gegründet wurde, gilt Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Bruttolohnsumme des Gründungsjahres zugrunde gelegt wird. Unabhängig von Satz 1 bis 3 beträgt der Mindestbeitrag je Betrieb 450 Euro brutto pro Kalenderjahr.

(3) Bruttolohn ist

a)
bei Arbeitnehmern, die dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht nach § 40 des Einkommensteuergesetzes (EStG) versteuert werden, der nach § 3 Nummer 39 EStG bei geringfügiger Beschäftigung steuerfreie Bruttoarbeitslohn sowie der nach § 40 Buchstabe a und b und den §§ 52 und 52 Buchstabe a EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn
b)
bei Arbeitnehmern, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, der bei Anwendung des deutschen Steuerrechts nach Buchstabe a als Bruttolohn gelten würde.

(4) Die von dem Betrieb zu zahlende Ausbildungsvergütung zählt nicht zum umlagepflichtigen Bruttolohn im Sinne von § 7 Absatz 2.

(5) Der Betrieb hat den Beitrag in vier gleichen Raten zu zahlen. Der Beitrag wird jeweils fällig zum 20. Kalendertag des 1. Monats im Kalendervierteljahr.

(6) Entsteht oder endet die Beitragspflicht während des Kalenderjahres, so ist der Beitrag anteilig nach Kalender­monaten und Kalendertagen zu entrichten. Auf einen Kalendermonat entfällt der 12. Teil eines Jahresbeitrags, auf einen Kalendertag der 30. Teil des auf den Kalendermonat treffenden Anteils. Das Ende der Beitragspflicht ist vom Betrieb durch Vorlage der Gewerbeabmeldung oder durch die Löschung der Eintragung „Schornsteinfegerhandwerk“ in der Handwerksrolle nachzuweisen.

(7) Der Betrieb hat der Ausbildungskostenausgleichskasse über ein von ihr zur Verfügung gestelltes Formular die gezahlten Bruttolohnsummen des abgelaufenen Kalenderjahres bis zum 30. April des Folgejahres mitzuteilen. Auf Nachfrage hat der Betrieb hierzu Belege vorzulegen, durch welche die Überprüfung der Angaben ermöglicht wird. Dies können z. B. Lohnkonten, Erklärungen eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers mit Bestätigungscharakter sowie Vorlage eines Bescheids der zuständigen Berufsgenossenschaft sein. Die Ausbildungskostenausgleichskasse ist berechtigt, gegebenenfalls weitere Belege und Erläuterungen zu verlangen. Die Ausbildungskostenausgleichskasse darf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihr bei der Überprüfung bekannt werden, nicht offenbaren oder für andere Zwecke verwerten.

(8) Erfolgt die Mitteilung nach § 7 Absatz 7 Satz 1 nicht fristgemäß, wird die letzte angegebene Bruttolohnsumme zur Berechnung des Beitrags nach § 7 Absatz 2 verwendet, bis der Betrieb nach § 7 Absatz 7 Satz 1 die Bruttolohnsumme des Vorjahres mitteilt.

(9) Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass der Beitrag zu hoch oder zu niedrig war, um die tarifvertraglich festgelegten Leistungen zu decken, so hat auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien für das folgende ­Kalenderjahr eine entsprechende Anpassung zu erfolgen.

§ 8

Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche gegen den Betrieb sowie für Ansprüche der Betriebe ist Siegburg.

§ 9

Inkrafttreten und Laufdauer

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrags verliert der Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 2. Juni 2016 seine Gültigkeit.

(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. Juni oder zum 31. Dezember eines Kalenderjahres gekündigt werden. Erstmalig kann die Kündigung zum 31. Dezember 2020 erfolgen. Die Kündigung erfolgt durch eingeschriebenen Brief von Verband zu Verband.

(3) Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu beantragen.