Suchergebnis
vom: 30.06.2026
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
BAnz AT 22.07.2026 B2
Bundesministerium
für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Bekanntmachung
der Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema
„Digitale Kompetenzen geringqualifizierter Beschäftigter
im Arbeitsprozess stärken“ (DiKAp)
Bei der Umsetzung der nachfolgenden Förderrichtlinie finden weiterhin die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (NABF, ANBest-Gk beziehungsweise die zum Zeitpunkt der Bewilligung jeweils gültige Nachfolgeregelung) Anwendung. Darunter sind auch Regelungen, die vom damaligen Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) oder in seiner Nachfolge vom Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) erlassen wurden.
Sämtliche Unterlagen sind im Formularschrank für Fördervordrucke des Bundes zu finden unter:
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank
1 Förderziel und Zuwendungszweck
Die Digitalisierung ist ein zentraler Treiber wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Transformation. Sie eröffnet neue Chancen für Beschäftigung und berufliche Entwicklung, beinhaltet jedoch zugleich große Herausforderungen, insbesondere durch eine sich verändernde Nachfrage nach Kompetenzen, und schafft digitale Ungleichheiten beim Zugang zu Beschäftigung und Weiterbildung. Insbesondere geringqualifizierte Beschäftigte und Beschäftigte in einfachen Tätigkeiten stehen vor diesen Herausforderungen – unter anderem bei der Bewältigung digitaler Anforderungen im Arbeitsprozess.
Im Sinne dieser Förderrichtlinie sind geringqualifizierte Beschäftigte Personen ohne höheren Schulabschluss oder beruflich verwertbare Ausbildung. Beschäftigte in einfachen Tätigkeiten sind Personen, die Tätigkeiten ausführen, die keine formale Berufsausbildung erfordern und nach kurzen Qualifizierungs- oder Einarbeitungsprozessen ausgeführt werden können. Die angestrebte Stärkung der digitalen Kompetenzen dieser Zielgruppe dient der Sicherung ihrer Beschäftigungsfähigkeit im Strukturwandel und der Verbesserung ihrer individuellen Handlungsfähigkeit zur Gestaltung ihrer eigenen Erwerbsbiographie auf dem Arbeitsmarkt. Zugleich soll die Weiterbildungsbeteiligung dieser Zielgruppe erhöht werden. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der Anwendung im Kontext kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sowie auf überbetrieblichen Lösungen, die KMU den Zugang zur Qualifizierung erleichtern.
Die Förderrichtlinie ist in die Ziele der Nationalen Weiterbildungsstrategie eingebettet und unterstützt die EU-Ziele bis 2030 zur Erhöhung der Weiterbildungsbeteiligung sowie zur Stärkung digitaler Kompetenzen im Rahmen der Digitalen Dekade der Europäischen Union (EU), die sich auch in den Zielen der Bundesregierung widerspiegeln, eine altersübergreifende digitale Kompetenzoffensive umzusetzen. Inhaltlich knüpft sie an bestehende Programme des Bundes an, insbesondere das Programm „Weiterbildungsmentorinnen und -mentoren“ (niedrigschwellige betriebliche Ansprech- und Unterstützungsstrukturen zur Erhöhung der Weiterbildungsbeteiligung) des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ), die „Nationale Dekade für Alphabetisierung und Grundbildung“ (Stärkung von Grundbildung als Voraussetzung für Zugänge zu Qualifizierung) sowie die BMBFSFJ-Innovationswettbewerbe INVITE, InnoVET und InnoVET Plus. Ergänzend knüpft sie inhaltlich an die Vorhaben zur Erarbeitung bundesweit einheitlicher Teilqualifikationen als Bausteine beruflicher Entwicklungspfade an.
Die Förderinitiative versteht sich als Beitrag
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zur Reduzierung von Ungleichheiten in Bezug auf digitale Kompetenzniveaus, um die Beteiligungschancen der Zielgruppe an den Wertschöpfungspotenzialen der digitalen Transformation zu verbessern,
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zum Abbau von Teilnahmehemmnissen an Weiterbildung durch Stärkung digitaler Kompetenzen sowie
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zur Eröffnung konkreter beruflicher Entwicklungspfade mit anschlussfähigen Qualifizierungsoptionen.
Gefördert wird die Entwicklung und modellhafte Erprobung praxis- und arbeitsplatznaher Ansätze zur nachhaltigen Stärkung arbeitsprozessbezogener und auf dem Arbeitsmarkt nutzbarer digitaler Kompetenzen von geringqualifizierten Beschäftigten sowie Beschäftigten in einfachen Tätigkeiten. Dazu gehören sowohl innovative Konzepte zur Stärkung digitaler Kompetenzen am Arbeitsplatz als auch Ansätze, die die Entwicklung und Nutzung entsprechender Lernkonzepte vereinfachen beziehungsweise erleichtern, Betriebe und Zielgruppe zur Beteiligung an entsprechenden Lernprozessen motivieren und durch arbeitsmarktrelevante anschlussfähige Nachweise Nutzungsperspektiven für Beschäftigte aufzeigen.
Am Ende der Laufzeit der Förderinitiative sollen Erkenntnisse und Ergebnisse stehen, wie die Zielgruppe besser durch Weiterbildung erreicht und zu weiteren Weiterbildungen ermuntert werden kann. Außerdem geht es um die Stärkung ihrer auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren digitalen Kompetenzen. Dazu werden in Entwicklungsprojekten modellhaft Strukturen und Prozesse zur Gestaltung entsprechender Weiterbildungsbedingungen (Angebote, Zugänge, Nachweise, Anschlussfähigkeit) entwickelt und erprobt. Diese werden in Bezug auf ihre Wirksamkeit und Transferierbarkeit wissenschaftlich durch ein Metavorhaben und die programmumsetzende Stelle begleitet sowie Erkenntnisse daraus für den regionen- oder branchenübergreifenden Transfer aufbereitet werden.
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die programmumsetzende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Entwicklungsprojekte und ein Metavorhaben.
2.1 Entwicklungsprojekte
Gefördert werden Projekte zur Entwicklung und Erprobung innovativer, arbeitsplatznaher Ansätze zum Kompetenzaufbau, die Zugangsbarrieren der Zielgruppe abbauen, ihre Teilnahme an Qualifizierung ermöglichen und Lernerfolg sowie Anwendung im Arbeitsalltag sichern.
Die Projekte umfassen dabei drei Handlungsstränge:
- a)
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arbeitsprozessbezogene Kompetenzentwicklung im Bereich berufs-, tätigkeits- oder branchenspezifischer digitaler Anforderungen
- b)
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Erreichung und Einbindung der Zielgruppe, etwa durch geeignete Ansprache-, Begleit- und Unterstützungsstrukturen unter Berücksichtigung betrieblicher Rahmenbedingungen und möglicher Teilnahmehemmnisse
- c)
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Anschlussfähigkeit und Nachweisbarkeit erworbener Kompetenzen, insbesondere im Hinblick auf abschlussbezogene berufliche Entwicklungspfade (zum Beispiel modulare Nachweise, Kompetenzfeststellungen, Anschluss an bestehende Qualifizierungsbausteine oder Teilqualifikationen)
Die Handlungsstränge sind in einem schlüssigen Gesamtkonzept zur Entwicklung digitaler Kompetenzen integrativ zu berücksichtigen. Vorhandene Ansätze nach den Buchstaben a, b und c sind vorrangig einzubeziehen und bedarfsgerecht zu nutzen beziehungsweise weiterzuentwickeln. Die Entwicklung neuer Ansätze ist nur förderfähig, wenn eine Lücke gegenüber bestehenden Angeboten nachvollziehbar begründet wird. Eine eigenständige Förderung regionaler oder überbetrieblicher Ansprache-, Koordinierungs- oder Unterstützungsstrukturen ohne unmittelbaren Bezug zu einer konkreten Maßnahme zum Erwerb digitaler Kompetenzen ist nicht Gegenstand der Förderung.
Ein Vorhaben kann auch dann gefördert werden, wenn nicht alle Handlungsstränge Gegenstand eigenständiger Entwicklungsarbeit sind, sofern im Projektkonzept nachvollziehbar dargelegt wird, wie gegebenenfalls fehlende Elemente durch vorhandene Strukturen/Angebote oder Kooperationen funktional abgedeckt werden und wie Zielgruppenerreichung, Lernerfolg, betriebliche Anwendung sowie Anschlussfähigkeit insgesamt sichergestellt werden. Die Förderung über die Richtlinie flankiert bestehende betriebliche und individuelle Förderungen der Weiterbildungsteilnahme, beispielsweise durch die Arbeitsverwaltung, ohne mit diesen zu konkurrieren.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Entwicklung und Erprobung eines einzelnen Handlungsstrangs (Buchstabe a, b und c) gefördert werden, wenn eine besondere Hebel- und Transferwirkung sowie die Anschlussfähigkeit an die übrigen Handlungsstränge plausibel dargestellt werden.
Zu Buchstabe a können insbesondere kurze, arbeitsplatznahe Lernmodule gehören, die an typischen digitalen Arbeitsaufgaben ansetzen (zum Beispiel digitale Dokumentation, Nutzung betrieblicher Anwendungen, digitale Zusammenarbeit).
Zu Buchstabe b können insbesondere Formate der aufsuchenden Ansprache, Lernbegleitung und betrieblichen Unterstützung gehören (zum Beispiel Lernbegleitstrukturen, arbeitsintegriertes Lernen).
Zu Buchstabe c können insbesondere Kompetenznachweise und Anerkennungsansätze gehören, die berufliche Entwicklungspfade unterstützen (zum Beispiel Kompetenzfeststellung, modulare Nachweise, Anschluss an Teilqualifikationen).
Eigenständige wissenschaftliche Begleitforschung in den Entwicklungsprojekten ist nicht förderfähig. Die Bereitschaft zur kontinuierlichen Kooperation mit dem Metavorhaben wird vorausgesetzt.
2.2 Metavorhaben
Zur projektübergreifenden fachlichen Begleitung, zur Bündelung von Erkenntnissen und zur Vorbereitung eines nachfolgenden regionen- oder branchenübergreifenden Transfers wird ein Metavorhaben gefördert. Ziel ist es, den innovativen Ertrag des Programms zur Stärkung digitaler Kompetenzen geringqualifizierter Beschäftigter und Beschäftigter auf Einfacharbeitsplätzen abzubilden sowie den Wissenstransfer zwischen den Projekten sowie in die interessierte Öffentlichkeit zu unterstützen.
Das Metavorhaben soll insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:
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Zusammenführung der Ansätze: Erfahrungen und Ergebnisse der in den Entwicklungsprojekten verfolgten und erprobten Ansätze werden während der Programmlaufzeit gebündelt und in Beziehung gesetzt
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Operationalisierung der Kriterien (Indikatoren) zur Auswertung in Bezug auf die Programmziele
- –
-
Analyse der laufenden Erfahrungen und Ergebnisse im Hinblick auf
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Praxistauglichkeit
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Übertragbarkeit auf andere lokale oder branchenspezifische Kontexte
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Anschlussfähigkeit an berufliche Entwicklungspfade und
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mögliche Interoperabilität digitaler Lernmodule in Hinblick auf relevante übergeordnete Initiativen
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Gelingensbedingungen und Hemmnisse: Identifikation zentraler Erfolgsfaktoren und Barrieren, insbesondere mit Blick auf
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die Erreichung der Zielgruppe
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Teilnahmebedingungen sowie
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Nutzungsmöglichkeiten am Arbeitsplatz
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Nachweisformen analysieren und daraus Empfehlungen zur Verbesserung von Vergleichbarkeit, Anschlussfähigkeit und arbeitsmarktrelevanter Verwertbarkeit ableiten
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Transfer innerhalb des Programms: fortlaufende Unterstützung des Erkenntnistransfers zwischen den Projekten während der Programmlaufzeit, indem Projekterkenntnisse systematisch zusammengeführt, weiterentwickelt und in einem iterativen Prozess wieder für die Projektarbeit verfügbar gemacht werden
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Transfer nach außen: Unterstützung der Verbreitung der Ergebnisse in Fachöffentlichkeit und Praxis, zum Beispiel durch Publikationen und Präsentationen auf Veranstaltungen
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Forschungsstand: Auswertung bestehender nationaler und internationaler Forschung zur Stärkung digitaler Kompetenzen bei Geringqualifizierten und Beschäftigten auf Einfacharbeitsplätzen
Das Metavorhaben soll interdisziplinär aufgestellt sein und mit wissenschaftlicher Expertise und Erfahrung folgende Bereiche abdecken:
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berufsbezogene Weiterbildung (einschließlich der Zielgruppe Geringqualifizierte)
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Digitalisierung (einschließlich Künstlicher Intelligenz in der Arbeitswelt) und
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Transfer und Programmbegleitung
Das Metavorhaben arbeitet auf Grundlage eines eigenständigen wissenschaftlichen Konzepts und unter Anwendung geeigneter wissenschaftlicher Methoden. Eine operative Steuerung der Entwicklungsprojekte ist nicht Gegenstand des Metavorhabens.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen und Personengesellschaften des privaten Rechts, die überbetriebliche Aufgaben in der beruflichen Weiterbildung, Qualifizierung oder einschlägigen Forschung wahrnehmen. Hierzu zählen insbesondere Wirtschafts-, Branchen- und Berufsverbände, Kammern, Weiterbildungs- und Beratungseinrichtungen, überbetriebliche Berufsbildungsstätten sowie Hochschulen und Forschungseinrichtungen.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, gemeinnützige Bildungsstätte), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).
Eine Weiterleitung der Zuwendung oder eines Teils der Zuwendung an Dritte ist nicht zulässig.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Im Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) wird eine programmumsetzende Stelle eingerichtet. Diese befördert den Erfahrungsaustausch sowie den Transfer der Programmziele und -ergebnisse in die Fachöffentlichkeit und Berufsbildungspraxis. Die geförderten Entwicklungsprojekte und das Metavorhaben kooperieren verpflichtend mit der programmumsetzenden Stelle beim BIBB. Sie gewähren dem BIBB sowie dem Zuwendungsgeber im erforderlichen Umfang Zugriff auf alle für Auswertung, Erfolgskontrolle und Transfer relevanten Projektdaten. Datenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBFSFJ vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nummer 0110).
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen eines Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
Die Ergebnisse der Entwicklungsprojekte müssen für Transfer und Nachnutzung zur Verfügung stehen. Ein Konzept zur Qualitätssicherung einschließlich geeigneter Indikatoren ist vorzusehen. Entwicklungen und Erprobungsprozesse sind wirkungsorientiert zu dokumentieren. Dazu sind im Projektkonzept für alle berücksichtigten Handlungsstränge (siehe Nummer 2.1) Erfolgskriterien zur Bewertung des verfolgten Ansatzes darzustellen (zum Beispiel Integration von Maßnahmen in bestehende Portfolios von Anbietern, Erleichterung von Zugangswegen zu Weiterbildung für KMU und Beschäftigte, Herstellung konkreter Anschlussfähigkeit von Angeboten). Entwicklungsprojekte sollen darstellen, welche Perspektiven für eine Weiterführung oder strukturelle Einbettung der entwickelten Ansätze nach Ende der Förderung bestehen, etwa durch Übernahme in bestehende Strukturen der beteiligten Akteure.
Es wird erwartet, dass Entwicklungsprojekte fachliche Expertise, insbesondere berufspädagogische Kompetenz, auf Projektebene einbinden und im Antrag darstellen.
Entwicklungsprojekte sind praxisnah zu erproben. Absichtserklärungen der Zusammenarbeit (Letter of Intent, LOI) mit Akteuren der Anwendungspraxis sind beizufügen; sie sollen Art und Umfang der Mitwirkung im Vorhaben benennen.
Es wird erwartet, dass Entwicklungsprojekte eine sachgerechte Einbindung der Arbeitsverwaltung vorsehen. Diese kann insbesondere durch Kooperationen oder durch die Anknüpfung an bestehende Förderstrukturen erfolgen. Im Projektkonzept ist darzulegen, in welcher Form die Einbindung vorgesehen ist. Wird im Einzelfall hiervon abgesehen, ist dies nachvollziehbar zu begründen.
Entwicklungsprojekte orientieren sich an relevanten Referenzrahmen, insbesondere am gültigen Europäischen Digitalkompetenzreferenzrahmen (DigComp 3.0). Bereits vorhandene Aktivitäten in Region, Branche oder Berufsfeld sind zu berücksichtigen. Dies schließt bestehende Kompetenzmodelle und Referenzrahmen ein, soweit diese für das Vorhaben einschlägig sind.
Es wird erwartet, dass Entwicklungsprojekte auf einer Analyse des Qualifizierungsbedarfs aufbauen. Dabei sind konkrete Arbeitsprozesse, betriebliche Rahmenbedingungen sowie mögliche Zugangsbarrieren und Teilnahmehemmnisse der Zielgruppe zu berücksichtigen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses und im Fall der Entwicklungsprojekte für einen Zeitraum von bis zu 36 Monaten gewährt; im Fall des Metavorhabens für einen Zeitraum von 48 Monaten. Der Beginn der Förderung der Entwicklungsprojekte ist für den 1. Juli 2027 vorgesehen; für das Metavorhaben der 1. März 2027. So kann das Metavorhaben vor dem Beginn der Entwicklungsprojekte deren Vorhabensbeschreibungen zur Entwicklung übergreifender Forschungsfragen nutzen und nach dem Ende der Laufzeit der Entwicklungsprojekte deren finale Ergebnisse in die Auswertungen miteinbeziehen. Die programmumsetzende Stelle (vergleiche Nummer 7) behält sich einen davon abweichenden Laufzeitbeginn vor.
Die Höhe der förderfähigen Ausgaben für Entwicklungsprojekte darf im Verbund maximal 800 000 Euro und als Einzelprojekte maximal 400 000 Euro betragen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Für das Metavorhaben kann abweichend hiervon eine Zuwendungssumme bis zu 1 500 000 Euro bewilligt werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBFSFJ finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent der Zuwendung gewährt. Die Projektpauschale unterstützt die Finanzierung der durch das Forschungsvorhaben verursachten indirekten Projektausgaben (zum Beispiel für Raumnutzung, Energieverbrauch, IT-Infrastruktur, Verwaltungspersonal). Da es sich um eine „echte“ Pauschale handelt, ist über die Verwendung der als Projektpauschale ausgewiesenen Mittel kein Nachweis erforderlich. Die Hochschule entscheidet im Sinne der Zweckbestimmung über die Verwendung der Projektpauschale. Für die letztendliche Festsetzung der Höhe der Projektpauschale ist die tatsächliche Höhe der Zuwendung, die sich nach der Prüfung des Verwendungsnachweises ergibt, entscheidend. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ für die Positionen F0865 und F0866.
Förderfähig sind folgende Ausgaben:
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Personalausgaben (Positionen F0811, F0822): Personalausgaben sind in der Regel zuwendungsfähig bis maximal zu einer Vergütung, die in dem beim Zuwendungsempfänger geltenden Entgeltsystem (Tarifvertrag, Haustarifvertrag, sonstige Entgeltregelung) von der Wertigkeit beziehungsweise von der Tätigkeit her einer Eingruppierung in der Entgeltgruppe E 13 TVöD für Beschäftigte des Bundes entspricht. Die Entgeltgruppe E 13 TVöD stellt eine inhaltliche Vergleichsgröße dar, ersetzt aber nicht die tarifgerechte Veranschlagung gemäß dem beim Zuwendungsempfänger geltenden Entgeltsystem.
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Dienstreisen (F0844, F0846): Ausgaben für projektbezogene Dienstreisen sowie Unterbringung im Inland für das Projektpersonal. Im Rahmen der Antragstellung und einer möglicherweise späteren Abrechnung von Reisen sind die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes analog anzuwenden.
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Ausgaben, die über den üblichen Geschäftsbedarf hinausgehen, sofern sie ausschließlich für die Programmziele notwendig und angemessen sind. Hierunter fallen für die Innovation der Projektidee maßgebliche Anschaffungen (Position F0839) oder dafür notwendige Auftragsvergaben an Dritte (Position F0835). Es muss nachgewiesen werden, dass es sich dabei um vorhabenbezogene zweckgebundene Ausrüstung handelt, ohne die die Ziele des Projekts nicht erreichbar wären.
Weitere für die Projektdurchführung notwendige und zusätzliche Ausgaben werden nicht gefördert. Sie sind vom Zuwendungsempfänger als angemessene Eigenbeteiligung im Rahmen der Projektgesamtplanung einzubringen. Diese ist als prozentualer Anteil an den Gesamtausgaben des Projekts gemäß dem Gesamtfinanzierungsplan auszuweisen.
Alle für die Durchführung des Projekts notwendigen Ausgaben, sowohl die förderfähigen als auch die nicht förderfähigen, sind im Antrag auszuweisen. Die nicht förderfähigen Ausgaben sind mit Hilfe des Vordrucks „Projektgesamtausgaben“ außerhalb des Finanzierungsplans darzustellen. In den Zwischennachweisen und im abschließenden Verwendungsnachweis sind auch die nicht geförderten, sondern vom Zuwendungsempfänger oder Dritten finanzierten und dem Projekt zuzuordnenden Ausgaben darzustellen.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ des BMFTR. CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ des BMFTR als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bei der Umsetzung der vorliegenden Förderrichtlinie finden weiterhin die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (NABF, ANBest-Gk, beziehungsweise die zum Zeitpunkt der Bewilligung jeweils gültige Nachfolgeregelung), die Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV) sowie weitere in dieser Förderrichtlinie genannte Vordrucke Anwendung. Darunter sind auch Regelungen, die vom damaligen BMBF oder in seiner Nachfolge vom BMFTR erlassen wurden. Sämtliche Unterlagen sind im Formularschrank für Fördervordrucke des Bundes zu finden unter:
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besondere Nebenbestimmungen Abrufverfahren (BNBest-mittelbarer Abruf BMBFSFJ)“, sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis an Gebietskörperschaften werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besondere Nebenbestimmungen Abrufverfahren (BNBest-mittelbarer Abruf BMBFSFJ)“, sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBFSFJ oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBFSFJ begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
Für die Entwicklungsprojekte gilt ein zweistufiges Antragsverfahren gemäß Nummer 7.1.
Für das Metavorhaben ist ein einstufiges Antragsverfahren gemäß Nummer 7.2 vorgesehen. Hierfür sind innerhalb der in der Bekanntmachung genannten Frist vollständige förmliche Förderanträge einzureichen. Eine vorgeschaltete Skizzenphase findet nicht statt.
Mit der fachlichen und administrativen Begleitung der Fördermaßnahme einschließlich der Bewilligung der Anträge hat das BMBFSFJ das BIBB als programmumsetzende Stelle beauftragt.
Bundesinstitut für Berufsbildung
Arbeitsbereich 4.2
Friedrich-Ebert-Allee 114 – 116
53113 Bonn
Telefon: 0228/107 2916
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmbf
abgerufen werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
7.1 Verfahren für Entwicklungsprojekte
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
In der ersten Stufe ist eine Interessenbekundung mit einer Projektskizze einzureichen (bei Verbünden: über die Verbundkoordination). Nach positiver fachlicher Begutachtung unter Beteiligung externer Expertinnen und Experten werden die Skizzeneinreichenden beziehungsweise die Verbundkoordination zur Einreichung von förmlichen Förderanträgen aufgefordert (zweite Stufe).
Informationen zur Förderbekanntmachung werden im Internet unter
https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/ministerium/ausschreibungen-foerderung/foerderrichtlinien und https://www.bibb.de/de/221814.php
veröffentlicht. Dort finden Sie auch Hinweise und Verweise zu Informationsveranstaltungen für Förderinteressierte. Eine Teilnahme wird empfohlen.
Ein vollständiger Antrag besteht jeweils aus dem förmlichen Förderantrag über „easy-Online“, welcher von jedem Antragsteller einzeln einzureichen ist, und aus der Projektskizze (siehe Nummer 7.1.1), die im Fall eines Verbundprojekts gemeinsam mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator erarbeitet und vom Verbundkoordinator eingereicht werden muss.
7.1.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
Die Projektskizzen sind bis zum 30. September 2026 einzureichen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Skizze darf einen Umfang von maximal zwölf DIN-A4-Seiten – ohne Anlagen und Deckblatt – nicht überschreiten (Schriftart Arial, Schriftgröße 11 Punkt, Zeilenabstand von mindestens 1,15 Zeilen und Seitenränder von mindestens zwei Zentimetern).
Die Projektskizze ist wie folgt zu gliedern:
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Allgemeine Angaben zum Vorhaben (Deckblatt, maximal eine Seite)
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Titel und Kurztitel (Akronym) des Vorhabens
- –
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Art des Vorhabens: Einzelvorhaben oder Verbundvorhaben mehrerer Antragsteller
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Dauer des Vorhabens; geplanter Beginn
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Angaben zum Antragsteller (auch: Rechtsform), bei Verbundprojekten entsprechend für jeden Verbundpartner
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Benennung der Vorhabenkoordination (nur eine Person) mit vollständiger dienstlicher Kontaktadresse
- –
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Gesamtsumme der geschätzten zuwendungsfähigen Ausgaben (bitte entsprechend Nummer 5 aufgliedern in zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Ausgaben sowie Gesamtsumme)
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Unterschrift der/des Vertretungsberechtigten für das Vorhaben und gegebenenfalls der beteiligten Projektleitung
- 2.
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Begründung, Beitrag und Mehrwert des Projekts/Verbundprojekts zur Erfüllung der Förderziele
- 3.
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Abgrenzung zu anderen beispielsweise bundes- oder landesweiten oder EU-Förderprogrammen
- 4.
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Kurze Vorhabenskizzierung: Bedarfs- und Zielbeschreibung, Zielgruppe, Vorgehensweise/Methoden, innovativer Gehalt, Zuordnung zu den Handlungssträngen in Nummer 2, Erfolgskriterien
- 5.
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Abgrenzung von beziehungsweise Schnittstellen zu bestehenden Angeboten und Strukturen sowie weitere Anschlussmöglichkeiten
- 6.
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Transferperspektive im Sinne von Verwertbarkeit und Einsatz der Projektergebnisse über das Projektumfeld und die Projektlaufzeit hinaus
- 7.
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Darstellung der Erfolgsaussichten sowie Risiken, die den Projekterfolg einschränken könnten
- 8.
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Übersicht zur geplanten Arbeits-, Zeit- und Finanzplanung (Personal-, Eigen- und Drittmittel)
- 9.
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Anlage A: fachliche Eignung der Skizzeneinreichenden; gegebenenfalls Zusammenarbeit mit Dritten; bei Verbünden: Begründung des Verbunds sowie Beschreibung der Arbeitsteilung
- 10.
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Anlage B (gegebenenfalls): LOI der kooperierenden Partner
Weitere Anlagen zur Projektskizze sind für die Auswahl der Skizzen nicht relevant. In der ersten Verfahrensstufe ist keine detaillierte Ausarbeitung von Indikatoren zur Qualitätssicherung oder differenzierten Arbeits- und Finanzplänen erforderlich. Diese sind im Fall einer positiven Bewertung im förmlichen Förderantrag auszuarbeiten.
Die eingegangenen Projektanträge stehen im Wettbewerb untereinander und werden, sofern sie die formalen Voraussetzungen erfüllen, nach folgenden im Grundsatz gleichwertigen Kriterien bewertet:
- –
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Relevanz des adressierten Problems in Bezug auf die Förderziele und die Zielgruppe
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Plausibilität und Innovationsgehalt des Ansatzes in Bezug auf den Förderzweck
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substantielle Einbindung betrieblicher Praxis und weiterer relevanter Akteure
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Plausibilität des Konzepts zur Verknüpfung der drei Handlungsstränge
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Anknüpfung an bestehende Initiativen und darin gewonnene Erkenntnisse sowie relevante Referenzrahmen/Kompetenzmodelle
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Anwendungspotenzial des Vorhabens im Hinblick auf Betriebe (insbesondere KMU), Branchen, Regionen und Transferperspektive
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Umsetzbarkeit des Vorhabens
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konkrete Benennung von transferfähigen Ergebnissen und geeigneten Transferwegen
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.1.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
Nach positiver Bewertung der Projektskizze werden die Skizzeneinreichenden zur Einreichung eines förmlichen Förderantrags aufgefordert. Zudem werden sie zu einem Beratungsgespräch eingeladen.
Im förmlichen Antrag ist das Vorhaben einschließlich Zielsetzung, Vorgehensweise und geplanter Erprobung unter realen Anwendungsbedingungen vertieft darzustellen. Zudem sind ein Arbeits- und Zeitplan mit Meilensteinen, ein detaillierter Finanzierungsplan sowie ein Konzept zur Qualitätssicherung einschließlich geeigneter Indikatoren vorzulegen. Die Transfer- und Nachnutzungsperspektive ist konkret zu beschreiben.
Bei Verbundvorhaben ist eine Kooperationsvereinbarung vorzulegen und ein Verbundkoordinator zu benennen.
Sofern die eingereichten Anträge die formalen Voraussetzungen erfüllen und der vorgegebenen Gliederung entsprechend vollständig sind, werden sie hinsichtlich der Einhaltung der folgenden, im Grundsatz gleichwertigen Vorgaben geprüft:
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Berücksichtigung der Empfehlungen aus der ersten Begutachtungsstufe
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Schlüssigkeit des eingereichten Konzepts unter Berücksichtigung der im Vergleich zur Skizze zu ergänzenden Angaben
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Qualität und Angemessenheit des ausgearbeiteten Arbeits- und Zeitplans sowie Finanzierungsplans
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Verwertungsplan
Aus der Vorlage eines Projektantrags besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Das BMBFSFJ entscheidet auf Grundlage der eingereichten Projektskizzen über die Aussicht auf Förderung sowie über die Förderung der eingereichten, förmlichen Förderanträge aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
7.2 Verfahren für das Metavorhaben
Das Antragsverfahren ist einstufig angelegt.
Für das Metavorhaben sind vollständige förmliche Förderanträge bis zum 30. September 2026 einzureichen. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Antrag darf einen Umfang von maximal 35 DIN-A4-Seiten – ohne Deckblatt, Inhalts- und Literaturverzeichnis – nicht überschreiten (Schriftart Arial, Schriftgröße 11 Punkt, Zeilenabstand von mindestens 1,15 Zeilen und Seitenränder von mindestens zwei Zentimetern).
Die Anträge enthalten Angaben zu den folgenden Aspekten und sind wie folgt zu gliedern:
- 1.
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Allgemeine Angaben zum Vorhaben (Deckblatt, maximal eine Seite)
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-
Titel und Kurztitel (Akronym) des Vorhabens
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-
Art des Vorhabens: Einzelvorhaben oder Verbundvorhaben mehrerer Antragsteller
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Dauer des Vorhabens; geplanter Beginn
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Angaben zum Antragsteller (auch: Rechtsform), bei Verbundprojekten entsprechend für jeden Verbundpartner
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Benennung der Vorhabenkoordination (nur eine Person) mit vollständiger dienstlicher Kontaktadresse
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Gesamtsumme der geschätzten zuwendungsfähigen Ausgaben (bitte entsprechend Nummer 5 aufgliedern in zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Ausgaben sowie Gesamtsumme)
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Unterschrift der/des Vertretungsberechtigten für das Vorhaben und gegebenenfalls der beteiligten Projektleitung
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Darstellung des Vorhabens
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kurze Zusammenfassung inklusive Darstellung des wissenschaftlichen Erkenntnisinteresses (maximal eine Seite)
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Einordnung des Metavorhabens in den Stand der Forschung der berufsbezogenen (Qualifizierungs-)Forschung und Kompetenzentwicklung zur Stärkung digitaler Kompetenzen von geringqualifizierten Beschäftigten und Beschäftigten auf Einfacharbeitsplätzen
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eindeutige Darstellung der zu bearbeitenden übergreifenden Fragestellungen, um verallgemeinerbare Erkenntnisse zu generieren
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beabsichtigter Lösungsweg inklusive zugrunde liegender Forschungsansatz, Konzepte, Methoden oder Modelle für die übergreifenden Fragestellungen, die im Vorhaben entwickelt, gegebenenfalls erprobt und für den Transfer aufbereitet werden sollen, im Sinne des Fördergegenstands (siehe Nummer 2)
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Erfolgsaussichten, auch unter Ausweis der fachlichen Eignung der Antragstellenden, voraussichtlicher Hemmnisse und Hürden, gegebenenfalls Begründung des Verbunds, Kommunikationskonzept beziehungsweise iterativer Rückkopplungsprozess für die Zusammenarbeit mit Programmleitung und Projekten sowie der Angabe von messbaren Indikatoren/Zielgrößen für die Zielerreichung
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Planung und Organisation
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Zeit- und Arbeitsplanung und (bei Verbundprojekten) Arbeitsteilung der Verbundpartner bezüglich der Arbeitspakete
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Finanzplanung (strukturierte Übersicht über Personal-, Reise- und förderungsspezifische Ausgaben/Verbrauchsmaterial beziehungsweise Aufträge an Dritte als zuwendungsfähige Ausgaben sowie Übersicht über die nicht förderfähigen Ausgaben als Eigenbeteiligung (siehe Nummer 5)
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Verwertungsplan
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Begründung der Notwendigkeit der Zuwendung
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relevante Erfahrungen und Expertise der Antragstellenden beziehungsweise der einzelnen Verbundpartner zur Erreichung der Projektziele durch Beifügung einer Liste der relevanten Projekterfahrungen (gegebenenfalls mit Link zu Produkten oder Veröffentlichungen)
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden, im Grundsatz gleichwertigen Kriterien bewertet:
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Beitrag zur Erreichung der Förderziele und Disseminationskonzept
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wissenschaftliche Qualität und Kohärenz des Gesamtkonzepts
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Angemessenheit, Kohärenz und Transparenz der vorgesehenen methodischen Vorgehensweise
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wissenschaftliche Qualität und Plausibilität der Konzeption zur projektübergreifenden Analyse und Synthese
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Qualifikation und einschlägige Erfahrung des Antragstellers beziehungsweise des antragstellenden Konsortiums im Bereich Berufsbildungsforschung (insbesondere im Kontext berufliche Weiterbildung, Digitalisierung, Transfer und Programmbegleitung)
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Erfolgsaussichten der Vernetzungs- und Kooperationsstrategien innerhalb des Programms
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Wirtschaftlichkeit und Umsetzbarkeit des Vorhabens
Die Bewertung erfolgt durch die programmumsetzende Stelle gegebenenfalls unter Einbindung externer Sachverständiger. Das BMBFSFJ entscheidet über die Förderung auf Grundlage der eingereichten, förmlichen Förderanträge aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23 und 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 gültig.
Bundesministerium
für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Nils Klagge