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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Richtlinie
zur Förderung der Innovationskompetenz
in strukturschwachen Regionen (INNO-KOM)

Vom 14. Oktober 2026

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Übergeordnetes Ziel der INNO-KOM-Förderung ist es, anwendungsorientierte, vorwettbewerbliche Forschung und Entwicklung (FuE) von unabhängigen, gemeinnützigen Industrieforschungseinrichtungen in strukturschwachen Regionen zu stärken.

1.2 Zur Erreichung dieses übergeordneten Ziels werden die folgenden Unterziele angestrebt:

–
Stärkung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der unabhängigen, gemeinnützigen Industrieforschungseinrichtungen in strukturschwachen Regionen,
–
Verbesserung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)1, die die FuE-Ergebnisse diskriminierungsfrei nutzen können,
–
Stärkung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit in den strukturschwachen Regionen.

1.3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO).

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind:

2.1 Marktorientierte FuE-Vorhaben2 (MF) von der Detailkonzeption bis zur Fertigungsreife mit dem Ziel, neue oder weiterentwickelte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu gewinnen und diese unter marktüblichen Bedingungen insbesondere in kleine und mittlere Unternehmen zu transferieren oder gegebenenfalls im Rahmen der nicht-wirtschaftlichen Tätigkeit selbst zu verwerten. Im Rahmen der Durchführung des FuE-Vorhabens werden auch Aktivitäten zum Transfer von anwendungsreifen Forschungsergebnissen unterstützt.

2.2 Vorhaben der Vorlaufforschung (VF), die sich mit Ergebnissen und Erkenntnissen der Grundlagenforschung im Hinblick auf industrielle oder kommerzielle Anwendungen auseinandersetzen.

2.3 Transfer der Ergebnisse in KMU (TR): Begleitend zu einem laufenden MF- oder VF-Vorhaben können zusätzliche Transfer- und Vermarktungsaktivitäten beantragt werden. Die Modalitäten werden in einem gesondertem Förderaufruf festgelegt.

2.4 MF- und VF-Vorhaben können in Kooperation von mehreren gemeinnützigen Industrieforschungseinrichtungen gemeinsam beantragt werden.

2.5 Investive Vorhaben zur Verbesserung der wissenschaftlich-technischen Infrastruktur (IZ), die für Forschung und Entwicklung ein international wettbewerbsfähiges Niveau ermöglichen.

Die Nutzung im wettbewerblichen Geschäftsbetrieb ist nur möglich, sofern sie eine reine Nebentätigkeit darstellt, die mit dem Betrieb der Industrieforschungseinrichtung unmittelbar verbunden und dafür erforderlich ist oder in untrennbarem Zusammenhang mit der nicht-wirtschaftlichen Haupttätigkeit steht, und sofern der Umfang begrenzt ist. Dies ist der Fall, wenn die Nutzung im wettbewerblichen Geschäftsbetrieb nicht mehr als 20 Prozent der jährlichen Gesamtkapazität beträgt und für den wettbewerblichen Geschäftsbetrieb dieselben Wirtschaftsgüter eingesetzt werden wie im nicht-wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich.

Eine Nutzung im wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich ist nur gegen ein marktübliches Entgelt zulässig, das dem nicht-wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich zufließt.

2.6 Es wird erwartet, dass die geförderten INNO-KOM-Vorhaben Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und der Treibhausgasneutralität bis 2045 berücksichtigen.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind rechtlich selbständige gemeinnützige Forschungseinrichtungen im Rahmen ihrer nicht-wirtschaftlichen Tätigkeit3, die weder Teil einer Hochschule sind noch einer grundfinanzierten Forschungseinrichtung angehören oder eine sonstige institutionelle Förderung von mehr als 20 Prozent (Grundfinanzierung) erhalten und ihren Geschäfts- und Forschungsbetrieb in Deutschland haben.

Antragsberechtigte müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:

3.1.1 Der Antragsberechtigte muss seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in einer strukturschwachen Region in Deutschland entsprechend den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fördergebieten der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ haben. Führt der Antragsberechtigte eine Geschäfts- und Forschungstätigkeit ohne dieses Erfordernis durch, ist in diesem Gebiet eine Zweigniederlassung oder Zweigstelle erforderlich, die im Handels- beziehungsweise Vereinsregister eingetragen sein muss.

3.1.2 Soweit die Forschungseinrichtungen wirtschaftlich tätig sind, müssen sie die Regelungen des Transparenzrichtlinie-Gesetzes beachten.

3.1.3 Die grundlegende materiell-technische Ausstattung sowie ausreichendes qualifiziertes wissenschaftlich-technisches Personal zur Durchführung von Forschungsvorhaben muss vorhanden sein.

3.1.4 Die wirtschaftliche Situation muss gefestigt sein.

3.2 Nicht antragsberechtigt sind Einrichtungen, die

3.2.1 zum Zeitpunkt der Antragstellung für mehr als 30 Prozent ihrer Mitarbeiter Leistungen nach Nummer 5.4.1 dritter Absatz (Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Lohnkostenzuschüsse oder über vergleichbare arbeitsmarkt­politische Maßnahmen finanzierte Mitarbeiter) erhalten;

3.2.2 zum Zeitpunkt der Bewilligung ihre FuE-Aktivitäten, ihre Geschäftstätigkeit oder ihre Zahlungen eingestellt haben;

3.2.3 über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unmittelbar bevorsteht, beantragt oder eröffnet worden ist, es sei denn, es liegt ein gerichtlich bestätigter, unanfechtbarer Insolvenzplan vor, der die Erreichung des Zuwendungs­zweckes beinhaltet.

3.2.4 Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine Vermögensauskunft nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung erteilt hat oder zu deren Erteilung verpflichtet ist.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Vorhaben können nur gefördert werden, wenn

4.1.1 sie in Deutschland durchgeführt werden;

4.1.2 sie sich durch einen hohen Neuheitsgrad auszeichnen und mit einem hohen technischen Risiko behaftet sind;

4.1.3 die Technologien und Investitionen ein international wettbewerbsfähiges Niveau erreichen beziehungsweise ermöglichen;

4.1.4 sie ohne Förderung nicht oder nur mit deutlichem Zeitverzug realisiert werden könnten;

4.1.5 die bei MF-Vorhaben angestrebten neuen Produkte, Verfahren und Dienstleistungen technisch und wirtschaftlich machbar erscheinen, deutliche Marktchancen besitzen und eine zügige Markteinführung erwarten lassen. Diese Chancen und Erwartungen sind in einem Verwertungsplan durch Darstellung des nach Vorhabenabschluss vorge­sehenen marktwirksamen Transfers in Drittunternehmen und insbesondere KMU plausibel darzulegen;

4.1.6 die VF-Vorhaben einem hohen wissenschaftlichen Anspruch genügen und die angestrebten Forschungsergebnisse attraktive Innovationspotentiale und breite Applikationsmöglichkeiten insbesondere für KMU erwarten lassen. Die FuE-Ergebnisse müssen in nichtdiskriminierender Weise zur Verfügung gestellt werden;

4.1.7 bei TR- und IZ-Vorhaben bisher auch MF- oder VF-Vorhaben durchgeführt wurden oder parallel Bewilligungsreife erreichen.

4.2 Nicht förderfähig sind Vorhaben,

4.2.1 mit denen zum Zeitpunkt der Bewilligung bereits begonnen wurde oder sofern Vertragsbeziehungen zu deren Vorbereitung eingegangen worden sind. Insbesondere gilt der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen (zum Beispiel durch Auftragserteilung) als Vorhabenbeginn. Kooperationsvereinbarungen gemäß Nummer 2.4 bleiben davon unberührt;

4.2.2 die von anderen öffentlichen Stellen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Union gefördert werden;

4.2.3 die ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich im Auftrag Dritter durchgeführt werden;

4.2.4 bei denen Partnerschafts- oder Vertragsbeziehungen (zum Beispiel Vergabe von FuE-Aufträgen) dadurch gekennzeichnet sind, dass einer der Partner ein eigenes Interesse an der Erzielung von Erträgen des anderen hat;

4.2.5 die Studiencharakter besitzen oder deren Ziel die Erarbeitung von Informationssystemen wie Kataloge, Handbücher, Datenbanken und Ähnlichem ist oder die Entwicklung von Management-Systemen, deren Lösungsansätzen betriebswirtschaftliche – und keine technologischen – Konzepte zugrunde liegen,

4.2.6 die wiederkehrende und routinemäßige Änderungen an bestehenden Produkten, Verfahren und Dienstleistungen beinhalten, einschließlich der Entwicklung und Herstellung von Applikationssoftware sowie Änderungen und Anpassungen an Standard- und Systemsoftware, und den Stand der Technik nicht übertreffen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Die Unterstützung von Vorhaben besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu den Gesamtkosten des Vorhabens. Er wird als Vorhabenförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt und beträgt:

–
bei MF-Vorhaben bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten, wobei die Forschungsergebnisse allen nachfragenden Unternehmen mit Sitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zur Verwertung offen stehen. Zukünftigen Anwendern gemäß Nummer 7.4.1 sowie allen weiteren interessierten Unternehmen mit Sitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder des EWR dürfen Nutzungsrechte für einen bestimmten Anwendungsfall des betroffenen FuE-Vorhabens nur gegen ein marktgerechtes Entgelt eingeräumt werden, welches dem nicht-wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich der Forschungseinrichtungen zufließen muss. Der Zuschuss ist auf höchstens 550 000 Euro für jedes beantragte MF-Vorhaben begrenzt;
–
bei VF-Vorhaben bis zu 90 Prozent der förderfähigen Kosten; der Zuschuss ist auf höchstens 750 000 Euro für jedes beantragte Vorhaben begrenzt;
–
bei TR-Vorhaben gemäß Nummer 2.3 gelten die Fördersätze des jeweiligen Bezugsvorhabens (MF oder VF). Die Fördergrenzen des Bezugsvorhabens können durch bewilligte TR-Vorhaben überschritten werden;
–
bei IZ-Vorhaben bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens. Der Zuschuss wird in der Regel auf 750 000 Euro je Einrichtung und Haushaltsjahr begrenzt.

Die Gesamtlaufzeit der MF- und VF-Vorhaben sollte in der Regel 30 Monate nicht überschreiten.

5.2 Unabhängig voneinander können bei dem Antragsteller

–
für MF-Vorhaben höchstens 50 Prozent und
–
für VF-Vorhaben höchstens 10 Prozent,

mindestens jedoch zwei Vollzeitäquivalente des zum Zeitpunkt der Antragstellung eigenen, fest angestellten Personals, das unmittelbar FuE-Tätigkeiten durchführt, gefördert werden.

Kooperieren Industrieforschungseinrichtungen bei der Durchführung von Vorhaben miteinander, so werden die Industrieforschungseinrichtungen im Hinblick auf das förderfähige Personal gemeinsam betrachtet. Der Nachweis der sachgerechten Qualifikation und Beschäftigung ist zu erbringen.

5.3 Die förderfähigen Kosten für MF-, VF- und TR-Vorhaben bestimmen sich nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Vorhabenförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten, Anlage 4 zur Verwaltungsvorschrift Nummer 5.1 zu § 44 BHO). Die förderfähigen Ausgaben für IZ-Vorhaben bestimmen sich nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P; Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift Nummer 5.1 zu § 44 BHO).

5.4 Folgende Kosten sind bei MF- und VF-Vorhaben förderfähig:

5.4.1 Personaleinzelkosten

Die Personaleinzelkosten sind aus den personengebundenen Stundensätzen im Antragsjahr und den förderfähigen produktiven Jahresarbeitsstunden zu ermitteln. Ausgangspunkt ist das Bruttogehalt der beteiligten Personen im Monat der Antragstellung.

Personalkosten für Beschäftigte, welche die Geschäftsführung innehaben, insbesondere Geschäftsführer oder geschäftsführende Direktoren sowie Vorstandsmitglieder eines Vereins (laut Vereinsregistereintrag), geschäftsführende Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft und Inhaber eines einzelkaufmännisch geführten Unternehmens sowie Personalkosten von Mitarbeitern, die in anderen Unternehmen die vorgenannten Funktionen wahrnehmen, sind zu maximal 50 Prozent der Arbeitszeit einer vergleichbaren abhängig beschäftigten Person förderfähig.

Nicht förderfähig sind Kosten für Honorarkräfte und für durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Lohnkosten­zuschüsse oder vergleichbare arbeitsmarktpolitische Maßnahmen finanzierte Mitarbeiter.

Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten grundsätzlich nicht besser stellen als vergleichbare Bundes­bedienstete, sofern er seine Gesamtausgaben überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestreitet.

5.4.2 Allgemeine Kosten

Über die Kosten nach Nummer 5.4.1 hinaus können für das jeweilige FuE-Vorhaben Kosten für folgende Zwecke berücksichtigt werden:

–
Personalnebenkosten und Personalgemeinkosten (und andere Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Alters­vorsorge sowie zu vermögenswirksamen Leistungen, Fehlzeiten),
–
Kosten für technische, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte,
–
Personalkosten für Tätigkeiten wie Schreibarbeiten, Buchhaltung,
–
Reisekosten für die beteiligten Mitarbeiter gemäß dem Bundesreisekostengesetz,
–
Kosten für vorhabenbezogene Qualifizierung,
–
Infrastrukturgemeinkosten, wie zum Beispiel Kosten für Mieten, Pacht, Energie, Versicherungen,
–
Kosten für die Nutzung von Dienstleistungen Dritter,
–
sächliche Verwaltungsgemeinkosten wie zum Beispiel Büromaterial, Telefon, Telefax, Postgebühren,
–
Kosten zum Beispiel für die Wartung von für das Vorhaben beschafften oder hergestellten Geräten sowie von im Unternehmen vorhandenen und im Vorhaben genutzten Anlagen und Geräten.

Diese allgemeinen, durch das Vorhaben verursachten Kosten werden in der Regel auf 90 Prozent der tatsächlich angefallenen zuwendungsfähigen Personaleinzelkosten gemäß Nummer 5.4.1 begrenzt. Sie können in begründeten Ausnahmefällen bis auf 120 Prozent dieser Kosten erhöht werden.

Der Zuwendungsgeber behält sich vor, diese Grenze

–
in konkret begründeten Einzelfällen,
–
für spezielle Gruppen von Zuwendungsempfängern oder
–
zeitlich befristet

abzusenken.

5.4.3 Sonstige unmittelbare Vorhabenkosten

Vorhabenbezogene Kosten für Material und alle Kleingeräte bis 800 Euro sind förderfähig. Die Höhe dieser Kosten ist auf maximal 20 Prozent der Personalkosten gemäß Nummer 5.4.1 begrenzt. Der Nachweis hat mit Einzel- oder Sammelbeleg zu erfolgen.

5.4.4 Abschreibungen auf vorhabenspezifische Anlagen und Geräte

Abschreibungen für Einzelgeräte über 800 Euro sind nur förderfähig, wenn sie für das beantragte Vorhaben beschafft oder hergestellt und für dieses genutzt werden. Bei der Bemessung der Abschreibungsdauer sind jeweils die aktuellen vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen steuerlichen AfA-Tabellen zugrunde zu legen. Abweichend von den ANBest-P-Kosten (Nummer 3 der Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift Nummer 5.1 zu § 44 BHO) gelten dabei generell die Bestimmungen des Vergaberechts in der jeweils aktuellen Fassung. Die Beschaffung oder Herstellung von Geräten, die zur betriebsüblichen Grundausstattung einer FuE-Einrichtung gehören, sind nicht zuwendungsfähig.

5.4.5 Die Umsatzsteuer für die dem Zuwendungsempfänger in Rechnung gestellten Lieferungen (Geräte und Ausrüstungen) und sonstigen Leistungen Dritter, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den förderfähigen Kosten. Eingeräumte Preisnachlässe/Skonti sind von den Kosten abzusetzen.

5.4.6 Kosten für weitere Zwecke

–
vorhabenbezogene Forschungsaufträge an Dritte; für die Vergabe gelten die Bestimmungen von Nummer 5.4.4 Satz 3 analog. Eingeräumte Preisnachlässe/Skonti sind von den Kosten abzusetzen;
–
Kosten für die schutzrechtliche Sicherung der Forschungsergebnisse, einschließlich Recherchen zum Stand der Technik, Anmeldegebühren sowie Gebühren für die anwaltliche Unterstützung;
–
Kosten für Zulassungen und Prüfungen;

jedoch insgesamt maximal nur bis zur Höhe von 50 Prozent der eigenen Personalkosten (gemäß Nummer 5.4.1).

5.5 Im Rahmen von IZ-Vorhaben sind förderfähig:

5.5.1 Ausgaben für Maschinen, Geräte, Instrumente, Ausrüstung sowie für immaterielle Wirtschaftsgüter, sofern sie nicht zur betriebsüblichen Grundausstattung gehören.

5.5.2 Ausgaben zur Durchführung baulicher Maßnahmen, die für die Inbetriebnahme der in Nummer 5.5.1 angeschafften Wirtschaftsgüter und/oder für die Betriebsführung neuer Gerätesysteme und die Einhaltung technischer Sicherheits- und Gütebestimmungen für Forschung und Entwicklung erforderlich sind.

5.5.3 Für Beschaffungen mithilfe von Vergabeverfahren gelten Nummer 5.4.4 Satz 3 sowie Nummer 5.4.5 analog. Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen über ihre gesamte Lebensdauer im nicht-wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich der geförderten externen Industrieforschungseinrichtung verbleiben.

5.5.4 In begründeten Einzelfällen können die Wirtschaftsgüter nach Ablauf einer Zweckbindungsfrist von mindestens fünf Jahren gegen ein marktübliches Entgelt in den wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich der Industrieforschungseinrichtung übernommen oder für ein marktübliches Entgelt veräußert werden, wobei das marktübliche Entgelt dem nicht-wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich zufließt.

5.5.5 Macht die Industrieforschungseinrichtung von den Möglichkeiten der Übernahme in den wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich oder der Veräußerung Gebrauch, hat sie dies unter Nennung der Gründe für die Veräußerung oder die Übernahme und der Veräußerungskonditionen der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.

5.5.6 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, jährlich über die Nutzung des Fördergegenstands zu berichten. Abschreibungen gemäß ANBest-P-Kosten, Anlage 4 zur Verwaltungsvorschrift Nummer 6.1.5 zu § 44 BHO für IZ-Vorhaben im Rahmen anderer, öffentlich geförderter Vorhaben sind unzulässig.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Sonstige Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23 und 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

6.2 Subventionserhebliche Tatsachen

Für das Zuwendungsverfahren gelten auch die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Subventionsgesetzes.

Die in den Antragsunterlagen auf Gewährung einer Zuwendung abschließend aufgelisteten Angaben sind subven­tionserheblich (subventionserhebliche Tatsachen) im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.

Subventionserheblich sind ferner solche Tatsachen, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die im Zusammenhang mit der Zuwendung unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorgenommen werden.

Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben über subventionserhebliche Tatsachen können zu einer Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs gemäß § 264 des Strafgesetzbuches führen.

6.3 Berichts- und Veröffentlichungspflicht

Der Bund ist berechtigt, Angaben über

–
das Thema des Vorhabens,
–
den Zuwendungsempfänger,
–
die ausführende Stelle,
–
die für die Durchführung des Vorhabens verantwortlichen Personen,
–
den Bewilligungszeitraum und
–
die Höhe der Zuwendung und des Eigenanteils des Zuwendungsempfängers

an Mitglieder des Deutschen Bundestages und an andere fördernde öffentliche Stellen weiterzugeben und sie in öffentlich zugänglichen Datenbanken des Bundes bekannt zu geben.

6.4 Datenschutz und Erfolgskontrolle

Antragstellende müssen sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären und werden unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben im Zuwendungsbescheid dazu verpflichtet, dass

–
sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichte Unterlagen dem BMWE oder dem Projektträger zur Verfügung stehen, sie dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union auf Verlangen erforderliche Auskünfte erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen gestatten und entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen;
–
die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank);
–
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise von der administrierenden Stelle, dem BMWE oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle gespeichert werden können,
–
zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 7 BHO weiterverarbeitet werden können,
–
vom BMWE an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können,
–
für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Frage­stellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden,
–
die anonymisierten beziehungsweise aggregierten Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden können.

Der Zuwendungsempfänger und Letztempfänger wird unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben verpflichtet, dem Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle für die Erfolgskontrolle beziehungsweise Evaluationen und den Innovationskatalog, alle benötigten Daten, auch zur Verwertung und zum Transfer der FuE-Ergebnisse, bereitzustellen sowie an Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und gegebenenfalls an einer vom Zuwendungsempfänger beauftragten Evaluation mitzuwirken. Dies gilt auch für Prüfungen durch den Bundesrechnungshof gemäß § 91 BHO.

Die Informationen werden ausschließlich für die vorgenannten Zwecke im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen, Unternehmen oder Einrichtungen nicht möglich ist.

7 Verfahren

7.1 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind unter Verwendung der vom Zuwendungsgeber bereitgestellten Antragsunterlagen in elektronischer Form an die Bewilligungsbehörde zu richten.

Anträge auf Förderung von MF- oder VF-Vorhaben können jederzeit eingereicht werden. Anträge auf Förderung eines IZ-Vorhabens sollten in der Regel zwischen dem 1. November und 31. Januar eingereicht werden.

7.2 Die Bewilligung erfolgt unter Beachtung der Förderpriorität. Dabei haben MF- und VF-Vorhaben, die zu den Förderzielen (gemäß Nummer 1.2) in höherem Maße beitragen bei gleicher FuE-Qualität Vorrang.

Der Antragsteller hat bei der Festlegung seines gewünschten Vorhabenbeginns im Antrag eine durchschnittlich dreimonatige Bearbeitungsdauer zu berücksichtigen.

Die Bewilligung eines IZ-Vorhabens erfolgt zwischen dem 1. Januar und dem 31. August eines Jahres. Als Voraussetzung der Bewilligung ist eine Bestätigung des Antragstellers erforderlich, dass das Vorhaben bis spätestens zum 30. September des jeweiligen Jahres abgeschlossen werden kann. Der Verwendungsnachweis ist dann abweichend von den Nummer 6.1 ANBest-P bereits innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss des Vorhabens zu erbringen.

7.3 Mit dem ersten Antrag nach Inkrafttreten dieser Richtlinie sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen einzureichen. Nachfolgende Änderungen bei den Angaben sind nach Antragstellung unverzüglich anzuzeigen:

7.3.1 Der Nachweis der Gemeinnützigkeit.

7.3.2 Ein aktueller Handelsregister- oder Vereinsregisterauszug; bei Vereinen die Satzung und die Liste der Mit­glieder.

7.3.3 Nachweise der wissenschaftlichen Kompetenz des Antragstellers, insbesondere für VF-Vorhaben (zum Beispiel für das Thema relevante Veröffentlichungen und erteilte Patente, sonstige Referenzen, fachlich relevante Netzwerke aus Wissenschaft und Wirtschaft, in die der Antragsteller eingebunden ist).

7.3.4 Darstellung der vorhandenen materiell-technischen Ausstattung zur Durchführung von MF- und VF-Vorhaben.

7.3.5 Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters, dass der Antragsteller über ein ausreichend differenziertes Rechnungswesen verfügt.

7.4 Bei erstmaliger Antragstellung sind der letzte Jahresabschluss oder vergleichbare Unterlagen einzureichen. Bei weiteren Anträgen ist dieser Nachweis einmal im Jahr einzureichen.

7.5 Bei MF-Vorhaben sind mit jedem Antrag zusätzlich einzureichen:

7.5.1 Eine Darstellung der Finanzierung des Vorhabens und des Eigenanteils; hinsichtlich der Finanzierung des Eigenanteils ist eine Erklärung abzugeben, dass diese vom

a)
Antragsteller sowie eventuell Kooperationspartner,
b)
durch direkte finanzielle Beteiligungen eines oder mehrerer zukünftiger Anwender oder
c)
durch andere Dritte

getragen wird.

Zukünftige Anwender und andere Dritte sind in der Erklärung namhaft zu machen.

7.5.2 Eine Darstellung des Standes der Technik im Verhältnis zu den technischen Zielen des beantragten FuE-Vorhabens gemäß der Nummern 4.1.2 und 4.1.3

7.5.3 Eine Darstellung des Verwertungsplans entsprechend der Voraussetzungen von Nummer 4.1.5.

7.6 Bei VF-Vorhaben ist mit jedem Antrag eine Darstellung der zu erschließenden Innovationspotenziale und späteren Applikationsmöglichkeiten (vergleiche Nummer 4.1.6) einzureichen.

7.7 Bei IZ-Vorhaben ist mit jedem Antrag eine Liste der beantragten investiven Maßnahme(n) nebst Beschreibung und Begründung sowie eine entsprechende Zuordnung zu einem MF- oder VF-Vorhaben erforderlich.

7.8 Im Fall der Beantragung im Rahmen einer Kooperation gemäß Nummer 2.4 ist eine Kooperationsvereinbarung vorzulegen, die folgende Mindestbestandteile umfasst:

7.8.1 Darstellung der Forschungsanteile des jeweiligen Kooperationspartners;

7.8.2 Darstellung etwaiger Forschungsanteile, die durch Vergabe an Dritte erbracht werden sollen;

7.8.3 Regelung der Schutz- und Nutzungsrechte am Ergebnis des Vorhabens;

7.8.4 Regelung der Veröffentlichungs- und Verbreitungsverpflichtungen.

7.9 Verwertung der FuE-Ergebnisse.

7.9.1 Die FuE-Ergebnisse gehören dem Zuwendungsempfänger. Dieser hat eine Ausübungs- oder Verwertungspflicht. Der Zuwendungsempfänger darf ausschließliche Nutzungsrechte nur gegenüber zukünftigen Anwendern gemäß Nummer 7.5.1 Buchstabe b und nur für einen bestimmten Anwendungsfall des FuE-Vorhabens gegen ein marktgerechtes Entgelt einräumen, welches dem nicht-wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich zufließen muss.

7.9.2 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, zur Kontrolle der Verwertungspflicht dem Zuwendungsgeber und von ihm beauftragten Dritten einzelvorhabenbezogene Erfolgskennziffern auf Anforderung jährlich bis zu sechs Jahre nach Abschluss des Vorhabens zur Verfügung zu stellen.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2027 in Kraft und ist bis 31. Dezember 2029 befristet.

Berlin, den 14. Oktober 2026

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Sabine Maass
1
Definition KMU gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Anhang I
2
Der Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2022/C 414/01) definiert in Nummer 1.3 Buchstabe k experimentelle Entwicklung und in Buchstabe r industrielle Forschung.
3
Gemäß Nummer 2.1.1 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (2022/C 414/01)