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vom: 02.06.2026
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
BAnz AT 17.06.2026 B1
Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Bekanntmachung
Richtlinie im Rahmen der FONA-Strategie
zur Förderung von Projekten zum Thema
„Ideenschmiede für nachhaltige Städte und Regionen“
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Nachhaltige Städte und Regionen bieten die Voraussetzungen für die dauerhafte Sicherung von Wohlstand, Lebensqualität und ökologischer Tragfähigkeit in Deutschland. Mit einem experimentellen neuen Förderformat ermöglicht das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR), mutige Ideen für Lösungen von morgen und übermorgen temporeich aufzugreifen und weiterzuentwickeln. Dies dient der Stärkung und deutlichen Beschleunigung von Innovations- und Transferprozessen, die sowohl technologische als auch gesellschaftliche Veränderungen für nachhaltige Städte und Regionen adressieren.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie können herausragende unkonventionelle Ideen entwickelt und ausprobiert werden, ob deren Funke zündet („Urban Ignite“). Daran kann sich gegebenenfalls eine Forschungs-, Weiterentwicklungs- und Umsetzungsphase anschließen („Urban Impact“).
1.1 Förderziel
Das BMFTR verfolgt mit der Ideenschmiede und deren Wirkungsentfaltung das Ziel, mit einem neuen Förderformat die Entwicklung, Erprobung und Umsetzung visionärer technologischer, sozio-technologischer, sozio-technischer und sozialer Innovationen für nachhaltige Städte und Regionen gezielt zu initiieren und
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experimentelle und neuartige Ansätze mit hohem Wirkungspotenzial zu entwickeln und zu erproben;
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Chancen zu eröffnen, mutige, unkonventionelle, radikal neue und disruptive Ideen weiter zu denken und dabei offen zu sein für alle Ergebnisse (Etablierung einer positiven Fehlerkultur, Scheitern als Chance);
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unkonventionelle Lösungen zu forcieren und Geschäftsmodelle von morgen und übermorgen vorzubereiten;
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neue Akteursgruppen (wie zum Beispiel Start-ups) für die Nachhaltigkeitsforschung zu erschließen;
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wissenschaftliche Erkenntnisse – positive ebenso wie nicht erfolgreiche – für Politik, Wirtschaft, Verwaltung und Praxis nutzbar zu machen;
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zur Generierung neuen Wissens über Transformationsprozesse in Städten und Regionen beizutragen und
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Impulse für zukünftige Forschungs- und Innovationsprogramme sowie Förderinstrumente und -formate zu liefern.
Konkret sollen die angestrebten Innovationen ermöglichen, in Städten Emissionen zu senken, Flächen- und Ressourcenverbrauch zu reduzieren, Biodiversität zu schützen und Klimaanpassung zu verbessern sowie dies mit hoher Lebensqualität, lokaler Resilienz und nachhaltiger wirtschaftlicher Entwicklung vor Ort zu verbinden.
Damit leistet die Förderrichtlinie einen starken Beitrag zur Umsetzung der Strategie „Forschung für Nachhaltigkeit“ (FONA) sowie auch zur Hightech Agenda Deutschland (HTAD).
Darüber hinaus ist die Förderrichtlinie ein Beitrag zur Transformationsinitiative „Stadt-Land-Zukunft“ des BMFTR sowie zu den Nachhaltigkeits- und Klimaschutzzielen der Bundesregierung und der „Sustainable Development Goals“ (SDGs) der Vereinten Nationen.
1.2 Zuwendungszweck
Um die in Nummer 1.1 genannten Ziele zu erreichen, sollen im Rahmen der Ideenschmiede neuartige Ideen aufgegriffen und deren konzeptionelle Weiterentwicklung ermöglicht werden.
Im Fokus stehen radikal neue und unkonventionelle Ideen zur Lösung zentraler Herausforderungen für nachhaltige Städte und Regionen. In der Ideenschmiede sollen disruptive und visionäre technologische, sozio-technologische, sozio-technische und soziale Innovationen für Städte und Regionen identifiziert werden, die deutlich über inkrementelle Verbesserungen hinausgehen sowie das Potenzial besitzen, bestehende Systeme grundlegend zu verändern und dabei einen hohen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung von Städten und Regionen zu leisten. Zur Verfolgung dieser Ideen werden schlanke Kurzprojekte mit stark reduziertem Verwaltungsaufwand gefördert. Es wird erwartet und anerkannt, dass sich viele mutige Ideen letztlich nicht als tragfähig erweisen werden. Dieses Scheitern wird als Chance begriffen und soll die Etablierung einer positiven Fehlerkultur unterstützen.
Es ist geplant, dass einzelne Ideen die Chance erhalten können, in einer zweiten Förderphase von in der Regel bis zu zwei Jahren in weiterführenden inter- und transdisziplinären Forschungs-, Entwicklungs- oder Umsetzungsprojekten vertieft zu werden. Im Fokus sollen dabei Ideen mit hohem Transformations- und Skalierungspotenzial stehen.
Die Ideenschmiede setzt auf Tempo und vereinfachte Verfahren. Es ist geplant, zur Auswahl der Ideen ein Losverfahren einzusetzen. Das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Projektdurchführung werden administrativ stark vereinfacht und beschleunigt.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden für Phase 1 („Urban Ignite“) staatliche Beihilfen im Sinne der De-minimis-Beihilfen-Verordnung der Europäischen Kommission (EU-Kommission) gewährt.1
Nach dieser Förderrichtlinie werden in Phase 2 („Urban Impact“) staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b, c und d und Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Vorhaben, die über den Stand von Wissenschaft und Technik hinausgehen und explorative, risikobehaftete Ansätze verfolgen. Die Förderung adressiert insbesondere, aber nicht ausschließlich, folgende Handlungsfelder in Städten und Regionen:
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Klimaneutrale und nachhaltige urbane und regionale Mobilität, Lieferverkehre/Logistik und Verkehrsinfrastrukturen;
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Effiziente und suffiziente Gebäude- und Flächennutzung sowie bezahlbarer Wohnraum;
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Nachhaltige, vitale und multifunktionale Stadt- und Ortskerne;
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Kommunale Daseinsvorsorge;
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Zukunftsthemen einer nachhaltigen Entwicklung von Städten und Regionen.
2.1 „Urban Ignite“ – Ideenfunken für nachhaltige Städte und Regionen
Im Rahmen von „Urban Ignite“ (Phase 1) werden kurze, prägnante Ideenskizzen gefördert, die ein hohes Innovationspotenzial und transformative Perspektiven erkennen lassen. Die Ideen können sich in einem sehr frühen Stadium befinden und mit Unsicherheiten und Risiken behaftet sein. Die Ideen sollen:
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technologische und soziale Innovationen integrativ denken;
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erste Umsetzungs- und Wirkungsperspektiven aufzeigen.
Die resultierenden Erkenntnisse beziehungsweise Ergebnisse aus „Urban Ignite“ sollen in einem Ergebnispapier dargestellt sowie für mögliche Stakeholder zielgruppengerecht aufbereitet und verbreitet werden. Gegebenenfalls kann aufbauend auf den Ergebnissen des „Urban Ignite“ ein Konzept für eine weitere Förderung in Phase 2 „Urban Impact“ vorgelegt werden.
Mutige Ideen dürfen auch „scheitern“. In diesem Fall wird erwartet, dass sich die Ergebnispapiere transparent auch mit den Faktoren auseinandersetzen, die dazu führen, dass die Idee nicht umgesetzt werden kann.
2.2 „Urban Impact“ – Von der Idee zur Wirkung in Stadt und Region
Es ist geplant, einzelne Ideen aus „Urban Ignite“ im Rahmen von „Urban Impact“ (Phase 2) in inter- und transdisziplinären Verbundprojekten weiterzuentwickeln, zu erproben und umzusetzen. Die Vorhaben sollen:
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innovative und visionäre Lösungen voranbringen;
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diese in Reallaboren in Städten und Regionen erproben;
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relevante Praxisakteure (zum Beispiel Kommunen, Unternehmen, gesellschaftliche Organisationen) aktiv einbinden;
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wissenschaftliche Erkenntnisse mit praktischer Umsetzung verknüpfen;
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Wirkungen hinsichtlich Nachhaltigkeit, Wirtschaftlichkeit, Übertragbarkeit und Skalierbarkeit analysieren.
Dabei wird besonderer Wert auf eine enge Zusammenarbeit der verschiedenen Verbundpartner (Wissenschaft, Praxis) gelegt, um die Praxistauglichkeit und den Transfer der entwickelten Lösungen sicherzustellen und einen messbaren Mehrwert für die beteiligten Städte und Regionen zu generieren.
2.3 Erfolgskriterien
Die Erfolgskriterien für die Förderrichtlinie orientieren sich an der Erreichung der folgenden Ziele:
Phase 1 „Urban Ignite“ – Ideenfunken für nachhaltige Städte und Regionen
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Entwicklung beziehungsweise Weiterentwicklung von visionären, radikalen Ideen, die das Zusammenspiel aus technischen Systemen, sozialen Praktiken und institutionellen Strukturen in Städten und Regionen grundsätzlich neu denken und kombinieren und die sich deutlich vom Stand von Wissenschaft, Technik und Praxis abheben;
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Beitrag zur systemischen Transformation von Städten und Regionen durch die Ausrichtung auf tiefgreifende Veränderungen urbaner Systeme zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele der Bundesregierung und der SDGs, insbesondere SDG 9 und 11, sowie die Erschließung neuer Entwicklungspfade jenseits bestehender Lösungsansätze;
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Erkenntnisgewinn über Funktionsweisen, Wirkungen und Bedingungen für erfolgreiche disruptive Ideen für nachhaltige Städte und Regionen;
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Erarbeitung von visionären Umsetzungs- und Entwicklungsperspektiven, wie die Ideen in Städte und Regionen hineinwirken können.
Phase 2 „Urban Impact“ – Von der Idee zur Wirkung in Stadt und Region
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Hohe potenzielle Eignung der untersuchten und erprobten visionären Lösungen als eine wirksame Lösung für die Herausforderungen der nachhaltigen Entwicklung von Städten und Regionen und als Beitrag zu den Förderzielen;
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Erforschung und möglichst quantitative Erfassung der konkreten Nachhaltigkeitswirkungen in der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Dimension (zum Beispiel Emissionsminderungen, Flächenreduktion, Energieersparnis, Ressourcenschonung, Biodiversitätsschutz, Klimaanpassung, Zugang zu Wohnraum und Mobilitätsoptionen, bessere Lebensqualität und Wohlbefinden etc.). Dazu Identifikation projektspezifisch geeigneter Wirkungsindikatoren und Entwicklung von Erfassungsmethoden;
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Aufbau von Innovationsökosystemen, insbesondere durch neue Akteurskonstellationen und Kooperationsformen sowie die Qualität der transdisziplinären Zusammenarbeit;
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Hohes Skalierbarkeits- und Übertragbarkeitspotenzial der entwickelten Lösungen;
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Entwicklung von Ansätzen, wie neue Lösungen langfristig in Städten und Regionen verankert und weiterentwickelt werden können.
Beide Phasen: Beitrag zu strategischen Zielen des BMFTR (FONA-Strategie und HTAD).
Weitere Erfolgskriterien können erarbeitet und im Konzept für Phase 2 dargestellt werden.
Darüber hinaus sind in Phase 2 die im Rahmen der Verwertung üblichen wissenschaftlichen Erfolgskriterien zu erfassen und zu evaluieren. Dies sind unter anderem:
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veröffentlichte Forschungsergebnisse in wissenschaftlichen Publikationen;
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erstellte Abschlussarbeiten, wie zum Beispiel Bachelor-, Masterarbeiten oder Dissertationen;
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Präsentation von Forschungsergebnissen auf (inter)nationalen wissenschaftlichen Tagungen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
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Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere Start-ups und kleine und mittlere Unternehmen (KMU)),
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Universitäten/Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen,
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Kommunen und Landkreise, kommunale Einrichtungen einschließlich öffentlich-rechtlicher Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften, kommunale Unternehmen,
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gesellschaftliche Organisationen wie zum Beispiel Stiftungen, Vereine und Verbände.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Privatpersonen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union (EU) erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Phase 1 „Urban Ignite“ – Ideenfunken für nachhaltige Städte und Regionen
In Phase 1 werden ausschließlich Einzelvorhaben gefördert. Soweit in einem vom BMFTR initiierten Begleitprojekt die Erkenntnisse und Erfahrungen der Phase gegebenenfalls zusammengetragen und aufgearbeitet werden, verpflichten sich die Ideengeberinnen und Ideengeber bei Einreichung zur Mitwirkung (zum Beispiel Bereitstellung von Unterlagen, transparente Auskünfte, Teilnahme an Umfragen oder Workshops).
Phase 2 „Urban Impact“ – Von der Idee zur Wirkung in Stadt und Region
Die in Phase 2 geförderten Verbünde bestehen in der Regel aus mehreren Akteuren aus Praxis und Wissenschaft. Alle Verbundpartner müssen eine tragende Rolle haben (zum Beispiel Federführung für mindestens ein Arbeitspaket).
Die geförderten Projekte müssen ihre Bereitschaft zur Mitwirkung bei begleitenden, integrativen und evaluierenden Maßnahmen erklären. Dazu gehören beispielsweise die Teilnahme an Austauschformaten und die Zulieferung von Daten und Ergebnissen, die Präsentation von (Zwischen-)Ergebnissen auf Statuskonferenzen und Beiträge zu Publikationen, die im Rahmen der Fördermaßnahme erstellt werden, und die Teilnahme an übergeordneten Veranstaltungen.
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
Die Partner eines Verbundprojekts in Phase 2 regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110).4
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Phase 1 „Urban Ignite“ – Ideenfunken für nachhaltige Städte und Regionen
Die Zuwendungen werden als Festbetragsfinanzierung gewährt.
Die Laufzeit zur Umsetzung der geförderten Vorhaben beträgt in der Regel neun bis zwölf Monate. Die Zuwendung erfolgt in Form eines festen Betrages auf Ausgabenbasis gemäß dem im Antrag dargestellten Arbeitsplan, höchstens jedoch in Höhe von 85 000 Euro.
Mit dieser Zuwendung werden Ausgaben für notwendiges Personal (bis Entgeltgruppe 13), Sachmittel, Reisemittel und die Durchführung von Workshops finanziert.
Andere Ausgaben, wie zum Beispiel Projektpauschale, Overhead, Gemeinkosten, sind nicht zuwendungsfähig.
Phase 2 „Urban Impact“ – Von der Idee zur Wirkung in Stadt und Region
Die Laufzeit der Forschungs- und Entwicklungsprojekte beträgt in der Regel bis zu zwei Jahre.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMFTR-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.5
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Besonders erwünscht ist, dass die geförderten Projekte selbst nachhaltig ausgerichtet sind, beispielsweise bei der Durchführung von Dienstreisen oder bei der Beschaffung (zum Beispiel Catering).
Die Vorgaben der De-minimis-Verordnung sind zu berücksichtigen (siehe Anlage).
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der möglichen Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Die Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
DLR Projektträger
Bereich Umwelt und Nachhaltigkeit
Abteilung Sozial-ökologische Forschung
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Ansprechpartnerinnen:
Dr. Carmen Richerzhagen und Claudia Müller
Bei Rückfragen kann der Projektträger über diese E-Mail-Adresse kontaktiert werden: ideenschmiede@dlr.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmftr
abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=SOEF&b=IDEENSCHMIEDE).
Alle weiteren relevanten Informationen zur Förderrichtlinie werden unter https://www.fona.de/ideenschmiede-nachhaltige-staedte-und-regionen veröffentlicht.
7.2 Zweiphasiges Förderverfahren
In Phase 1 ist geplant, Ideen über ein Losverfahren mit Eignungsprüfung auszuwählen. Die ausgewählten Vorhaben sollen als Einzelprojekte gefördert werden. Die anschließende Weiterentwicklung einzelner ausgewählter Ideen kann gegebenenfalls in einer zweiten Phase als Verbundprojekte mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren gefördert werden.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Interessensbekundungen und Anträgen in Phase 1 „Urban Ignite“ – Ideenschmiede für nachhaltige Städte und Regionen
Das BMFTR setzt für diese Phase auf ein vereinfachtes Antrags- und Bewilligungsverfahren. Ein schneller Interessensbekundungsprozess sowie die Reduzierung administrativer Hürden bei Antragstellung, Durchführung und Abrechnung sollen eine breite Beteiligung ermöglichen und besonders mutige Ideen fördern.
In Phase 1 sind dem DLR Projektträger Interessensbekundungen in Form eines ausgefüllten Online-Templates über „easy-Online“ in ausschließlich elektronischer Form vorzulegen und spätestens bis zum 20. Juli 2026, 12 Uhr, (Ausschlussfrist!) über folgenden Link einzureichen: https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=SOEF&b=IDEENSCHMIEDE. Einer Unterschrift bedarf es nicht. Interessensbekundungen, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, werden nicht berücksichtigt.
Interessensbekundungen können nur von Antragsberechtigten (siehe Nummer 3. Zuwendungsempfänger) eingereicht werden. Pro Projektidee und Ideengeberin/Ideengeber kann nur eine Interessensbekundung eingereicht werden.
Es ist geplant, den Zugang zum Antragsverfahren für Phase 1 unter den eingereichten Interessensbekundungen auszulosen. Interessensbekundungen werden auf formale Voraussetzungen (unter anderem die Erfüllung der Vorgaben des Online-Templates) geprüft. Geloste Projekte, die alle Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen, werden zur Einreichung eines vereinfachten Formantrags mit kurzer Frist (voraussichtlich im August 2026) aufgefordert. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Die Projekte sollten sich auf einen Startzeitpunkt im Herbst 2026 einstellen.
7.2.2 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen in Phase 2 „Urban Impact“ – Von der Idee zur Wirkung in Stadt und Region
Gegebenenfalls besteht für die geförderten Projekte aus Phase 1 die Möglichkeit, sich um eine weitere Förderung in Phase 2 „Urban Impact“ zu bewerben. Sollte diese Möglichkeit eröffnet werden, werden die Projekte rechtzeitig informiert. In diesem Fall sind dem DLR Projektträger bis spätestens neun Monate nach Start von Phase 1 Projektskizzen in ausschließlich elektronischer Form und in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator (in der Regel der Ideengeberin/dem Ideengeber aus Phase 1) vorzulegen. Einer Unterschrift bedarf es nicht.
Die Projektskizze soll maximal zwölf Seiten (DIN A4, 1,5-zeilig, Schriftgröße Arial 11, Rand mindestens 2 cm) sowie ein Deckblatt umfassen.
Das Deckblatt sollte folgende Daten enthalten: Thema des beabsichtigten Projekts, Angaben zu Gesamtkosten beziehungsweise -ausgaben und zur beantragten Fördersumme sowie zur Laufzeit, Postanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse aller Antragstellenden.
Die für die Projektskizze vorgegebene Gliederung sieht wie folgt aus:
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Zusammenfassung des Vorhabens (0,5 Seiten);
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Beschreibung der Problem-, Ziel- und Fragestellung: Darstellung des gesellschaftlichen Problemlösungsbedarfs und des verfolgten Lösungsansatzes;
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Stand der Wissenschaft und Technik und eigene Vorarbeiten;
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Bezug des Projekts zu den förderpolitischen Zielen der Bekanntmachung (maximal eine Seite);
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Beschreibung der geplanten Forschungsarbeiten und des Arbeitsprogramms, unter Einschluss der (i) Darstellung von Methoden, die zur Anwendung kommen beziehungsweise entwickelt werden sollen, (ii) Darstellung der Berücksichtigung transdisziplinärer und/oder experimenteller Forschungsansätze, (iii) Darstellung der geplanten Wirkungsmessung, einschließlich der Darstellung der Erfolgskriterien;
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vorgesehene Kooperationen und Arbeitsteilung: (i) Konzept für die Zusammenarbeit innerhalb des Verbunds sowie mit weiteren Akteuren, (ii) Beschreibung der vorgesehenen Verbundstruktur und des Projektmanagements, (iii) Strategie zur Bündelung und Integration der verschiedenen Wissensbestände sowie zum Umgang mit potenziellen Konflikten;
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Konzept zur geplanten und potenziellen Verstetigung und zum geplanten und potenziellen Transfer der Projektergebnisse (maximal eine Seite);
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Angaben zur angestrebten Wirkung und zum erwarteten gesellschaftlichen Nutzen des Projekts inklusive der Ansätze/Formate/Produkte, mit denen diese erreicht werden soll sowie Indikatoren/Konzepte, mit denen die angestrebten Wirkungen erfasst beziehungsweise abgeschätzt werden können;
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Zeitplanung und Kostenschätzung (Gesamtkosten beziehungsweise -ausgaben, Grobkalkulation von Personal-, Sach- und Reisemitteln, gegebenenfalls Berücksichtigung von Projektpauschale [nur Hochschulen]).
Als Anhang können Literaturlisten, Lebensläufe sowie Absichtserklärungen von Kooperationspartnern beigefügt werden (diese Seiten werden nicht zur maximalen Seitenzahl hinzugezählt).
Die eingegangenen Projektskizzen werden – gegebenenfalls unter beratender Beteiligung externer Sachverständiger oder einer Jury – nach den folgenden Kriterien bewertet:
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Relevanz und Eignung der Projektidee,
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Wissenschaftliche Qualität, Forschungsdesign und Methodenwahl,
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Kooperationskonzept innerhalb und außerhalb des Verbundvorhabens,
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Qualität der Wirkungsmessung,
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Finanz- und Ressourcenplanung,
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Verstetigungs- und Transferstrategie.
7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren in Phase 2 „Urban Impact“ – Von der Idee zur Wirkung in Stadt und Region
In der zweiten Verfahrensstufe von Phase 2 werden die Verfasser der ausgewählten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Die Förderanträge sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Mit den förmlichen Förderanträgen sind ausführliche Projektbeschreibungen vorzulegen, die unter anderem folgende, die Projektskizze ergänzende Informationen enthalten:
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detaillierter Finanzplan des Vorhabens,
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ausführlicher Verwertungsplan,
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Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung,
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detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.
Eventuelle Auflagen, Empfehlungen und Hinweise aus dem Begutachtungsprozess der ersten Verfahrensstufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
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Qualität der ausführlichen Projektbeschreibung,
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Erfüllung der Gutachterauflagen zu Inhalten und Methoden,
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Qualität des Verwertungsplans,
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Berücksichtigung der Hinweise des Projektträgers, insbesondere zur Kosten- beziehungsweise Ausgabenplanung,
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angemessene Ressourcen- und Zeitplanung,
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sinnvolle Meilensteinplanung.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, beziehungsweise der De-minimis-Verordnung, zuzüglich einer Übergangsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2031, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO beziehungsweise De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2032 hinaus. Sollte die AGVO beziehungsweise De-minimis-Verordnung nicht verlängert und durch eine neue AGVO beziehungsweise De-minimis-Verordnung ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO beziehungsweise De-minimis-Verordnung vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2032 in Kraft gesetzt werden.
Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Dr. Lothar Mennicken
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
De-minimis-Beihilfen
Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.3 (Rechtsgrundlagen) genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen.
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/Zuwendungsempfänger
Nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Jahren 300 000 Euro nicht übersteigen. Die Vorgaben des Artikels 2 der De-minimis-Verordnung zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ sind dabei zu berücksichtigen.
Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-Verordnung als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere, dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.
Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Falle der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei Jahre aufbewahrt.
2 Umfang der Zuwendung/Kumulierung
De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die beziehungsweise der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.
AGVO
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- a)
-
Name und Größe des Unternehmens,
- b)
-
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
- c)
-
Standort des Vorhabens,
- d)
-
die Kosten des Vorhabens sowie
- e)
-
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- –
-
zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- –
-
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- –
-
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.6
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
- –
-
das BMFTR alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- –
-
das BMFTR Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.7
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- –
-
55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
- –
-
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
- –
-
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO);
- –
-
8,25 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO).
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- –
-
Grundlagenforschung;
- –
-
industrielle Forschung;
- –
-
experimentelle Entwicklung;
- –
-
Durchführbarkeitsstudien
(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 fortfolgende AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- a)
-
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- b)
-
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- c)
-
Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
- d)
-
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- e)
-
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- –
-
100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- –
-
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- –
-
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
- –
-
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
- a)
-
um zehn Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen; - b)
-
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- i)
-
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- –
-
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- –
-
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens zehn Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
- ii)
-
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
- iii)
-
Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt.
- c)
-
um fünf Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
- d)
-
um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
- i)
-
von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
- ii)
-
eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
- iii)
-
mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- –
-
Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
- –
-
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um zehn Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU
- 1.
-
Beihilfefähige Kosten sind Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
- 2.
-
Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- a)
-
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- b)
-
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
- 1
- Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) (ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj).
- 2
- Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
- 3
- Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
- 4
- https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
- 5
- Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.
- 6
- Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
- 7
- (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.