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Land Niedersachsen

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen

Vom 9. Juli 2018

Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Niedersachsen

der Lohntarifvertrag Kerntechnische Anlagen für Sicherheitsdienstleistungen in Niedersachsen vom 7. November 2017
– erstmals kündbar zum 31. Dezember 2019 –
abgeschlossen zwischen dem
BDSW Bundesverband der Sicherheitswirtschaft, Landesgruppe Niedersachsen
und
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, vertreten durch die Landesbezirksleitung Niedersachsen-Bremen
mit Wirkung vom 1. Januar 2018 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: für die kerntechnischen Anlagen, Zwischenlager und Endlager kerntechnischer Anlagen, Zwischenlager und Endlager, in denen radioaktive Abfälle gelagert werden, sowie Baustellen vorgenannter Anlagen und Lager in Niedersachsen;
fachlich: für Betriebe, die Sicherheitsdienstleistungen durchführen;
persönlich: für gewerbliche Mitarbeiter im Werkschutz sowie in diesem Tarifvertrag tarifierte Tätigkeiten, die beim Rückbau ausgeübt werden.

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

a)
Von der Allgemeinverbindlichkeit werden ausgenommen
die im persönlichen Geltungsbereich genannten tarifierten Tätigkeiten, die beim Rückbau ausgeübt werden,
§ 2,
in § 4 die Entgeltgruppen A5 und A6,
in § 8 die Absätze 2 und 3,
die Protokollnotizen.
b)
§ 7 Erlöschen von Ansprüchen bezieht sich nur auf diesen Lohntarifvertrag.
Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags sind in der Anlage abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten ­(Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
Hannover, den 9. Juli 2018

12 - 45 532/0030 (508)

Niedersächsisches Ministerium
für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

Im Auftrag
Kohlmeier
Anlage

Rechtsnormen
des Lohntarifvertrags Kerntechnische Anlagen für Sicherheitsdienstleistungen
in Niedersachsen
vom 7. November 2017

§ 1

Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt

räumlich: für die kerntechnischen Anlagen, Zwischenlager und Endlager kerntechnischer Anlagen, Zwischenlager und Endlager, in denen radioaktive Abfälle gelagert werden, sowie Baustellen vorgenannter Anlagen und Lager in Niedersachsen,
fachlich: für Betriebe, die Sicherheitsdienstleistungen durchführen,
persönlich: für gewerbliche Mitarbeiter im Werkschutz
[der zweite Halbsatz ist von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht abgedruckt.]

Alle personenbezogenen Begriffe in diesem Vertrag gelten für Männer und Frauen gleichermaßen, soweit der Begriff auf sie zutrifft.

[§ 2 ist von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht abgedruckt.]

§ 3

Entgeltgruppen Werkschutz

A 1 Werkschutzleute vor Ablegung einer Prüfung gemäß Prüfungsordnung einer IHK oder einer gleichwertigen Ausbildung in den ersten sechs Monaten der Betriebszugehörigkeit.
A 2 Werkschutzleute vor Ablegung einer Prüfung gemäß Prüfungsordnung einer IHK und einer Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten.
A 3 Werkschutzleute, die nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss vom 31. August 1982 (BGBI. IS. 1232) geprüfte Werkschutzfachkräfte sind oder Werkschutzmitarbeiter mit gleichwertiger Prüfung, in den ersten sechs Monaten der Betriebszugehörigkeit.
A 4 Werkschutzleute, die nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss vom 31. August 1982 (BGBI. IS. 1232) geprüfte Werkschutzfachkräfte sind oder Werkschutzmitarbeiter mit gleichwertiger Prüfung mit mehr als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit.

[Die Entgeltgruppen A 5 und A 6 sind von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht abgedruckt.]

§ 4

Entgelttabelle

Entgeltgruppe Stundengrundlohn
in Euro
ab 01.01.2018
Stundengrundlohn
in Euro
ab 01.01.2019
A 1 16,21 16,70
A 2 17,64 18,17
A 3 17,03 17,54
A 4 18,92 19,49
§ 5

Zuschläge und Zulagen

Werkschutzleute, die in die nebenberufliche Werkfeuerwehr bestellt sind oder die Tätigkeit als Werkfeuerwehrleute ausüben, erhalten eine monatliche Zulage:

Truppmann 60,00 Euro
Truppführer 73,00 Euro
Zugführer/Gruppenführer 87,50 Euro

Bei Tätigkeit unter schwerem Atemschutz wird als Zuschlag 65 % des Grundlohns bezahlt. Berechnungsgrundlage ist der Grundlohn der Entgeltgruppe A4.

Hundeführer, die den Dienst mit Wachhunden ausüben, erhalten nach Ablegung einer Prüfung eine Zulage von 0,42 Euro pro Stunde.

Dem Hundeführer ist innerhalb eines halben Jahres Gelegenheit zu einer Prüfung zu geben.

§ 6

Reinigungspauschale

Der Arbeitnehmer erhält für die Reinigung der Bekleidung eine monatliche Pauschale von 17,50 Euro netto.

§ 7

Erlöschen von Ansprüchen

Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer jedoch nicht später als einen Monat nach Fälligkeit der Ansprüche für den Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind.

Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.

Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst.

§ 8

Schlussbestimmungen

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2019, gekündigt werden.

[§ 8 Absatz 2 und 3 sind von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen und daher nicht abgedruckt.]