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Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Richtlinie
zur Förderung internationaler Verbundvorhaben
im Rahmen der Nationalen Bioökonomiestrategie
„Bioökonomie International (Bioeconomy International) 2026“

Vom 7. August 2025

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Eine moderne Bioökonomie trägt entscheidend zu einer ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft bei. Sie nutzt Schlüsseltechnologien wie die Biotechnologie und liefert biobasierte Lösungen für die Bewältigung globaler Herausforderungen (Klimawandel, Ernährungssicherheit, Umwelt- und Ressourcenschutz und andere). Forschung und Wissenschaft bilden dabei die Grundlagen für bioökonomische Innovationen in unterschiedlichen Anwendungsfeldern und Wirtschaftssektoren.

Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) beabsichtigt, auf der Grundlage dieser Bekanntmachung Verbundvorhaben zu Forschung und Entwicklung und Innovation (FuEuI) unter Beteiligung außereuropäischer Verbundpartner zu fördern.

Die Förderrichtlinie Bioökonomie International dient der Umsetzung der Nationalen Bioökonomiestrategie (NBÖS) der Bundesregierung1. Diese trägt insbesondere dazu bei, die Potenziale der Bioökonomie zu erschließen, biologisches Wissen zu erweitern und anzuwenden, dadurch bioökonomische Lösungen für die UN-Nachhaltigkeitsagenda2 zu entwickeln und Deutschland zum führenden Innovationsstandort der Bioökonomie und Biotechnologie auszubauen.

1.1 Förderziel

In immer mehr Ländern weltweit wird die Bioökonomie als Beitrag für ein zukunftsfähiges Wirtschaften verstanden; sie gewinnt mehr und mehr an Bedeutung. Unternehmen implementieren zunehmend biobasierte Prozesse, Produkte und Dienstleistungen, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Die Anstrengungen zur weltweiten Ernährungssicherung sollen hierdurch jedoch nicht belastet werden. Bereits heute zeichnen sich in vielen Ländern Zielkonflikte, wie eine zu­nehmende Konkurrenz um die Nutzung natürlicher Ressourcen (Land und Wasser) und die Verwendung agrarischer Produkte für die unterschiedlichen Nutzungszwecke (Ernährung, stoffliche Verwertung in der industriellen Produktion und energetische Nutzung), ab. Hinzu kommt eine global steigende Nachfrage nach Lebens- und Futtermitteln, Holz und verschiedensten Arten von Agrarerzeugnissen, auch nach Neben- und Restströmen, die direkte und/oder indirekte Effekte für die globale Landnutzung, für das Klima, die Biodiversität und wichtige Ökosystemleistungen hat.

Angesichts der globalen Herausforderungen, Märkte und Wertschöpfungsnetzwerke muss die Umsetzung einer modernen, nachhaltigen Bioökonomie global gedacht werden. Neben nationalen und europäischen Initiativen ist insbesondere die weltweite Zusammenarbeit unverzichtbar, um die globalen Implikationen der Bioökonomie zu erfassen und ihre Potenziale zu heben. Das gilt insbesondere auch für die Forschung: Der Austausch von Know-how sowie komplementärer Expertise und Erfahrungen birgt großen Mehrwert. Hier setzt die Fördermaßnahme Bioökonomie International an.

Das Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, internationale Partnerschaften im Bereich Forschung, Entwicklung und Inno­vation auf- und auszubauen. Diese ermöglichen es, Forschung zu den globalen Herausforderungen und zu möglichen Lösungsbeiträgen stärker zu vernetzen, Innovationspotenziale zu erschließen und biobasierte Lösungen für die Bewältigung globaler Herausforderungen wie Klimawandel, Ernährungssicherung, Umwelt- und Ressourcenschutz voranzubringen. Dabei müssen Aspekte wie technologische Souveränität, ökonomische Wertschöpfung und auch Schaffung von Arbeitsplätzen für gesellschaftlichen Wohlstand mitgedacht werden.

1.2 Zuwendungszweck

Das BMFTR unterstützt vorwettbewerbliche Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben (FuEuI-Vorhaben) in Verbünden mit internationalen Partnern außerhalb von Europa, die zentrale Fragestellungen der Bioökonomie bearbeiten. Der Gegenstand der Förderung ist in Nummer 2 im Detail beschrieben.

Die ausgewählten Vorhaben flankieren die nationalen Aktivitäten des BMFTR zur Förderung der Bioökonomie und leisten einen ergänzenden Beitrag zur Erreichung der förderpolitischen Zielsetzungen der Nationalen Bioökonomiestrategie.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR3, der Schweiz und den Partnerländern, der geförderten Vorhaben genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Aus­gabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage der Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a, b und c und Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.4 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben (FuEuI-Vorhaben) in Verbünden mit inter­nationalen Partnern außerhalb von Europa, die im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens ausgewählt werden.

Gefördert werden jeweils die deutschen Partner in diesen internationalen Verbünden (siehe auch Nummer 3 Zuwendungsempfänger). Die internationalen Partner müssen sich selbstständig um eine Gegenfinanzierung bemühen und diese belegen.

Den thematischen Rahmen der Förderung setzt die Nationale Bioökonomiestrategie (NBÖS) mit ihren Leitlinien und strategischen Zielen. Im Kontext der Umsetzungsziele definiert sie sechs Bausteine der Forschungsförderung, um die strategischen Ziele der Strategie zu erreichen.

Die geförderten Verbundvorhaben müssen neben dem Forschungsbaustein 6 „Globale Forschungskooperationen“ mindestens einen der drei weiteren in der Strategie genannten Bausteine der Forschungsförderung adressieren:

a)
Biologisches Wissen als Schlüssel der Bioökonomie;
b)
Konvergierende Technologien und disziplinübergreifende Zusammenarbeit (Digitalisierung, Künstliche Intelligenz, Nanotechnologie, Automatisierung, Miniaturisierung et cetera);
c)
Transfer in die Anwendung (Wertschöpfungsnetze et cetera).

Die geförderten Verbundvorhaben müssen sich wenigstens einem der folgenden Themenbereiche zuordnen lassen:

1.
Nachhaltige Bioprozesse für die Industrie
Entwicklung von Verfahren für den Aufschluss biogener Rohstoffe und für die Weiterverarbeitung/-veredlung der Rohstoffe zu hochwertigen Produkten
Nutzung von Rest- und Abfallströmen sowie CO2-basierten Rohstoffen
Ansätze der Kaskadennutzung biogener Rohstoffe und Bioraffineriekonzepte
Die Entwicklungen umfassen die zielgerichtete genetische Anpassung von Produktionsorganismen/-stämmen beziehungsweise Enzymen, das de novo-Design von Synthesewegen sowie die Optimierung und Integration der Bioprozesse in biotechnologische/bioökonomische Produktionsprozesse/-verfahren. Dabei ist die Kopplung der Bioprozesse mit chemischen und technischen Verfahrensschritten mit dem Ziel der Integration in funktionierende Gesamtkonzepte von besonderer Bedeutung.
2.
Neuartige bioökonomische Produkte
Die Entwicklungen umfassen biobasierte Produkte mit verbesserten Eigenschaften oder minimierten negativen Umweltauswirkungen (unter anderem längere Nutzungsdauer, den Verzicht auf umweltschädliche Chemikalien oder eine erhöhte Recyclingfähigkeit).
Die zu entwickelnden Produkte sollen ein hohes Potenzial für zusätzliche Wertschöpfung und industrielle Anwendung haben.
Ein besonderer Fokus liegt auf der Nutzung biogener Roh- und Reststoffe oder Verwertung von CO2.
Hierbei können die folgenden Querschnittstechnologien/methodischen Ansätze/Verfahren/enabling-Technologien Anwendung finden:
Synthetische Biologie für den Entwurf und die Konstruktion neuer biologischer Komponenten, Einheiten und Systeme oder die Anpassung bestehender, natürlicher biologischer Systeme
Ansätze der Künstlichen Intelligenz, der Automatisierung, Miniaturisierung und Nanotechnologie
Systembiologie zur Erweiterung des Wissens über biologische Prozesse und Regulationsmechanismen bei intra- und interzellulären Prozessen
Bioinformatik-Tools (zum Beispiel Datenstandardisierung, Modellierung, offene Repositorien)

Außerdem sollte das Ziel des Vorhabens zu mindestens einem der drei grundlegenden Forderungen der Bioökonomiestrategie beitragen:

1.
Fossilbasierte Produkte oder Verfahren werden ersetzt oder gänzlich neue biobasierte Lösungen geschaffen.
2.
Die Ressourceneffizienz wird beispielsweise durch Reststoffverwertung, Kaskadennutzung oder Kreislauffähigkeit gesteigert.
3.
Die Emission von Treibhausgasen wird im Vergleich zum Stand der Technik reduziert.

Nicht förderfähig sind Projekte, die sich ausschließlich mit soziökonomischen Fragestellungen beschäftigen.

Weitergehende Erläuterungen zu förderfähigen Themen können beim zuständigen Projektträger (siehe Nummer 7.1) eingeholt werden.

Die internationale Kooperation innerhalb der Verbundvorhaben und der dadurch entstehende Mehrwert für jeweils beide Länder, im Fall Deutschlands bei der Umsetzung der Nationalen Bioökonomiestrategie, stehen im Vordergrund der Fördermaßnahme Bioökonomie International (Bioeconomy International). Nicht förderfähig sind deswegen solche Vorhaben, die allein und ausschließlich auf landwirtschaftliche Produktionssysteme des Partnerlands fokussiert sind. Mit Blick auf die avisierte Arbeitsteilung innerhalb eines Verbunds, die Kompetenz und das Know-how der Partner sowie die Verwertung der Vorhabenergebnisse muss die Kooperation inhaltlich und bemessen auf den Arbeitsanteil „auf Augenhöhe“ stattfinden.

Des Weiteren bietet die Fördermaßnahme die Möglichkeit, Projektideen umzusetzen, die im Rahmen von vorherigen Anbahnungsmaßnahmen angestoßen und initiiert wurden.

Die Fördermaßnahme Bioökonomie International 2026 besteht im Gegensatz zur vorangegangenen Ausschreibung allein aus einem weltweit offenen Modul (alle Partnerländer außerhalb von Europa sind möglich). Es wird in der diesjährigen Bekanntmachung kein bilaterales Modul mit der Möglichkeit einer Ko-Finanzierung angeboten. Die ausländischen Partner müssen eine eigene Finanzierung organisieren und diese in einem „Financial Commitment“ belegen. Eine Finanzierung von Vorhaben mit russischen Partnern ist ausgeschlossen.

Die Einbeziehung von Partnern aus der Industrie (KMU oder Großunternehmen) ist nicht erforderlich. Es wird jedoch empfohlen, diese (zumindest) als assoziierte Partner einzubeziehen. Weitere Erläuterungen können im Rahmen einer Beratung zur Antragstellung durch den Projektträger erfolgen (siehe Nummer 7.1).

Die vorgeschlagenen Projekte müssen so konzipiert sein, dass eine Erreichung der Projektziele innerhalb von maximal 36 Monaten Förderzeitraum möglich ist.

Es ist weiterhin erforderlich, dass die Projekte hinsichtlich des Arbeitsvolumens zwischen den beteiligten internationalen Partnern ausbalanciert sind.

Weitere generelle Regeln zur Einreichung und zum Aufbau der Projektskizzen sind den Dokumenten der Ausschreibung unter http://www.bioeconomy-international.de zu entnehmen oder beim Projektträger (siehe Nummer 7.1) zu erfragen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtung, Landes- und Bundes­einrichtungen mit Forschungsaufgaben), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.5 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des Antrags.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).6

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110)7.

Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

Zwischen sämtlichen Partnern (national und international) ist ein Verbundvertrag abzuschließen, der den Maßgaben des BMFTR-Merkblatts 0110 nicht widersprechen darf. Kooperationsvereinbarung und Verbundvertrag können in einem einzelnen Vertrag zusammengefasst werden, sofern die Maßgaben des Merkblatts 0110 eingehalten werden. Eine Orientierung bietet das DESCA Model Consortium Agreement8.

Der Antragsteller hat zu prüfen, ob bei dem Forschungsvorhaben ein unmittelbares oder mittelbares Risiko besteht, dass Wissen, Produkte oder Technologien hervorgebracht werden, welche (gegebenenfalls von Dritten) zu erheb­lichen schädlichen Zwecken missbraucht werden können. Falls ein solches Risiko besteht oder sich während des Zuwendungsverhältnisses abzeichnet, ist eine Einschätzung des Risiko-/Nutzen-Verhältnisses vorzunehmen und aufzuzeigen, welche Maßnahmen zur Risikominimierung geplant sind. Dabei sind die Empfehlungen zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung (siehe Handreichung der DFG und Leopoldina zu Wissenschaftsfreiheit und Wissenschaftsverantwortung, Empfehlungen zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung, Stand 28. Mai 2014) zu beachten. Falls es eine Kommission für Ethik sicherheitsrelevanter Forschung (KEF) an der Hochschule oder Forschungsinstitution des Antragstellers gibt, ist diese im Vorfeld zu beteiligen. Das Ergebnis der Prüfung und der gegebenenfalls durchgeführten Einschätzung des Risiko-/Nutzen-Verhältnisses ist im Antrag zu dokumentieren.

Der Antragsteller hat des Weiteren zu prüfen, ob unter anderem aus seiner eigenen Gesellschafterstruktur oder der seiner Kooperationspartner unmittelbare oder mittelbare Risiken dafür bestehen oder sich während des Zuwendungsverhältnisses abzeichnen, dass die Wissenschaftsfreiheit missachtet wird, Know-how unter Missachtung der Verwertungsregeln in Staaten außerhalb des EWR und der Schweiz abfließt, die deutschen und europäischen Datenschutzregeln missachtet werden oder eine gegen europäische Werte und/oder die gute wissenschaftliche Praxis verstoßende Einflussnahme erfolgt. Falls solche Risiken bestehen, ist eine Einschätzung des Risiko-/Nutzen-Verhältnisses vorzunehmen und – falls möglich – aufzuzeigen, welche Maßnahmen zur Risikominimierung geplant sind. Das Ergebnis der Prüfung und der gegebenenfalls durchgeführten Einschätzung des Risiko-/Nutzen-Verhältnisses ist im Antrag zu dokumentieren.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Laufzeit der zu fördernden Vorhaben beträgt in der Regel bis zu drei Jahre. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens, darf allerdings pro Verbund 600 000 Euro Fördersumme für alle deutschen Partner zusammen nicht überschreiten (inklusive Projektpauschale).

Zuwendungsfähig sind folgende projektbezogene Ausgaben beziehungsweise Kosten:

Personal;
zur Durchführung des Vorhabens notwendige Investitionen;
Verbrauchsmaterialien;
Dienstreisen (nur Reisen des Zuwendungsempfängers);
Aufwand für die Anmeldung von Schutzrechten;
Vergabe von Aufträgen.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen9, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMFTR-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.

Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft10.

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen. Bei Verbund­vorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit den folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Bioökonomie
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich

Ansprechpartner sind:

Frau Dr. Veronika Jablonowski
Fachbereich PtJ-BIO 7
Telefon: 02461/61-5083
Telefax: 02461/61-1790
E-Mail: v.jablonowski@ptj.de

und

Herrn Dr. Christian Breuer
Fachbereich PtJ-BIO 7
Telefon: 02461/61-96929
Telefax: 02461/61-1790
E-Mail: c.breuer@ptj.de

Internet: http://www.ptj.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Förderinteressierten wird empfohlen, frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Projektträger aufzunehmen.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Erste Stufe: Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger Jülich elektronisch Projektskizzen in englischer Sprache über das Internet-Portal www.bioeconomy-international.de vorzulegen. Die Projektskizzen müssen alle notwendigen Informationen enthalten, um eine abschließende fachliche Begutachtung anhand der unten genannten Kriterien zu erlauben. Weitere Informationen zu Inhalt und Gliederung der Skizze werden nach der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger im Portal www.bioeconomy-international.de veröffentlicht.

Der Verbundkoordinator ist dafür verantwortlich, eine gemeinsame Projektskizze in Abstimmung mit allen Partnern einzureichen. Die Partner (deutsche und internationale) müssen eingetragen werden und nach Einladung durch den Koordinator ihre jeweiligen Daten vervollständigen.

Sofern weitere Partner (auch aus Europa) oder assoziierte Partner aus Deutschland auf eigene Kosten an dem Projekt teilnehmen möchten, müssen unterzeichnete Schreiben dieser Partner eingereicht werden. In diesen muss das jeweilige finanzielle Engagement verbindlich darlegt werden. Die Schreiben sollen separat von der Projektskizze im Internet-Portal hochgeladen werden. Die Schreiben müssen Informationen dazu enthalten, worin die Motivation der Projektpartner liegt, welche Arbeiten die Partner im Projekt übernehmen werden und wie die Finanzierung dieser Arbeiten gesichert wird (Finanzierung mithilfe laufender Projekte, Instituts-/Firmenmittel, beantragte Fördermittel oder Ähnliches).

Das Hochladen der Projektskizzen im Internet-Portal www.bioeconomy-international.de muss bis zum 18. November 2025, 13:00 Uhr CET abgeschlossen sein. Das Internet-Portal wird mit Ablauf dieser Deadline geschlossen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem genannten Zeitpunkt oder unvollständig eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Einreichung der Projektskizze oder Teile der Projektskizze per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Die postalische Einreichung einer Papierversion ist in der Skizzenphase nicht notwendig.

Es ist geplant, zu Bioökonomie International (Bioeconomy International) weitere Ausschreibungen zu veröffentlichen. Diese werden rechtzeitig auf den relevanten Webseiten des BMFTR bekannt gegeben oder können beim Projektträger Jülich erfragt werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Überprüfung auf Vollständigkeit der Unterlagen und Formalkriterien unter Beteiligung externer Fachgutachter gemäß folgender Kriterien bewertet:

1.
Mehrwert zur Umsetzung der Nationalen Bioökonomiestrategie durch die angestrebte internationale Zusammenarbeit;
2.
Relevanz des Forschungsansatzes; Qualität und Originalität der Lösungsstrategie;
3.
Erfolgsaussichten und Verwertbarkeit der Projektergebnisse (wissenschaftlich und wirtschaftlich);
4.
Exzellenz und Expertise des Antragstellers und der beteiligten Partner (deutsche und internationale); einschlägige Vorarbeiten aller Partner;
5.
Angemessenheit von Größe und Struktur des Vorhabens, Qualität und Stringenz der Zeit-, Arbeits- und Budgetplanung und Ausgewogenheit der arbeitsteiligen Vernetzung der Partner.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Zweite Stufe: Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser positiv bewerteter Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Informationen in der Projektskizze sind dazu mit den folgenden Angaben und Erläuterungen zu ergänzen; Anmerkungen und Empfehlungen der Gutachter sind dabei zu berücksichtigen:

Vorhabentitel (in deutscher Sprache);
Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung (maximal eine DIN-A4-Seite in deutscher Sprache);
detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens (Ausgaben für Personal, Verbrauchsmaterial, vorhabenbezogene Reisen, Auftragsarbeiten und anderes);
Meilensteinplanung: Liste der angestrebten (Zwischen-)Ergebnisse und gegebenenfalls Angabe von Abbruch­kriterien;
Verwertungsplan: Darstellung der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Erfolgsaussichten sowie der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Anschlussfähigkeit, jeweils mit Angabe des Zeithorizonts für die jeweilige Verwertungsperspektive;
Notwendigkeit der Zuwendung;
Ablaufplan zur Erstellung einer Kooperationsvereinbarung der Verbundpartner.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (auch unter Beachtung von Nummer 5 dieser Förderrichtlinie);
Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Förderrichtlinie;
Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Die Förderung der Projekte steht unter dem Vorbehalt, dass eine Finanzierung der ausländischen Partner sichergestellt ist.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungs­periode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2033 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2033 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 7. August 2025

Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt

Im Auftrag
Dr. Katja Zboralski
Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens,
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
c)
Standort des Vorhabens,
d)
die Kosten des Vorhabens sowie
e)
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.11

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

das BMFTR alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMFTR Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.12

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:

Grundlagenforschung;
industrielle Forschung;
experimentelle Entwicklung

(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 fortfolgende AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO)
Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO)

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

a)
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b)
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
i.
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
ii.
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
iii.
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
iv.
Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt.
c)
um fünf Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
d)
um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
i.
von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
ii.
eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertrags­parteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Bei­hilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
iii.
mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten sind Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.

Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
https://www.bmftr.bund.de
2
Sustainable Development Goals – Vereinte Nationen (2015)
3
EWR=Europäischer Wirtschaftsraum
4
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17 Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
5
Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
6
Mitteilung der EU-Kommission Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
7
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
8
https://www.desca-agreement.eu/desca-model-consortium-agreement
9
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. 2016 C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
10
Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.
11
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
12
(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.