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Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Richtlinie
zur Förderung von Projekten zum Thema
Forschungshubs „Hydrogen4Future“

Vom 14. Juli 2026

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Mit dieser Fördermaßnahme verfolgt das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) das Ziel, die technologischen Grundlagen für den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft bereitzustellen und darüber hinaus Innovationen für kommende Technologiegenerationen zu generieren. Sie ist Teil der Hightech Agenda Deutschland und greift zugleich Themen des 7. Energieforschungsprogramms der Bundesregierung sowie der Strategie „Forschung für Nachhaltigkeit“ (FONA) auf.

Mit der Hightech Agenda Deutschland unterstützt die Bundesregierung Wertschöpfung und technologische Souve­ränität in Deutschland. Ein Schwerpunkt sind Innovationen und neue Technologien für die klimaneutrale Energie­erzeugung. Ziel ist es, die Systemkosten zu senken, neue Abhängigkeiten zu vermeiden und die Resilienz unseres Energiesystems nachhaltig zu stärken.

Klimafreundlicher Wasserstoff ist wesentlicher Baustein einer zukunftssicheren Energieversorgung. Als Schlüssel­technologie für die Weltmärkte von morgen und übermorgen eröffnet er erhebliche industrie- und klimapolitische Potenziale. Die Nationale Wasserstoffstrategie der Bundesregierung mit ihrer Fortschreibung aus dem Jahr 2023 und die Importstrategie Wasserstoff formulieren einen kohärenten Handlungsrahmen, insbesondere hinsichtlich Verfügbarkeit, Infrastruktur, Anwendungen und Technologieführerschaft.

Vor diesem Hintergrund startet das BMFTR die Initiative „Hydrogen4Future“. Sie schafft Innovationsräume in Hub-Strukturen, um neue Technologiegenerationen in Kernthemen entlang der Wasserstoff-Wertschöpfungskette zu stärken. Ein Nachwuchsförderprogramm trägt ergänzend zur langfristigen Innovationsfähigkeit bei, während internationale Kooperationen der globalen Dimension des Wasserstoffhochlaufs Rechnung tragen.

1.1 Förderziel

Mit der Förderinitiative „Ideenwettbewerb Wasserstoffrepublik Deutschland“ des BMFTR wurden große Fortschritte auf dem Weg zur Umsetzung der Nationalen Wasserstoffstrategie erzielt. Insbesondere die Leitprojekte Grüner Wasserstoff haben zahlreiche Innovationen für die Kernelemente einer Wasserstoffwirtschaft bereitgestellt und die Bereiche Hochskalierung und Serienfertigung von Elektrolyseuren, Wasserstoff-Transportlösungen und Offshore-Erzeugung entscheidend vorangebracht. Wesentliche Beiträge liefert zudem das Kopernikus-Projekt Power-to-X.

Im Zuge der fortschreitenden Hochskalierung kommen neue, grundlegende Forschungsaufgaben hinzu. Gleichzeitig müssen neuartige Ansätze identifiziert und grundlegende Innovationen vorangetrieben werden, um in wettbewerbsfähige Lösungen von übermorgen zu münden.

Die Fördermaßnahme verfolgt folgende Ziele:

Generierung technologischer Innovationen mit nachweislich signifikanten Verbesserungen gegenüber dem Stand von Wissenschaft und Technik;
Entwicklung neuartiger Lösungsansätze mit klarer Skalierungs- und Anwendungsperspektive;
Steigerung der industriellen Anschlussfähigkeit von Forschungsergebnissen;
Intensivierung strukturierter Forschungskooperationen entlang mehrerer Stufen der Wertschöpfungskette;
nachhaltige Stärkung der technologischen Leistungsfähigkeit der deutschen Wasserstoffforschung im internationalen Vergleich;
Verstetigung und Aufbau internationaler Forschungskooperationen mit erkennbarer Anschlussdynamik;
systematische Qualifizierung wissenschaftlichen Nachwuchses im Bereich Wasserstofftechnologien;
Förderung interdisziplinärer Kompetenzen zur langfristigen Sicherung der Innovationsbasis.

1.2 Zuwendungszweck

Um Deutschland als Leitanbieter für Wasserstofftechnologien zu etablieren, muss der technologische Vorsprung ausgebaut und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Forschung und Industrie weiter gestärkt werden. Gleichzeitig sieht sich die deutsche Wasserstoffwirtschaft einem zunehmenden internationalen Wettbewerb ausgesetzt, sodass weitere Anstrengungen zur Beschleunigung der Technologieentwicklung erforderlich sind.

Zweck der Richtlinie ist die Förderung von risikoreichen Forschungsprojekten der anwendungsorientierten Grund­lagenforschung, in denen Partner aus Wissenschaft, Forschung und Industrie zusammenarbeiten, um Synergien zu nutzen und die Machbarkeit von Technologien im Labormaßstab nachzuweisen („proof of concept“).

Die Fördermaßnahme dient dazu,

den technologischen Vorsprung Deutschlands im Bereich Wasserstoff auszubauen;
die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wasserstoffforschung und -industrie zu stärken und Deutschland auch zukünftig als führenden Anbieter von Wasserstofftechnologien zu positionieren;
strukturelle Impulse für den beschleunigte Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft zu setzen;
ein leistungsfähiges Innovationsökosystem durch die Vernetzung von Wissenschaft, Wirtschaft und weiteren Innovationsakteuren zu stärken;
die Fachkräftebasis im Bereich Wasserstofftechnologien durch Qualifizierung wissenschaftlichen Nachwuchses nachhaltig zu sichern sowie
internationale Kooperationen auszubauen und den globalen Wissens- und Technologietransfer zu intensivieren.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), der Schweiz und den beteiligten Partnerländern genutzt werden.

Zur Erreichung des Zuwendungszwecks schafft das BMFTR im Rahmen der Fördermaßnahme Wasserstoff-Inno­vationsräume in Hub-Strukturen, die Forschungsaktivitäten und Forschungsinfrastrukturen standort- und akteurs­übergreifend vernetzen. Die Hub-Strukturen sollen zum einen ermöglichen, dass die Ergebnisse anschließend auf die nächste oder übernächste Wertschöpfungsstufe gebracht werden können, zum anderen sollen sie eine enge Zusammenarbeit der Akteure, auch über das eigene Vorhaben hinaus, stimulieren, um Synergien effizienter zu nutzen und umzusetzen.

Der Übergang zu einer globalen Wasserstoffwirtschaft erfordert wissenschaftliche Exzellenz und vertrauensvolle Partnerschaften über Landesgrenzen hinweg und trägt zu den Zielen für Nachhaltige Entwicklung bei. Daher werden explizit Forschungskooperationen zwischen Deutschland und internationalen Partnern aufgefordert, sich um eine Förderung zu bewerben. Sie schaffen die Basis für gemeinsames Wissen und neue Ansätze sowie für eine bedarfsorientierte Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Sie stärken die internationale Sichtbarkeit deutscher Spitzenforschung, fördern den Wissensaustausch, eröffnen Zugang zu neuen Ressourcen und Anwendungsbedingungen und dienen als Talentmagnet, um die Attraktivität des deutschen Arbeitsmarktes für ausländische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu steigern.

Zudem sollen Nachwuchsgruppen installiert werden, mit denen junge Forschende befähigt werden, eigenständig Innovationen voranzutreiben, ihre Expertise sichtbar zu machen und die Grundlagen für die Wasserstofftechnologien der Zukunft zu legen.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis d, Artikel 28 Absatz 1 und 2 Buchstabe a bis c und Artikel 41 Absatz 1 und 3 der Allgemeinen Gruppenfrei­stellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Kommission (EU-Kommission) gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Vorhaben der anwendungsorientierten Grundlagenforschung zu Wasserstofftechnologien, welche einen deutlichen Innovationsgewinn aufweisen und einen signifikanten Beitrag zu einem oder mehreren der in Nummer 1.1 genannten Ziele leisten.

Fokusthemen sind:

Elektrolyse – Wasserstoffproduktion weltweit
Insbesondere bei der Wasserstofferzeugung muss sich Technologie „made in Germany“ zunehmend gegen internationale Konkurrenz behaupten. Gleichzeitig entstehen neue grundlegende Forschungsfragen, beispielsweise durch Anforderungen der Netzdienlichkeit oder durch neue Degradationseffekte im realen Betrieb großer Anlagen. Das Themenfeld adressiert technologieoffen grundlegende Innovationen zur deutlichen Senkung von Investitions- oder Betriebskosten: unmittelbar bei Komponenten, Materialien oder Produktionsprozessen; mittelbar durch höhere Effizienz, Lebensdauer und Robustheit oder im Bereich der Anlagenkonzepte, Systemeinbindung und Betriebs­strategien. Technologiesouveränität und Versorgungssicherheit erfordern daneben zukunftssichernde Innovationen beim Bedarf an begrenzten Rohstoffen, Recycling, Verständnis von Degradation, neuartigen Ansätzen für Fertigungsverfahren und Elektrolysekonzepten der nächsten Generation.
Offshore-Wasserstoff und Derivate
Dem hohen Potenzial der Erzeugung von Wasserstoff und Power-to-X-Produkten direkt auf hoher See mittels Offshore-Windenergie stehen nach wie vor große Herausforderungen durch die widrigen Bedingungen gegenüber. Vorhandene Teillösungen und Konzepte müssen unter möglichst realitätsnahen Bedingungen erforscht werden. Mittels Innovationen zu einzelnen Prozessschritten soll eine signifikante Steigerung der Gesamteffizienz und Robustheit erzielt werden – immer unter den Randbedingungen der Anpassung an die fluktuierende Energiebereitstellung sowie unter Einbeziehung der Aspekte Infrastruktur, Transport, Sicherheit und Umwelt.
Transport und Speicherung
Es bestehen weiterhin große Herausforderungen über die gesamte Transportkette von Wasserstoff und den be­nötigten Speichertechnologien. Dazu gehören beispielsweise die Erforschung von Materialien und Komponenten für den sicheren und effizienten Transport von Flüssigwasserstoff oder Wasserstoffderivaten beziehungsweise -trägern. Projektideen können ebenfalls einen Fokus auf die Erforschung von Technologien für die großvolumige Speicherung sowie auf die Optimierung von Wasserstoff-Pipelines oder Infralogistik-Konzepten legen. Die Vor­haben sollen die erforderlichen technologischen Grundlagen für effiziente und nachhaltige Wasserstoff-Transportketten bereitstellen.
Power-to-X
Die Etablierung von Power-to-X-Produkten erfordert vor allem eine deutliche Senkung der Herstellungskosten, um konkurrenzfähig zur fossilen Referenz zu werden. Anwendungsorientierte Grundlagenforschung kann hierzu mit Innovationen zur Effizienzsteigerung und Gesamtsystemoptimierung erheblich beitragen. Idealerweise wird eine vollständige Power-to-X-Prozesskette abgebildet und an den einzelnen Schritten sowie am Gesamtkonzept geforscht. Dies umfasst die Erzeugung und Bereitstellung der Edukte, wie Wasserstoff, Wasserstoffderivate und Kohlenstoff, sowie deren Transport. Auch Charakterisierung und Transport der Produkte sowie Netzeinbindung und Netzdienlichkeit sind zu berücksichtigen. Es sollen Produkte betrachtet werden, die eine möglichst hohe Minderung der CO2-Emissionen ermöglichen und die sich nur schwer durch eine direkte Elektrifizierung ersetzen lassen.

Die einzelnen Forschungsthemen zu den obengenannten Fokusbereichen sind beispielhaft angegeben. Es können auch weitere Forschungsfragen adressiert werden, welche bei den grundlegenden Untersuchungen, der Hochskalierung sowie auf dem Weg zum praktischen Einsatz auftreten.

Entsprechend der in Nummer 1 formulierten Ziele sollen die Vorhaben signifikante technologische und wirtschaftliche Fortschritte vorbereiten. So soll sich die nächste Generation von Elektrolyseuren durch eine circa zehnprozentige Steigerung der strombezogenen Effizienz, um circa 30 Prozent niedrigere Herstellungskosen und eine Lebensdauer von mindestens zehn Jahren (fünf Jahre für Hochtemperatur-Technologien) bei gleichzeitig höherer Dynamik auszeichnen. Innovative Power-to-X-Technologien müssen – bei ebenfalls höherer Dynamik – perspektivisch eine deutlich stärkere Treibhausgasreduzierung, strombezogene Effizienz oder niedrigere Herstellungskosten als bekannte Verfahren aufweisen. Wasserstoff-Transportlösungen werden vor allem am energetischen Wirkungsgrad der Transportkette, Wasserstoffverlusten sowie Energiedichte des Trägers gemessen. Beiträge zu Offshore-Wasserstoff-Technologien sollen die Gesamteffizienz oder die Robustheit des Gesamtsystems deutlich verbessern. In allen Bereichen soll der Einsatz knapper Rohstoffe und potenziell umweltschädlicher Materialien minimiert werden. Die Beiträge und Fortschritte sollen nachvollziehbar quantifiziert werden.

Im Fokus der Förderung stehen Arbeiten in den genannten Themenbereichen, welche vorzugsweise auf Erkenntnissen realer Anlagen und vorhandenen Forschungsinfrastrukturen aufbauen. Voraussetzung ist die Bereitschaft der Projektverbünde beziehungsweise Einzelvorhaben in übergeordneten Hub-Strukturen zusammenzuarbeiten.

Einrichtung von Forschungshubs

Im Rahmen der Fördermaßnahme werden thematisch fokussierte Forschungshubs eingerichtet. Ziel der Hubs ist es, geförderte Verbundprojekte sowie gegebenenfalls auch Nachwuchsgruppen und internationale Kooperationsprojekte zu übergeordneten wissenschaftlichen Clustern zusammenzuführen und ihre Aktivitäten strategisch zu bündeln. Die Bildung von Hubs wird durch das BMFTR mit Unterstützung des Projektträgers im Rahmen des Antragsverfahrens auf Basis der eingereichten Projektskizzen angestoßen. Diese können bereits Vorschläge für geeignete Hub-Partner enthalten.

Ein Hub kann sich um Anlagen oder Forschungsinfrastrukturen bilden (und dabei auch mehrere Themenbereiche abdecken), eine gemeinsame Thematik bearbeiten oder auch eine Wertschöpfungskette abbilden. Die Forschungsarbeiten selbst sollen im TRL-Bereich 1 bis 3 stattfinden und können durch Förderung nach Artikel 41 AGVO ergänzt werden (siehe Nummer 1.3). Ein Hub kann aus einem oder mehreren (Verbund-)Vorhaben bestehen. Diese müssen eine hohe Forschungsleistung beziehungsweise eine entsprechend große Innovationshöhe sowie Industrieinteresse erkennen lassen. In den Vorhaben ist eine angemessene Beteiligung der Wirtschaft sicherzustellen – als Projekt­partner, assoziierte Partner oder beratend mit konkreten Beiträgen. Es werden Konzepte für den Transfer der Ergebnisse für eine zukünftige konkrete wirtschaftliche Verwertung erwartet.

Die Forschungs-Hubs dienen der strukturierten Vernetzung, der Erhöhung wissenschaftlicher Sichtbarkeit sowie der systematischen Bearbeitung übergreifender Fragestellungen der Wasserstoffforschung. Grundlegend neuartige Ansätze können zukünftige Technologiegenerationen vorbereiten und gelangen durch das Netzwerk zu schnellerer Marktreife. Dementsprechend sind regelmäßige Hub-Treffen, die Einrichtung von Arbeitsgruppen sowie Vernetzungsaktivitäten mit anderen Hubs vorgesehen. Jeder Hub soll eine Einrichtung benennen, welche die Hub-Aktivitäten konzipiert und koordiniert beziehungsweise durchführt. Die Beiträge zu Hub-Aktivitäten sind von allen Vorhaben bei der Antragstellung zu berücksichtigen.

Nachwuchsgruppen

Gefördert wird der Aufbau eigener wissenschaftlicher Forschungsgruppen an einer deutschen Hochschule oder Forschungseinrichtung. Besonders leistungsfähige und herausragende junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler werden in einer frühen Karrierephase befähigt, eigenverantwortlich ein längerfristig konzeptioniertes Forschungsprojekt zu entwickeln und umzusetzen. Die Leitung einer Nachwuchsgruppe soll dazu beitragen, das eigene wissenschaftliche Profil weiterzuentwickeln, Leitungskompetenzen zu erwerben sowie die Berufungsfähigkeit in der Wissenschaft zu erlangen beziehungsweise zu verbessern oder sich für herausgehobene Positionen zu qualifizieren, insbesondere im Wissenschaftsmanagement. Gegenstand der Förderung sind neue wissenschaftliche Konzepte, Methoden und Modelle für nachhaltige Wasserstofftechnologien. Die Förderung schafft dabei Raum für wissenschaftliche Exzellenz, kreative Ansätze und risikoreiche, disruptive Ideen. Dementsprechend ist eine Beteiligung der Wirtschaft zwar wünschenswert, aber nicht notwendig.

Internationale Forschungs- und Entwicklungskooperationen

Im Fokus stehen gemeinsame bilaterale Arbeiten wie Grundlagenstudien in der Material-, System- und Prozess­forschung mit Bezug zu konkreten Technologien, der Aufbau komplementärer methodischer Expertise und offener Forschungsplattformen sowie grundlegende Forschung und Entwicklung entlang der Wasserstoff-Wertschöpfungskette. Die Vorhaben sollen risikobehaftet und innovativ sein, disruptive Ansätze sind willkommen. Eine hohe Priorität wird integrierten Ansätzen eingeräumt, die auf Technologie- und Dienstleistungsentwicklungen im Kontext von Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Partnerländern zielen und gegebenenfalls auch damit verbundene politische Gestaltungsoptionen betrachten. Von den Verbundprojekten wird eine länderübergreifende inter- und transdisziplinäre Zusammenarbeit erwartet. Die Projekte sollen im Partnerland über eine angemessene eigenständige Finanzierung der Partner oder anderer Fördermittelgeber getragen werden, um das Interesse des Ziellandes zu verdeutlichen.

Sowohl Nachwuchsgruppen als auch internationale Kooperationsprojekte sollen Themen aus den obengenannten Fokusbereichen adressieren. Sie können Teil eines Forschungshubs werden oder unabhängig davon sein.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen; Unter­nehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie kommunale Einrichtungen, Verbände und weitere Rechtspersonen. Privat­personen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, sonstige Rechtsperson), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).2

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union (EU) erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungs­behörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110).4

Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

Die Bereitschaft zur Mitarbeit in den Forschungshubs ist Voraussetzung für die Bewilligung einer Zuwendung.

Zusätzliche besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Nachwuchsgruppen:

Die zur Förderung beantragte Nachwuchsgruppe ist mit ihrem Forschungsprojekt an einer Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung einzurichten. Die aufnehmende Hochschule/Forschungseinrichtung muss der Gruppe die zur Durchführung des Projekts erforderlichen Arbeitsmöglichkeiten (unter anderem die notwendigen Räumlichkeiten, Forschungsliteratur und -infrastruktur sowie weitere Unterstützungsangebote, zum Beispiel Weiterbildungsangebote) im Rahmen der Grundausstattung zur Verfügung stellen und die Leitung der Gruppe in allen projektbezogenen Belangen unterstützen.
Bei der Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden ist im Antrag darzustellen, wie deren Qualifizierung mit den Tätigkeiten der Nachwuchsgruppe verbunden ist. Die Weiterqualifizierung zur Promotion soll parallel zur Mitarbeit im Forschungsprojekt erfolgen.
Es wird erwartet, dass der Gruppenleitung die Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden explizit gestattet wird und diese sich in die Lehre einbringen kann. Dies ist im Antrag darzulegen.
Gruppenleitung: Zur Einreichung einer Projektskizze sind Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Einver­nehmen mit der aufnehmenden Hochschule oder Forschungseinrichtung berechtigt. Sie müssen ihre Fähigkeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Arbeit durch Promotion nachgewiesen haben und die Eignung zur Leitung einer Arbeitsgruppe besitzen. Das Datum der letzten Promotionsprüfung sollte bei Einreichen der Skizze nicht länger als vier Jahre zurückliegen. Abweichungen von dieser Grenze sind in Ausnahmefällen möglich (zum Beispiel Kinderbetreuungs- oder Pflegezeiten et cetera). In begründeten Fällen (zum Beispiel zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf) ist eine Aufteilung der Gruppenleitung auf zwei Postdoktorandinnen/Postdoktoranden denkbar. In dem Fall sind Notwendigkeit sowie eine konkrete Aufgabenteilung darzulegen.
Die Gruppenleitung muss von der aufnehmenden Einrichtung die Möglichkeit erhalten, eine eigenständige wissenschaftliche Nachwuchsgruppe zu leiten. Die Gruppenleitung übernimmt eigenverantwortlich die Ausgestaltung des Forschungsprojekts als Grundlage für den rechtsverbindlich durch die aufnehmende Einrichtung vorzulegenden Förderantrag. Die Förderung nach dieser Förderrichtlinie ist grundsätzlich an die Person der Gruppenleitung gebunden. Verlässt die Gruppenleitung das Forschungsprojekt, bedarf eine etwaige Neubesetzung – vornehmlich aus dem Kreis der Mitarbeitenden – der expliziten Zustimmung des Förderers. Ansonsten ist im Fall des Ausscheidens der Gruppenleitung auch ein Widerruf der Zuwendung für die Zukunft möglich.
Einzelvorhaben: Die Förderung für Nachwuchsforschungsgruppen erfolgt als Einzelprojekt.
Mentoring: Jeder Nachwuchsgruppenleiterin beziehungsweise jedem Nachwuchsgruppenleiter wird empfohlen, bereits bei Antragstellung eine im Wissenschaftsbetrieb erfahrene Mentorin beziehungsweise einen erfahrenen Mentor als Vertrauensperson insbesondere bei Belangen der Leitung der Gruppe sowie der persönlichen Karriereentwicklung hinzuzuziehen.
Überfachliche Qualifizierung: Die Leitung von Nachwuchsforschungsgruppen erfordert spezielle überfachliche Kenntnisse und Kompetenzen. Dem Antrag ist ein Qualifizierungskonzept beizulegen, aus dem hervorgeht, welche Angebote (Weiterbildungs- und/oder Coachingangebote) vor Ort genutzt werden können und welche zusätzlichen Qualifizierungsbedarfe bestehen.

Zusätzliche besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Internationale Forschungs- und Entwicklungsprojekte:

Relevanz und nachgewiesener dringender Forschungs- und Entwicklungsbedarf im Partnerland für das angestrebte gemeinsame Projekt (zum Beispiel durch übergeordnete Programme auf ministerieller und/oder regionaler Ebene),
Nachweis einer angemessenen eigenständigen Finanzierung der Kooperationspartner im Partnerland,
Zusammenarbeit von unabhängigen Einrichtungen aus Wirtschaft und Wissenschaft und gegebenenfalls Verbänden mit eigenständigen Beiträgen zur Lösung der gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben (Verbund­vorhaben),
angemessener Nutzen für deutsche Projektpartner im Hinblick auf deren wissenschaftlich-technische Ziele.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Der Förderzeitraum beträgt in der Regel vier Jahre. Längere oder kürzere Projektlaufzeiten sind mit entsprechender Begründung möglich.

Nachwuchsgruppen werden in der Regel über fünf Jahre gefördert. Nach drei Jahren erfolgt anhand eines durch die geförderten Nachwuchsgruppen vorzulegenden Meilensteinberichts eine fachliche Zwischenevaluation durch den Projektträger. In Abhängigkeit vom Ergebnis dieser Zwischenevaluation wird über die Weiterförderung entschieden. Im Fall eines Wechsels der Nachwuchsgruppenleitung kann – je nach Zeitpunkt des Wechsels und der jeweiligen Umstände – auf höchstens sieben Jahre verlängert werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMFTR-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.

Förderfähig sind auch Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kom­munikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.6 Ebenfalls förderfähig sind Ausgaben/Kosten zur Durchführung von Aktivitäten der Forschungs-Hubs (siehe Nummer 2).

Zusätzlich gilt für die Nachwuchsgruppen:

a)
Übernommen oder bezuschusst werden kann ein von der Grundausstattung der antragstellenden Einrichtung abgrenzbarer projektspezifischer Mehrbedarf. Für die personelle Ausstattung der Nachwuchsgruppe im Umfang der zur Durchführung des Forschungsprojekts notwendigen Ressourcen gelten folgende Vorgaben:
eine Stelle für die Gruppenleitung für wissenschaftliches Personal (E14/E15 oder vergleichbar), in begründeten Einzelfällen teilbar, siehe „Besondere Zuwendungsvoraussetzungen“,
maximal eine Stelle (bei Bedarf teilbar) für Postdoktorandinnen und Postdoktoranden (E13/100 Prozent oder vergleichbar),
mindestens eine, maximal drei Stellen für Doktorandinnen und Doktoranden (E13 mit dem am jeweiligen Lehrstuhl üblichen Stellenanteil),
studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte bis zur entsprechenden Anzahl der beantragten wissenschaft­lichen Mitarbeitenden.
b)
Zuwendungsfähig sind weiterhin Sach- und Investitionsmittel bei Bedarf für
die Beteiligung von Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern;
Open-Access-Veröffentlichungen (beispielsweise Veröffentlichungsgebühren von Open-Access-Zeitschriften);
von der Grundausstattung abgrenzbare projektbedingte Verbrauchsmaterialien;
die Durchführung von bis zu zwei Workshops unter Einbezug von Referentinnen und Referenten aus den unterschiedlichen Disziplinen sowie der Praxis;
die Beschaffung für die Durchführung der Arbeiten notwendiger Forschungs-/Analysegeräte
c)
sowie Mittel für Aufträge an Dritte:
in begründeten Fällen für projektbezogene Auftragsvergaben;
für über das Weiterbildungsangebot der antragstellenden Einrichtung hinausgehende und auf die fach- und projektspezifischen Bedarfe der Gruppenleitung beziehungsweise Gruppe zugeschnittene Coaching-, Super­visions- oder Fortbildungsmaßnahmen.

Zusätzlich gilt für die Internationale Forschungskooperationen:

Übernommen oder bezuschusst werden können bei Bedarf

a)
Sach- und Investitionsmittel für:
Forschungsaufenthalte von Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern aus dem Partnerland;
Open-Access-Veröffentlichungen (beispielsweise Veröffentlichungsgebühren von Open-Access-Zeitschriften);
die Durchführung von gemeinsamen Workshops unter Einbezug von Referentinnen und Referenten aus dem Partnerland;
die Beschaffung von für die Durchführung der Arbeiten notwendiger Forschungs-/Analysegeräte
b)
Mittel für Aufträge an Dritte: in begründeten Fällen für projektbezogene Auftragsvergaben, auch an wissenschaftliche Einrichtungen des Partnerlands.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR.

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Das BMFTR unterstützt die Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Weiterqualifizierung in BMFTR-Projekten. Änderungen in BMFTR-geförderten Projekten an Hochschulen oder institutionell geförderten Forschungsein­richtungen, die aufgrund familienbedingter Ausfallzeiten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in frühen Karrierephasen sinnvoll und notwendig sind, werden mit geringem administrativem Aufwand gewährt. Insbesondere kommen Verlängerungen der Projektlaufzeit und, soweit erforderlich, zusätzliche Mittel für die den familienbedingten Ausfallzeiten entsprechenden Nachholzeiten in Betracht. Ausreichend ist ein entsprechender, kurz begründeter schriftlicher Antrag (per E-Mail) von der Projektleitung an das zuständige Fachreferat beziehungsweise den zu­ständigen Projektträger. Voraussetzung für eine solche Änderung des Vorhabens ist, dass die Nachwuchswissenschaftlerin beziehungsweise der Nachwuchswissenschaftler einen Beitrag zur Erreichung des Projektziels leistet.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.

Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger beauftragt: Projektträger Jülich (PTJ), Geschäftsbereich Energie- und Wasserstoff-Forschung (EWF), Forschungszentrum Jülich GmbH, 52425 Jülich.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Anfragen können über das elektronische Postfach ptj-ewf-h2@ptj.de unter dem Betreff „Hydrogen4Future“ und Angabe eines Stichworts („Hub-Verbund“, „NWG“, „International“) gestellt werden. Ansprechpartnerin beim Projektträger ist:

Frau Dr. Gesine Arends

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse

https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmftr

abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden. Dieser stellt Informationen zur Förderinitiative sowie Vorlagen für Projektskizzen und Vorhabenbeschreibungen unter

https://ptj.de/foerdermoeglichkeiten/hightech-agenda-deutschland/forschungshub-wasserstoff-hydrogen4future

bereit.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es wird empfohlen, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger Jülich zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form

bis spätestens 30. September 2026

vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Weitere Ausschreibungsrunden sind vorgesehen. Diese werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit der/dem vorgesehenen Verbundkoordinatorin/Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Skizzen sollen Angaben zu den nachfolgenden Punkten enthalten und eine Länge von zwölf Seiten nicht überschreiten. Für die Erstellung der Projektskizzen sind die Vorlagen des Projektträgers Jülich zu nutzen (siehe Nummer 7.1), welche weitere Hinweise enthalten.

Kurzzusammenfassung
Ziele und Relevanz des Vorhabens
Stand der Wissenschaft und Technik, Lösungsansätze und Innovationsgehalt
Projektstruktur, Partner (sofern zutreffend) und relevante Vorarbeiten sowie optional (ohne Bewertung): Vorschlag für eine Hub-Struktur, der das Projekt beitreten könnte, beziehungsweise potenzielle Hub-Partner
Arbeitsplan
Beschreibung der Wirkung und Ausblick
geschätzte Ausgaben (bei Universitäten inklusive Projektpauschale)/Kosten
Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation
vertiefende Beschreibung der Wirkung: Hebel für den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft (möglichst quantitativ) sowie Darstellung, wie aus dem Projekt heraus ein Produkt oder eine Lösung entsteht, welche(s) perspektivisch eine Spitzenposition am Weltmarkt erreichen kann (Letztere entfällt bei Nachwuchsgruppen)
bei Nachwuchsgruppen zusätzlich:
Bestätigung der aufnehmenden Hochschule/Forschungseinrichtung, dass die Leitung der Gruppe in allen projektbezogenen Belangen unterstützt und ihr die Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden explizit gestattet wird
Bestätigung, dass ein „Qualifizierungskonzept“ mit dem Antrag vorgelegt wird
Lebenslauf der Gruppenleiterin/des Gruppenleiters; Publikationsliste mit mindestens drei themenbezogenen Publikationen aus den letzten fünf Jahren, Angaben zu einschlägigen Forschungsprojekten/laufenden Drittmittelvorhaben mit Titel, Förderer und Umfang; sofern vorhanden: Nachweise von Lehrerfahrungen (zum Beispiel Lehrevaluationsergebnisse) der Nachwuchsgruppenleitung
bei internationalen Kooperationen zusätzlich:
ökologische, sozioökonomische und volkswirtschaftliche Relevanz des Projekts im Partnerland
Arbeitsteilung und Beschreibung der eingebundenen internationalen Partner
Darlegung der geplanten möglichen Aufgaben der ausländischen Projektpartner und gegebenenfalls deren schriftliche Interessensbekundungen
ökologische, ökonomische und soziale Wirkungen (qualitativ und quantitativ), Bezug und Beiträge zu den Zielen für Nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (UN SDGs)

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

Innovationshöhe einschließlich Plausibilität im Vergleich zum Stand der Technik
Eignung der methodischen Ansätze
Hebel der Innovation für den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft und/oder für neue Spitzenprodukte der deutschen Wasserstoffwirtschaft am Weltmarkt mittel- und langfristig
Auswirkung des Projekts: Qualität der Beschreibung des weiteren Entwicklungswegs nach Projektende und von Transfermaßnahmen
Eignung von Konsortium und Projekt-Struktur zur Lösung der Projektaufgabe einschließlich angemessener Beteiligung aus der Wirtschaft
effizienter Einsatz von Ressourcen, einschließlich Nutzung von mit bisheriger Bundesförderung aufgebauten Forschungsinfrastrukturen

sowie

für Nachwuchsgruppen:
fachliche und überfachliche Eignung der Nachwuchsgruppenleitung
Anbindung und Ausstattung der Nachwuchsgruppe
für internationale Forschungs- und Entwicklungskooperationen:
Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung im Partnerland sowie Beitrag zur Umsetzung der UN SDGs
Qualifikation der internationalen Partner
wissenschaftlicher und strategischer Mehrwert für den Forschungs- und Innovationsstandort Deutschland („Rückfluss-Effekt“)

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Die ausgewählten Projektideen werden einem Hub zugeordnet.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:

a)
Eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung
b)
Eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung
c)
Detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens

Im Rahmen der Vorhabenbeschreibung ist der weitere Weg zu einem wettbewerbsfähigen Produkt/Lösung (außer bei Nachwuchsgruppen), der Hebel für den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft sowie die geplanten Aktivitäten zur Verwertung besonders detailliert darzulegen.

Sofern das Vorhaben Teil eines Hubs wird, sind in Abstimmung mit dem Hub-Koordinator die Beiträge zu Hub-Aktivitäten zu beschreiben und in die Arbeits- und Ressourcenplanung aufzunehmen.

Für Anträge von Nachwuchsgruppen sind zusätzlich folgende Informationen („Stellungnahmen“) in der Vorhaben­beschreibung erforderlich:

Beschreibung der Einbindung der Nachwuchsgruppe an der antragstellenden Einrichtung,
detaillierte Stellungnahme der aufnehmenden Einrichtung (inklusive Aussagen zu den der Gruppe zur Verfügung stehenden (Forschungs-)Infrastrukturen, Räumlichkeiten, Weiterbildungs-/Coachingangeboten („Qualifizierungskonzept“) und sonstigen Unterstützungsleistungen im Rahmen der Grundausstattung sowie zur Eigenständigkeit der Gruppenleitung und formalen Betreuung der Doktorandinnen und Doktoranden).

Für Anträge zu internationalen Forschungskooperationen sind zusätzlich folgende Informationen in der Vorhaben­beschreibung erforderlich:

Erläuterungen zur Einbindung der Akteure im Partnerland
Darstellung/Nachweis der erforderlichen Ko-Finanzierung/Eigenmittel im Partnerland

Für die Erstellung der Anträge sind Vorlagen des Projektträgers Jülich zu nutzen (siehe Nummer 7.1).

Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den unten genannten Kriterien geprüft und bewertet. Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen beziehungsweise Empfehlungen aus dem Begutachtungsprozess zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

I.
Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
II.
Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung
III.
Fachliche Kriterien
a)
Wissenschaftlich-technische Qualität, Innovationshöhe und Erkenntnisgewinn bezogen auf die Ziele des 7. Energieforschungsprogramms der Bundesregierung, der Hightech Agenda Deutschland sowie der Natio­nalen Wasserstoffstrategie inklusive deren Fortschreibungen
b)
Methodische Qualität, Projektstruktur, Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens
c)
Qualität, Kompetenz und Komplementarität des Antragstellers im Hinblick auf die Vorhabenziele einschließlich aktiver Beteiligung und Einbindung von Unternehmen und Organisationen
IV.
Wirkung des Projekts auf wissenschaftlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene, insbesondere ihr Potenzial für Wertschöpfung und technologische Souveränität
V.
Angemessenheit der veranschlagten Ressourcen und Finanzierung

sowie zusätzlich bei Nachwuchsgruppen:

Plausibilität der eingereichten Stellungnahmen (siehe oben);
Überprüfbarkeit und Relevanz von Meilensteinen und Zielkriterien der Zwischenevaluation.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23 und 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2027 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 14. Juli 2026

Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Im Auftrag
Dr. Christoph Rövekamp
Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens,
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
c)
Standort des Vorhabens,
d)
die Kosten des Vorhabens sowie
e)
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.7

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass

das BMFTR alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMFTR Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.8

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge

55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO);
8,25 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO);
30 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben für Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz.

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:

Grundlagenforschung;
industrielle Forschung;
experimentelle Entwicklung;
Durchführbarkeitsstudien

(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 fortfolgende AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind

a)
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
d)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

a)
um zehn Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b)
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
i)
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens zehn Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
ii)
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
iii)
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
iv)
Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt.
c)
um fünf Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
d)
um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
i)
von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
ii)
eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertrags­parteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
iii)
mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.

Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um zehn Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten sind

a)
Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
b)
Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
c)
Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste, einschließlich Diensten, die von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchs­infrastrukturen oder Innovationsclustern erbracht werden.

Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 220 000 Euro pro Unternehmen beträgt.

Artikel 41 AGVO – Investitionsbeihilfen zur Förderung von erneuerbaren Energien, von erneuerbarem Wasserstoff und von hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung

1.
Investitionsbeihilfen für den Bau, die Erweiterung oder die Modernisierung energieeffizienter Fernwärme- und/oder Fernkältesysteme (dazu zählen auch der Bau, die Erweiterung oder die Modernisierung von Wärme- oder Kälte­erzeugungsanlagen und/oder von Wärmespeicherlösungen und/oder des Verteilnetzes) sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.
3.
Investitionsbeihilfen für die Erzeugung von Wasserstoff sind nur dann von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn sie für Anlagen gewährt werden, die ausschließlich erneuerbaren Wasserstoff erzeugen. Bei Vorhaben im Bereich des erneuerbaren Wasserstoffs, die einen Elektrolyseur und eine oder mehrere Einheiten zur Erzeugung erneuerbarer Energien nach einem einzigen Netzanschlusspunkt beinhalten, darf die Kapazität des Elektrolyseurs die Gesamtkapazität der Einheiten zur Erzeugung erneuerbarer Energien nicht überschreiten. Die Investitionsbeihilfe kann sich auf gewidmete Infrastruktur für die Übertragung oder Verteilung von erneuerbarem Wasserstoff sowie auf Speicheranlagen für erneuerbaren Wasserstoff erstrecken.
5.
Investitionsbeihilfen werden für neu installierte oder modernisierte Kapazitäten gewährt. Der Beihilfebetrag ist unabhängig von der Produktionsleistung.
6.
Die gesamten Investitionskosten sind beihilfefähig.
7.
Die Beihilfeintensität beträgt höchstens
a)
45 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in die Erzeugung erneuerbarer Energien, einschließlich Investitionen in Wärmepumpen, die die Anforderungen des Anhangs VII der Richtlinie 2018/2001 erfüllen, in erneuerbaren Wasserstoff und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage erneuerbarer Energien;
b)
30 Prozent der beihilfefähigen Kosten bei allen anderen unter diesen Artikel fallenden Investitionen.
8.
Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.
10.
Die Beihilfeintensität kann bis zu 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten betragen, wenn die Beihilfe im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung gewährt wird, die über die Vorgaben des Artikels 2 Nummer 38 hinaus alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a)
Die Gewährung der Beihilfe erfolgt auf der Grundlage objektiver, eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Beihilfefähigkeits- und Auswahlkriterien, die vorab festgelegt und mindestens sechs Wochen vor Ablauf der Antragsfrist veröffentlicht werden, um einen wirksamen Wettbewerb zu ermöglichen.
b)
Während der Durchführung einer Regelung wird im Falle einer Ausschreibung, bei der alle Bieter Beihilfen erhalten, die Ausgestaltung der Ausschreibung beispielsweise durch Verringerung von Mittelausstattung oder Volumen korrigiert, um bei den nachfolgenden Ausschreibungen einen wirksamen Wettbewerb wiederher­zustellen.
c)
Nachträgliche Anpassungen des Ausschreibungsergebnisses (zum Beispiel anschließende Verhandlungen über die Ergebnisse des Bietverfahrens oder die Zuteilung) sind ausgeschlossen.
d)
Mindestens 70 Prozent der Auswahlkriterien, die insgesamt für die Erstellung der Rangfolge der Angebote und letztlich für die Zuweisung der Beihilfen im Rahmen der wettbewerblichen Ausschreibung herangezogen werden, müssen anhand der Höhe der Beihilfe pro Einheit der Kapazität für die Erzeugung von erneuerbarer Energie oder für die Erzeugung von Energie durch hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung definiert werden.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6. 2023, S. 1).
2
Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
3
Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
4
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
5
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
6
Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.
7
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
8
(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.