Suchergebnis
Name
Bereich
Information
V.-Datum
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Amtlicher Teil
Änderung der Richtlinie „Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM)“
vom: 10.05.2021
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
BAnz AT 10.06.2021 B1
vom: 10.05.2021
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
BAnz AT 10.06.2021 B1
10.06.2021
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Änderung
der Richtlinie
„Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM)“
Vom 10. Mai 2021
Die Richtlinie „Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM)“ vom 20. Januar 2020 (BAnz AT 17.03.2020 B1) wird geändert:
- 1.
-
In Nummer 2.1.3 werden die Absätze 4 und 5 neu gefasst:Die Managementförderung unterteilt sich in zwei Phasen:
- –
-
Erste Phase (in der Regel maximal 12 Monate; bei internationalen Innovationsnetzwerken in der Regel maximal 18 Monate):Leistungen zur Erarbeitung und Weiterentwicklung der Netzwerkkonzeption, Etablierung des Netzwerks in der Öffentlichkeit und Erarbeitung einer technologischen Roadmap mit den FuE-Projekten der Netzwerkpartner, Schaffung der vertraglichen Grundlagen für die zweite Netzwerkphase.
- –
-
Zweite Phase (in der Regel zwei Jahre, in begründeten Ausnahmefällen in der Regel maximal drei Jahre; bei internationalen Innovationsnetzwerken in der Regel drei Jahre):Umsetzung der Netzwerkkonzeption entsprechend der technologischen Roadmap, Weiterentwicklung der technologischen Roadmap und Vorbereitung der Ergebnisverwertung am Markt.
Anlage 2 enthält einen Rahmenkatalog entsprechender Aufgaben und Leistungen. - 2.
-
Nummer 3.1 – FuE-Projekte wird neu gefasst:3.1.1 Antragsberechtigt für FuE-Projekte sind:
- a)
-
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)10, die zum Zeitpunkt bzw. im Zeitraum der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.
- b)
-
Weitere mittelständische Unternehmen, die zum Zeitpunkt bzw. im Zeitraum der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, wenn sie einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen11 zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 500 Personen beschäftigen.
- c)
-
Weitere mittelständische Unternehmen, die zum Zeitpunkt bzw. im Zeitraum der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, wenn sie einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen12 zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 1 000 Personen beschäftigen und mit mindestens einem Unternehmen gemäß Nummer 3.1.1 Buchstabe a kooperieren, dessen FuE-Projekt gefördert wird.
3.1.2 Antragsberechtigt für Kooperationsprojekte mit Unternehmen sind auch Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung (Forschungseinrichtungen)13, wenn sie im Rahmen ihrer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit14 Kooperationspartner eines antragstellenden Unternehmens sind und dessen FuE-Projekt gefördert wird.Anträge von nichtwirtschaftlich tätigen Forschungseinrichtungen können nur gestellt werden, sofern- –
-
ihre wissenschaftliche Kompetenz durch wissenschaftliche Vorlaufforschung anerkannt ist und Leistungen der industriellen Forschung erbracht worden sind und
- –
-
diese zum Zeitpunkt bzw. im Zeitraum der Auszahlung der Beihilfe eine Einrichtung oder Niederlassung in Deutschland haben, die mit dem für die Durchführung in Deutschland notwendigen qualifizierten wissenschaftlich-technischen FuE-Personal (es soll sich um mindestens zehn Personen handeln) sowie der erforderlichen technischen Infrastruktur ausgestattet ist.
Forschungseinrichtungen, die Anträge im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit stellen15, werden unabhängig von ihrer Rechtsform und Selbsteinstufung als Unternehmen im Sinne von Nummer 3.1.1 behandelt.3.1.3 An den Kooperationsprojekten und Innovationsnetzwerken können zusätzlich auch nicht antragsberechtigte Unternehmen aus dem Inland sowie Partner aus dem Ausland beteiligt werden; diese erhalten jedoch keine Förderung nach dieser Richtlinie. Darüber hinaus können auch Forschungseinrichtungen gemäß Nummer 3.1.2 in Innovationsnetzwerken mitwirken. - 3.
-
In Nummer 3.2 Absatz 2 Buchstabe b wird eine Fußnote ergänzt:Die Netzwerkmanagementeinrichtung muss in Bezug auf die Netzwerkarbeit und die FuE-Projekte des Netzwerks ein neutraler Intermediär sein. Sie darf keine eigenen wirtschaftlichen Interessen an den Ergebnissen des Netzwerks und keine Beteiligungen an Unternehmen des Netzwerks haben. Die Netzwerkpartner oder ihnen nahestehende Personen dürfen keine Beteiligungen an der Managementeinrichtung besitzen15a.Die externe Einrichtung sowie ihre Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen dürfen nicht unmittelbar an FuE-Projekten des jeweiligen Netzwerks beteiligt werden.
- 4.
-
Nummer 3.5 – Ausschlüsse von der Antragsberechtigung wird neu gefasst:Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, Forschungs- und Netzwerkeinrichtungen,
- –
-
die ein sogenanntes Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 VO (EU) 651/2014 sind und aus diesem Grund vom Geltungsbereich der VO (EU) 651/2014 ausgeschlossen sind,
- –
-
über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist; dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für Inhaber juristischer Personen, die eine Vermögensauskunft nach § 802 Buchstabe c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind,
- –
-
die einem Sektor nach Artikel 1 Absatz 3 VO (EU) 651/2014 zuzuordnen sind,
- –
-
die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben (VO (EU) 651/2014 Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a und Erwägungsgrund 13).
- 5.
-
In Nummer 4.5.2 wird der letzte Satz neu gefasst:Diese Regelungen gelten soweit relevant sinngemäß auch für Durchführbarkeitsstudien, Innovationsnetzwerke und Leistungen zur Markteinführung.
- 6.
-
Nummer 5.2.2 – Management von Innovationsnetzwerken wird neu gefasst:Die Förderung des Managements von Innovationsnetzwerken ist degressiv gestaffelt.Von den zuwendungsfähigen Kosten werden maximal gefördert:
- a)
-
Nationale Innovationsnetzwerke: in Phase 1 im ersten und gegebenenfalls im zweiten Jahr 90 %; in Phase 2 im ersten Jahr 70 %, im zweiten Jahr 50 %, im dritten und gegebenenfalls im vierten Jahr 30 %.
- b)
-
Internationale Innovationsnetzwerke: in Phase 1 im ersten, zweiten und gegebenenfalls im dritten Jahr 95 %; in Phase 2 im ersten Jahr 80 %, im zweiten Jahr 60 %, im dritten und gegebenenfalls im vierten Jahr 40 %.
Die Differenz ist in der Summe über wachsende eigene Geldleistungen der beteiligten Netzwerkpartner zu finanzieren. Nach Abschluss der Förderung sollen die Partner die Organisations- und Transaktionskosten des Netzwerks selbst tragen. - 7.
-
In Nummer 6.1.2 Buchstabe b wird der fünfte Spiegelstrich neu gefasst:
- –
-
die rechtsverbindlich unterschriebene multilaterale Netzwerkvereinbarung zwischen allen regulären Netzwerkpartnern und der Netzwerkmanagementeinrichtung, deren Wirksamkeit unter dem Vorbehalt der Bewilligung der Förderung für Phase 2 steht (aufschiebende Wirksamkeitsbedingung),
- 8.
-
In Anlage 3 Nummer A2.1.3 werden die Absätze 2 und 3 neu gefasst:Die Managementförderung unterteilt sich in zwei Phasen:
- –
-
Erste Phase (in der Regel maximal 12 Monate; bei internationalen Kooperationsnetzwerken in der Regel maximal 18 Monate):Leistungen zur Erarbeitung und Weiterentwicklung der Netzwerkkonzeption, Etablierung des Netzwerks in der Öffentlichkeit und Erarbeitung einer technologischen Roadmap mit den FuE-Projekten der Netzwerkpartner, Schaffung der vertraglichen Grundlagen für die zweite Netzwerkphase.
- –
-
Zweite Phase (in der Regel zwei Jahre, in begründeten Ausnahmefällen in der Regel maximal drei Jahre; bei internationalen Kooperationsnetzwerken in der Regel drei Jahre):Umsetzung der Netzwerkkonzeption entsprechend der technologischen Roadmap, Weiterentwicklung der technologischen Roadmap und Vorbereitung der Ergebnisverwertung am Markt.
Anlage 2 enthält einen Rahmenkatalog entsprechender Aufgaben und Leistungen. - 9.
-
In Anlage 3 wird Nummer A5.2.2 – Management von Kooperationsnetzwerken neu gefasst:Die Förderung des Managements von Kooperationsnetzwerken ist degressiv gestaffelt.Von den zuwendungsfähigen Kosten werden maximal gefördert:
- a)
-
Nationale Kooperationsnetzwerke: in Phase 1 im ersten und gegebenenfalls im zweiten Jahr 90 %; in Phase 2 im ersten Jahr 70 %, im zweiten Jahr 50 %, im dritten und gegebenenfalls im vierten Jahr 30 %.
- b)
-
Internationale Kooperationsnetzwerke: in Phase 1 im ersten, zweiten und gegebenenfalls im dritten Jahr 95 %; in Phase 2 im ersten Jahr 80 %, im zweiten Jahr 60 %, im dritten und gegebenenfalls im vierten Jahr 40 %.
Die Differenz ist in der Summe über wachsende eigene Geldleistungen der beteiligten Netzwerkpartner zu finanzieren. Nach Abschluss der Förderung sollen die Partner die Organisations- und Transaktionskosten des Netzwerks selbst tragen.
Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den
10. Mai 2021
Carmen Heidecke
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Carmen Heidecke
- 10
- Gemäß VO (EU) 651/2014 Anhang 1
- 11
- Auslegung gemäß VO (EU) 651/2014 Anhang 1
- 12
- Auslegung gemäß VO (EU) 651/2014 Anhang 1
- 13
- Gemäß VO (EU) 651/2014 Artikel 2 Nummer 83
- 14
- Übt eine Forschungseinrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, so ist eine Antragstellung gemäß Nummer 3.1.2 nur möglich, sofern sie im Rahmen der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten der Forschungseinrichtung erfolgt und die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander getrennt werden können, sodass keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht (vgl. Nummer 2.1.1. Tz. 18 FuEuI-Unionsrahmen). Auch besteht eine Antragsberechtigung, sofern die wirtschaftliche Tätigkeit eine reine Nebentätigkeit darstellt, die mit dem Betrieb der Forschungseinrichtung unmittelbar verbunden und dafür erforderlich ist oder die in untrennbarem Zusammenhang mit der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit steht. Es wird davon ausgegangen, dass diese Bedingung erfüllt ist, wenn für die wirtschaftlichen Tätigkeiten einer Forschungseinrichtung dieselben Inputs eingesetzt werden, wie für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten und die für die wirtschaftlichen Tätigkeiten jährlich zugewiesene Kapazität nicht mehr als 20 % der jährlichen Gesamtkapazität der Forschungseinrichtung beträgt (vgl. Nummer 2.1.1. Tz. 20 FuEuI-Unionsrahmen). Forschungseinrichtungen haben ihre Kosten und Einnahmen aus nichtwirtschaftlicher und wirtschaftlicher Tätigkeit nach dem Transparenzrichtlinie-Gesetz vom 16. August 2001 getrennt auszuweisen. Rechtlich unselbständigen Bundesbehörden und Einrichtungen mit FuE-Aufgaben werden die gewährten Fördermittel im Wege der Zuweisung bereitgestellt.
- 15
- Im Sinne von Abschnitt 2.1 des FuEuI-Unionsrahmens
- 15a
- Das Halten von Anteilen an einer nichtwirtschaftlich tätigen Forschungseinrichtung gemäß Nummer 3.1.2 wird als unschädlich angesehen, sofern der Anteilsbesitz sowohl einzeln als auch gemeinsam unter der Schwelle von 25 % liegt. Beteiligungen von einer nichtwirtschaftlich tätigen Forschungseinrichtung gemäß Nummer 3.1.2 werden als unschädlich angesehen, sofern dies die Rolle des neutralen Intermediärs nicht beeinträchtigt.