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Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur

Richtlinie
über die Förderung der Weiterbildung
in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen

Vom 16. März 2016

1 Rechtsgrundlage und Zuwendungszweck

1.1 Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung Zuwendungen für Maßnahmen zur Förderung der Weiterbildung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen. Die Zuschüsse werden gewährt, um die branchenbezogene Qualifizierung von Beschäftigten im Sinne des § 7 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Unternehmen des Güterkraftverkehrs im Sinne von § 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) zu fördern, ihre betriebliche Einsatzfähigkeit zu verbessern und ihnen damit größere Chancen auf dem deutschen und europäischen Arbeitsmarkt zu sichern.

1.2 Die Zuwendung ist eine Beihilfe, die der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), unterfällt. Die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Ausbildungsbeihilfen, insbesondere die Artikel 1 bis 12, 31 und die Anhänge I bis III, müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein.

1.3 Es gilt die Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach Anhang I Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

1.3.1 KMU sind danach Unternehmen, die

a)
weniger als 250 Personen beschäftigen und
b)
die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder
c)
deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft.

1.3.2 Innerhalb der KMU sind danach kleine Unternehmen solche, die

a)
weniger als 50 Personen beschäftigen und
b)
deren Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Mio. Euro nicht übersteigt.

Die übrigen Unternehmen, die die Anforderungen der Nummer 1.3.1 erfüllen, sind mittlere Unternehmen.

1.3.3 Bei der Ermittlung des KMU-Status‘, insbesondere der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte, ist Anhang I Artikel 3 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 anzuwenden.

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden ausschließlich allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäftigten in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen in Form von Lehrgängen, Seminaren und Schulungen nach der Anlage zu dieser Förderrichtlinie. Allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen sind solche, die nicht ausschließlich oder in erster Linie den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen betreffen, sondern die Qualifikationen vermitteln, die in hohem Maß auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbar sind. Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen mit einer Mindestdauer von vier Unterrichtsstunden (jeweils mindestens 45 Minuten), bei denen das Lehrgangspersonal und die Weiterbildungsteilnehmer persönlich anwesend sein müssen (Präsenzpflicht).

2.2 Weiterbildungsmaßnahmen von Unternehmen zur Einhaltung von Ausbildungsnormen, die durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften verbindlich vorgeschrieben sind, sind nicht förderfähig.

3 Zuwendungsberechtigung

3.1 Zuwendungsberechtigt sind Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 GüKG durchführen und Eigentümer oder Halter von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sind.

Als schwere Nutzfahrzeuge im Sinne dieser Förderrichtlinie gelten Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 t beträgt.

3.2 Nicht zuwendungsberechtigt sind Unternehmen,

a)
über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder gegen die eine Zwangsvollstreckung eingeleitet oder betrieben wird;
b)
die sich entsprechend Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 18 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in Schwierigkeiten befinden;
c)
an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Eigenbetriebe einer solchen mit Mehrheit beteiligt sind;
d)
welche einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Satz 1 Buchstabe a gilt auch für einen Antragsteller, der zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 807 der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 807 ZPO oder § 284 der AO treffen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Beginn der Maßnahme

Um den Anreizeffekt im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu belegen, muss der Beihilfeempfänger den schriftlichen Antrag mit allen nach Nummer 6 erforderlichen Inhalten vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt haben. Förderfähig sind deshalb nur Maßnahmen, mit denen erst nach Antragstellung auf Förderung begonnen wird. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrags zu werten.

4.2 Maßnahmen nach Nummer 2 sind nur förderfähig, soweit die eingesetzten Weiterbildungsstätten bzw. -träger nachweisbar über eine der folgenden Qualifikationen verfügen:

a)
Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung – Arbeitsförderung (AZAV),
b)
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) oder
c)
Anerkennung einer für die Maßnahme zuständigen Einrichtung (insbesondere Behörde oder Kammer).

Weitergehende Anforderungen an die Qualifikation der Weiterbildungsstätten oder -träger nach den maßgeblichen Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

4.3 Förderfähig sind nur Maßnahmen, die spätestens innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheids durchgeführt werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1 Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

5.2 Zuwendungsfähige Kosten

5.2.1 Maßnahmen nach den Nummern 1.1 bis 5.5 der Anlage

5.2.1.1 Als zuwendungsfähige Kosten werden anerkannt:

a)
bei intern durchgeführten Maßnahmen die Personalkosten für die Ausbilder in Höhe von pauschal 35 Euro je Unterrichtsstunde nach Nummer 2.1 Satz 3 oder
b)
bei extern durchgeführten Maßnahmen die vom Anbieter in Rechnung gestellten Schulungskosten (Seminargebühren, Teilnahmegebühren). Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.

5.2.1.2 Als Personalkosten für Weiterbildungsteilnehmer und allgemeine indirekte Kosten (Verwaltungskosten, Miete, Gemeinkosten), die für die Stunden anfallen, in denen die Weiterbildungsteilnehmer an der Maßnahme teilnehmen, werden pauschal pro Unterrichtsstunde nach Nummer 2.1 Satz 3 und Teilnehmer 12 Euro als zuwendungsfähige Kosten anerkannt.

5.2.1.3 Für alle anderen Kosten im Zusammenhang mit einer Maßnahme, insbesondere direkt damit zusammenhängende Reisekosten sowie die Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen, soweit sie ausschließlich für die Maßnahme verwendet werden, werden pauschal pro Schulungstag und Teilnehmer 30 Euro als zuwendungsfähige Kosten anerkannt. Unterbringungskosten sind nicht zuwendungsfähig.

5.2.2 Maßnahmen nach den Nummern 6.1 und 6.2 der Anlage

Als zuwendungsfähige Kosten werden in Höhe von pauschal 50 Prozent anerkannt die Kosten für:

a)
praktische Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator nach § 5 BKrFQG in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2 BKrFQV sowie
b)
praktische Fahrertrainings im öffentlichen Verkehrsraum zum wirtschaftlichen Fahren.

5.2.3 Als zuwendungsfähige Kosten werden je schweres Nutzfahrzeug höchstens 1 500 Euro anerkannt.

5.3 Förderhöhe

Die Förderhöhe beträgt bei kleinen Unternehmen bis zu 70 Prozent, bei mittleren Unternehmen bis zu 60 Prozent und bei anderen Antragstellern bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten nach Nummer 5.2.

5.4 Unternehmensbezogener Zuwendungshöchstbetrag

Der Zuwendungshöchstbetrag je Unternehmen (unternehmensbezogener Zuwendungshöchstbetrag) ermittelt sich aus dem Fördersatz je schweres Nutzfahrzeug in Höhe von bis zu 1 050 Euro bei kleinen Unternehmen, 900 Euro bei mittleren Unternehmen und 750 Euro bei anderen Antragstellern, multipliziert mit der Anzahl der zum 1. Dezember des dem Bewilligungszeitraum vorausgehenden Jahres auf das zuwendungsberechtigte Unternehmen als Eigentümer oder Halter zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge. Abweichend von Satz 1 ist im Jahr 2016 der maßgebliche Stichtag für die Fahrzeuganzahl nach Wahl des Antragstellers der 15. September 2015 oder der 2. Mai 2016.

5.5 Zuwendungshöchstbetrag je Maßnahme

Der Zuwendungshöchstbetrag je Maßnahme darf in einem Unternehmen 2 Mio. Euro nicht überschreiten.

6 Kumulierung

Eine nach dieser Richtlinie bewilligte Zuwendung darf nicht mit anderen staatlichen Beihilfen und Zuschüssen kumuliert werden.

6 Antrag

6.1 Antragsverfahren, Antragsfrist, Antragsform

6.1.1 Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Güterverkehr (BAG)1.

6.1.2 Antragsberechtigt sind die in Nummer 3.1 genannten Unternehmen. Die Voraussetzung, dass Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 GüKG durchgeführt wird, muss sich zum Zeitpunkt der Antragstellung

a)
bei gewerblichem Güterkraftverkehr durch die vorgeschriebene Berechtigung oder
b)
bei Werkverkehr durch Anmeldung zum Register nach § 15a GüKG

nachweisen lassen. Bei Partnerunternehmen nach Anhang I Artikel 3 Absatz 2 und verbundenen Unternehmen nach Anhang I Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 können die beteiligten Unternehmen eigenständige Anträge stellen, soweit sie juristisch selbständig sind und die Antragsberechtigung nach Satz 1 vorliegt. Auch im Falle des Satzes 3 erfolgt die Ermittlung des KMU-Status‘ nach Anhang I Artikel 3 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

6.1.3 Antragsfristen, Antragseingang, vorzeitiger Beginn

6.1.3.1 Die Anträge auf Förderung von Maßnahmen nach dieser Richtlinie sind jeweils frühestens ab dem 14. Januar und spätestens bis zum 30. November des Jahres zu stellen, in dem mit der geförderten Maßnahme nach Nummer 4.1 begonnen werden soll. Fällt der Beginn oder das Ende der Antragsfrist nach Satz 1 auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag. Abweichend von Satz 1 beginnt im Jahr 2016 der Antragszeitraum am 2. Mai.

6.1.3.2 Für den Zeitpunkt der Antragstellung und die Reihung der Anträge ist das Eingangsdatum des vollständigen und bescheidungsreifen Antrags nach Nummer 6.1.4.1 bei der Bewilligungsbehörde maßgeblich. Unvollständige oder fehlerhafte Anträge führen nicht zur Frist- und Rangwahrung nach Satz 1. Die Anträge werden nach dem Datum des Antragseingangs bearbeitet.

6.1.3.3 Nach Eingang des Förderantrags bei der Bewilligungsbehörde kann auch bei noch ausstehender Entscheidung über den Antrag mit der beantragten Maßnahme begonnen werden.

6.1.3.4 Ein Anspruch auf Förderung bei noch ausstehender Entscheidung über den Förderantrag wird durch den vorzeitigen Beginn nach Nummer 6.1.3.3 nicht erlangt.

6.1.4 Antragstellung

6.1.4.1 Förderanträge sind ausschließlich auf elektronischem Wege bei der in Nummer 6.1.1 genannten Bewilligungsbehörde unter Verwendung des dafür bereitgestellten Portals zu stellen. Die für die Bearbeitung erforderlichen Anlagen sind ausschließlich über das Portal zu übermitteln. Die Bewilligungsbehörde übermittelt dem Antragsteller ein Kontrollformular, das unterschrieben und mit Firmenstempel versehen auf elektronischem Wege an die Bewilligungsbehörde zurückzusenden ist. Wenn das unterschriebene Kontrollformular innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des elektronischen Antrags bei der Bewilligungsbehörde eingeht, ist für die Wahrung der Antragsfrist und die Reihung der Anträge nach Nummer 6.1.3.2 das Datum der elektronischen Antragstellung maßgeblich, wenn der Antrag vollständig und bescheidungsreif mit den erforderlichen Anlagen vorliegt. Nummer 6.1.3.2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist der Antrag nicht vollständig oder fehlerhaft, lehnt die Bewilligungsbehörde den Antrag ab.

6.1.4.2 Das im Rahmen dieser Förderrichtlinie zu verwendende Portal für die elektronische Antragstellung ist über die Internetadresse https://antrag-bvbs.bund.de/ erreichbar.

6.1.4.3 Die Antragstellung auf dem Postweg, per Telefax oder E-Mail ist nicht möglich.

6.1.5 Angaben und Erklärungen im Antrag

6.1.5.1 Mit dem Antrag hat der Antragsteller Angaben

a)
zum Namen und zur Größe des antragstellenden Unternehmens,
b)
zur Zuwendungsberechtigung nach Nummer 3.1,
c)
über die Nummer der geplanten Maßnahme nach der Anlage zu dieser Förderrichtlinie sowie den voraussichtlichen Beginn und voraussichtlichen Abschluss der Maßnahme,
d)
zu der Anzahl der Weiterbildungsteilnehmer,
e)
zu den Kosten der Maßnahme nach Nummer 5.2 und
f)
zur Höhe der für die Durchführung der Maßnahme benötigten öffentlichen Finanzmittel

zu machen2.

6.1.5.2 Die voraussichtlichen Aufwendungen je Maßnahme müssen nach Kalenderjahren aufgeschlüsselt angegeben werden. Die Kosten müssen belegbar und transparent sein.

6.1.5.3 Erklärung zum KMU-Status

Im Antrag hat der Antragsteller eine Erklärung zur Einstufung als KMU abzugeben.

6.1.5.4 Erklärung zur Kumulierung

Im Antrag hat der Antragsteller eine Erklärung abzugeben, dass keine weiteren staatlichen Beihilfen und Zuschüsse für die beantragten Weiterbildungsmaßnahmen

a)
bereits ausgezahlt wurden oder
b)
beantragt wurden oder
c)
noch beantragt werden sollen.

6.1.6 Nachweise

6.1.6.1 Mit der Antragstellung hat der Antragsteller die Anzahl der zum in Nummer 5.4 genannten Stichtag zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge im Unternehmen mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen.

6.1.6.2 Zum Nachweis werden folgende Unterlagen als elektronische Kopie anerkannt:

a)
Fahrzeugaufstellung durch die Straßenverkehrsbehörde oder
b)
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein).

Bei mehr als zehn nachzuweisenden Fahrzeugen sollte der Nachweis durch elektronische Kopie der Fahrzeugaufstellung der Straßenverkehrsbehörde erfolgen. In Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen in elektronischer Form als Nachweis zulassen.

6.1.6.3 Aus den vorgelegten Nachweisen muss ersichtlich sein:

a)
das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs,
b)
das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs,
c)
die Art des Fahrzeugs,
d)
der Tag der Zulassung und
e)
der Fahrzeughalter.

Sind Fahrzeughalter und Antragsteller nicht identisch, ist dem Antrag der Nachweis des Eigentums des Antragstellers an den Fahrzeugen beizufügen, beispielsweise in Form einer elektronischen Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).

6.1.6.4 Abweichend von den Nummern 6.1.6.2 und 6.1.6.3 kann zum Nachweis der Anzahl der zum in Nummer 5.4 genannten Stichtag auf das Unternehmen zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge auf das Aktenzeichen des entsprechenden Förderbescheids nach der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 15. Dezember 2015 (Banz AT 05.01.2016 B4) verwiesen werden.

6.1.6.5 Wird mehr als ein Förderantrag im Bewilligungszeitraum gestellt, kann bei dem späteren Antrag jeweils auf die im Erstantrag nachgewiesenen Fahrzeuge verwiesen werden, soweit im Erstantrag eine für den Folgeantrag ausreichende Anzahl von Fahrzeugen für den unternehmensbezogenen Zuwendungshöchstbetrag nach Nummer 5.4 nachgewiesen wurde. Die doppelte Anrechnung von Fahrzeugen für verschiedene Förderanträge ist unzulässig.

6.1.6.6 Nicht durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachgewiesene Fahrzeuge werden bei der Berechnung des unternehmensbezogenen Zuwendungshöchstbetrags nach Nummer 5.4 nicht berücksichtigt.

6.1.7 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zur Aufhebung oder Änderung der Höhe des Zuschusses führen könnten.

6.1.8 Legt der Antragsteller von der Bewilligungsbehörde angeforderte Unterlagen oder Erklärungen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer von der Bewilligungsbehörde gesetzten Frist vor, so kann die Bewilligungsbehörde ohne weitere Aufforderung zur Vorlage nach Aktenlage entscheiden. Die Bewilligungsbehörde kann die Frist zur Vorlage auf Antrag verlängern.

6.2 Bewilligungsverfahren

6.2.1 Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag und bewilligt bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie durch schriftlichen Zuwendungsbescheid.

6.2.2 Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr, soweit im Zuwendungsbescheid nichts Abweichendes bestimmt ist.

7 Verwendungsnachweisverfahren, Verwendungsnachweisfrist, Verwendungsnachweisform

7.1 Vorlage des Verwendungsnachweises

7.1.1 Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung (Verwendungsnachweis) ist der Bewilligungsbehörde

a)
entweder spätestens innerhalb von einem Monat nach Durchführung der Maßnahme oder
b)
spätestens innerhalb von einem Monat nach Zugang des Zuwendungsbescheids

auf elektronischem Wege unter Verwendung des dafür bereitgestellten Portals zu übermitteln, soweit im Zuwendungsbescheid keine abweichende Vorlagefrist bestimmt ist.

7.1.2 Die im Rahmen der elektronischen Einreichung der Verwendungsnachweise erstellten Kontrollformulare sind unterschrieben und mit dem Firmenstempel versehen auf elektronischem Wege an die Bewilligungsbehörde zu senden. Maßgeblich für die Wahrung der Frist nach Nummer 7.1.1 ist der Eingang des elektronischen Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde, sofern das unterschriebene Kontrollformular innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des elektronischen Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde eingeht.

7.1.3 Das im Rahmen dieser Förderrichtlinie zu verwendende Portal für die Vorlage der elektronischen Verwendungsnachweise ist über die Internetadresse https://antrag-bvbs.bund.de/ erreichbar.

7.2 Angaben im Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis muss über die allgemeinen Vorschriften hinaus (Nummer 7 ANBest-P-Kosten) insbesondere folgende Angaben oder Unterlagen als elektronische Kopie enthalten:

a)
Aufschlüsselung der geleisteten Aufwendungen auf die in Nummer 5.2 genannten Kostenpositionen;
b)
Bestätigung der absolvierten Maßnahme mit:
aa)
Unterschrift und Stempel des Vertreters des Trägers/der Weiterbildungsstätte;
bb)
Vorname, Name und Unterschrift des Dozenten;
cc)
Vorname, Name, Wohnadresse, Tätigkeit im Betrieb und Unterschriften jedes Teilnehmers;
dd)
Ort der Maßnahme;
ee)
genaue Bezeichnung der Maßnahme und
ff)
genaue Zeitangaben über Beginn und Ende der Maßnahme3

7.3 Prüfungsrecht der Bewilligungsbehörde, Aufbewahrung von Unterlagen

7.3.1 Gegenüber dem Zuwendungsempfänger besteht ein Prüfungsrecht.

Der Zuwendungsempfänger ist im Falle einer Überprüfung verpflichtet, alle zuwendungserheblichen Unterlagen vorzulegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach oder kann er zuwendungserhebliche Nachweise nicht erbringen, wird die Zuwendung zurückgefordert. Der Rückforderungsbetrag ist zu verzinsen.

7.3.2 Alle zuwendungserheblichen Unterlagen sind mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren und nach Aufforderung vorzulegen. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

8 Auszahlung

Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids und Vorlage des Verwendungsnachweises nach Nummer 7.

9 Allgemeine Bestimmungen

9.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung einschließlich Verzinsung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

9.2 Der Bundesrechnungshof ist nach den §§ 91 und 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

9.3 Einzelbeihilfen von mehr als 500 000 Euro werden nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 im Internet veröffentlicht. Alle nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen können im Einzelfall nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 von der Europäischen Kommission geprüft werden.

10 Subventionserheblichkeit

10.1 Alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG).

10.2 Nach § 3 SubvG ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Tat­sachen mitzuteilen, die für die Bewilligung, Gewährung oder die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind.

11 Übergangsregelungen

Auf zwischen dem 3. August 2015 und dem 30. November 2015 beantragte Zuwendungen sind die Regelungen der Richtlinie über die Förderung der Weiterbildung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 9. Juli 2015 (BAnz AT 23.07.2015 B3) weiter anzuwenden.

12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

12.1 Diese Richtlinie tritt am 2. Mai 2016 in Kraft.

12.2 Am 2. Mai 2016 tritt vorbehaltlich der Regelungen in Nummer 11 die Richtlinie über die Förderung der Weiterbildung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 9. Juli 2015 (BAnz AT 23.07.2015 B3) außer Kraft.

12.3 Diese Richtlinie tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Berlin, den 16. März 2016

Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur

Im Auftrag
Dr. Gerhard Schulz
Anlage

Anlage zu Nummer 2 der Richtlinie über die Förderung der Weiterbildung
in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 16. März 2016

Lfd. Nr. Maßnahme
1 Vorbereitungslehrgänge
1.1 Vorbereitungslehrgang auf die Grundqualifikation
1.2 Vorbereitungslehrgang zum Erwerb der fachlichen Eignung Güterkraftverkehr gemäß Berufszugangsverordnung (GBZUgV), Verkehrsleiter
1.3 Vorbereitungslehrgang auf die externe Prüfung zum Berufskraftfahrer
2 Fahrsicherheit und -ökonomie
2.1 Wirtschaftliches Fahren (nicht BKrFQG)
2.2 Ladungssicherung (nicht BKrFQG)
2.3 Schadensprävention (nicht BKrFQG)
2.4 Fahrsicherheit (nicht BKrFQG)
2.5 BBS (Behaviour Based Safety: Schulung zur Verhaltensänderung zum Zwecke der Arbeitssicherheit)
2.6 Kurse zum Verhalten am Unfallort für Fahrerlaubnisinhaber
3 Allgemeine Kenntnisse im Güterkraftverkehr
3.1 Rechtliche Vorschriften im Güterkraftverkehr, Sozialvorschriften, Transportrecht, Arbeitsrecht, Zollrecht
(nicht BKrFQG)
3.2 Fuhrparkdisposition
Fahrzeug- und Fahrerdisposition
3.3 Fremdsprachen für Fahrer und Disponenten sowie Deutschkurse für nicht Deutsch-Muttersprachler
3.4 Kommunikations- und Verhaltenstraining für Fahrer und Disponenten (nicht BKrFQG)
4 Weiterbildungen für bestimmte Transportarten
4.1 Möbel-/Umzugsgutbeförderung
Schulungen zu Hebe- und Tragetechniken sowie zum Verpacken
4.2 Schwergutbeförderungen
CAD Schulung (nur, wenn Schulung nicht im Rahmen des Erwerbs der Software erfolgt)
5 Weiterführende berufliche Qualifikationen im Güterkraftverkehr
5.1 Fortbildung zum geprüften Verkehrsfachwirt/Fachwirt für Güterverkehr und Logistik
5.2 Geprüfter Betriebswirt/Fachrichtung Logistik
5.3 Geprüfter Logistikmeister
5.4 Geprüfter Kraftverkehrsmeister
5.5 Vorbereitungskurs zur Ausbildereignungsprüfung nach Ausbildereignungsverordnung (AEVO)
6 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) in Verbindung mit der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
6.1 Praktische Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator nach § 5 BKrFQG in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2 BKrFQV
6.2 Praktische Fahrertrainings im öffentlichen Verkehrsraum zum wirtschaftlichen Fahren
(z. B. energie­sparende Fahrweise)
1
amtlicher Hinweis: Ausführliche Informationen und Merkblätter zum Förderprogramm werden auf der Internetseite http://www.bag.bund.de bereitgestellt.
2
amtlicher Hinweis: Einzelheiten ergeben sich aus der Internetseite http://www.bag.bund.de, der Portalseite für die elektronische Antragstellung oder aus Merkblättern der Bewilligungsbehörde.
3
amtlicher Hinweis: Die Einzelheiten sind auf der Internetseite http://www.bag.bund.de, der Portalseite für die elektronische Vorlage der Verwendungsnachweise oder in Merkblättern der Bewilligungsbehörde dargestellt.