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vom: 24.03.2020
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
BAnz AT 30.03.2020 B2
Berichtigung in BAnz AT 24.04.2020 B3
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für das Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland
(Verfahrenstarifvertrag)
Auf Grund des § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der
Tarifvertrag über das Verfahren der überbetrieblichen Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands (Verfahrenstarifvertrag) vom 1. April 1986 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 13. Dezember 1989, 12. November 1990, 10. Dezember 1990, 31. Januar 1995, 1. September 2004 und 6. November 2019,
− kündbar mit Frist von sechs Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2024 −
mit Wirkung vom 1. Januar 2020
mit der unten näher bezeichneten Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
- räumlich:
-
Das Gebiet der Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein.
- betrieblich:
-
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands vom 24. März 2020 (BAnz AT 30.03.2020 B1) in der jeweils geltenden Fassung fallen.
- persönlich:
-
Gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte, die unter den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands in der jeweils geltenden Fassung fallen, sowie Personen, die als Arbeitnehmer bis zur Einberufung zur Ableistung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – versicherungspflichtige Tätigkeit in einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb ausgeübt haben.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgender Einschränkung:
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Tarifvertragsparteien sind:
Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, einerseits sowie
der Verband Beton- und Fertigteilindustrie Nord e. V., Raiffeisenstraße 8, 30938 Burgwedel,
der Arbeitgeberverband der Bau- und Rohstoffindustrie e. V., Düsseldorfer Straße 50, 47051 Duisburg,
der Verband Baugewerblicher Unternehmer Niedersachsen e. V., Baumschulenallee 12, 30625 Hannover,
der Norddeutsche Baugewerbeverband e. V., Semperstraße 24, 22303 Hamburg,
der Verband Baugewerblicher Unternehmer im Lande Bremen e. V., Martinistraße 53, 28195 Bremen,
der Baugewerbe-Verband Nordrhein, Graf-Recke-Straße 43, 40239 Düsseldorf,
der Baugewerbeverband Westfalen, Westfalendamm 229, 44141 Dortmund, und
der Baugewerbeverband Schleswig-Holstein, Hopfenstraße 2e, 24114 Kiel,
andererseits.
Der Tarifvertrag ist in der Anlage abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
IIIa6-31241-Ü-05a/9
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Rechtsnormen
des Tarifvertrags über das Verfahren der überbetrieblichen Zusatzversorgung
im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands
(Verfahrenstarifvertrag) vom 1. April 1986 in der Fassung der Änderungstarifverträge
vom 13. Dezember 1989, 10. Dezember 1990, 31. Januar 1995, 1. September 2004 und 6. November
2019
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands in der jeweils geltenden Fassung fallen.
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte, die unter den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands in der jeweils geltenden Fassung fallen, sowie Personen, die als Arbeitnehmer bis zur Einberufung zur Ableistung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – versicherungspflichtige Tätigkeit in einem von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb ausgeübt haben.
Verfahrensgrundlage
In Ausführung des § 24 des Tarifvertrags über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands (TVZN) richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen dieses Tarifvertrags.
Anforderung des Versicherungsheftes
(1) Für jeden Arbeitnehmer, der in einem Arbeitsverhältnis zu einem der vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfassten Betriebe steht, führt der Arbeitgeber das Heft „Versicherungsnachweise für die Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands“ (nachstehend Versicherungsheft genannt).
(2) Der Arbeitgeber fordert auf dem von der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (nachstehend Kasse genannt) zur Verfügung zu stellenden Formblatt bzw. unter Verwendung der Anforderungskarte ein Versicherungsheft bei der Kasse an, soweit der Arbeitnehmer nicht schon aus einem früheren Arbeitsverhältnis innerhalb des Betonsteingewerbes Nordwestdeutschlands ein solches vorlegt. Die Kasse ist verpflichtet, das Versicherungsheft zur Verfügung zu stellen. Fordert der Arbeitgeber das Versicherungsheft nicht an, so ist der Arbeitnehmer berechtigt, die Ausstellung des Versicherungsheftes unmittelbar bei der Kasse zu beantragen.
(3) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber bei Beginn der Beschäftigung ein aus einem früheren Arbeitsverhältnis innerhalb des Betonsteingewerbes Nordwestdeutschlands in seinem Besitz befindliches Versicherungsheft auszuhändigen.
(4) Ist nach Verbrauch der Entgeltbescheinigungen über Beschäftigungszeiten im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands oder bei Namensänderung des Arbeitnehmers die Ausstellung eines neuen Versicherungsheftes erforderlich, so ist der Belegsatz „Anforderungskarte“ auszufüllen. Das Original dieses Belegsatzes ist der Kasse einzusenden. Die Kopie ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
(5) Bei Verlust des Versicherungsheftes hat der Arbeitgeber bei der Kasse ein neues Versicherungsheft anzufordern.
Verwendung des Versicherungsheftes im Arbeitsverhältnis
(1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Erhalt des Versicherungsheftes den darin enthaltenen „Ausweis über die Arbeitnehmer-Nummer bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG“ auszuhändigen.
(2) Der Arbeitgeber hat die auf den einzelnen Belegsätzen des Versicherungsheftes geforderten Angaben zu machen.
(3) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine der im Versicherungsheft enthaltenen Entgeltbescheinigungen über Beschäftigungszeiten im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands auszufüllen. Das Original dieses Belegsatzes ist der Kasse einzusenden. Die Kopie ist zusammen mit dem Versicherungsheft dem Arbeitnehmer auszuhändigen; der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den Empfang zu bescheinigen.
(4) Bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember eines Jahres hinaus ist eine der Entgeltbescheinigungen über Beschäftigungszeiten im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands für die Zeit bis zum 31. Dezember auszufüllen. Das Original dieses Belegsatzes ist bis zum 15. März an die Kasse einzusenden. Die Kopie ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen; der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den Empfang zu bescheinigen.
(5) Bei Arbeitsaufnahme hat der Arbeitgeber einen der im Versicherungsheft enthaltenen Belegsätze „Änderungsmitteilung bei Arbeitsplatzwechsel oder Einberufung zur Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht“ auszufüllen. Das Original dieses Belegsatzes ist der Kasse einzusenden Die Kopie ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Versicherungsheft während der gesetzlichen Dienstpflicht
(1) Während der Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht (freiwilliger Wehrdienst und Bundesfreiwilligendienst) ist das Versicherungsheft gemäß § 3 Absatz 1 vom Arbeitgeber weiterzuführen.
(2) Bei Einberufung des Arbeitnehmers zur Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht ist
- a)
-
eine Entgeltbescheinigung für das laufende Kalenderjahr bis zum Tag der Einberufung,
- b)
-
ein Belegsatz „Änderungsmitteilung bei Arbeitsplatzwechsel oder Einberufung zur Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht“ auszufüllen. Die Originale dieser Belegsätze sind der Kasse einzusenden. Die Kopien sind dem Arbeitnehmer auszuhändigen; der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den Empfang zu bescheinigen.
(3) Bei Beendigung der Dienstzeit ist die „Bescheinigung über die Zeit der gesetzlichen Dienstpflicht und den abgeführten Beitrag“ auszufüllen. Das Original dieses Belegsatzes ist innerhalb einer Frist von vier Wochen an die Kasse zu senden. Die Kopie ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen; der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den Empfang zu bescheinigen. Ist die Dienstzeit kürzer als gesetzlich festgelegt, hat der Arbeitgeber die Ursache hierfür anzugeben.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend im Fall des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit
- a)
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für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit sowie
- b)
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für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit gemäß § 16 a des Arbeitsplatzschutzgesetzes.
Beitragshöhe im Arbeitsverhältnis
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Betrag von 1,3 Prozent der Bruttolohnsumme, in dem Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024 einen Betrag von 1,65 Prozent der Bruttolohnsumme aller von diesem Tarifvertrag erfassten gewerblichen Arbeitnehmer an die Kasse abzuführen.
Bruttolohn im Sinne dieser Bestimmung ist
- a)
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bei Arbeitnehmern, die dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 des Einkommensteuergesetzes (EStG) versteuert werden sowie der nach den §§ 40a und 40b EStG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrags für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer, des Arbeitgeberanteils zur Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente sowie des Beitrags zu einer Gruppen-Unfallversicherung;
- b)
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bei Arbeitnehmern, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, der bei Anwendung des deutschen Steuerrechts nach Buchstabe a als Bruttolohn gelten würde.
Zum Bruttolohn gehören nicht die tarifliche Jahressondervergütung oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (Weihnachtsgeld), die tarifliche Urlaubsabgeltung und Abfindungen im Sinne von § 3 Nummer 9 EStG.
(2) Für jeden von diesem Tarifvertrag erfassten Angestellten ist ein Beitrag von 30,20 Euro monatlich, in dem Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024 ein Beitrag von 40,00 Euro monatlich für jeden vollen Kalendermonat des bestehenden Arbeitsverhältnisses an die Kasse abzuführen. Beginnt das Arbeitsverhältnis nicht am Ersten eines Monats bzw. endet es nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Arbeitstag ein Zwanzigstel der Beiträge gemäß Satz 1 an die Kasse abzuführen. Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses besteht keine Beitragspflicht; § 8 Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Mit der ordnungsgemäßen Abführung der Beträge gemäß den Absätzen 1 und 2 an die Kasse hat der Arbeitgeber seine Verpflichtungen zur Beitragszahlung erfüllt.
(4) Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass die Beiträge gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 19 TVZN zu hoch oder zu niedrig sind, um die tarifvertraglich festgelegten Leistungen zu decken, so hat auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien eine alsbaldige Änderung zu erfolgen.
(5) Der Arbeitgeber entrichtet die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 gemäß § 3 Nummer 63 EStG im ersten Dienstverhältnis steuerfrei und bescheinigt die abgeführten Beiträge dem Arbeitnehmer in der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung. Handelt es sich nicht um das erste Dienstverhältnis, sind die Beiträge individuell zu versteuern. In diesem Fall ist die Überwälzung der Steuer auf den Arbeitnehmer unwirksam.
Meldung und Zahlung der Beiträge im Arbeitsverhältnis
(1) Die Kasse hat dem Arbeitgeber zur Meldung der gemäß § 6 zu entrichtenden Beiträge ein Formblatt zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Kasse monatlich oder vier- bzw. fünfwöchentlich bis spätestens zum 15. des folgenden Monats auf dem Formblatt unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift sowie seiner Betriebskontonummer bei der Kasse die Bruttolohnsumme aller von diesem Tarifvertrag erfassten gewerblichen Arbeitnehmer und den sich hieraus ergebenden Beitrag gemäß § 6 Absatz 1 sowie die Anzahl der im Abrechnungszeitraum beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, aufgeschlüsselt nach Arbeitnehmern mit vollen Monatsbeiträgen und ggf. Tagesbeiträgen, für den oben erwähnten Zeitraum zu melden.
(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Kasse monatlich bis spätestens zum 15. des folgenden Monats auf dem Formblatt unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift sowie seiner Betriebskontonummer bei der Kasse den Gesamtbetrag der Beiträge gemäß § 6 Absatz 2 aufgeschlüsselt nach vollen Monatsbeiträgen und ggf. Tagesbeiträgen sowie die Anzahl der am Ende des Abrechnungszeitraums beschäftigten Angestellten für den oben erwähnten Zeitraum zu melden.
(4) Auf Anforderung der Kasse hat der Arbeitgeber auch Namen, Geburtsdaten und Anschriften der im Abrechnungszeitraum beschäftigten Arbeitnehmer mitzuteilen und die Bruttolohnsumme des Abrechnungszeitraums auf die einzelnen gewerblichen Arbeitnehmer aufzuschlüsseln.
(5) Beschäftigt der Arbeitgeber im Abrechnungszeitraum keine Arbeitnehmer, so ist er verpflichtet, anstelle der Meldung auf dem Formular und innerhalb der Frist gemäß den Absätzen 2 und 3 Fehlanzeige zu erstatten.
(6) Das Meldeformular ist zu unterschreiben. Durch die Unterschrift bestätigt der Arbeitgeber die Vollständigkeit und Richtigkeit der Meldung.
(7) Erst mit der vollständigen und richtigen Erteilung der genannten Auskünfte hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragsmeldung erfüllt. Die wahrheitswidrige Mitteilung, dass keine Arbeitnehmer beschäftigt wurden, gilt nicht als Meldung.
(8) Die Beiträge gemäß Absatz 2 sind für jeden Kalendermonat oder für vier bzw. fünf Wochen und gemäß Absatz 3 für jeden Kalendermonat, spätestens bis zum 15. des folgenden Monats zugunsten der Kasse einzuzahlen.
(9) Soweit die Beiträge nach § 6 nicht steuerfrei gezahlt werden, ist dies der Kasse spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres gesondert mitzuteilen.
Höhe, Meldung und Zahlung der Beiträge für Dienstpflichtige
(1) Mit der Einreichung des Originals des Belegsatzes „Bescheinigung über die Zeit der gesetzlichen Dienstpflicht und den abgeführten Beitrag“ gemäß § 5 Absatz 3 hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Meldung der für den Dienstpflichtigen zu entrichtenden Beiträge erfüllt. Der Dienstpflichtige ist nicht auf dem Formblatt gemäß § 7 Absatz 1 zu berücksichtigen.
(2) Für jeden dienstpflichtigen gewerblichen Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber einen Monatsbeitrag von 32,30 Euro bzw. kalendertäglich 1,08 Euro, im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2024 einen Monatsbeitrag von 42,70 Euro bzw. kalendertäglich 1,42 Euro an die Kasse abzuführen.
(3) Für jeden dienstpflichtigen Angestellten hat der Arbeitgeber einen Monatsbeitrag von 30,20 Euro bzw. kalendertäglich 1,01 Euro, im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024 einen Monatsbeitrag von 40,00 Euro bzw. kalendertäglich 1,33 Euro an die Kasse abzuführen.
(4) Die Beiträge sind innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Beendigung der gesetzlichen Dienstpflicht in einer Summe an die Kasse als Einzugsstelle zu zahlen. Mit Abtretung seines Erstattungsanspruchs (§ 14a des Arbeitsplatzschutzgesetzes) an die Kasse hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Beitragszahlung erfüllt. Die Abtretung wird mit Einreichung des ordnungsgemäß ausgefüllten Belegsatzes „Bescheinigung über die Zeit der gesetzlichen Dienstpflicht und den abgeführten Beitrag“ (§ 5 Absatz 3) erklärt. Der Arbeitgeber entrichtet die Beiträge gemäß § 3 Nummer 63 EStG im ersten Dienstverhältnis steuerfrei und bescheinigt die abgeführten Beiträge dem Arbeitnehmer in der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung. Handelt es sich nicht um das erste Dienstverhältnis, sind die Beiträge individuell zu versteuern. In diesem Fall ist die Überwälzung der Steuer auf den Arbeitnehmer unwirksam.
Verzugszinsen
Ist der Arbeitgeber mit der Zahlung des Beitrags in Verzug, so hat die Kasse Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.
Verfall und Verjährung
(1) Mit Ausnahme von Auskunftsansprüchen und Beitragsforderungen verfallen Ansprüche der Kasse gegen den Arbeitgeber, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 199 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Der Verfall wird auch gehemmt, wenn die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht wurden. Die Verfallfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
(2) Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche der Kasse gegen den Arbeitgeber und Ansprüche der Arbeitgeber gegenüber der Kasse beträgt vier Jahre. Die Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kasse ist Wiesbaden.
Verfahrensvereinfachungen
Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften beinhalten, ist die Kasse befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleisten.
Erklärung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes
Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes – der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., Berlin, der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V., Berlin, und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Frankfurt – erklären als Anteilseigner der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG ihre Zustimmung zur Durchführung der in diesem Tarifvertrag festgelegten Ansprüche und Verpflichtungen durch die Kasse.
Vertragsdauer
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 2024.
(2) Sollte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales diesen Tarifvertrag nicht bis zum Ablauf des 31. März 2020 für allgemeinverbindlich erklären, haben die Parteien dieses Tarifvertrags abweichend von Absatz 1 das Recht zur Kündigung dieses Tarifvertrags mit einer Frist von einer Woche zum Monatsende, erstmals zum 30. April 2020.
(3) Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, nach Kündigung – ungeachtet, ob es sich um eine Kündigung gemäß Absatz 1 oder gemäß Absatz 2 handelt – unverzüglich in Verhandlungen über einen neuen Tarifvertrag einzutreten.