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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene:
Änderung der Anlagen 2 und 3

Vom 17. September 2015

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 17. September 2015 beschlossen, die Anlagen 2 und 3 der Richtlinie des G-BA über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen gemäß § 137 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V (Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene/QFR-RL) in der Fassung vom 20. September 2005 (BAnz. S. 15 684), zuletzt geändert am 20. November 2014 (BAnz AT 18.12.2014 B4), wie folgt zu ändern:

I.

Anlage 2 wird wie folgt geändert:

1.
Nummer I.2.2 wird wie folgt geändert:
a)
Im 2. Absatz wird der Satz „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die nicht über die oben genannte Fachweiterbildung verfügen, können bis zum 31. Dezember 2016 für die Berechnung des Anteils fachweitergebildeter Kräfte berücksichtigt werden, wenn sie über mindestens fünf Jahre Erfahrung in der Pädiatrischen Intensivpflege verfügen.“ durch folgende Sätze ersetzt:

„Auf die Quote des fachweitergebildeten Kinderkrankenpflegepersonals können zudem dauerhaft Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen angerechnet werden, die am Stichtag 1. Januar 2016 folgende Voraussetzungen erfüllen:

mindestens fünf Jahre Berufstätigkeit seit Ausbildungsabschluss in Vollzeit auf einer neonatologischen Intensivstation in der direkten Patientenversorgung – Teilzeittätigkeit wird entsprechend anteilig angerechnet – und
mindestens drei Jahre Berufstätigkeit im Zeitraum 1. Januar 2010 bis 1. Januar 2016 auf einer neonatologischen Intensivstation in der direkten Patientenversorgung.

Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist durch die Pflegedienstleitung schriftlich zu bestätigen.“

b)
Im 4. Absatz werden die Wörter „Im neonatologischen Intensivtherapiebereich“ durch die Wörter „Auf der neonatologischen Intensivstation“ ersetzt und nach dem Wort „Frühgeborenen“ die Angabe „mit einem Geburts­gewicht < 1 500 g“ eingefügt.
c)
Im 5. Absatz werden die Wörter „Im neonatologischen Intensivüberwachungsbereich“ durch die Wörter „Auf der neonatologischen Intensivstation“ ersetzt und nach dem Wort „Frühgeborenen“ die Angabe „mit einem Geburtsgewicht < 1 500 g“ eingefügt.
d)
Im 6. Absatz werden die Wörter „Als Mindestanforderung gilt, dass“ durch die Wörter „Für alle weiteren Patientinnen und Patienten auf der neonatologischen Intensivstation muss“ und die Wörter „vorhalten muss um den Pflegebedarf der tatsächlich intensivpflegerisch betreuten Früh- und Reifgeborenen zu decken“ durch die Wörter „entsprechend dem tatsächlichen Pflegebedarf einsetzen“ ersetzt.
2.
Nummer I.5.4 wird wie folgt geändert:
a)
Der Satzteil „Möglichst nach einer Woche, spätestens jedoch 14 Tage nach der Geburt stellt das Perinatalzentrum Level 1 im Rahmen seines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements regelmäßig stattfindende interdisziplinäre Fallkonferenzen sicher,“ wird durch den Satz „Möglichst nach einer Woche, spätestens jedoch 14 Tage nach der Geburt stellt das Perinatalzentrum Level 1 jedes aufgenommene Frühgeborene < 1 500 g Geburtsgewicht mindestens einmal während der im Rahmen seines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements regelmäßig stattfindenden interdisziplinären Fallbesprechungen vor.“ ersetzt.
b)
Der Satzteil „unter Beteiligung mindestens folgender Fachbereiche, Disziplinen und Berufsgruppen:“ wird durch den Satzteil „Daran nehmen mindestens folgende Fachbereiche, Disziplinen und Berufsgruppen teil:“ ersetzt.
c)
Am Ende wird folgender neuer Satz 3 angefügt:
„Das Ergebnis der Fallbesprechung ist in der Patientenakte zu dokumentieren.“
3.
Nummer II.2.2 wird wie folgt geändert:
a)
Im 2. Absatz wird der Satz „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die nicht über die oben genannte Fachweiterbildung verfügen, können bis zum 31. Dezember 2016 für die Berechnung des Anteils fachweitergebildeter Kräfte berücksichtigt werden, wenn sie über mindestens fünf Jahre Erfahrung in der pädiatrischen Intensivpflege verfügen.“ durch folgende Sätze ersetzt:

„Auf die Quote des fachweitergebildeten Kinderkrankenpflegepersonals können zudem dauerhaft Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen angerechnet werden, die am Stichtag 1. Januar 2016 folgende Voraussetzungen erfüllen:

mindestens fünf Jahre Berufstätigkeit seit Ausbildungsabschluss in Vollzeit auf einer neonatologischen Intensivstation in der direkten Patientenversorgung – Teilzeittätigkeit wird entsprechend anteilig angerechnet – und
mindestens drei Jahre Berufstätigkeit im Zeitraum 1. Januar 2010 bis 1. Januar 2016 auf einer neonatologischen Intensivstation in der direkten Patientenversorgung.

Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist durch die Pflegedienstleitung schriftlich zu bestätigen.“

b)
Im 4. Absatz werden die Wörter „Im neonatologischen Intensivtherapiebereich“ durch die Wörter „Auf der neonatologischen Intensivstation“ ersetzt und nach dem Wort „Frühgeborenen“ die Angabe „mit einem Geburtsgewicht < 1 500 g“ eingefügt.
c)
Im 5. Absatz werden die Wörter „Im neonatologischen Intensivüberwachungsbereich“ durch die Wörter „Auf der neonatologischen Intensivstation“ ersetzt und nach dem Wort „Frühgeborenen“ die Angabe „mit einem Geburtsgewicht < 1 500 g“ eingefügt.
d)
Im 6. Absatz werden die Wörter „Als Mindestanforderung gilt, dass“ durch die Wörter „Für alle weiteren Patientinnen und Patienten auf der neonatologischen Intensivstation muss“ und die Wörter „vorhalten muss um den Pflegebedarf der tatsächlich intensivpflegerisch betreuten Früh- und Reifgeborenen zu decken“ durch die Wörter „entsprechend dem tatsächlichen Pflegebedarf einsetzen“ ersetzt.
4.
Nummer II.5.5 wird wie folgt geändert:
a)
Der Satzteil „Möglichst nach einer Woche, spätestens jedoch 14 Tage nach der Geburt stellt das Perinatalzentrum Level 2 im Rahmen seines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements regelmäßig stattfindende interdisziplinäre Fallkonferenzen sicher,“ wird durch den Satz „Möglichst nach einer Woche, spätestens jedoch 14 Tage nach der Geburt stellt das Perinatalzentrum Level 2 jedes aufgenommene Frühgeborene < 1 500 g Geburtsgewicht mindestens einmal während der im Rahmen seines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements regelmäßig stattfindenden interdisziplinären Fallbesprechungen vor.“ ersetzt.
b)
Der Satzteil „unter Beteiligung mindestens folgender Fachbereiche, Disziplinen und Berufsgruppen:“ wird durch den Satzteil „Daran nehmen mindestens folgende Fachbereiche, Disziplinen und Berufsgruppen teil:“ ersetzt.
c)
Am Ende wird folgender neuer Satz 3 angefügt: „Das Ergebnis der Fallbesprechung ist in der Patientenakte zu dokumentieren.“
II.

Anlage 3 wird gemäß Anhang zu diesem Beschluss neu gefasst.

III.

Die Änderung der Richtlinie tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 17. September 2015

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken
Anhang

Anlage 3
der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL):

Checklisten für das Nachweisverfahren zur Erfüllung von Qualitätsanforderungen
an die perinatologischen Versorgungsstufen I bis III

Selbsteinstufung des Krankenhauses

Die medizinische Einrichtung
 in

erfüllt die Voraus­setzungen für die folgende Versorgungsstufe (Auswahlfeld):

 ⃞  Perinatalzentrum Level 1

 ⃞  Perinatalzentrum Level 2

 ⃞  Perinataler Schwerpunkt

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist berechtigt, die Richtigkeit der Angaben der Einrichtungen vor Ort zu überprüfen. Sämtliche Unterlagen, die notwendig sind, um die Richtigkeit der Angaben in den Checklisten beurteilen zu können, sind im Falle einer Prüfung dem MDK vor Ort auf Verlangen vorzulegen (§ 6 Absatz 5 QFR-RL).

Weiter mit entsprechender Checkliste

I  Checkliste für Perinatalzentrum Level 1 (Versorgungsstufe I)

Präambel

Die Einrichtung setzt für die Durchführung ärztlicher, pflegerischer und anderer Maßnahmen entwicklungsadaptierte Konzepte ein, die sich an den individuellen Bedürfnissen des Kindes und seiner Familie orientieren und verpflichtet sich, den kurz- und langfristigen Nutzen jeder therapeutischen Maßnahme stets für das einzelne Kind zu überdenken.

I.1 Geburtshilfe

I.1.1 Ärztliche Versorgung

I.1.1.1 Qualifikation der leitenden Ärztinnen und Ärzte

Funktion Titel Name Vorname Facharzt oder Fachärztin für Frauenheilkunde und
Geburtshilfe mit der Schwerpunktbezeichnung bzw.
fakultativen Weiterbildung „Spezielle Geburtshilfe
und Perinatalmedizin“
Ärztliche Leitung (hauptamtlich)        ⃞  ja  ⃞ nein
Stellvertretung        ⃞  ja  ⃞ nein

Hinweis: Die Stellvertretung der ärztlichen Leitung muss innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach ihrer Ernennung die gleiche Qualifikation wie die ärztliche Leitung nachweisen. Bis dahin sind einschlägige Erfahrungen bzw. Praxis in den Bereichen Geburtshilfe und Perinatalmedizin nachzuweisen.

I.1.1.2 Die geburtshilfliche Versorgung ist mit permanenter Arztpräsenz (24-Stunden-Präsenz, Bereitschaftsdienst im Hause ist möglich, keine Rufbereitschaft) im präpartalen Bereich, Entbindungsbereich und im Sectio-OP sichergestellt.  ⃞  ja  ⃞  nein
I.1.1.3 Zusätzlich besteht ein Rufbereitschaftsdienst. Sind weder der präsente Arzt oder die präsente Ärztin noch der Arzt oder die Ärztin im Rufbereitschaftsdienst ein Facharzt oder eine Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit der Schwerpunktbezeichnung bzw. fakulta­tiven Weiterbildung „Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin“, ist im Hintergrund ein Facharzt oder eine Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit der Schwerpunktbezeichnung bzw. fakultativen Weiterbildung „Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin“ jederzeit erreichbar.  ⃞  ja  ⃞  nein
I.1.1.4 Das Perinatalzentrum ist als Stätte für die ärztliche Weiterbildung in dem Schwerpunkt bzw. für die fakultative Weiterbildung „Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin“ anerkannt.  ⃞  ja  ⃞  nein
Im Perinatalzentrum liegt die Weiterbildungsbefugnis für den Schwerpunkt bzw. für die fakultative Weiterbildung „Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin“ vor.  ⃞  ja  ⃞  nein

Hinweis: Das Perinatalzentrum soll als Stätte für die ärztliche Weiterbildung in dem Schwerpunkt bzw. für die fakul­tative Weiterbildung „Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin“ anerkannt sein. In der Abteilung des Zentrums soll die Weiterbildungsbefugnis für die Schwerpunktbezeichnung bzw. fakultative Weiterbildung „Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin“ vorliegen.

I.1.2 Hebammenhilfliche oder entbindungspflegerische Versorgung

I.1.2.1 Die hebammenhilfliche oder entbindungspflegerische Leitung des Kreißsaals ist einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger hauptamtlich übertragen:  ⃞  ja  ⃞  nein
Hinweis: Die Übertragung der Leitungsfunktion an eine Beleghebamme oder einen Belegentbindungspfleger ist zulässig.
I.1.2.2 Die nachweislich getroffenen Regelungen (Organisationsstatut) der Einrichtung stellen unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses eine sachgerechte Ausübung der Leitungsfunktion sicher:  ⃞  ja  ⃞  nein
I.1.2.3 Die leitende Hebamme oder der leitende Entbindungspfleger hat einen Leitungslehrgang absolviert:  ⃞  ja  ⃞  nein
I.1.2.4 Im Kreißsaal ist die 24-Stunden-Präsenz einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers gewährleistet:  ⃞  ja  ⃞  nein
I.1.2.5 Mindestens eine zweite Hebamme oder ein zweiter Entbindungspfleger befindet sich im Rufbereitschaftsdienst oder einer vergleichbaren Regelung als Beleghebamme oder als Belegentbindungspfleger:  ⃞  ja  ⃞  nein
I.1.2.6 Die ständige Erreichbarkeit einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers auf der präpartalen Station ist sichergestellt:  ⃞  ja  ⃞  nein
I.1.2.7 Die Hebammen oder Entbindungspfleger nehmen an Maßnahmen des klinikinternen Qualitätsmanagements teil (z. B. Qualitätszirkel, Perinatalkonferenz):  ⃞  ja  ⃞  nein

I.1.3 Begründung, falls die Anforderungen an die ärztliche Besetzung und Qualifikation oder die hebammenhilfliche oder entbindungspflegerische Versorgung im Perinatalzentrum Level 1 (Geburtshilfe) nicht bzw. nicht vollständig erfüllt werden

Art der Anforderung Begründung der Nichterfüllung geplanter Zeitpunkt
der Erfüllung
     
     
     

I.2 Neonatologie

I.2.1 Ärztliche Versorgung

I.2.1.1 Qualifikation der leitenden Ärztinnen und Ärzte

Funktion Titel Name Vorname Facharzt oder Fachärztin für Kinder- und
Jugendmedizin oder Kinderheilkunde mit dem
Schwerpunkt „Neonatologie“
Ärztliche Leitung (hauptamtlich)        ⃞  ja  ⃞  nein
Stellvertretung der
ärztlichen Leitung
       ⃞  ja  ⃞  nein

I.2.1.2 Die ärztliche Versorgung eines Früh- oder Reifgeborenen, welches den Aufnahmekriterien eines Perinatalzentrums Level 1 oder Level 2 entspricht ist durch einen Schichtdienst mit permanenter Arztpräsenz (24-Stunden-Präsenz, kein Bereitschaftsdienst) im neonatologischen Intensivbereich sichergestellt (für Intensivstation und Kreißsaal; nicht gleichzeitig für Routineaufgaben auf anderen Stationen oder Einheiten).  ⃞  ja  ⃞  nein
I.2.1.3 Zusätzlich besteht ein Rufbereitschaftsdienst. Ist weder der präsente Arzt oder die präsente Ärztin noch der Arzt oder die Ärztin im Rufbereitschaftsdienst Facharzt oder Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin oder Kinderheilkunde mit der Schwerpunktbezeichnung „Neonatologie“, ist zusätzlich ein weiterer Rufbereitschaftsdienst mit eben dieser Qualifikation eingerichtet, der hinzugezogen werden kann.  ⃞  ja  ⃞  nein
I.2.1.4 Das Perinatalzentrum ist als Stätte für die ärztliche Weiterbildung in dem Schwerpunkt Neonatologie anerkannt.  ⃞  ja  ⃞  nein
Im Perinatalzentrum liegt die Weiterbildungsbefugnis für den Schwerpunkt „Neonatologie“ vor.  ⃞  ja  ⃞  nein

Hinweis: Das Perinatalzentrum soll als Stätte für die ärztliche Weiterbildung im Schwerpunkt „Neonatologie“ anerkannt sein. In der Abteilung des Perinatalzentrums soll die Weiterbildungsbefugnis für den Schwerpunkt „Neonatologie“ vorliegen.

I.2.2 Pflegerische Versorgung

I.2.2.1 Der Pflegedienst der neonatologischen Intensivstation besteht aus rechnerisch …….…... Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder -pflegern (Vollzeitäquivalente, das heißt Summe aus Vollzeit- und Teilzeitstellen).

I.2.2.2 Rechnerisch ……… Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder -pfleger (Vollzeitäquivalente, das heißt Summe aus Vollzeit- und Teilzeitstellen) verfügen über eine abgeschlossene Fachweiterbildung im Bereich „Pädiatrische Intensivpflege“.

Hinweis: Fachweiterbildung gemäß den Empfehlungen der DKG zur Weiterbildung für Krankenpflegepersonen in der Intensivpflege vom 11. Mai 1998 oder der DKG-Empfehlung zur Weiterbildung von Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegekräften für die pflegerischen Fachgebiete Intensivpflege, Funktionsdienste, Pflege in der Onkologie, Nephrologie und Psychiatrie vom 20. September 2011 oder einer von der DKG als gleichwertig anerkannten landesrechtlichen Regelung.

I.2.2.3 Der Anteil der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder -pfleger mit einer abgeschlossenen Fachweiterbildung im Bereich „Pädiatrische Intensivpflege“ gemäß den vorstehend aufgeführten Empfehlungen beträgt:


……… %

Hinweis: Die Prozentwerte sind bezogen auf Vollzeitäquivalente zu berechnen.

I.2.2.4 Rechnerisch ……….. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder -pfleger (Vollzeitäquivalente, das heißt Summe aus Vollzeit- und Teilzeitstellen) verfügen nicht über eine abgeschlossene Fachweiterbildung im Bereich „Pädiatrische Intensivpflege“, aber erfüllen am Stichtag 1. Januar 2016 folgende Voraussetzungen:

mindestens fünf Jahre Berufstätigkeit seit Ausbildungsabschluss in Vollzeit auf einer neonatologischen Intensiv­station in der direkten Patientenversorgung – Teilzeittätigkeit wird entsprechend anteilig angerechnet – und
mindestens drei Jahre Berufstätigkeit im Zeitraum 1. Januar 2010 bis 1. Januar 2016 auf einer neonatologischen Intensivstation in der direkten Patientenversorgung

I.2.2.5 Der Anteil der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder -pfleger, die nicht über eine abgeschlossene Fachweiterbildung im Bereich „Pädiatrische Intensivpflege“ verfügen, aber bis zum Stichtag 1. Januar 2016 folgende Voraussetzungen erfüllen:
mindestens fünf Jahre Berufstätigkeit seit Ausbildungsabschluss in Vollzeit auf einer neonatologischen Intensivstation in der direkten Patientenversorgung – Teilzeittätigkeit wird entsprechend anteilig angerechnet – und
mindestens drei Jahre Berufstätigkeit im Zeitraum 1. Januar 2010 bis 1. Januar 2016 auf einer neonatologischen Intensivstation in der direkten Patientenversorgung
 
beträgt: ……… %
Hinweis: Die Prozentwerte sind bezogen auf Vollzeitäquivalente zu berechnen.
Die Summe aus Nummer 2.2.3 und 2.2.5 beträgt mindestens 40 %:  ⃞  ja  ⃞  nein
I.2.2.6 In jeder Schicht wird ein Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder eine Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin mit einer abgeschlossenen Fachweiterbildung im Bereich „Pädiatrische Intensivpflege“ gemäß den vorstehend aufgeführten Empfehlungen eingesetzt:  ⃞  ja  ⃞  nein
Hinweis: In jeder Schicht soll eine Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder ein Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger mit Fachweiterbildung im Bereich „Pädiatrische Intensivpflege“ eingesetzt werden.
I.2.2.7 Auf der neonatologischen Intensivstation ist jederzeit mindestens ein Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder eine Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin je intensivtherapiepflichtigem Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht < 1 500 g verfügbar:  ⃞  ja  ⃞  nein
I.2.2.8 Auf der neonatologischen Intensivstation ist jederzeit mindestens ein Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder eine Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin je zwei intensivüberwachungspflichtigen Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht < 1 500 g verfügbar:  ⃞  ja  ⃞  nein
I.2.2.9 Für alle weiteren Patientinnen und Patienten auf der neonatologischen Intensivstation setzt das Perinatalzentrum qualifiziertes Personal (Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen – unabhängig von Fachweiterbildung bzw. spezieller Erfahrung) in ausreichender Zahl ein.  ⃞  ja  ⃞  nein
I.2.2.10 Die Stationsleitung der neonatologischen Intensivstation hat einen Leitungslehrgang absolviert:  ⃞  ja  ⃞  nein

I.2.3 Begründung, falls die Anforderungen an die ärztliche Besetzung und Qualifikation oder die pflegerische Versorgung im Perinatalzentrum Level 1 (Neonatologie) nicht bzw. nicht vollständig erfüllt werden

Art der Anforderung Begründung der Nichterfüllung geplanter Zeitpunkt
der Erfüllung
     
     
     

I.3 Infrastruktur

I.3.1 Lokalisation von Entbindungsbereich und neonatologischer Intensivstation

Der Entbindungsbereich, Operationsbereich und die neonatologische Intensivstation befinden sich im selben Gebäude (möglichst Wand an Wand) oder in miteinander verbundenen Gebäuden:  ⃞  ja  ⃞  nein

I.3.2 Geräteausstattung der neonatologischen Intensivstation

I.3.2.1 Die neonatologische Intensivstation verfügt über mindestens sechs neonatologische Intensivtherapieplätze:  ⃞  ja  ⃞  nein
I.3.2.2 An jedem Intensivtherapieplatz ist ein Intensivpflege-Inkubator verfügbar:  ⃞  ja  ⃞  nein
I.3.2.3 An jedem Intensivtherapieplatz ist ein Monitoring bzgl. EKG, Blutdruck und Pulsoximetrie verfügbar:  ⃞  ja  ⃞  nein
I.3.2.4 Vier Intensivtherapieplätze verfügen über je mindestens ein Beatmungsgerät für Früh- und Reifgeborene und die Möglichkeit zur transkutanen pO2- und pCO2-Messung:  ⃞  ja  ⃞  nein
I.3.2.5 Ein Röntgengerät ist auf der neonatologischen Intensivstation oder unmittelbar benachbart verfügbar:  ⃞  ja  ⃞  nein
I.3.2.6 Ein Ultraschallgerät (inklusive Echokardiografie) ist auf der neonatologischen Intensivstation oder unmittelbar benachbart verfügbar:  ⃞  ja  ⃞  nein
I.3.2.7 Ein Elektroenzephalografiegerät (Standard EEG bzw. Ampli­tuden-integriertes EEG) ist auf der neonatologischen Intensivstation oder unmittelbar benachbart verfügbar:  ⃞  ja  ⃞  nein
I.3.2.8 Ein Blutgasanalysegerät ist auf der neonatologischen Intensivstation oder unmittelbar benachbart verfügbar:  ⃞  ja  ⃞  nein
I.3.2.9 Das Blutgasanalysegerät ist innerhalb von drei Minuten erreichbar:  ⃞  ja  ⃞  nein

I.3.3 Voraussetzungen für eine neonatologische Notfallversorgung außerhalb des eigenen Perinatalzentrums Level 1

Das Perinatalzentrum ist in der Lage, im Notfall Früh- und Reifgeborene außerhalb des eigenen Zentrums angemessen zu versorgen und mittels mobiler Intensiveinheit in das Zentrum zu transportieren:  ⃞  ja  ⃞  nein

Hinweis: Das Perinatalzentrum Level 1 darf die zu diesem Zweck vorgehaltenen Strukturen nicht anbieten, um planbare Risikogeburten in anderen Kliniken zu ermöglichen.

I.3.4 Voraussetzungen für eine kinderchirurgische Versorgung

Die Voraussetzungen für eine kinderchirurgische Versorgung im Perinatalzentrum sind gegeben:  ⃞  ja  ⃞  nein

I.3.5 Begründung, falls die Anforderungen an die Infrastruktur im Perinatalzentrum Level 1 nicht bzw. nicht vollständig erfüllt werden

Art der Anforderung Begründung der Nichterfüllung geplanter Zeitpunkt
der Erfüllung
     
     
     

I.4 Ärztliche und nicht-ärztliche Dienstleistungen

I.4.1 Ärztliche Dienstleistungen

Ärztliche Dienstleistungen folgender Fachrichtungen werden im Perinatalzentrum des Level 1 vorgehalten.

I.4.1.1 Kinderchirurgie als Rufbereitschaftsdienst oder eine vergleichbare Rege­lung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung  ⃞  ja  ⃞  nein
Die Dienstleistung wird erbracht von  ⃞  eigener Fachabteilung  ⃞  Kooperationspartner  
I.4.1.2 Kinderkardiologie als Rufbereitschaftsdienst oder eine vergleichbare Rege­lung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung.  ⃞  ja  ⃞  nein
Die Dienstleistung wird erbracht von  ⃞  eigener Fachabteilung  ⃞  Kooperationspartner  
I.4.1.3.1 Mikrobiologie (ärztliche Befundbewertung und Befundauskunft) als Regel­dienst (auch telefonisch)  ⃞  ja  ⃞  nein
I.4.1.3.2 Zusätzlich besteht an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen mindestens eine Rufbereitschaft (auch telefonisch), die auf ein bestimmtes Zeitfenster beschränkt werden kann.  ⃞  ja  ⃞  nein
Die Dienstleistung wird erbracht von  ⃞  eigener Fachabteilung  ⃞  Kooperationspartner  
I.4.1.4 Radiologie als Rufbereitschaftsdienst oder eine vergleichbare Regelung im Rahmen einer Kooperationsverein­barung  ⃞  ja  ⃞  nein
Die Dienstleistung wird erbracht von  ⃞  eigener Fachabteilung  ⃞  Kooperationspartner  
I.4.1.5 Neuropädiatrie mindestens als tele­fonisches Konsil im Regeldienst, das klinische Konsil im Perinatalzentrum erfolgt nach Terminvereinbarung  ⃞  ja  ⃞  nein
Die Dienstleistung wird erbracht von  ⃞  eigener Fachabteilung  ⃞  Kooperationspartner  
I.4.1.6 Ophthalmologie mindestens als telefonisches Konsil im Regeldienst, das klinische Konsil im Perinatalzentrum erfolgt nach Terminvereinbarung  ⃞  ja  ⃞  nein
Die Dienstleistung wird erbracht von  ⃞  eigener Fachabteilung  ⃞  Kooperationspartner  
I.4.1.7 Humangenetik mindestens als tele­fonisches Konsil im Regeldienst, das klinische Konsil sowie die genetische Beratung erfolgen nach Terminvereinbarung  ⃞  ja  ⃞  nein
Die Dienstleistung wird erbracht von  ⃞  eigener Fachabteilung  ⃞  Kooperationspartner  

I.4.2 Nicht-ärztliche Dienstleistungen

Folgende nicht-ärztliche Dienstleistungen sind im Perinatalzentrum des Level 1 verfügbar.

I.4.2.1 Laborleistungen im Schicht- oder Bereitschaftsdienst oder einer vergleichbaren Regelung im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen.  ⃞  ja  ⃞  nein
Die Dienstleistung wird erbracht von  ⃞  eigener Fachabteilung  ⃞  Kooperationspartner  
I.4.2.2 Mikrobiologische Laborleistungen als Regeldienst auch an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen.  ⃞  ja  ⃞  nein
Die Dienstleistung wird erbracht von  ⃞  eigener Fachabteilung  ⃞  Kooperationspartner  
I.4.2.3 Die Durchführung von Röntgenuntersuchungen ist im Schicht- oder Bereitschaftsdienst oder durch eine vergleichbare Regelung im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen gewährleistet.  ⃞  ja  ⃞  nein
Die Dienstleistung wird erbracht von  ⃞  eigener Fachabteilung  ⃞  Kooperationspartner  

I.4.3 Professionelle psychosoziale Betreuung

Eine professionelle psychosoziale Betreuung der Eltern (zum Beispiel durch ärztliche oder psychologische Psychotherapeutinnen und Psycho­therapeuten, Diplompsychologinnen und Diplompsychologen, Psychiaterinnen und Psychiater und darüber hinaus Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen bzw. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter) ist den Bereichen Geburtshilfe und Neonatologie im Leistungsumfang  ⃞  ja  ⃞  nein
von 1,5 Vollzeit-Arbeitskräften pro 100 Aufnahmen von Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht unter 1 500 Gramm pro Jahr fest zugeordnet und steht montags bis freitags zur Verfügung.    
Die Dienstleistung wird erbracht von  ⃞  eigener Fachabteilung  ⃞  Kooperationspartner  

Hinweis: Es muss sichergestellt sein, dass die Betreuung im Perinatalzentrum möglich ist.

I.4.4 Begründung, falls die Anforderungen an die Dienstleistungen bzw. Konsiliardienste im Perinatalzentrum Level 1 nicht bzw. nicht vollständig erfüllt werden.

Art der Anforderung Begründung der Nichterfüllung geplanter Zeitpunkt
der Erfüllung
     
     
     

I.5 Qualitätssicherungsverfahren

I.5.1 Entlassungsvorbereitung und Überleitung in sozialmedizinische Nachsorge

Die weitere Betreuung der Familien im häuslichen Umfeld wird durch gezielte Entlassungsvorbereitung und – sofern die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt sind – Überleitung in sozialmedizinische Nachsorge nach § 43 Absatz 2 SGB V sichergestellt. Hierzu ist das Perinatalzentrum Level 1 gegebenenfalls mit bestehenden ambulanten Institutionen bzw. sozialpädiatrischen Zentren vernetzt und stellt noch während des stationären Aufenthalts den Erstkontakt her.  ⃞  ja  ⃞  nein

I.5.2 Überleitung in eine strukturierte entwicklungsneurologische, diagnostische und gegebenenfalls therapeutische Betreuung

Die Überleitung in eine strukturierte entwicklungsneurologische, diagnostische und gegebenenfalls therapeutische Betreuung (z. B. in Sozialpädiatrische Zentren) unter Einbeziehung aller an der Versorgung Beteiligter wird vorgenommen:  ⃞  ja  ⃞  nein

I.5.3 Teilnahme an speziellen Qualitätssicherungsverfahren

Eine Erklärung über die kontinuierliche Teilnahme an bzw. ein Nachweis der Durchführung von folgenden speziellen Qualitätssicherungsverfahren liegt vor:

I.5.3.1 Externe Infektions-Surveillance für Frühgeborene mit einem Geburtsgewicht unter 1 500 Gramm (gleichwertig zu Nosocomial infection surveillance system for preterm infants on neonatology departments and ICUs (NEO-KISS))  ⃞  ja  ⃞  nein
   ⃞  NEO-KISS
   ⃞  gleichwertig zu NEO-KISS
I.5.3.2 Entwicklungsdiagnostische Nachuntersuchung für alle Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht unter 1 500 Gramm; dabei wird eine vollständige Teilnahme an einer Untersuchung im korrigierten Alter von zwei Jahren angestrebt.  ⃞  ja  ⃞  nein

I.5.4 Interdisziplinäre Fallbesprechungen

I.5.4.1 Möglichst nach einer Woche, spätestens jedoch 14 Tage nach der Geburt stellt das Zentrum jedes aufgenommene Frühge­borene < 1 500 g Geburtsgewicht mindestens einmal während der im Rahmen seines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements regelmäßig stattfindenden interdisziplinären Fallbesprechungen vor. Daran nehmen mindestens folgende Fachbereiche, Disziplinen und Berufsgruppen teil: Geburtshilfe einschließlich einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers, Neonatologie einschließlich einer Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder eines Gesundheits- und Kinder­krankenpflegers, bei Bedarf Humangenetik, Pathologie, Krankenhaushygiene, Kinderchirurgie und Anästhesie.  ⃞  ja  ⃞  nein
I.5.4.2 Das Ergebnis der Fallbesprechung ist in der Patientenakte dokumentiert.  ⃞  ja  ⃞  nein

I.5.5 Begründung, falls die Anforderungen an die Qualitätssicherungsverfahren im Perinatalzentrum Level 1 nicht bzw. nicht vollständig erfüllt werden

Art der Anforderung Begründung der Nichterfüllung geplanter Zeitpunkt
der Erfüllung
     
     
     

I.6 Unterschriften

Hiermit wird die Richtigkeit der obigen Angaben bestätigt.

Name
Datum
Unterschrift
  Ärztliche Leitung
Neonatologie
Ärztliche Leitung
Geburtshilfe
Pflegedirektion Geschäftsführung/
Verwaltungsdirektion

II Checkliste für Perinatalzentrum Level 2 (Versorgungsstufe II)

Präambel:

Die Einrichtung setzt für die Durchführung ärztlicher, pflegerischer und anderer Maßnahmen entwicklungsadaptierte Konzepte ein, die sich an den individuellen Bedürfnissen des Kindes und seiner Familie orientieren und verpflichtet sich, den kurz- und langfristigen Nutzen jeder therapeutischen Maßnahme stets für das einzelne Kind zu überdenken.

II.1 Geburtshilfe

II.1.1 Ärztliche Versorgung

II.1.1.1 Qualifikation der leitenden Ärzte

Funktion Titel Name Vorname Facharzt oder Fachärztin für Frauenheilkunde und
Geburtshilfe mit der Schwerpunktbezeichnung bzw.
fakultativen Weiterbildung „Spezielle Geburtshilfe
und Perinatalmedizin“
Ärztliche Leitung (hauptamtlich)        ⃞  ja  ⃞  nein
  Titel Name Vorname Facharzt oder Fachärztin für Frauenheilkunde und
Geburtshilfe mit der Schwerpunktbezeichnung bzw.
fakultativen Weiterbildung „Spezielle Geburtshilfe
und Perinatalmedizin“; alternativ: mindestens
dreijährige klinische Erfahrung bzw. Praxis in den
Bereichen Geburtshilfe und Perinatalmedizin
Vertretung durch:        ⃞  ja  ⃞  nein

II.1.1.2 Die geburtshilfliche Versorgung ist mit permanenter Arztpräsenz (24-Stunden-Präsenz, Bereitschaftsdienst im Hause ist möglich, keine Rufbereitschaft) im präpartalen Bereich, Entbindungsbereich und im Sectio-OP sichergestellt.  ⃞  ja  ⃞  nein
II.1.1.3 Zusätzlich besteht ein Rufbereitschaftsdienst. Sind weder der präsente Arzt noch der Arzt im Rufbereitschaftsdienst Facharzt oder Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit der Schwerpunktbezeichnung bzw. fakultativen Weiterbildung „Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin“, muss im Hintergrund ein Facharzt oder eine Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit der Schwerpunktbezeichnung bzw. fakultativen Weiterbildung „Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin“ jederzeit erreichbar sein.  ⃞  ja  ⃞  nein

II.1.2 Hebammenhilfliche bzw. entbindungspflegerische Versorgung

II.1.2.1 Die hebammenhilfliche bzw. entbindungspflegerische Leitung des Kreißsaals ist einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger hauptamtlich übertragen:  ⃞  ja  ⃞  nein
Hinweis: Die Übertragung der Leitungsfunktion an eine Beleghebamme oder einen Belegentbindungspfleger ist zulässig.
II.1.2.2 Die nachweislich getroffenen Regelungen (Organisations­statut) der Einrichtung stellen unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses eine sachgerechte Ausübung der Leitungsfunktion sicher:  ⃞  ja  ⃞  nein
II.1.2.3 Die leitende Hebamme oder der leitende Entbindungspfleger hat einen Leitungslehrgang absolviert:  ⃞  ja  ⃞  nein
II.1.2.4 Im Kreißsaal ist die 24-Stunden-Präsenz einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers gewährleistet:  ⃞  ja  ⃞  nein
II.1.2.5 Mindestens eine zweite Hebamme oder ein zweiter Ent­bindungspfleger befindet sich im Rufbereitschaftsdienst oder einer vergleichbaren Regelung als Beleghebamme bzw. Belegentbindungspfleger:  ⃞  ja  ⃞  nein
II.1.2.6 Die ständige Erreichbarkeit einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers auf der präpartalen Station ist sichergestellt:  ⃞  ja  ⃞  nein
II.1.2.7 Die Hebammen und Entbindungspfleger nehmen an Maßnahmen des klinikinternen Qualitätsmanagements teil (z. B. Qualitätszirkel, Perinatalkonferenz):  ⃞  ja  ⃞  nein

II.1.3 Begründung, falls die Anforderungen an die ärztliche Besetzung und Qualifikation bzw. die hebammenhilfliche bzw. entbindungspflegerische Versorgung im Perinatalzentrum Level 2 (Geburtshilfe) nicht bzw. nicht vollständig erfüllt werden

Art der Anforderung Begründung der Nichterfüllung geplanter Zeitpunkt
der Erfüllung
     
     
     

II.2 Neonatologie

II.2.1 Ärztliche Versorgung

II.2.1.1 Qualifikation der leitenden Ärztinnen und Ärzte

Funktion Titel Name Vorname Facharzt oder Fachärztin für Kinder- und
Jugendmedizin oder Kinderheilkunde mit dem
Schwerpunkt „Neonatologie“
Ärztliche Leitung (hauptamtlich)        ⃞  ja  ⃞  nein
Vertretung der
ärztlichen Leitung
       ⃞  ja  ⃞  nein

II.2.1.2 Die ärztliche Versorgung eines Früh- oder Reifgeborenen, welches den Aufnahmekriterien eines Perinatalzentrums Level 2 entspricht, ist mit permanenter Arztpräsenz (Schicht- oder Bereitschaftsdienst, keine Rufbereitschaft) im neonatologischen Intensivbereich sichergestellt (für Intensivstation und Kreißsaal; nicht gleichzeitig für Routineaufgaben auf anderen Stationen oder Einheiten).  ⃞  ja  ⃞  nein
II.2.1.3 Zusätzlich besteht ein Rufbereitschaftsdienst. Sind weder der präsente Arzt oder die präsente Ärztin noch der Arzt oder die Ärztin im Rufbereitschaftsdienst Facharzt oder Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin oder Kinderheilkunde mit der Schwerpunktbezeichnung „Neonatologie“, ist im Hintergrund ein Facharzt oder eine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin oder Kinderheilkunde mit der Schwerpunktbezeichnung „Neonatologie“ jederzeit erreichbar.  ⃞  ja  ⃞  nein

II.2.2 Pflegerische Versorgung

II.2.2.1 Der Pflegedienst der neonatologischen Intensivstation besteht aus rechnerisch ……… Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder -pflegern (Vollzeitäquivalente, das heißt Summe aus Vollzeit- und Teilzeitstellen).
II.2.2.2 Rechnerisch ……… Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder -pfleger (Vollzeitäquivalente, das heißt Summe aus Vollzeit- und Teilzeitstellen) verfügen über eine abgeschlossene Fachweiterbildung im Bereich „Pädiatrische Intensivpflege“.
Hinweis: Fachweiterbildung gemäß den Empfehlungen der DKG zur Weiterbildung für Krankenpflegepersonen in der Intensivpflege vom 11. Mai 1998 oder der DKG-Empfehlung zur Weiterbildung von Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpflegekräften für die pflegerischen Fachgebiete Intensivpflege, Funktionsdienste, Pflege in der Onkologie, Nephrologie und Psychiatrie vom 20. September 2011 oder einer von der DKG als gleichwertig anerkannten landesrechtlichen Regelung.
II.2.2.3 Der Anteil der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder -pfleger mit einer abgeschlossenen Fachweiterbildung im Bereich „Pädiatrische Intensivpflege“ gemäß den vorstehend aufgeführten Empfehlungen beträgt:


…… %
Hinweis: Die Prozentwerte sind bezogen auf Vollzeitäquivalente zu berechnen.
II.2.2.4 Rechnerisch ……… Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder -pfleger (Vollzeitäquivalente, das heißt Summe aus Vollzeit- und Teilzeitstellen) verfügen nicht über eine abgeschlossene Fachweiterbildung im Bereich „Pädiatrische Intensivpflege“, aber erfüllen am Stichtag 1. Januar 2016 folgende Voraussetzungen:
mindestens fünf Jahre Berufstätigkeit seit Ausbildungsabschluss in Vollzeit auf einer neonatologischen Intensiv­station in der direkten Patientenversorgung – Teilzeittätigkeit wird entsprechend anteilig angerechnet – und
mindestens drei Jahre Berufstätigkeit im Zeitraum 1. Januar 2010 bis 1. Januar 2016 auf einer neonatologischen Intensivstation in der direkten Patientenversorgung.
II.2.2.5 Der Anteil der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder -pfleger, die nicht über eine abgeschlossene Fachweiterbildung im Bereich „Pädiatrische Intensivpflege“, verfügen, aber bis zum Stichtag 1. Januar 2016 folgende Voraussetzungen erfüllen:
mindestens fünf Jahre Berufstätigkeit seit Ausbildungsabschluss in Vollzeit auf einer neonatologischen Intensivstation in der direkten Patientenversorgung – Teilzeittätigkeit wird entsprechend anteilig angerechnet – und
mindestens drei Jahre Berufstätigkeit im Zeitraum 1. Janaur 2010 bis 1. Januar 2016 auf einer neonatologischen Intensivstation in der direkten Patientenversorgung

beträgt:











…… %
Hinweis: Die Prozentwerte sind bezogen auf Vollzeitäquivalente zu berechnen.
Die Summe aus Nummer 2.2.3 und 2.2.5 beträgt mindestens 30 %:  ⃞  ja  ⃞  nein
II.2.2.6 In jeder Schicht wird eine Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder ein Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger mit einer abgeschlossenen Fachweiterbildung im Bereich „Pädiatrische Inten­sivpflege“ gemäß den vorstehend aufgeführten Empfehlungen ein­gesetzt:  ⃞  ja  ⃞  nein
Hinweis: In jeder Schicht soll eine Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder ein Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger mit Fachweiterbildung im Bereich „Pädiatrische Intensivpflege“ eingesetzt werden.
II.2.2.7 Auf der neonatologischen Intensivstation ist jederzeit min­destens eine Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder ein Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger je intensivtherapiepflichtigem Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht < 1 500 g verfügbar:  ⃞  ja  ⃞  nein
II.2.2.8 Auf der neonatologischen Intensivstation ist jederzeit min­destens ein Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder eine Ge­sundheits- und Kinderkrankenpflegerin je zwei intensivüberwachungspflichtigen Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht < 1 500 g verfügbar:  ⃞  ja  ⃞  nein
II.2.2.9 Für alle weiteren Patientinnen und Patienten auf der neonatologischen Intensivstation setzt das Perinatalzentrum qualifiziertes Personal (Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen – unabhängig von Fachweiterbildung bzw. spezieller Erfahrung) in ausreichender Zahl ein.  ⃞  ja  ⃞  nein
II.2.2.10 Die Stationsleitung der neonatologischen Intensivstation hat einen Leitungslehrgang absolviert.  ⃞  ja  ⃞  nein

II.2.3 Begründung, falls die Anforderungen an die ärztliche Besetzung und Qualifikation bzw. die pflegerische Versorgung im Perinatalzentrum Level 2 (Neonatologie) nicht bzw. nicht vollständig erfüllt werden

Art der Anforderung Begründung der Nichterfüllung geplanter Zeitpunkt
der Erfüllung
     
     
     

II.3 Infrastruktur

II.3.1 Lokalisation von Entbindungsbereich und neonatologischer Intensivstation

Der Entbindungsbereich, Operationsbereich und die neonatologische Intensivstation befinden sich im selben Gebäude (möglichst Wand an Wand) oder in miteinander verbundenen Gebäuden.  ⃞  ja  ⃞  nein
II.3.2 Geräteausstattung der neonatologischen Intensivstation    
II.3.2.1 Die neonatologische Intensivstation verfügt über mindestens vier neonatologische Intensivtherapieplätze:  ⃞  ja  ⃞  nein
II.3.2.2 An jedem Intensivtherapieplatz ist ein Intensivpflege-Inkubator verfügbar:  ⃞  ja  ⃞  nein
II.3.2.3 An jedem Intensivtherapieplatz ist ein Monitoring bzgl. EKG, Blutdruck und Pulsoximetrie verfügbar:  ⃞  ja  ⃞  nein
II.3.2.4 Zwei Intensivtherapieplätze verfügen über je mindestens ein Beatmungsgerät für Früh- und Reifgeborene und die Möglichkeit zur transkutanen pO2- und pCO2-Messung:  ⃞  ja  ⃞  nein
II.3.2.5 Ein Röntgengerät ist auf der neonatologischen Intensivstation oder unmittelbar benachbart verfügbar:  ⃞  ja  ⃞  nein
II.3.2.6 Ein Ultraschallgerät (inklusive Echokardiografie) ist auf der neonatologischen Intensivstation oder unmittelbar benachbart verfügbar:  ⃞  ja  ⃞  nein
II.3.2.7 Ein Elektroenzephalografiegerät (Standard EEG bzw. Ampli­tuden-integriertes EEG) ist auf der neonatologischen Intensivstation oder unmittelbar benachbart verfügbar:  ⃞  ja  ⃞  nein
II.3.2.8 Ein Blutgasanalysegerät ist auf der neonatologischen Intensivstation oder unmittelbar benachbart verfügbar:  ⃞  ja  ⃞  nein
II.3.2.9 Das Blutgasanalysegerät ist innerhalb von drei Minuten erreichbar:  ⃞  ja  ⃞  nein

II.3.3 Begründung, falls die Anforderungen an die Infrastruktur im Perinatalzentrum Level 2 nicht bzw. nicht vollständig erfüllt werden

Art der Anforderung Begründung der Nichterfüllung geplanter Zeitpunkt
der Erfüllung
     
     
     

II.4 Ärztliche und nicht-ärztliche Dienstleistungen

II.4.1 Ärztliche Dienstleistungen

Ärztliche Dienstleistungen folgender Fachrichtungen werden im Perinatalzentrum Level 2 vorgehalten.

II.4.1.1 Kinderchirurgie als Rufbereitschaftsdienst oder eine vergleichbare Regelung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung.  ⃞  ja  ⃞  nein
Die Dienstleistung wird erbracht von  ⃞  eigener Fachabteilung  ⃞  Kooperationspartner  
II.4.1.2 Kinderkardiologie als Rufbereitschaftsdienst oder eine vergleichbare Regelung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung.  ⃞  ja  ⃞  nein
Die Dienstleistung wird erbracht von  ⃞  eigener Fachabteilung  ⃞  Kooperationspartner  
II.4.1.3.1 Mikrobiologie (ärztliche Befundbewertung und Befundauskunft) als Regeldienst (auch telefonisch).  ⃞  ja  ⃞  nein
II.4.1.3.2 Zusätzlich besteht an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen mindestens eine Rufbereitschaft (auch telefonisch), die auf ein bestimmtes Zeitfenster beschränkt werden kann.  ⃞  ja  ⃞  nein
Die Dienstleistung wird erbracht von  ⃞  eigener Fachabteilung  ⃞  Kooperationspartner  
II.4.1.4 Radiologie als Rufbereitschaftsdienst oder eine vergleichbare Regelung im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung.  ⃞  ja  ⃞  nein
Die Dienstleistung wird erbracht von  ⃞  eigener Fachabteilung  ⃞  Kooperationspartner  
II.4.1.5 Neuropädiatrie mindestens als telefonisches Konsil im Regeldienst, das klinische Konsil im Perinatalzentrum erfolgt nach Terminvereinbarung.  ⃞  ja  ⃞  nein
Die Dienstleistung wird erbracht von  ⃞  eigener Fachabteilung  ⃞  Kooperationspartner  
II.4.1.6 Ophthalmologie mindestens als telefonisches Konsil im Regel­dienst, das klinische Konsil im Perinatalzentrum erfolgt nach Terminvereinbarung.  ⃞  ja  ⃞  nein
Die Dienstleistung wird erbracht von  ⃞  eigener Fachabteilung  ⃞  Kooperationspartner  
II.4.1.7 Humangenetik mindestens als telefonisches Konsil im Regeldienst, das klinische Konsil sowie die genetische Beratung erfolgen nach Terminvereinbarung.  ⃞  ja  ⃞  nein
Die Dienstleistung wird erbracht von  ⃞  eigener Fachabteilung  ⃞  Kooperationspartner  

II.4.2 Nicht-ärztliche Dienstleistungen

Folgende nicht-ärztliche Dienstleistungen werden im Perinatalzentrum Level 2 vorgehalten.

II.4.2.1 Laborleistungen im Schicht- oder Bereitschaftsdienst oder einer vergleichbaren Regelung im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen.  ⃞  ja  ⃞  nein
Die Dienstleistung wird erbracht von  ⃞  eigener Fachabteilung  ⃞  Kooperationspartner  
II.4.2.2 Mikrobiologische Laborleistungen als Regeldienst auch an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen.  ⃞  ja  ⃞  nein
Die Dienstleistung wird erbracht von  ⃞  eigener Fachabteilung  ⃞  Kooperationspartner  
II.4.2.3 Die Durchführung von Röntgenuntersuchungen ist im Schicht- oder Bereitschaftsdienst oder durch eine vergleichbare Regelung im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen gewährleistet.  ⃞  ja  ⃞  nein
Die Dienstleistung wird erbracht von  ⃞  eigener Fachabteilung  ⃞  Kooperationspartner  

II.4.3 Professionelle psychosoziale Betreuung

Eine professionelle psychosoziale Betreuung der Eltern (zum Beispiel durch ärztliche oder psychologische Psychotherapeutinnen und Psycho­therapeuten, Diplompsychologinnen und Diplompsychologen, Psychiaterinnen und Psychiater und darüber hinaus Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen bzw. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter) ist den Bereichen Geburtshilfe und Neonatologie im Leistungsumfang von 1,5 Vollzeit-Arbeitskräften pro 100 Aufnahmen von Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht unter 1 500 Gramm pro Jahr fest zugeordnet und steht montags bis freitags zur Verfügung.  ⃞  ja  ⃞  nein
Die Dienstleistung wird erbracht von  ⃞  eigenen Mitarbeitern  ⃞  Kooperationspartnern  

II.4.4 Begründung, falls die Anforderung an die Dienstleistungen bzw. Konsiliardienste im Perinatalzentrum Level 2 nicht bzw. nicht vollständig erfüllt wird

Art der Anforderung Begründung der Nichterfüllung geplanter Zeitpunkt
der Erfüllung
     
     
     

II.5 Qualitätssicherungsverfahren

II.5.1 Entlassvorbereitung und Überleitung in sozialmedizinische Nachsorge

Die weitere Betreuung der Familien im häuslichen Umfeld wird durch gezielte Entlassungsvorbereitung und – sofern die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt sind – Überleitung in sozialmedizinische Nachsorge nach § 43 Absatz 2 SGB V sichergestellt. Hierzu ist das Perinatalzentrum Level 2 gegebenenfalls mit bestehenden ambulanten Institutionen bzw. sozialpädiatrischen Zentren vernetzt und stellt noch während des stationären Aufenthalts den Erstkontakt her.  ⃞  ja  ⃞  nein

II.5.2 Überleitung in eine strukturierte entwicklungsneurologische, diagnostische und gegebenenfalls therapeutische Betreuung

Die Überleitung in eine strukturierte entwicklungsneurologische, diagnostische und gegebenenfalls therapeutische Betreuung (z. B. in Sozialpädiatrische Zentren) unter Einbeziehung aller an der Versorgung Beteiligter wird vorgenommen:  ⃞  ja  ⃞  nein

II.5.3 Teilnahme an speziellen Qualitätssicherungsverfahren

Eine Erklärung über die kontinuierliche Teilnahme an bzw. ein Nachweis der Durchführung von folgenden speziellen Qualitätssicherungsverfahren liegt vor:

II.5.3.1 Externe Infektions-Surveillance für Frühgeborene mit einem Geburtsgewicht unter 1 500 Gramm (gleichwertig zu Nosocomial infection surveillance system for preterm infants on neonatology departments and ICUs (NEO-KISS))  ⃞  ja  ⃞  nein
   ⃞  NEO-KISS
   ⃞  gleichwertig zu NEO-KISS
II.5.3.2 Entwicklungsdiagnostische Nachuntersuchung für alle Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht unter 1 500 Gramm; dabei wird eine vollständige Teilnahme an einer Untersuchung im korrigierten Alter von zwei Jahren angestrebt.  ⃞  ja  ⃞  nein

II.5.4 Zuweisung in die höhere Versorgungsstufe

Das Perinatalzentrum Level 2 beachtet die Kriterien für eine Zuweisung in die höhere Versorgungsstufe im Rahmen seines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements als Prozessqualitätsmerkmal.  ⃞  ja  ⃞  nein

II.5.5 Interdisziplinäre Fallbesprechungen

II.5.5.1 Möglichst nach einer Woche, spätestens jedoch 14 Tage nach der Geburt stellt das Zentrum jedes aufgenommene Frühgeborene < 1 500 g Geburtsgewicht mindestens einmal während der im Rahmen seines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements regelmäßig stattfindenden interdisziplinären Fallbesprechungen vor. Daran nehmen mindestens folgende Fachbereiche, Disziplinen und Berufsgruppen teil: Geburtshilfe einschließlich einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers, Neonatologie einschließlich einer Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder eines Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers, bei Bedarf: Humangenetik, Pathologie, Krankenhaus­hygiene, Kinderchirurgie und Anästhesie.  ⃞  ja  ⃞  nein
II.5.5.2 Das Ergebnis der Fallbesprechungen ist in der Patientenakte dokumentiert.  ⃞  ja  ⃞  nein

II.5.6 Begründung, falls die Anforderungen an die Qualitätssicherungsverfahren im Perinatalzentrum Level 2 nicht bzw. nicht vollständig erfüllt werden

Art der Anforderung Begründung der Nichterfüllung geplanter Zeitpunkt
der Erfüllung
     
     
     

II.6 Unterschriften

Hiermit wird die Richtigkeit der obigen Angaben bestätigt.

Name
Datum
Unterschrift
  Ärztliche Leitung
Neonatologie
Ärztliche Leitung
Geburtshilfe
Pflegedirektion Geschäftsführung/
Verwaltungsdirektion

III Checkliste für Perinatalen Schwerpunkt (Versorgungsstufe III)

Präambel

Die Einrichtung setzt für die Durchführung ärztlicher, pflegerischer und anderer Maßnahmen entwicklungsadaptierte Konzepte ein, die sich an den individuellen Bedürfnissen des Kindes und seiner Familie orientieren und verpflichtet sich, den kurz- und langfristigen Nutzen jeder therapeutischen Maßnahme stets für das einzelne Kind zu überdenken.

III.1 Ärztliche und pflegerische Versorgung der Neugeborenen

III.1.1 Der Perinatale Schwerpunkt befindet sich in einem Krankenhaus, das eine Geburtsklinik mit Kinderklinik im Haus vorhält.  ⃞  ja  ⃞  nein
oder:    
Der Perinatale Schwerpunkt befindet sich in einem Krankenhaus, das eine Geburtsklinik im Haus vorhält und über eine kooperierende Kinderklinik verfügt.  ⃞  ja  ⃞  nein
III.1.2 Die ärztliche Leitung der Behandlung der Früh- und Reifgeborenen im Perinatalen Schwerpunkt obliegt einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin oder Kinderheilkunde.  ⃞  ja  ⃞  nein

Funktion Titel Name Vorname Facharzt oder Fachärztin für Kinder- und
Jugendmedizin oder Kinderheilkunde
Ärztliche Leitung        ⃞  ja  ⃞  nein

III.1.3 Die ärztliche Versorgung der Früh- und Reifgeborenen ist mit einem pädiatrischen Dienstarzt (24-Stunden-Präsenz, Bereitschaftsdienst ist möglich) sichergestellt.  ⃞  ja  ⃞  nein
III.1.4 Der Perinatale Schwerpunkt ist in der Lage, plötzlich auftretende, unerwartete neonatologische Notfälle adäquat zu versorgen, das heißt eine Ärztin oder ein Arzt der Kinderklinik kann im Notfall innerhalb von zehn Minuten im Kreißsaal und der Neugeborenenstation sein.  ⃞  ja  ⃞  nein
III.1.5 Die kooperierende Kinderklinik hat einen Rufbereitschaftsdienst, in dem ein Facharzt oder eine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin oder Kinderheilkunde jederzeit verfügbar ist.  ⃞  ja  ⃞  nein
III.1.6 Die Pflege der Frühgeborenen und kranken Neugeborenen erfolgt durch Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger.  ⃞  ja  ⃞  nein
III.1.7 Bei anhaltenden gesundheitlichen Problemen des Früh- oder Reifgeborenen erfolgt eine Verlegung in ein Perinatalzentrum des Level 1 oder Level 2.  ⃞  ja  ⃞  nein

III.2 Infrastruktur

III.2.1 Es besteht die Möglichkeit zur notfallmäßigen Beatmung von Früh- und Reifgeborenen.  ⃞  ja  ⃞  nein
III.2.2 Diagnostische Verfahren für Früh- und Reifgeborene wie Radiologie, allgemeine Sonografie, Echokardiografie, Elektroenzephalografie (Standard-EEG) und Labor sind im Perinatalen Schwerpunkt verfügbar.  ⃞  ja  ⃞  nein
Die radiologische Dienstleistung wird erbracht von  ⃞  eigener Fachabteilung  ⃞  Kooperationspartner  
Die Labordienstleistung wird erbracht von  ⃞  eigener Fachabteilung  ⃞  Kooperationspartner  

III.3 Qualitätssicherungsverfahren

III.3.1 Der Perinatale Schwerpunkt beachtet die Kriterien für eine Zuweisung in die höheren Versorgungsstufen im Rahmen seines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements als Prozessqualitätsmerkmal.  ⃞  ja  ⃞  nein

III.3.2 Begründung, falls die Anforderungen an die Qualitätssicherungsverfahren im Perinatalen Schwerpunkt nicht bzw. nicht vollständig erfüllt werden

Art der Anforderung Begründung der Nichterfüllung geplanter Zeitpunkt
der Erfüllung
     
     
     

III.4 Unterschriften

Hiermit wird die Richtigkeit der obigen Angaben bestätigt.

Name
Datum
Unterschrift
  Leitung Kinderklinik Leitung Frauenklinik Geschäftsführung/
Verwaltungsdirektion