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vom: 19.12.2024
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
BAnz AT 31.12.2024 B2
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Bekanntmachung
der Förderrichtlinie
Kompetenz Klima – Nachhaltigkeit und Klimaschutz im Beruf
Präambel
Deutschland bekennt sich zur Einhaltung des 1,5 Grad-Ziels des Klimaabkommens von Paris. 2019 trat das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) in Kraft, mit dessen Novelle im Jahr 2021 Deutschland sich verpflichtete, bis 2045 die Treibhausgasneutralität zu erreichen. Außerdem müssen die Emissionen bis 2030 um mindestens 65 Prozent gegenüber 1990 und bis 2040 um mindestens 88 Prozent sinken. Mit der KSG-Novelle 2024 bleiben diese Ziele unverändert. Auch dem Umweltschutz ist Deutschland durch Artikel 20a des Grundgesetzes sowie über zahlreiche internationale Abkommen verpflichtet. Hierfür und für eine Transformation hin zu einer sozial, ökologisch nachhaltigen und klimaneutralen Wirtschaftsweise sind heute und zukünftig gut ausgebildete Menschen mit vielfältigen Qualifikationen und Kompetenzen von entscheidender Bedeutung.
Bereits heute besteht in zahlreichen Branchen Fachkräftemangel. So gab es im Jahresdurchschnitt 2023 eine Fachkräftelücke von rund 570 000 offenen Stellen, für die es rein rechnerisch keine passend qualifizierten Arbeitslosen am Markt gab.1 Der Fachkräftemangel dürfte sich aufgrund von Demografie, Digitalisierung und Dekarbonisierung weiter verschärfen. Mit dem Übergang der geburtenstarken Jahrgänge in den Ruhestand wird die Zahl der Erwerbspersonen voraussichtlich deutlich einbrechen. Zugleich führt der beschleunigte Strukturwandel durch die Digitalisierung und die ökologische Transformation zu großen Verschiebungen in den nachgefragten Kompetenzen. Die branchenübergreifende Fachkräftestrategie der Bundesregierung aus dem Jahr 2022 bildet den strategischen Rahmen für die Maßnahmen der Bundesregierung gegen den Fachkräftemangel. Die Handlungsfelder betreffen unter anderem die Stärkung der zeitgemäßen Ausbildung. Ein wichtiger Baustein, um den Übergang von der Schule in den Beruf erfolgreich zu gestalten, ist eine verbesserte Berufsorientierung.
Gleichzeitig verdeutlichen repräsentative Jugendstudien, dass Klima- und Umweltschutz für junge Personen derzeit zu den wichtigsten Themen zählt.2 Gerade bei jungen Personen kommen neben dem persönlichen Interesse an Klimaschutz und Nachhaltigkeit auch verstärkt Fragen zu Ausbildung und zur beruflichen Positionierung in diesen Themenfeldern auf.
Vor diesem Hintergrund möchte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mit dem Förderprogramm Kompetenz Klima junge Personen für Aspekte des Klima- und Umweltschutzes in der Berufsausübung sensibilisieren und sie darin unterstützen, berufliche Klima- und Umweltschutz-Schlüsselkompetenzen in einer Berufswelt im Wandel zu erwerben.
1 Förderziele und Rechtsgrundlagen
1.1 Ziel der Förderung
Unter dieser Förderrichtlinie sollen Praktika von jungen Personen zwischen 14 und 29 Jahren mit Klimaschutzbezug gefördert werden.
Förderziele:
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Sensibilisierung junger Personen über die Möglichkeiten des Klima- und Umweltschutzes in der alltäglichen Berufsausübung
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Erwerb von Grundkompetenzen der Praktikantinnen und Praktikanten zum Klima- und Umweltschutz in der alltäglichen Berufsausübung
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Beitrag zur verbesserten Berufsorientierung und damit zur Fachkräftegewinnung
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Beratung von jungen Personen und Praktikumsanbietern zur Berufsorientierung durch Praktika unter Berücksichtigung des Klima- und Umweltschutzes.
Die Förderrichtlinie ist kofinanziert vom Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus). Der ESF Plus fördert Maßnahmen der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Der ESF Plus und die dadurch geförderten Maßnahmen tragen zum politischen Ziel eines grüneren, CO2-armen Europas bei. Durch den ESF Plus geförderte Maßnahmen tragen zur Umsetzung der „Europäischen Säule sozialer Rechte“ bei und fördern den gleichberechtigten Zugang zu einer hochwertigen, segregationsfreien und inklusiven beruflichen Bildung. Die Förderung nach dieser Förderrichtlinie ist dem spezifischen Ziel des Buchstaben f „Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung einschließlich des entsprechenden Abschlusses, insbesondere für benachteiligte Gruppen, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung bis hin zur höheren Bildung und Erwachsenenbildung, sowie Erleichterung der Lernmobilität für alle und der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung“ gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 zugeordnet.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt Förderungen auf Grundlage dieser Förderrichtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung:
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Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften, den Fördergrundsätzen für die Bewilligung von Zuwendungen aus dem ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 sowie den Besonderen Nebenbestimmungen für ESF-Plus-Zuwendungen, BNBest-P-ESF-Bund und BNBest-Gk-ESF-Bund, die Gegenstand der Zuwendungsbescheide werden.
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Vorbehaltlich der Genehmigung der Finanzierung durch die Europäische Kommission erfolgt die Förderung des Förderprogramms aus dem ESF Plus auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF Plus-Verordnung) und der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte beziehungsweise Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden beziehungsweise noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage. Weitere Rechtsgrundlage ist das ESF-Bundesprogramm für den ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027. Diese Vorgaben stehen unter dem Vorbehalt, dass der Änderungsantrag der Bundesregierung zum ESF-Bundesprogramm von der EU-Kommission genehmigt wird.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderung der Projekte. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
2 Begriffsbestimmungen
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Junge Personen: Junge Personen, die zum Zeitpunkt des Beginns des Praktikums mindestens 14 Jahre und zum Zeitpunkt der Beendigung des Praktikums höchstens 29 Jahre alt sind.
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Praktika mit Klimaschutzbezug: Praktika, die für die Praktikantinnen und Praktikanten praktisch erlebbar machen, wie Klima- und Umweltschutz in der alltäglichen Berufsausübung berücksichtigt werden kann (zum Beispiel im Bereich der Beschaffung, am Arbeitsplatz, in der Lieferkette). Hierbei dient die in den dualen Berufsausbildungen integrierte Standardberufsbildposition „Umweltschutz und Nachhaltigkeit“ als Orientierung.
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Praktikantinnen und Praktikanten: Junge Personen, die ein Praktikum mit Klimaschutzbezug absolvieren. Praktikantinnen und Praktikanten sind gleichzeitig Teilnehmende im Sinne der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF Plus-Verordnung) und der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine Strukturfondsverordnung).
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Praktikumsanbieter: Juristische Person, bei der das Praktikum stattfindet. Praktika können bei allen Ausbildungsbetrieben, Ausbildungsbehörden und anderen juristischen Personen, die dual ausbilden, innerhalb Deutschlands absolviert werden, sofern die in dieser Förderrichtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
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Klimaschutznachweis: Schriftlicher Nachweis, der im Nachgang eines erfolgreich absolvierten Praktikums mit Klimaschutzbezug durch den Praktikumsanbieter als Anhang zum Praktikumszeugnis ausgehändigt wird. Die Koordinierungsstelle wird einen Vordruck für den Klimaschutznachweis zur Verfügung stellen.
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Zuwendungsempfänger: Beratungsstellen und Koordinierungsstelle, die nach dieser Förderrichtlinie eine Zuwendung erhalten.
3 Gegenstand der Förderung
3.1 Tätigkeit der Beratungsstellen
Gefördert wird die Information und individuelle Beratung in bundesweit verteilten Beratungsstellen für junge Personen, Berufsbildungspersonal und Praktikumsanbieter zur Durchführung und Organisation von Praktika mit Klimaschutzbezug beziehungsweise zur Aufnahme von Praktikantinnen und Praktikanten für ein Praktikum mit Klimaschutzbezug. Dies beinhaltet auch die Zahlung der Praktikumsvergütungen an die Praktikantinnen und Praktikanten.
Die Beratungsstellen haben im Rahmen der Förderrichtlinie „Kompetenz Klima“ schwerpunktmäßig folgende Aufgaben zu erfüllen:
- a)
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Beratung und Begleitung der jungen Personen und Praktikumsanbieter
- –
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Information und individuelle Beratung für junge Personen, Berufsbildungspersonal und Praktikumsanbieter zur Durchführung und Organisation von Praktika mit Klimaschutzbezug;
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Unterstützung von Praktikantinnen und Praktikanten bei der Suche nach einem Praktikumsplatz beziehungsweise von Praktikumsanbietern bei der Suche nach Praktikantinnen und Praktikanten;
- –
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Vorabprüfung der Fragen,
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ob die junge Person für ein gefördertes Praktikum in Frage kommt (inklusive Verhinderung des Förderungsmissbrauchs);
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ob das Praktikum den Erwerb von Kompetenzen zur klima- und umweltschutzgerechten Berufsausübung erwarten lässt;
- –
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Ausstellung einer Vergütungszusicherung mit entsprechender Meldung darüber an die Koordinierungsstelle;
- –
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Prüfung des Praktikumszeugnisses mit Klimaschutznachweis und Zahlung der Praktikumsvergütung an die Praktikantinnen und Praktikanten;
- –
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sofern angebracht, Verweis auf Angebote der Bundesagentur für Arbeit;
- –
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Beratung, Unterstützung und Begleitung der jungen Personen bei allen administrativen Vorgängen (Abschluss des Praktikumsvertrags, Nachweiserbringung, Versicherung während des Praktikums et cetera);
- –
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Recherche und Aufbereitung von regionalen und gegebenenfalls landesweiten Praktikumsmöglichkeiten mit Klimaschutzbezug sowie Kooperation mit relevanten Akteuren;
- –
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Erstellen eines Monitorings zur Auswertung der Programmergebnisse in Bezug auf die Teilnehmenden (Praktikantinnen und Praktikanten) und Praktikumsanbieter sowie Identifizierung von Best-Practice-Beispielen im Rahmen des Förderprogramms.
- b)
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Bewerbung des Förderprogramms in der Region/in den spezifischen Zielgruppen
- –
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Regionale Öffentlichkeits- und Pressearbeit auch online und in den sozialen Medien;
- –
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Netzwerkarbeit mit relevanten Akteuren.
3.2 Tätigkeit der Koordinierungsstelle
Gefördert wird die zentrale Koordinierung und Steuerung eines bundesweiten Netzwerks zur Beratung und Unterstützung junger Menschen und Praktikumsanbieter für ein Praktikum mit Klimaschutzbezug mit den folgenden Aufgaben:
- a)
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Unterstützung der Beratungsstellen
- –
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bei Fragen zur Beratung junger Menschen und Praktikumsanbieter;
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durch Information über neue Themen aus dem Umfeld der Praktika und der ESF-Förderung;
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durch Recherche und Aufbereitung von bundesweiten und landesweiten Praktikumsangeboten und Angeboten für die Vermittlung von Praktikantinnen und Praktikanten und Praktikumsanbietern;
- –
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bei der Vermeidung des Missbrauchs der Förderung durch teilnehmende Praktikantinnen und Praktikanten;
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durch zentrale Erfassung der von den Beratungsstellen abgegebenen Vergütungszusicherungen und der dahinterstehenden Anzahl von Praktikumswochen.
- b)
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Unterstützung der Praktikumsanbieter bei der Ausgestaltung des Klima- und Umweltschutzaspekts der Praktika
- –
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durch Bereitstellung von Handouts zur Erläuterung der zu vermittelnden Klima- und Umweltschutzkompetenzen, angelehnt an die Standardberufsbildposition „Umweltschutz und Nachhaltigkeit“ sowie Angebot von Schulungen für Praktikumsanbieter und jungen Personen hierzu;
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durch Bereitstellung von Mustern für den Nachweis der vermittelten Klimaschutzkompetenzen in Form von Zeugnissen.
- c)
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Schulungen und Qualifizierungsmaßnahmen
- –
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Angebot von Schulungen für das in den Beratungsstellen tätige Projektpersonal, gegebenenfalls auch durch externe Experten, zu den Themen der ESF-Förderung; Beratung von jungen Personen und Praktikumsanbietern zur Berufsorientierung durch Praktika sowie Klima- und Umweltschutz in der Berufsausübung;
- –
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Angebot von Schulungen für Praktikantinnen und Praktikanten, gegebenenfalls auch durch externe Experten, zum Klima- und Umweltschutz in der Berufsausübung und zur Berufsorientierung;
- –
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Angebot von Schulungen für Praktikumsanbieter, gegebenenfalls auch durch externe Experten, zum Klima- und Umweltschutz in der Berufsausübung, zur Sensibilisierung der Praktikantinnen und Praktikanten hierfür sowie zur Vermittlung von Kompetenzen an Praktikantinnen und Praktikanten hierzu.
- d)
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Öffentlichkeitsarbeit
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Bundesweite Presse- und Öffentlichkeitsarbeit auch online und in den sozialen Medien für das Förderprogramm Kompetenz Klima;
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Unterstützung der Beratungsstellen bei der regionalen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit;
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Unterstützung des BMWK bei der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
- e)
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Steuerung des Netzwerks
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Vernetzung der jungen Personen, Beratungsstellen, teilnehmenden Praktikumsanbieter und Bildungsträger zum Aufbau regionaler Netzwerke;
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Organisation von Erfahrungsaustauschen der Beratungsstellen; Konzeption und Durchführung von mindestens jährlichen Netzwerktreffen der Beratungsstellen (mindestens ein Netzwerktreffen in Präsenz);
- –
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Identifikation und Bereitstellen von Best-Practice-Beispielen der Beratungsstellen;
- –
-
Kooperation mit relevanten Akteuren (beispielsweise Kammern, Bundesagentur für Arbeit, andere Förderprogramme des Bundes und der Länder);
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Sichtung und Vorauswertung der Anträge der Beratungsstellen nach den Auswahlkriterien in Nummer 8.1.1 der Förderrichtlinie.
- f)
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Monitoring
- –
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Systematisches Monitoring aller Programmaktivitäten auf der Ebene der Beratungsstellen, Teilnehmenden (Praktikantinnen und Praktikanten) und Praktikumsanbieter, einschließlich bedarfsgerechter Auswertung relevanter Dokumente und Daten für das BMWK und später zu benennender Dritter (beispielsweise externe Evaluation);
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Unterstützung des BMWK bei der inhaltlichen und administrativen Weiterentwicklung des Förderprogramms.
4 Zuwendungsempfänger
4.1 Beratungsstellen
Antragsberechtigt als Beratungsstelle sind alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die ausgewiesene Expertise in der Beratung und Unterstützung von jungen Personen und Praktikumsanbietern, insbesondere bei der Organisation von Praktika, haben. Die Beratungsstellen sollen einen flächendeckenden, bundesweiten, niedrigschwelligen Zugang für junge Personen zum Förderprogramm „Kompetenz Klima“ ermöglichen.
4.2 Koordinierungsstelle
Antragsberechtigt sind alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die anerkannte Kompetenzen in der zentralen Koordinierung bundesweiter Netzwerke nachweisen können.
Bei einem Projektverbund kann eine Weiterleitung der Zuwendung an Teilprojektpartner gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Nummer 12 zu § 44 BHO beantragt und durch die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid zugelassen werden. Zu diesem Zweck ist eine Antragstellung als Projektverbund und die hiermit einhergehende Weiterleitung der Zuwendung an Teilprojektpartner gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Nummer 12 zu § 44 BHO möglich. Eine Weiterleitung ist nur zulässig, soweit dies durch die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid zugelassen wurde.
5 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Beratungsstellen und Koordinierungsstelle
5.1.1 Fachliche Eignung
Der Antragstellende hat dafür Sorge zu tragen, dass das für die Projektdurchführung vorgesehene Personal über hinreichende Qualifikationen und Kenntnisse verfügt. Der Arbeitsort des im Projekt eingesetzten Personals muss in der Zielregion angesiedelt sein.
5.1.2 Zusätzlichkeit
Es können keine Projekte gefördert werden, die zu den Pflichtaufgaben eines Antragstellenden gehören beziehungsweise für die es bereits gesetzliche Finanzierungsregelungen gibt. Zuwendungen dürfen nur für solche Projekte bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen.
5.1.3 Kumulierungs- und Doppelförderverbot
Es besteht ein Kumulierungsverbot mit Förderungen, die aus anderen öffentlichen Programmen und Projekten (Bund, Länder, Kommunen, Europäische Union) für den gleichen Förderzweck finanziert werden.
5.1.4 Sicherstellung der Gesamtfinanzierung
Voraussetzung für die Projektförderung der Beratungsstellen und der Koordinierungsstelle ist der Nachweis der vom Antragsteller beizubringenden Eigenbeteiligung für das Projekt. Die Eigenbeteiligung darf nicht über die Erhebung von Gebühren aufgebracht werden.
5.2 Praktikumsvergütung für junge Personen
5.2.1 Teilnahmeberechtigte junge Personen
Teilnehmende können alle jungen Personen im Alter von 14 bis 29 Jahren sein, die ein Praktikum mit Klimaschutzbezug absolvieren. Minderjährige werden durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten. Sofern eine Schulpflicht (Vollzeitschulpflicht oder Berufsschulpflicht) besteht, bedarf es für Praktika außerhalb der Ferienzeit der Vorlage einer Zustimmung der Schule.
5.2.2 Bewerbungs- und Auszahlungsprozess
Zu Beginn wenden sich junge Personen mit Interesse an einem Praktikum mit Klimaschutzbezug an die Beratungsstellen für ein Erstgespräch über die Programminhalte und Förderbedingungen oder die jungen Personen werden hierfür von den Beratungsstellen angeworben. Bei Bedarf hilft die Koordinierungsstelle interessierten jungen Personen, eine Beratungsstelle zu finden. Die Beratungsstellen helfen bei der Suche nach einem Praktikumsplatz und prüfen die grundsätzliche Förderfähigkeit des Praktikums. Der Praktikumsplatz muss so gewählt sein, dass davon auszugehen ist, dass die gemäß Nummer 5.2.3 definierten Kompetenzen zur klima- und umweltschutzgerechten Ausübung eines Berufs im Rahmen des Praktikums vermittelt werden können. Bei positivem Ergebnis der Prüfung stellt die Beratungsstelle eine Vergütungszusicherung aus. Die Zusicherung bezieht sich auf die Vergütung für ein konkretes Praktikum mit Klimaschutzbezug und hält die weiteren Rechte und Pflichten der Beratungsstelle und der Praktikantinnen und Praktikanten fest. Nach Ausgabe der Vergütungszusicherung haben die jungen Personen sechs Monate Zeit, das Praktikum durchzuführen und abzuschließen. Nach Beendigung des Praktikums haben die Praktikantinnen und Praktikanten innerhalb von vier Monaten, spätestens bis zum 1. November 2027, die erforderlichen Nachweisdokumente (insbesondere Praktikumszeugnis mit Klimaschutznachweis) bei der Beratungsstelle einzureichen. Nach entsprechender Prüfung durch die Beratungsstelle zahlt diese die Praktikumsvergütung an die Praktikantinnen und Praktikanten aus. Die Zahlung der Praktikumsvergütung erfolgt erst nach Abschluss des Praktikums und vollständiger Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen durch die Beratungsstelle. Die Beratungen und übrigen Leistungen der Beratungsstellen sind für die Praktikantinnen und Praktikanten kostenlos. Die Beratungsstelle kann die Praktikumsvergütung als Ausgabe bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See (DRV KBS) im Anforderungsverfahren abrechnen.
5.2.3 Erwerb von Klimakompetenzen
Die zu erwerbenden Kompetenzen orientieren sich an der Standardberufsbildposition „Umweltschutz und Nachhaltigkeit“ mit Schwerpunkt auf der ökologischen Nachhaltigkeit. Art und Umfang der Kompetenzen werden von der Koordinierungsstelle gemeinsam mit dem BMWK und der DRV KBS definiert und auf der Website der Koordinierungsstelle veröffentlicht. Vom Praktikumsanbieter ist die erfolgreiche Teilnahme am Praktikum sowie die Erlangung der definierten Kompetenzen zum Schutze der Umwelt und des Klimas in der alltäglichen Berufsausübung durch eine Anlage zum Praktikumszeugnis zu bestätigen. Entsprechende Formulierungen für den Erwerb von Klima- und Umweltschutzkompetenzen werden auf der Website der Koordinierungsstelle veröffentlicht. Die Praktikantinnen und Praktikanten reichen nach Beendigung des Praktikums das Praktikumszeugnis mit der Anlage ein, um den Erwerb der Klima- und Umweltschutzkompetenzen nachzuweisen.
5.2.4 Dauer des Praktikums
Ein Praktikum muss mindestens drei Wochen dauern und darf den Zeitraum von zehn Wochen pro Praktikumsanbieter nicht überschreiten. Junge Personen können mehrere geförderte Praktika absolvieren, die auch unmittelbar aneinander anschließen können. Pro Person können höchstens 52 Wochen Praktikumsvergütung gefördert werden. Soweit Praktika bei verschiedenen Praktikumsanbietern durchgeführt werden, ist für jedes Praktikum jeweils eine Vergütungszusicherung erforderlich.
5.2.5 Unter dieser Förderrichtlinie kann keine Praktikumsvergütung geleistet oder Kosten übernommen werden für
- a)
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Fahrt- und Unterbringungskosten der Praktikantinnen und Praktikanten, Arbeitskleidung und Verbrauchsmaterial für das Praktikum;
- b)
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Praktika
- –
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die ganz oder teilweise mit anderen öffentlichen Zuschüssen inklusive Mitteln der Strukturfonds und des ESF finanziert werden mit Ausnahme von Praktika nach § 48a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) (Berufsorientierungspraktikum der Bundesagentur für Arbeit),
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die im Ausland stattfinden,
- –
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bei Praktikumsanbietern, mit denen bereits ein Arbeitsverhältnis oder ein Praktikumsverhältnis bestanden hat,
- –
-
bei denen zur Betreuungsperson beim Praktikumsanbieter ein Verwandtschaftsverhältnis ersten oder zweiten Grades besteht.
5.2.6 Kumulierungs- und Doppelförderverbot
Es besteht ein Kumulierungsverbot mit Förderungen, die aus anderen öffentlichen Programmen und Projekten (Bund, Länder, Kommunen, Europäische Union) für den gleichen Förderzweck finanziert werden. Praktika nach § 48a SGB III (Berufsorientierungspraktikum der Bundesagentur für Arbeit) unterfallen nicht dem Kumulierungsverbot, da sie einen anderen Fördergegenstand betreffen.
6 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
6.1 Förderfähige Ausgaben
Die Zuwendung wird für die Beratungsstellen und die Koordinierungsstelle im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung und bei der Praktikumsvergütung als Vollfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Zuwendung erfolgt auf Ausgabenbasis.
Dabei kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die Fördersätze betragen:
- –
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für das Zielgebiet „Stärker entwickelte Regionen“ (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier) bis zu 40 Prozent;
- –
-
für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundesländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig) bis zu 60 Prozent.
Maßgebend für die Zuordnung zum Zielgebiet ist bei den Beratungsstellen und der Koordinierungsstelle der Arbeitsort. Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF Plus-Mittel und nationale öffentliche Mittel und/oder private Mittel) sind von den Antragstellenden im Finanzierungsplan darzulegen. Die Gesamtfinanzierung des Projekts muss sichergestellt sein.
Die maximale Förderung der Beratungsstellen und der Koordinierungsstelle nach dieser Förderrichtlinie beträgt höchstens 80 Prozent (ESF- und Bundesmittel) der in Nummer 6.1 Buchstabe a und b beschriebenen zuwendungsfähigen Ausgaben. Mindestens 20 Prozent der in Nummer 6.1 Buchstabe a und b beschriebenen zuwendungsfähigen Ausgaben sind von den Antragstellenden als Eigenbeteiligung selbst aufzubringen.
Die Eigenbeteiligung kann wie folgt erbracht werden:
- –
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Eigenmittel oder Drittmittel, die als Barmittel oder durch Personalausgaben für Projektpersonal beim Zuwendungsempfänger oder Teilprojektpartner (Personalgestellung) anerkannt werden. Hierfür ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
- –
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Zusätzliche öffentliche Mittel (zum Beispiel kommunale oder Landesmittel) und nicht öffentliche Mittel Dritter, sofern diese Mittel nicht dem ESF Plus oder anderen EU-Fonds entstammen.
Die in Nummer 6.1 Buchstabe c beschriebene Ausgabe der Praktikumsvergütung nach dieser Förderrichtlinie wird den Beratungsstellen zu 100 Prozent erstattet.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie sind nur Ausgaben zuwendungsfähig, die folgenden Finanzplanpositionen zugerechnet werden können (zuwendungsfähige Ausgaben):
- a)
-
Projektbezogene interne Personalausgaben: Sofern der Arbeitsort des Personals im selben Zielgebiet liegt, sind pro Beratungsstelle grundsätzlich bis zu drei Vollzeitstellen entsprechend bis maximal TVöD 10/Endstufe bei Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen förderfähig. Bei nachgewiesenem Bedarf kann für die Koordinierungsstelle ein höherer Stellenbedarf, bei Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen auch in einer höheren Entgeltgruppe, beantragt werden. Bei anteilig im Programm tätigen Personen wird der entsprechende Teilwert angesetzt. Antragstellende für die Trägerschaft einer Koordinierungsstelle müssen neben der Eignung als Organisation auch die Qualifikation des für die Koordinierungsstelle vorgesehenen Personals darstellen. Zu den Voraussetzungen für das Personal der Koordinierungsstelle sowie der Beratungsstellen siehe unten in den Nummern 8.1.1 und 8.1.2. Die Nachweise sind im Rahmen der Antragstellung über einen Lebenslauf und gegebenenfalls durchgeführte Projekte zu erbringen.
- b)
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Alle weiteren direkten und indirekten Ausgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben einer Beratungsstelle oder der Koordinierungsstelle (Sachausgaben, Verbrauchsmaterialien, Reisekosten, Öffentlichkeitsarbeit et cetera) werden auf Grundlage von Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 als Pauschalsatz in Höhe von 30 Prozent der zuwendungsfähigen projektbezogenen Personalausgaben (Buchstabe a) gefördert.
- c)
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Ausgaben für die Praktikumsvergütungen, die nach Prüfung des Praktikumszeugnisses mit entsprechendem Klimaschutznachweis an die Praktikantinnen und Praktikanten auszuzahlen sind. Die Höhe der geförderten Praktikumsvergütung beträgt 138 Euro pro Woche, wobei ein Praktikumsmonat rechnerisch vier Wochen entspricht.
- d)
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Darüber hinausgehende indirekte und direkte Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig.
6.2 Etwaige Verlängerung des Förderzeitraums
Bei Verlängerung der Förderrichtlinie erhalten die eingesetzten Beratungsstellen und die Koordinierungsstelle die Möglichkeit, über einen Änderungsantrag ihren Förderzeitraum bis zum Ende der neuen Laufzeit zu verlängern. Sollte über dieses Verfahren kein ausreichendes Angebot geschaffen werden können, behält sich das BMWK vor, ergänzend aus dem Bewerberpool der ursprünglichen Förderrichtlinie einzelne Antragsteller zur erneuten Antragstellung aufzufordern. Sollte auch so kein ausreichendes Angebot zustande kommen, kann das BMWK in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde einen eingeschränkten Förderaufruf für fehlende Beratungsstellen und ggf. die Koordinierungsstelle starten.
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil des Zuwendungsbescheids sind die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen des ESF Plus-Programms des Bundes für die Förderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-P-ESF-Bund) und gegebenenfalls die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an Gebietskörperschaften im Rahmen des ESF Plus-Programms (BNBest-Gk-ESF-Bund).
7.1 Bereichsübergreifende Grundsätze (ehemals Querschnittsziele) und ökologische Nachhaltigkeit
In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung sind gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter und der Antidiskriminierung unter Hinzunahme des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit integriert und/oder als spezifischer Ansatz sicherzustellen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Niemand darf aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden. In diesem Zusammenhang muss zudem gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/1060 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates eingehalten und geachtet werden. Entsprechend Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 sowie Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 darf bei der Programmplanung und -umsetzung die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und das damit verbundene Ziel, die fundamentalen Rechte der EU-Bürgerinnen und -Bürger zu sichern, nicht verletzt werden.
Für die Beratungsstellen und die Koordinierungsstelle bedeutet dies, umsetzungsrelevante Gender- und Antidiskriminierungsaspekte sowie relevante Aspekte der ökologischen Nachhaltigkeit im Rahmen der Antragstellung zu identifizieren und deren Beachtung in allen Handlungsfeldern der Beratungsstellen und der Koordinierungsstelle zu integrieren.
7.2 Mitwirkung/Datenspeicherung
Die Zuwendungsempfänger und gegebenenfalls beteiligte Stellen sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die in Nummer 8.5 genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluation, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten sowie dass die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank) und dass die anonymisierten beziehungsweise aggregierten Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag weitergeleitet werden können. Für Prüfzwecke benötigte Dokumente, die nicht bereits elektronisch vorgelegt wurden, sind auf Anforderung der prüfenden Stelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung.
Außerdem erklären mit dem Antrag Antragstellende sich damit einverstanden, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise
- –
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von der administrierenden Stelle, dem BMWK oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle gespeichert werden können,
- –
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zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der Verwaltungsvorschrift nach § 7 BHO weiterverarbeitet werden können,
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vom BMWK an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können,
- –
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für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden.
7.3 Monitoring und Evaluation des Förderprogramms
Die Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Plus-Interventionen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1057 als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Insbesondere informieren die Zuwendungsempfänger die am Projekt Teilnehmenden über die Rechtsgrundlage, den Zweck und den Umfang der Datenverarbeitung sowie die Rechte der Teilnehmenden gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dokumentieren dies im vorgegebenen IT-System. Die Beratungsstellen erheben Daten zu den Output- und Ergebnisindikatoren bei den teilnehmenden Praktikantinnen und Praktikanten und gegebenenfalls Praktikumsanbietern und unterstützen diese im Prozess der Ergebnissicherung.
Zudem sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluation des Förderprogramms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten und die erforderlichen Auskünfte zu geben. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das dafür eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Die erhobenen Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.
7.4 Transparenz der Förderung
Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass unter anderem entsprechend Artikel 49 Absatz 3 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/1060 Informationen öffentlich zugänglich (zum Beispiel auf der Website der ESF-Verwaltungsbehörde www.esf.de) sind, wie beispielsweise:
- –
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bei juristischen Personen: Name des Begünstigten
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bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname
- –
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Bezeichnung des Projekts
- –
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Zweck, erwartete und tatsächliche Ergebnisse des Projekts
- –
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Datum des Beginns des Projekts
- –
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voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Endes des Projekts
- –
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Gesamtkosten des Projekts
- –
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betroffenes spezifisches Ziel gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057
- –
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Unions-Kofinanzierungssatz
- –
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bei Projekten ohne festen Standort oder Projekten mit mehreren Standorten: Standort des Begünstigten, an dem er Rechtsträger ist, beziehungsweise die Region auf NUTS 2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist
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Postleitzahl des Projekts oder andere angemessene Standortindikatoren
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Art der Intervention für das Projekt gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1060
Die Zuwendungsempfänger erklären sich weiterhin damit einverstanden, dass sie zur Sicherstellung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug die nach Artikel 69 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/1060 zu erhebenden Daten des Anhangs XVII der Verordnung (EU) 2021/1060 im dafür eingerichteten IT-System erfassen. Diese Daten umfassen teilweise sensible beziehungsweise persönliche Daten zur Person oder zum Unternehmen und falls vorhanden zu allen wirtschaftlichen Eigentümern und allen Auftragnehmenden und deren wirtschaftlichen Eigentümern und Verträgen. Um den geltenden Datenschutzvorschriften zu genügen, müssen die Vorgaben der Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 14 DSGVO umgesetzt werden.
7.5 Kommunikation
Mit ihrem Antrag verpflichten sich die Antragstellenden dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten im Hinblick auf Sichtbarkeit und Transparenz gemäß Artikel 46 Buchstabe a, Artikel 47 sowie Artikel 50 in Verbindung mit Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060 zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms durch den ESF Plus hinzuweisen.
7.6 IT-System
Das gesamte ESF Plus-Zuwendungsverfahren wird elektronisch über das Projektverwaltungssystem Förderportal Z-EU-S (www.foerderportal-zeus.de) abgewickelt. In Schriftform erforderliche Vorgänge sind elektronisch zu unterzeichnen. Dies erfolgt bei jeder in Schriftform erforderlichen Einreichung über die in Z-EU-S bereitgestellten elektronischen Formulare und einen Identitätsnachweis mittels des kostenlosen eID-Services von Z-EU-S oder – alternativ – durch Aufbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) auf das PDF-Exportdokument des eingereichten Vorgangs unter Verwendung einer entsprechenden QES-Signaturlösung (für Details wird auf die Online-Hilfe von Z-EU-S verwiesen). In Ausnahmefällen kann bei der DRV KBS die Nachreichung der Unterschrift auf postalischem Wege erfolgen. Behördenseitig wird grundsätzlich mittels QES unterschrieben und die signierten Bescheide in Z-EU-S zur Verfügung gestellt. Bei Ausfall oder Nichtverfügbarkeit der Technik kann in Ausnahmefällen ein Bescheid auch in Papierform zugehen. Auf der Eingangsseite des Förderportals Z-EU-S sind Informationen über die Registrierung für das Förderportal Z-EU-S und ein Hilfe-Service abrufbar.
8 Verfahren
Das BMWK übernimmt die fachlich-inhaltliche Programmkoordination. Eine administrierende Stelle verantwortet das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verwendungsnachweisprüfung. Die administrierende Stelle und Bewilligungsbehörde ist die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See (DRV KBS)
Fachstelle für Fördermittel des Bundes – Fachbereich ESF
Knappschaftsplatz 1
03046 Cottbus.
8.1 Antragsverfahren
Die Auswahl der Zuwendungsempfänger erfolgt nach Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger über ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren anhand der in Nummer 8.1.1 und 8.1.2 dargestellten gewichteten Kriterien, mit dessen Hilfe die Eignung, Befähigung und Wirtschaftlichkeit ermittelt wird.
Anträge sind in elektronischer Form über ein dialoggesteuertes System einzureichen, das unter dem Internet-Portal Z-EU-S (www.foerderportal-zeus.de) verfügbar ist. Für die Einhaltung der Fristen ist der Eingang im Förderportal Z-EU-S maßgeblich. Verspätet eingehende oder unvollständige Unterlagen können nicht berücksichtigt werden.
8.1.1 Beratungsstellen
Die Anträge werden anhand folgender, wie dargestellt gewichteter, Auswahlkriterien bewertet:
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Eignung des Antragstellers (Kenntnisse der regionalen/zielgruppenspezifischen Bedürfnisse der Praktikantinnen und Praktikanten und Praktikumsanbieter; Erfahrung in der Abwicklung von Förderprogrammen; administrative Kapazitäten)
20 Prozent; - –
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Expertise des Antragstellers und gegebenenfalls des Personals bei der Beratung und Unterstützung junger Personen und Praktikumsanbieter sowie in den Bereichen Berufsorientierung sowie Nachhaltigkeit und Klima- und Umweltschutz
15 Prozent; - –
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Konzept (Darstellung der regionalen oder zielgruppenspezifischen Reichweite und Bekanntmachung des Programms; ausgewiesener Zugang zur Zielgruppe; Sicherstellung des niedrigschwelligen Zugangs für junge Personen und Praktikumsanbieter in der beschriebenen Region)
30 Prozent; - –
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Beitrag zur Zielerreichung (seriöse Einschätzung der vermittelten Praktika pro Jahr, inklusive Darstellung der Vorkehrungen zur Verhinderung von Missbrauchsfällen)
10 Prozent; - –
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Finanzierungsplan (programmkonforme Kalkulation; wirtschaftliche und realistische Aufwandsschätzung; Einsatz der Mittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit; glaubhafte Darstellung der Eigen- beziehungsweise Drittmittel zur Sicherung der Gesamtfinanzierung)
25 Prozent.
Gesamt 100 Prozent.
Dabei wird auch die räumliche Verteilung der Beratungsstellen im Fördergebiet sowie die Beachtung der in Nummer 7.1 dargestellten bereichsübergreifenden Grundsätze und der ökologischen Nachhaltigkeit berücksichtigt. Das BMWK behält sich vor, die Zuwendungen mit Auflagen zu versehen.
Die Ausgaben für die Auszahlungen der Praktikumsvergütung hat die Beratungsstelle im Finanzierungsplan gesondert darzustellen. Die Beratungsstellen können alle zwei Monate die getätigten Ausgaben bei der DRV KBS abrechnen.
Anträge für die Ausübung der Beratungsstellen sind über das Förderportal Z-EU-S ab dem 15. Januar 2025 möglich und
bis spätestens 30. April 2025, 14 Uhr
einzureichen.
Die Eignung und Befähigung der Träger sowie die Qualität des Konzepts für die Erreichung der in Nummer 1.1 dieser Förderrichtlinie dargestellten Ziele werden von der Koordinierungsstelle vorbewertet und vom BMWK gemeinsam mit der DRV KBS abschließend geprüft. Die Prüfung der fachlichen Qualität des Antrags geht von der grundsätzlichen Frage aus, inwieweit das geplante Projekt geeignet ist, die Ziele dieser Förderrichtlinie zu erreichen. Die Prüfung des Finanzierungsplans erfolgt durch die DRV KBS.
Sollte über dieses Verfahren kein ausreichendes Angebot geschaffen werden können, behält sich das BMWK vor, in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde einen weiteren eingeschränkten Förderaufruf für die Beratungsstellen zu starten.
8.1.2 Koordinierungsstelle
Die Anträge werden anhand folgender, wie dargestellt gewichteter, Auswahlkriterien bewertet:
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Eignung des Antragstellers (Kenntnisse in der zentralen Steuerung bundesweiter Netzwerke; Erfahrung in der Abwicklung von Förderprogrammen; administrative Kapazitäten)
25 Prozent; - –
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Expertise des Personals des Antragstellers zur zentralen Steuerung bundesweiter Netzwerke, zur Berufsorientierung sowie zu den Themen Nachhaltigkeit und Klima- und Umweltschutz
20 Prozent; - –
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Konzept zur Unterstützung der Beratungsstellen; Unterstützung der Praktikumsanbieter bei der Ausgestaltung des Klima- und Umweltschutzaspektes der Praktika; Konzept zu Schulungen und Qualifizierungsmaßnahmen; Konzept zur bundesweiten Presse- und Öffentlichkeitsarbeit; Konzept für Aufbau und Steuerung eines Netzwerks; Konzept für Monitoring und Evaluation
30 Prozent; - –
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Finanzierungsplan (programmkonforme Kalkulation; wirtschaftliche und realistische Aufwandsschätzung; Einsatz der Mittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit; glaubhafte Darstellung der Eigen- beziehungsweise Drittmittel zur Sicherung der Gesamtfinanzierung)
25 Prozent.
Gesamt 100 Prozent.
Dabei wird auch die Beachtung der in Nummer 7 dargestellten bereichsübergreifenden Grundsätze und der ökologischen Nachhaltigkeit berücksichtigt. Das BMWK behält sich vor, die Zuwendungen mit Auflagen zu versehen.
Die Eignung und Befähigung der Träger, die Qualität des Konzepts sowie des Ausgaben- und Finanzierungsplans für die Erreichung der in Nummer 1.1 dieser Förderrichtlinie dargestellten Ziele werden durch BMWK und DRV KBS ermittelt. Die Prüfung der fachlichen Qualität des Antrags geht von der grundsätzlichen Frage aus, inwieweit das geplante Projekt geeignet ist, die Ziele dieser Förderrichtlinie zu erreichen.
Anträge für die Ausübung der Koordinierungsstelle sind über das Förderportal Z-EU-S ab dem 15. Januar 2025 möglich und bis spätestens 28. Februar 2025, 14 Uhr einzureichen.
8.2 Bewilligungsverfahren
Der DRV KBS obliegt die
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Information und fördertechnische Beratung der Antragstellenden,
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Entgegennahme der Anträge und deren Prüfung,
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Bewilligung und Auszahlung der Zuwendungen an die Zuwendungsempfänger,
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Prüfung der Mittelverwendung (Verwendungsnachweisprüfung) sowie
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Steuerung der Beratungsstellen und der Koordinierungsstelle gemeinsam mit dem BMWK.
Die DRV KBS entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen (unter anderem Zuwendungsantrag, Ausgaben- und Finanzierungsplan der Beratungsstellen und der Koordinierungsstelle) im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderung. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. Der Förderleitfaden „Fördergrundsätze für die Bewilligung von Zuwendungen aus dem ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027“ (abrufbar unter www.esf.de) ist zu beachten.
8.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung von Bundesmitteln und von ESF-Plus-Mitteln an die Beratungsstellen und die Koordinierungsstelle erfolgt gemäß BNBest-P-ESF-Bund und BNBest-Gk-ESF-Bund im Anforderungsverfahren.
8.4 Verwendungsnachweis für pauschal abzurechnende Ausgaben
Ausgaben, die auf Grundlage von Pauschalen gemäß Nummer 6.2.3 BNBest-P-ESF-Bund oder Nummer 6.4.1 BNBest-Gk-ESF-Bund abgerechnet werden, sind in einer Summe in der Belegliste aufzuführen. Der Zuwendungsempfänger bestätigt, dass Ausgaben für den Zweck, für den die Pauschale gewährt wurde, tatsächlich angefallen sind und die Einhaltung der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung gewahrt wurde. Soweit die Verwendungsbestätigung nicht erbracht wird, kann die DRV KBS den Zuwendungsbescheid nach § 49 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung zurückfordern, auch wenn sie bereits verwendet worden ist.
8.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Zusätzlich prüfberechtigt sind die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung, die Europäische Staatsanwaltschaft, die ESF-Verwaltungsbehörde und die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie ihre zwischengeschalteten Stellen gemäß Nummer 7.4 BNBest-P-ESF-Bund sowie BNBest-Gk-ESF-Bund.
9 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist zunächst gültig bis 31. Dezember 2027. Das BMWK behält sich eine Verlängerung der Geltungsdauer vor.
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
T. Eekhoff
- 1
- Kompetenzzentrum Fachkräfte, Jahresrückblick 2023 – Rückgang der Fachkräftelücke, aber keine Entspannung, 2024.
- 2
- Shell Jugendstudie 2024; Studie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und des Bundesumweltamtes „Zukunft? Jugend fragen!“, Januar 2020.