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vom: 23.01.2026
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
BAnz AT 25.02.2026 B3
Bundesministerium
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Richtlinie
zur Förderung der Anschaffung von Drohnen mit Wärmebildkamera
zur Rehkitzrettung
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen, Ziel der Förderung
1.1 Zuwendungszweck und Ziel der Förderung
In den vergangenen Jahren hat sich der Einsatz von Drohnen mit Wärmebildtechnik im Bereich der Rehkitzsuche etabliert. Dieses Verfahren bietet die Möglichkeit, zeitsparend und effektiv Grünland- und Ackerfutterflächen insbesondere nach Rehkitzen abzusuchen und vor dem sogenannten Mähtod zu retten.
Der Einsatz von Drohnen mit Wärmebildtechnik zur Wildtierrettung, insbesondere Rehkitzrettung, stellt aktuell die beste Alternative zu bisherigen Verfahren (Vergrämung, Begehung) dar, da sie deutlich effektiver und zeitsparender ist. Entsprechende Geräte sind auf dem Markt verfügbar. Ziel der Förderung ist, die Geräte flächendeckend zu etablieren, um Wildtiere, insbesondere Rehkitze, besser vor Verletzungen oder dem Tod bei der Mahd zu schützen. Die zur Rehkitzrettung geförderten Drohnen dürfen darüber hinaus für die Bekämpfung von Tierseuchen genutzt werden.
1.2 Rechtsgrundlagen
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinie, den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften durch Zuwendungen gefördert werden.
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Anschaffung von Drohnen mit Echtbildübertragung und Wärmebildkamerasystem, die geeignet sind, auch größere Grünlandschläge abzufliegen, um diese nach Wildtieren, insbesondere Rehkitzen, abzusuchen.
Technische Mindestanforderungen an die neuen Drohnen sind:
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Echtbildkamera mit integrierter/kompatibler Wärmebildkamera,
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Mindestflugzeit 20 Minuten,
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Home-Return-Funktion und
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CE-Klassenkennzeichnung aufgrund Zertifizierung nach den Vorschriften der EU-Drohnenverordnungen (EU) 2019/947 und (EU) 2020/746.
Alle vier vorgenannten Anforderungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Die in dieser Richtlinie verwendete Bezeichnung „Drohne mit Wärmebildkamera“ umfasst ausschließlich Drohnen, die sämtliche der vorstehend näher bezeichneten Anforderungen erfüllen.
3 Antragsteller/Zuwendungsempfänger
- a)
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Gefördert werden eingetragene Kreisjagdvereine, Jägervereinigungen auf Kreisebene in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins oder andere eingetragene Vereine auf regionaler oder lokaler Ebene, zu deren Aufgaben ausweislich der Satzung die Pflege und Förderung des Jagdwesens oder die Rettung von Wildtieren, vorrangig von Rehkitzen, bei der Wiesenmahd (sogenannte Kitzrettungsvereine) gehören. Diese Aufgaben dürfen nicht lediglich einen untergeordneten Umfang beziehungsweise eine untergeordnete Bedeutung haben; die in Satz 1 genannten Aufgaben müssen vielmehr den Schwerpunkt der Aufgaben des Vereins bilden.
- b)
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Der eingetragene Verein muss ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgen und selbstlos tätig sein sowie bei Eingang des Förderantrags bei der BLE bereits rechtsfähig sein.
- c)
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Als Antragsteller/Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind
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Einrichtungen der öffentlichen Hand sowie
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Vereine, deren satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet nicht in Deutschland liegt.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendung wird nur auf Antrag gewährt. Es wird auf Nummer 7.2 dieser Richtlinie verwiesen.
Erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids darf mit der Anschaffung einer Drohne mit Wärmebildkamera begonnen werden.
Die neue Drohne mit Wärmebildkamera muss für den Einsatz zur Rehkitzrettung geeignet sein (siehe Nummer 2 dieser Richtlinie). Dies hat der Antragsteller durch Eigenerklärung zu bestätigen. Nachweise über die Eignung der Drohne mit Wärmebildkamera können im Einzelfall von der BLE beim Antragsteller nachgefordert werden.
Die Drohne mit Wärmebildkamera darf nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verwendet werden.
5 Art der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Förderung wird einmalig im Rahmen der Projektförderung gemäß der §§ 23 und 44 BHO durch einen Zuwendungsbescheid bewilligt.
5.2 Finanzierungsart und -form sowie Bemessungsgrundlage
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Festbetragsfinanzierung in Höhe von 3 000 Euro pro Drohne mit Wärmebildkamera gewährt.
Pro Antragsteller wird im Rahmen der diesjährigen Fördermaßnahme eine einzige Drohne mit Wärmebildkamera gefördert.
Sollte der gesamte Anschaffungspreis (brutto) der Drohne mit Wärmebildkamera inklusive dem Zubehör unter dem Festbetrag von 3 000 Euro liegen, wird lediglich der tatsächliche Anschaffungspreis (brutto) gewährt.
Die beschafften Drohnen mit Wärmebildkamera aus den Förderjahren 2021 bis 2025 bleiben bei der Förderentscheidung 2026 unberücksichtigt.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P vom 24. April 2025).
6.1 Zweckbindung der Drohne mit Wärmebildkamera
- a)
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Die Zweckbindung beträgt drei Jahre. Die dreijährige Frist beginnt am 1. Januar 2027 und endet am 31. Dezember 2029. Die Drohne mit Wärmebildkamera darf in dieser Zeit grundsätzlich nur für die Rettung von Wildtieren, vorrangig von Rehkitzen, bei der Wiesenmahd (so genannte Kitzrettung) genutzt werden.
- b)
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Innerhalb dieser Zweckbindungsfrist darf über die geförderte Drohne mit Wärmebildkamera und der sonstigen Ausrüstung grundsätzlich nicht anderweitig verfügt werden. Die Drohne mit Wärmebildkamera ist während dieser Zeit gemäß den technischen Vorgaben des Herstellers zu warten.
- c)
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Stellt der Zuwendungsempfänger vor Ablauf der Zweckbindungsfrist die Wildtierrettung, insbesondere die Rehkitzrettung, ein, so hat der Zuwendungsempfänger dies der BLE anzuzeigen. Die ausgezahlten Bundesmittel können dann ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Ebenso können die ausgezahlten Bundesmittel in den Fällen einer nicht zweckentsprechenden Verwendung zurückgefordert werden.
- d)
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Weist das Gerät einen irreparablen Defekt auf und muss ausgesondert werden, ist dies der BLE mitzuteilen. Das defekte Gerät darf nur nach vorheriger Rücksprache mit der BLE entsorgt werden. Die Anschaffung eines Ersatzgerätes wird nicht gefördert.
- e)
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Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist darf der Zuwendungsempfänger über den geförderten Gegenstand frei verfügen.
- f)
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Im tierseuchenrechtlichen Krisenfall dürfen die angeschafften Drohnen mit Wärmebildkamera für die Rehkitzrettung darüber hinaus für die Bekämpfung von Tierseuchen genutzt werden.
6.2 Nachweis über den Drohneneinsatz
- a)
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Jeder Zuwendungsempfänger meldet in der Zeit der Zweckbindung, nach Ende der jeweiligen Saison, Angaben über den Einsatz der Drohne mit Wärmebildkamera an die BLE. Eine Vorlage der Meldung steht auf www.ble.de/rehkitzrettung zum Download bereit.
- b)
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Wird die Drohne mit Wärmebildkamera für den Zweck der Tierseuchenbekämpfung genutzt, ist dies der BLE im Rahmen der Meldung in Nummer 6.2 Buchstabe a mitzuteilen.
6.3 Subventionserhebliche Tatsachen
Für die Zuwendungsempfänger stellt der Zuschuss nach dieser Richtlinie eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) dar. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes werden im Rahmen des Antragsverfahrens detailliert bezeichnet. Der Antragsteller hat im Rahmen des Antragsverfahrens gemäß Nummer 3.4.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO zu versichern, dass ihm die Subventionserheblichkeit dieser Tatsachen und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs bekannt sind. Alle auch nach Antragstellung eintretenden und diese subventionserheblichen Tatsachen betreffenden Änderungen sind unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.
6.4 Kumulierungsverbot
Eine Kumulierung mit einer oder mehreren anderen Förderungen, die durch andere öffentliche Stellen zur Anschaffung von Drohnen mit Wärmebildkamera (insbesondere auch Landesförderungen) im Jahr 2026 gewährt werden, ist für dieselbe Drohne mit Wärmebildkamera ausgeschlossen. Wurde im Jahr 2026 bereits eine Förderung zur Anschaffung für dieselbe Drohne mit Wärmebildkamera durch andere öffentliche Stellen oder Länder gewährt, so scheidet eine Förderung nach diesem Programm für die betreffende Drohne mit Wärmebildkamera aus. Deshalb hat der Antragsteller im Antragsverfahren alle für die betreffende Drohne mit Wärmebildkamera im Jahr 2026 erhaltenen, beantragten oder beabsichtigten Zuwendungen, Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen zu benennen; Spenden fallen nicht hierunter.
Die durch den Antragsteller angegebenen Daten werden stichprobenartig mit der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat, zur Überprüfung des Ausschlusses einer Doppelförderung abgeglichen.
6.5 Erwerb der Drohne mit Wärmebildkamera
Der Antragsteller/Zuwendungsempfänger hat die neue Drohne mit Wärmebildkamera nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erwerben. Gebrauchte Drohnen sind nicht förderfähig.
7 Verfahren
7.1 Zuständige Bewilligungsbehörde
Zuständige Bewilligungsbehörde ist die
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 326
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
E-Mail: rehkitzrettung@ble.de
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Fördermaßnahme, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung der erlassenen Bescheide sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung ist die BLE verantwortlich.
Diese Richtlinie, weiterführende Informationen und der Zugang zum Förderportal des Bundes können unter der Internetadresse www.ble.de/rehkitzrettung abgerufen werden. Soweit sich Änderungen zu dieser Richtlinie ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
7.2 Antragsverfahren
Die Fördermaßnahme wird grundsätzlich digital durchgeführt. Die Online-Antragstellung erfolgt dabei grundsätzlich über das Förderportal des Bundes.
7.2.1 Form und Frist für den Antrag auf Förderung
Antragsteller nach Nummer 3 dieser Richtlinie stellen grundsätzlich online über das Förderportal des Bundes nach Inkrafttreten der Richtlinie bis einschließlich 30. Juni 2026 einen Antrag auf Förderung. Anträge, die nach diesem Stichtag (Ausschlussfrist) eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt, sodass in diesem Fall eine Förderung des Antragstellers ausscheidet.
Im Falle, dass die verfügbaren Haushaltsmittel vor diesem Stichtag ausgeschöpft sind, kann das Online-Antragsverfahren vorzeitig durch die BLE beendet werden.
Entsprechend der in dieser Richtlinie genannten Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Prüfung über eine Förderung entschieden. Wird die Förderfähigkeit festgestellt, erhält der Antragsteller einen Zuwendungsbescheid.
Sind die Zuwendungsvoraussetzungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, erhält der Antragsteller einen Ablehnungsbescheid.
7.2.2 Einzureichende Unterlagen
Es sind die folgenden Unterlagen im PDF-Format in das Förderportal des Bundes hochzuladen:
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aktuell gültige Vereinssatzung, aus der hervorgeht, dass die Vorgaben von Nummer 3 erfüllt werden,
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aktueller Auszug aus dem Vereinsregister (kostenfrei herunterladbar unter www.handelsregister.de),
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gegebenenfalls Vollmachten.
Weitere Nachweise über die Eignung der Drohne mit Wärmebildkamera (siehe Nummer 2) können im Einzelfall von der BLE beim Antragsteller nachgefordert werden.
7.2.3 Verwendungsnachweisverfahren
Für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der Zuwendung gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Davon abweichend sind alle für den Verwendungsnachweis erforderlichen Unterlagen spätestens bis zum 30. September 2026 (Ausschlussfrist) über das Förderportal des Bundes bei der BLE einzureichen. Verwendungsnachweise, die nach diesem Stichtag eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt, sodass in diesem Fall eine Förderung des Antragstellers ausscheidet.
Der Verwendungsnachweis darf erst nach Erwerb der Drohne mit Wärmebildkamera eingereicht werden.
Die Auszahlung der Zuwendung wird nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsbehörde veranlasst.
Die Auszahlung der Zuwendung kann grundsätzlich nur auf das Konto des antragstellenden Vereins beziehungsweise der antragstellenden Vereinigung erfolgen.
7.3 Bewilligungszeitraum
Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem im Zuwendungsbescheid genannten Datum. Der Beschaffungsprozess aller Drohnen mit Wärmebildkamera, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, muss bis zum Ablauf des 30. September 2026 (Ausschlussfrist) abgeschlossen sein.
7.4 Veröffentlichung
Soweit eine diesbezügliche rechtliche Verpflichtung besteht, werden die Namen der Zuwendungsempfänger veröffentlicht.
8 Prüfrechte
Vertreter der BLE und von ihr beauftragte Dritte sind berechtigt, bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist stichprobenartig Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen. Diesen Vertretern sind jederzeit auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gewähren sowie Prüfungen zu gestatten. Der Bundesrechnungshof hat gemäß § 91 BHO ein Prüfungsrecht.
9 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Sie tritt mit Ablauf des 31. Mai 2027 außer Kraft. Hiervon unberührt sind sämtliche Verpflichtungen, die dem Zuwendungsempfänger aufgrund dieser Richtlinie während der Dauer der Zweckbindungsfrist obliegen (insbesondere die entsprechenden Verpflichtungen nach den Nummern 4 und 6 dieser Richtlinie). Dasselbe gilt für die Berechtigung der BLE nach Nummer 7.1 dieser Richtlinie zur Aufhebung der erlassenen Bescheide und Rückforderung der gewährten Zuwendung sowie in Bezug auf die Prüfrechte der BLE nach Nummer 8 dieser Richtlinie.
Bundesministerium
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Urban Treutlein