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vom: 27.06.2017
Bundesministerium der Finanzen
BAnz AT 30.06.2017 B1
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Nach Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes in der Fassung vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 1222) erlässt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit für die Stiftung „Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung“ (Stiftung) folgende Anlagerichtlinien:
Die Stiftung hat bei ihren Anlageentscheidungen die allgemeinen Anlagegrundsätze für die Vermögensanlage in § 124 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend zu beachten.
Die Anlagepolitik der Stiftung richtet sich hinsichtlich der zulässigen Anlageklassen nach § 215 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
Das Kuratorium der Stiftung richtet zur Beratung des Kuratoriums einen Anlageausschuss ein. Die Einzelheiten der Organisation und der Arbeitsweise des Anlageausschusses werden in der Satzung der Stiftung geregelt.
(1) Bei der Anlage sind die Vorschriften aus Kapitel 4 der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung entsprechend anzuwenden. Nicht anwendbar sind § 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 2 dieser Verordnung.
(2) Das Kuratorium kann Abweichungen von den quantitativen Bestimmungen der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung genehmigen.
(3) Der Vorstand berücksichtigt bei seinen Anlageentscheidungen Nummer 2 Buchstabe c des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 15. Dezember 2016 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie vom 14. Dezember 2016 (BT-Drucksache 18/10671). Der Vorstand integriert in die Anlagestrategie ESG (Environmental, Social, Governance)-Kriterien.
Diese Anlagerichtlinien treten mit Inkrafttreten des Entsorgungsfondsgesetzes in Kraft.
Der Bundesminister der Finanzen
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