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vom: 13.11.2025
Bundesministerium für Verkehr
BAnz AT 05.12.2025 B6
Bundesministerium für Verkehr
Bekanntmachung
der Förderrichtlinie
für Maßnahmen der Forschung, Entwicklung und Innovation
im Rahmen des Nationalen Innovationsprogramms
Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie Phase II
(Schwerpunkt Nachhaltige Mobilität)
als Teil des Regierungsprogramms
Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie 2016 bis 2026 –
von der Marktvorbereitung zu wettbewerbsfähigen Produkten
Präambel
Das Nationale Innovationsprogramm Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (NIP) von 2006 wird als ressortübergreifendes Programm gemeinsam mit der Industrie und der Wissenschaft umgesetzt. Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) hat mit rund 500 Millionen Euro an Fördermitteln im Zeitraum von 2007 bis 2016 maßgeblich hierzu beigetragen. Die Zielstellung des NIP war zunächst die Marktvorbereitung entsprechender Technologien. Das langfristig, zunächst auf zehn Jahre angelegte Programm, dessen Verlängerung im September 2016 durch das Bundeskabinett für einen weiteren Zehnjahreszeitraum 2016 bis 2026 beschlossen wurde, trug wesentlich dazu bei, dass auf der Basis stabiler Rahmenbedingungen und Fördermöglichkeiten in Deutschland eine Industriebranche entstanden ist, die international wettbewerbsfähig ist. Zusammen mit den Investitionen von Industrie und Wissenschaft konnte in den vergangenen Jahren insbesondere mit den Mitteln des BMV in verschiedenen Bereichen die Lücke zwischen grundlegender Forschung und Entwicklung einerseits und dem Markt andererseits weiter geschlossen werden. Mit der sich bei einigen Technologien in den Anfängen befindenden Markteinführung von Brennstoffzellenprodukten sowie dem Aufbau einer ersten Wasserstoffinfrastruktur für den Verkehr gilt es, an die bisherigen Erfolge des Förderprogramms anzuknüpfen und die Förderrichtlinien des NIP fortzuführen. In diesem Zuge wird diese Förderrichtlinie für Maßnahmen der Forschung, Entwicklung und Innovation zudem an die im vergangenen Jahr geänderte Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung zur Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angepasst.
Die Fortführung der beiden Förderrichtlinien im NIP stellt die Kontinuität für Forschung und Entwicklung sicher und fördert die Marktaktivierung durch entsprechende Produktentwicklungen und zunehmende Skalierungsmöglichkeit. Ziel ist dabei, die Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie bis zum Jahr 2026 weiterzuentwickeln und weitestmöglich wettbewerbsfähig im Verkehrssektor und im Energiemarkt zu etablieren. Dies lässt sich weiterhin nur mit einer gemeinsamen Anstrengung aller Akteure erreichen.
Im Fokus dieser Förderrichtlinie liegt die anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung; diese ist ebenso notwendig wie die Marktaktivierung zur weiteren Kostenreduktion. Die Bundesregierung hat unter der Federführung des BMV ein ressortübergreifendes Regierungsprogramm zur Fortsetzung des NIP bis zum Jahr 2026 erstellt, in dem die Förderaktivitäten der Bundesregierung sowie das gemeinsame Vorgehen verankert werden. Die im Rahmen dessen vom BMV als erforderlich angesehenen Fördermaßnahmen sind in dem Dokument „Fortsetzung des Nationalen Innovationsprogramms Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (NIP) 2016 bis 2026, Maßnahmen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur als Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Mobilität“ aufgeführt. Sie werden neben der Förderrichtlinie für Maßnahmen der Forschung, Entwicklung und Innovation im Rahmen des Nationalen Innovationsprogramms Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie Phase II (Schwerpunkt Nachhaltige Mobilität) über die Förderrichtlinie „Marktaktivierung“ (Förderrichtlinie für Maßnahmen der Marktaktivierung im Rahmen des Nationalen Innovationsprogramms Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie Phase II (Schwerpunkt Nachhaltige Mobilität)) umgesetzt.
Nach der vorliegenden Förderrichtlinie können Zuwendungen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte (FuE) sowie Innovationscluster im Bereich Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie gewährt werden. Im Interesse der Zielsetzungen des Förderprogramms werden aktuelle Förderschwerpunkte, die zugrunde liegenden technischen Anforderungen und die Förderbeträge regelmäßig überprüft und ergänzend zu dieser Förderrichtlinie in separaten Aufrufen zur Antragseinreichung veröffentlicht.
1 Förderziel und Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Die Maßnahmen des BMV im Rahmen der zweiten Phase des NIP zielen darauf ab, Mobilität mit Wasserstoff- und Brennstoffzellen weitestmöglich wettbewerbsfähig im Markt zu etablieren. Dies umfasst fahrzeugseitige Technologien und Systeme ebenso wie die jeweils notwendige Betankungsinfrastruktur, auch um einen substanziellen Beitrag zu den Klimaschutzzielen der Bundesregierung leisten zu können (minus 65 Prozent Treibhausgasemissionen bis 2030 im Vergleich zu 1990, Klimaneutralität bis 2045).
Das BMV verfolgt mit der Förderung der Wasserstoff- und Brennstoffzellenmobilität komplementär zu den Programmen der Elektromobilität mit Batterie sowie weiteren Maßnahmen zur Einführung alternativer Antriebe und regenerativer Kraftstoffe einen technologieoffenen Ansatz.
Gefördert werden Vorhaben im Bereich der Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie, insbesondere im Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftverkehr sowie in Sonderanwendungen; in Abstimmung mit anderen Ressorts konzentriert das BMV seine Förderung von Projekten im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) dabei auf Maßnahmen der Demonstration, Innovation und Marktvorbereitung. Als Orientierung für den Zuständigkeitsbereich des BMV dient auch die Skala des sogenannten Technologie-Reifegrads (Technology Readiness Level – TRL) zur Bewertung des Entwicklungsstands von neuen Technologien. Vorhaben, deren Entwicklungsziel die Erreichung eines TRL von fünf bis acht entspricht, werden im Rahmen dieser Förderrichtlinie bevorzugt gefördert. Die Projekte oberhalb der TRL-Reifegradstufe 8 sind von der Förderung ausgeschlossen. Die Förderung geschieht sowohl in Einzelprojekten als auch im Rahmen von Verbundvorhaben, bei welchen mindestens zwei rechtlich selbstständige Verbundpartner arbeitsteilig zusammenwirken. Außerdem kann der Aufbau von Forschung- und Entwicklungsinfrastrukturen im Kontext der inhaltlichen Ziele der Förderrichtlinie unterstützt werden. Ergänzend gilt es, über Industriebranchen hinweg die Vernetzung aller Akteure sicherzustellen, die zur Erreichung der förderpolitischen Ziele einen Beitrag leisten können. Dies kann zum Beispiel im Rahmen von Innovationsclustern geschehen, sodass übergeordnete Fragestellungen, flankiert durch eine unabhängige wissenschaftliche Begleitforschung, gemeinsam bearbeitet werden.
Entsprechend dem industriepolitischen Charakter des NIP ist es Ziel der Förderung, die Wertschöpfung in Deutschland und in Europa im Technologiefeld von Wasserstoff- und Brennstoffzellen aufzubauen und zu stärken – dies erfordert insbesondere eine international wettbewerbsfähige Zulieferindustrie. Vor diesem Hintergrund ist die Einbindung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der Zulieferindustrie in FuE-Verbundvorhaben besonders erwünscht.
Die Ziele können in den jeweiligen Aufrufen zur Antragseinreichung weiter konkretisiert und Schwerpunkte definiert werden.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) (AGVO) und der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023).
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Fördergegenstand
Die Förderung durch das BMV im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt mit folgenden Schwerpunkten:
- a)
-
Zuschüsse für FuE-Vorhaben beziehungsweise Durchführbarkeitsstudien gemäß Artikel 25 AGVO;
- b)
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Zuschüsse für Forschungsinfrastrukturen gemäß Artikel 26 AGVO;
- c)
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Zuschüsse für Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen gemäß Artikel 26a AGVO;
- d)
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Zuschüsse für Innovationscluster gemäß Artikel 27 AGVO zu Themen, die für die Ziele des Förderprogramms von zentraler Bedeutung sind;
- e)
-
Zuschüsse für KMU und die Erlangung von Patenten gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a AGVO.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts sowie natürliche Personen, soweit sie wirtschaftlich tätig sind. Insbesondere KMU werden zur Antragstellung ermutigt. Eine Definition der KMU ist in Anhang I zur AGVO zu finden.
Die Antragsteller müssen die zur erfolgreichen Bearbeitung der im Projekt beschriebenen Aufgaben notwendige fachliche Qualifikation sowie ausreichende Kapazität zur Durchführung des Vorhabens besitzen. Darüber hinaus müssen sie zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, projektbezogene Informationen für die Koordinierung übergeordneter Programmthemen durch die Programmgesellschaft Nationale Organisation Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (NOW GmbH) beizusteuern und sich gegebenenfalls aktiv an einer Begleitforschung zu beteiligen.
Der Zuwendungsempfänger ist ferner verpflichtet, an der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des BMV und der NOW GmbH für das NIP mitzuwirken und entsprechend zuzuarbeiten. Es gilt der jeweils aktuelle Kommunikationsleitfaden für das NIP, der auf der Website www.now-gmbh.de/kommunikationsleitfaden zur Verfügung steht.
Bei Verbundprojekten muss von den Partnern ein Verbundkoordinator benannt werden, der bereits in der Antragsphase zentraler Ansprechpartner für den Projektträger ist.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Hinweise sind dem Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten zu entnehmen, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist (BMFTR-Merkblatt Nr. 01101). Bei Verbundprojekten, an denen mindestens eine Forschungseinrichtung beteiligt ist, muss bereits vor der Förderentscheidung, entsprechend Randnummer 28 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1), eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte, im Unionsrahmen vorgegebene Inhalte der Kooperationsvereinbarung nachgewiesen werden. Die Erklärung erfolgt auf der Grundlage eines Formulars, das durch den Projektträger bereitgestellt wird.
Soweit eine De-minimis-Beihilfe beantragt wird, sind die Antragsteller verpflichtet, eine Erklärung über die in den drei letzten Steuerjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen abzugeben. Ein entsprechender Vordruck kann bei dem mit der Umsetzung der Förderrichtlinie beauftragten Projektträger angefordert werden.
Die Vorhaben dürfen vor Erlass des Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen worden sein. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags zu werten.
Eine Förderung ist in den Fallgruppen des Artikels 1 Absatz 2, 3 und 5 AGVO ausgeschlossen.
Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für den Antragsteller, der zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802 c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802 c ZPO oder § 284 AO treffen.
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden. Von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a bis e AGVO zutrifft.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss grundsätzlich in Form einer Anteilfinanzierung gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Die Förderfähigkeit von ausschließlich projektbezogener Öffentlichkeitsarbeit wird im Einzelfall geprüft. Aspekte, die eine solche Förderung begründen können, sind beispielsweise die Beförderung einer erfolgreichen Umsetzung der geplanten Vorhabeninhalte oder die Erhöhung des Erkenntnisgewinns im Vorhaben oder im Rahmen einer übergeordneten Begleitforschung.
Im Kontext dieser Förderrichtlinie sind begleitende Normierungsaktivitäten (zum Beispiel die Teilnahme an entsprechenden technischen Gremien und Arbeitsgruppen) grundsätzlich förderfähig, unterliegen jedoch der Einzelfallprüfung. Aspekte, die eine solche Förderung begründen können, sind beispielsweise eine Erhöhung der Effizienz und Erfolgsaussichten für die geplanten Aktivitäten sowie bessere Verwertungsperspektiven für die erzielten Ergebnisse.
Für die Berechnung der beihilfefähigen Kosten und der Beihilfeintensität werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
5.1 Zuschüsse für FuE-Vorhaben beziehungsweise Durchführbarkeitsstudien
Soweit die Gewährung einer Zuwendung europäisches Beihilferecht berührt und keine De-minimis-Beihilfe beabsichtigt ist, muss die Bemessung der jeweiligen Förderquote die Regelung über Beihilfen für FuEuI in Nummer 4 AGVO berücksichtigen.
Nach Artikel 25 Absatz 5 AGVO können FuE-Vorhaben im Rahmen industrieller Forschung mit bis zu 50 Prozent, im Rahmen experimenteller Entwicklung mit bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten bezuschusst werden. Nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO können bei Vorliegen der dort aufgeführten Voraussetzungen Aufschläge gewährt werden, wenn das Vorhaben anderenfalls mangels ausreichender Finanzierung nicht durchgeführt werden kann.
Im Fall von KMU können nach Artikel 28 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a AGVO die Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten mit bis zu 50 Prozent gefördert werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Helmholtz-Zentren, der Fraunhofer-Gesellschaft und vergleichbarer Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Gebietskörperschaften, Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben.
5.2 Zuschüsse für Forschungs-, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind grundsätzlich die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. Im Fall von Helmholtz-Zentren, der Fraunhofer-Gesellschaft und vergleichbare Institutionen sind dies die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten.
Nach Artikel 26 Absatz 6 AGVO können die Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastruktur bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten betragen und unter den genannten Voraussetzungen in Artikel 26 Absatz 6 kann ein Aufschlag gewährt werden. Für Erprobungs- und Versuchsinfrastruktur nach Artikel 26a Absatz 5 können Vorhaben bis zu 25 Prozent bezuschusst werden. Nach Artikel 26a Absatz 6 können bei Vorliegen der aufgeführten Voraussetzungen Aufschläge gewährt werden.
5.3 Zuschüsse für Innovationscluster
Investitionen zum Aufbau von Innovationsclustern sowie die Betriebskosten der Innovationscluster können gemäß Artikel 27 Absatz 6 AGVO mit bis zu 50 Prozent gefördert werden.
Nach Artikel 27 Absatz 3 AGVO müssen die Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Clusters mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang muss zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Unternehmen, die mindestens 10 Prozent der Investitionskosten des Innovationsclusters finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten.
Nach Artikel 27 Absatz 4 AGVO müssen Entgelte für die Nutzung der Einrichtungen und die Beteiligung an Tätigkeiten des Clusters dem Marktpreis entsprechen beziehungsweise die Kosten einschließlich einer angemessenen Gewinnspanne widerspiegeln.
Nach Artikel 27 Absatz 7 AGVO können für den Betrieb von Innovationsclustern Betriebsbeihilfen gewährt werden. Dies ist für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren möglich.
Unter der Voraussetzung, dass die Zuwendung keine Beihilfe darstellt, können abweichend von Nummer 5.1 bis 5.3 dieser Förderrichtlinie:
- –
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die Projekte von Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbaren Institutionen ausnahmsweise mit Quoten bis zu 100 Prozent gefördert werden;
- –
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die Projekte von Helmholtz-Zentren, der Fraunhofer-Gesellschaft und vergleichbaren Institutionen mit Quoten bis zu 90 Prozent gefördert werden;
- –
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die Projekte von Gebietskörperschaften sowie weiteren rechtsfähigen Einrichtungen mit Anteilfinanzierung bis zu 80 Prozent gefördert werden.
Dies gilt, sofern der Grad des erheblichen Bundesinteresses dies rechtfertigt und sofern das Vorhaben ohne die Übernahme der höheren Finanzierung durch den Bund nicht durchgeführt werden könnte und damit die Erfüllung des Zuwendungszwecks in dem notwendigen Umfang nicht möglich wäre.
Forschungseinrichtungen können auf Grundlage der Nummer 2.1.1 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur FuEuI (2014/C 198/01) von der Anwendung des europäischen Beihilferechts ausgenommen werden. In diesen Fällen muss die Forschungseinrichtung, sofern sie wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, die nichtwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie deren Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander trennen können. Der Nachweis der korrekten Zuordnung der Kosten, Finanzierung und Erlöse kann im Laufe des beantragten Vorhabens erbracht werden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017) in der aktuellen Fassung.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF) in den jeweils geltenden aktuellen Fassungen, sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Für den Fall der Förderung von Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis sowie, sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden, die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF) in den jeweils geltenden aktuellen Fassungen.
Darüber hinaus können „weitere Nebenbestimmungen und Hinweise“ formuliert werden, zu denen grundsätzlich Einvernehmen mit dem Antragsteller angestrebt wird.
Die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich De-minimis-Beihilfen – nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder es wird die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.
Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung kann es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) handeln. Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. In diesem Fall wird der Antragsteller vor der Bewilligung der Zuwendung über die subventionserheblichen Tatsachen in Kenntnis gesetzt und gibt hierüber eine zwingend erforderliche Bestätigung der Kenntnisnahme bei einer rechtsverbindlichen Einreichung des Antragsformulars ab.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 100 000 Euro veröffentlicht, vergleiche Artikel 9 AGVO. Im Fall von De-minimis-Beihilfen wird jede Einzelbeihilfe ab dem 1. Januar 2026 in einem zentralen Register auf nationaler oder Unionsebene erfasst.
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMV oder den damit beauftragten Institutionen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Durchführung der Fördermaßnahme hat das BMV derzeit folgenden Projektträger
beauftragt:
Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Energie Verkehr Infrastruktur (EVI), Fachbereich EVI 1
Lützowstraße 109
10785 Berlin
E-Mail: ptj-NIP-FuE@fz-juelich.de
Das BMV orientiert sich für diese Förderrichtlinie an den Richtlinien, Merkblättern, Hinweisen und Nebenbestimmungen des Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR), diese können unter der Internetadresse: http://www.foerderportal.bund.de/ im Formularschrank des BMFTR abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
Die NOW GmbH ist im Auftrag des BMV verantwortlich für die Koordination, Steuerung, programmatische Verwertung und die Kommunikation der Fördermaßnahmen. Fragen zur programmatischen Ausrichtung können an folgende E-Mail-Adresse gestellt werden: nip@now-gmbh.de.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
7.2 Antragsverfahren
Das Antragsverfahren in dieser Förderrichtlinie ist zweistufig angelegt.
Die Antragsteller werden grundsätzlich im Rahmen von separaten Aufrufen zur Einreichung von Skizzen zum jeweiligen Stichtag aufgefordert. Ausnahmen hiervon sind Anträge für Projekte im Zuge des Investitionsgesetzes Kohleregionen, die auf Seiten des jeweiligen Bundeslandes einen Auswahlprozess absolviert haben und infolge dieses Prozesses bereits priorisiert worden sind. Soweit dies den beihilferechtlichen Regeln der AGVO nicht widerspricht, kann für diese Projekte ohne einen Aufruf über diese Richtlinie ein Antrag gestellt werden; ein erneuter Auswahlprozess findet dann nicht statt.
Skizzenverfahren
In der ersten Verfahrensstufe können Projektskizzen in elektronischer Form über „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline) bis zu einem im Aufruf festgelegtem Datum eingereicht werden. Eine Rückmeldung erfolgt in der Regel innerhalb von circa zwei Monaten nach dem jeweiligen Stichtag.
Die als pdf-Dokument hochzuladende Skizze darf einen Umfang von 15 Seiten nicht überschreiten und muss folgende Punkte enthalten:
- –
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Ideendarstellung und Vorhabenziel,
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Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik beim Förderinteressenten (Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, Kontext zu gegebenenfalls vorangegangenen und/oder laufenden Forschungen, Entwicklungen oder Untersuchungen),
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Einschätzung der Verwertungs- beziehungsweise Anwendungsmöglichkeiten sowie
- –
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geschätzte Ausgaben beziehungsweise Kosten unter Einbeziehung der Beteiligung Dritter und des voraussichtlichen Zuwendungsbedarfs (detaillierte Finanzierungspläne und Vorkalkulationen bleiben der zweiten Verfahrensstufe vorbehalten).
Bei Verbundprojekten ist die Projektskizze von dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den im Aufruf benannten Kriterien bewertet.
Entsprechend der im Aufruf angegebenen Bewertungskriterien werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Die Begutachtung der Skizzen erfolgt durch die NOW GmbH und den Projektträger Jülich.
Die NOW GmbH bewertet die Skizzen auf der Grundlage der strategisch programmatischen Zielstellungen und berücksichtigt dabei die industriepolitische und technologische Sicht.
Der Projektträger Jülich bewertet die Skizzen auf Grundlage der fachlichen und formalen Voraussetzungen, unter anderem nach den §§ 23 und 44 BHO sowie mit Blick auf die förderpolitischen Ziele.
Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich durch den Projektträger Jülich mitgeteilt.
7.3 Sonderverfahren bei programmatisch relevanten Innovationsclustern nach Nummer 5.3
Neben dem zweistufigen Aufrufverfahren nach Nummer 7.2 können programmatisch relevante Innovationscluster auf Initiative und Verantwortung der Programmgesellschaft NOW GmbH individuell entwickelt und in Abstimmung mit dem Projektträger von diesem zur Antragseinreichung aufgefordert werden. Dabei ist die NOW GmbH für die Bewertung und Anpassung der programmatisch relevanten fachlichen Inhalte zuständig.
Ebenso sind Projekte, die sich im Wettbewerbsverfahren „HyLand – Wasserstoffregionen in Deutschland“ des BMV durchgesetzt haben, vom oben genannten Verfahren in Nummer 7.2 nicht berücksichtigt. Die Verfahrensweise ist hierbei in den veröffentlichten Wettbewerbsunterlagen festgehalten.
7.4 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Einreicher der positiv bewerteten Projektskizzen mit Fristsetzung aufgefordert, einen Antragsentwurf beziehungsweise Antragsentwürfe bei Verbünden vorzulegen. Bei hinreichender Qualität der Entwürfe wird zur formalen Antragseinreichung aufgefordert. Bei den Anforderungen an die formale Antragseinreichung gelten die jeweils gültigen Regelungen in der aktuellen Fassung (Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO).
Aus der Einreichung der Antragsdokumente kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Rückgabe der eingereichten Dokumente.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die eingegangenen Anträge werden durch den Projektträger nach den folgenden Kriterien geprüft:
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Beitrag des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen der Bundesregierung,
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Bewertung der wissenschaftlichen und technischen Arbeitsziele und ihrer Realisierungschancen,
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Bonität der Antragsteller,
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hinreichend konkrete Definition und Überprüfbarkeit der Projektziele vor dem Hintergrund der im Dokument „Fortsetzung des NIP 2016 bis 2026 – Maßnahmen des BMV als Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Mobilität“ genannten programmatischen Ziele,
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Angemessenheit des Arbeitsplans,
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Notwendigkeit und Angemessenheit der Ausgaben- beziehungsweise Kostenansätze für die Durchführung des Vorhabens,
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im Verwertungsplan dargelegte wirtschaftliche, wissenschaftliche und/oder technische Erfolgsaussichten sowie wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit.
Bei Innovationsclustern werden die eingegangenen Anträge durch den Projektträger nach den folgenden Kriterien geprüft:
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Bonität der Antragsteller
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Bewertung der Realisierung der Arbeitsziele des Clusters und des Arbeitsplans gemäß den einschlägigen Rechtsgrundlagen
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Notwendigkeit und Angemessenheit der Ausgaben- beziehungsweise Kostenansätze für die Durchführung des Innovationsclustervorhabens
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Verwertung der Clusterergebnisse
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens des NIP Phase II, mithin bis zum 31. Dezember 2026 befristet.
Bundesministerium für Verkehr
Im AuftragBüsching
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- https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare; Formularschrank BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte