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Bundesministerium
für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Richtlinie
zur Förderung von Projekten zum Thema
„Kompetenzentwicklung von Mitarbeitenden im Ganztag ohne
pädagogische Ausbildung durch die Erprobung und Umsetzung
von Basisqualifizierungen mit OER“
(OE_KoGat)

Vom 20. August 2026

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel

Mit der „OER-Strategie – Freie Bildungsmaterialien für die Entwicklung digitaler Bildung“ verfolgt das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) das Ziel, digitale Technik sowie Lehr- und Lernmaterialien pädagogisch sinnvoll in die Bildungspraxis einzubinden. Im Rahmen der langfristig angelegten und lernenden Strategie will das BMBFSFJ zum einen mit allen Akteuren Antworten und Konzepte zu zentralen Fragestellungen digitaler Bildungsmaterialien entwickeln. Zum anderen zielt das BMBFSFJ darauf ab, zusätzliche und nachhaltige Impulse in der digitalen Bildung und für eine insgesamt veränderte Lehr- und Lernkultur zu setzen. Im Zusammenspiel mit anderen Bundesinitiativen geht es unter anderem darum, mit Open Educational Resources (OER) und Open Educational Practices (OEP) zusätzliche innovative Impulse für die Bildung in der Digitalität zu geben. Kompetenzentwicklung, Qualifizierung und Durchlässigkeit in der Bildung sollen mit jederzeit verfügbaren und hochwertigen OER unterstützt werden.

Mit der vorliegenden Förderrichtlinie verfolgt das BMBFSFJ das Ziel, auf Grundlage des Qualifizierungskonzepts „Kompetent im Ganztag“ (KoGat) und in Verbindung mit der OER-Strategie nachhaltige Strukturen zur Qualifizierung und Kompetenzentwicklung von Mitarbeitenden im Ganztag ohne pädagogische Ausbildung aufzubauen. Die Förderrichtlinie leistet einen Beitrag zur bundesweiten strukturellen Qualitätsentwicklung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote.

Durch die Entwicklung, Erprobung und bundesweite Verbreitung offen lizenzierter Lernangebote sowie durch wissenschaftlich Begleitung wird ein Beitrag zur systematischen Qualitätsentwicklung ganztägiger Bildung und Betreuung geleistet.

Die Förderung folgt dabei einem integrierten Ansatz aus Entwicklung, modellhafter Umsetzung, Transfer und Wirkungsanalyse.

Ganztägige Bildung und Betreuung ist bundesweit in drei Modellen1 organisiert – im Kita-Modell in Kindertageseinrichtungen für Schulkinder (Horte), im Träger-Modell in Kooperation von Schule und Kinder- und Jugendhilfe und im Schul-Modell. In der Ausgestaltung der Modelle finden sich sowohl zwischen als auch innerhalb der Länder Unterschiede. Während es für Kindertageseinrichtungen in der Regel klare Vorgaben für Personalschlüssel und Qualifikationen gibt, sind in Angeboten im Schulsystem (Träger-Modell und Schul-Modell) häufig auch Mitarbeitende ohne pädagogische Ausbildung tätig.

Wenn pädagogisch Tätige in ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten nicht einschlägig qualifiziert sind, kann das zu Qualitätsdefiziten führen. Um diesen vorzubeugen, hat das Familienministerium das Curriculum „Kompetent im Ganztag“ (KoGat) entwickeln lassen. Dieses bietet eine qualitativ hochwertige Grundlage, um die Kompetenzentwicklung von Mitarbeitenden ohne pädagogische Ausbildung zu fördern. KoGat steht Qualifizierungsträgern aus allen Bundesländern zur Verfügung und kann an unterschiedliche Ganztagsmodelle sowie landesweite und regionale Bedarfe angepasst werden.

Übergreifende Ziele der Förderrichtlinie im Sinne der OER-Strategie sind die Entwicklung, Erprobung und Umsetzung von Lernangeboten, welche die Potenziale von OER/OEP bei der Gestaltung von Bildungsprozessen zur Kompetenzentwicklung von Mitarbeitenden ohne pädagogische Ausbildung im Ganztag nutzen.

Mit der Förderbekanntmachung sollen im Einzelnen folgende Förderziele erreicht werden:

a)
OER/OEP entwickeln und verbreiten:
Qualifizierungsträgern sollen qualitativ hochwertige Lernmaterialien (OER/OEP) zur Umsetzung von Basisqualifizierungen auf Grundlage des KoGat-Curriculums zur Verfügung stehen. Mitarbeitende im Ganztag ohne pädagogische Ausbildung sollen außerdem niedrigschwelligen Zugang zu praxisnahen Selbstlernangeboten als Bestandteil von KoGat-Qualifizierungen erhalten. Die entwickelten Lernmaterialien sollen das gesamte, in KoGat entwickelte Curriculum abdecken, in hoher Qualität vorhanden und bundesweit verfügbar sein und zur Umsetzungsqualität von Basisqualifizierungen beitragen. Es sollen mindestens 30 offen lizenzierte Lernmaterialien zur Umsetzung des Curriculums durch Qualifizierungsträger und mindestens 15 digitale Selbstlernangebote zur Nutzung durch Mitarbeitende im Ganztag ohne pädagogische Ausbildung sowie weitere notwendige Materialien entstehen. Diese Materialien sollen im Rahmen der Basis-, Aufbau- und Wahlmodule sowohl fachliche Aspekte als auch Praxisaufgaben berücksichtigen. Zusätzlich sollen Lernangebote mit Bezug zu spezifischen Rahmenbedingungen oder Zielgruppen, öffentlichkeitswirksam aufbereitet werden. Auf Grundlage des erarbeiteten Verbreitungskonzeptes sollen die entwickelten Materialien über mehrere Verbreitungswege zielgruppengerecht veröffentlicht werden.
b)
Basisqualifizierungen erproben:
Das im Projekt KoGat entwickelte Curriculum soll sich hinsichtlich seiner Anwendung bewähren, praxistauglich umgesetzt und bezogen auf seine breitenwirksame Verbreitung weiterentwickelt worden sein. Es sollen von verschiedenen Qualifizierungsträgern entwickelte und modellhaft erprobte Basisqualifizierungen vorliegen, die unterschiedliche Rahmenbedingungen – wie beispielsweise verschiedene landestypische oder regionale Voraussetzungen – berücksichtigen oder verschiedene Zielgruppentypen adressieren. Außerdem sollen für die Umsetzung notwendige, auf die jeweiligen Rahmenbedingungen/Zielgruppe zugeschnittene OER/OEP offen zugänglich zur Verfügung stehen. Die Erfahrungen sollen in die Weiterentwicklung des KoGat-Curriculums einfließen. Insgesamt sollen im Rahmen der Förderrichtlinie mindestens fünf Basisqualifizierungen umgesetzt, dokumentiert und verstetigt werden. Es sollen mindestens zehn offen lizenzierte Lernmaterialien öffentlich zugänglich sein, die sich auf ausgewählte spezifische Rahmenbedingungen oder Zielgruppen beziehen.
c)
Praktikabilität prüfen und Wirkung optimieren:
Unter Berücksichtigung der in Buchstabe a und b quantifizierten Lernmaterialien, Selbstlernangebote und Basisqualifizierungen sollen wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse zu den Potenzialen von OER/OEP für die Kompetenzentwicklung von heterogenen Akteursgruppen sowie für die zielgruppengerechte Umsetzung von Qualifizierungen vorliegen. Außerdem sollen anwendungsorientierte Empfehlungen für die bedarfsgerechte Entwicklung, Verstetigung und Verbreitung sowie die nutzerzentrierte Transferierbarkeit von OER/OEP und ihre Wirksamkeit vorliegen.

1.2 Zuwendungszweck

Um die in Nummer 1.1 beschriebenen Ziele zu erreichen, werden Vorhaben gefördert, die im Rahmen eines abgestimmten Gesamtprogramms unterschiedliche, aufeinander bezogene Funktionen übernehmen. Die Förderung erfolgt in drei miteinander verzahnten Formaten:

Format A „OER/OEP entwickeln und verbreiten“:

Gefördert werden Vorhaben, die auf Grundlage des gesamten KoGat-Curriculums Lernmaterialien zur Kompetenzentwicklung von Mitarbeitenden ohne pädagogische Ausbildung erarbeiten und die in Format B erprobten Materialien breitenwirksam aufbereiten. Es sollen praxisnahe Materialien zur Unterstützung der Angebote von Qualifizierungsträgern und Selbstlernangebote entstehen. Diese sollen als OER/OEP veröffentlicht werden. Genutzt werden können unterschiedliche Formate (Lernvideos, Online-Kurse, Begleitmaterialien, Vorlagen etc.). Zusätzlich zu den in Format A entwickelten OER/OEP sollen die von den Qualifizierungsanbietern in Format B entwickelten Konzepte und Materialien zur Umsetzung zielgruppengerechter beziehungsweise regionalspezifischer Basisqualifizierungen bei der bundesweiten Verbreitung berücksichtigt werden. Für die Verbreitung sollen bestehende Strukturen und Lernplattformen und Portale genutzt werden.

Format B „Basisqualifizierungen erproben“:

Gefördert werden mehrere Modellvorhaben, die praxisnahe Basisqualifizierungen für Mitarbeitende im Ganztag ohne pädagogische Ausbildung entwickeln, umsetzen und erproben.

Die Modellvorhaben sollen unterschiedliche strukturelle Rahmenbedingungen ganztägiger Bildung berücksichtigen und übertragbare Ansätze für eine nachhaltige Qualifizierungspraxis entwickeln.

Die Vorhaben sollen insbesondere:

–
das KoGat-Curriculum als Referenzrahmen nutzen,
–
Qualifizierungsangebote zielgruppengerecht ausgestalten,
–
offene Lernmaterialien einsetzen und weiterentwickeln,
–
unterschiedliche regionale, institutionelle oder zielgruppenspezifische Kontexte modellhaft adressieren,
–
Erfahrungen zur Verstetigung von Qualifizierungsangeboten in bestehenden Strukturen generieren.

Die Modellvorhaben leisten einen Beitrag zur strukturellen Qualitätsentwicklung im Ganztag, indem sie übertragbare Konzepte für verschiedene organisatorische und regionale Rahmenbedingungen entwickeln.

Format C „Wissenschaftliche Programm- und Wirkungsbegleitung“:

Gefördert wird ein Vorhaben zur wissenschaftlichen Begleitung des Gesamtprogramms.

Ziel ist die Gewinnung wissenschaftlich fundierter Erkenntnisse zur Wirksamkeit, Implementierung und Transferierbarkeit offen lizenzierter Qualifizierungsangebote im Kontext ganztägiger Bildung.

Das Vorhaben übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:

–
wissenschaftliche Analyse und Begleitung der Umsetzung der Vorhaben in den Formaten A und B,
–
Untersuchung der Potenziale von OER und OEP für heterogene Zielgruppen,
–
Entwicklung evidenzbasierter Empfehlungen für Transfer, Skalierung und nachhaltige Nutzung der Ergebnisse,
–
programmübergreifende Synthese der Erkenntnisse,
–
Aufbereitung der Ergebnisse für fachpolitische und wissenschaftliche Diskurse.

Die wissenschaftliche Begleitung erfolgt unabhängig von den operativen Aufgaben der übrigen Vorhaben.

Dies kann erreicht werden durch Vorhaben, die

im Format A „OER/OEP entwickeln und verbreiten“:

–
auf Basis des gesamten KoGat-Curriculums OER und OEP sowohl für die Unterstützung von Qualifizierungsträgern als auch für das Selbstlernen verschiedener Zielgruppen entwickeln;
–
die im KoGat-Curriculum als digitale Formate vorgeschlagenen Lerneinheiten vollständig berücksichtigen;
–
unterschiedliche, zielgruppengerechte Formate berücksichtigen, die unter der Creative-Commons-Lizenz CC BY international lizenziert sind und, soweit es sich um Software handelt, als Open Source vorliegen;
–
ein Konzept für die breitenwirksame Verbreitung der Materialien sowohl bezogen auf die Zielgruppe „nicht pädagogisch qualifiziertes Personal im Ganztag“ als auch auf Qualifizierungsanbieter entwickeln und umsetzen. Dabei sind bestehenden Strukturen, Lernplattformen und Portalen zu berücksichtigen;
–
den Adressaten einen niedrigschwelligen Zugang zu den OER-Materialien ermöglichen und hierfür bestehende Strukturen und Lernplattformen und Portale nutzen und gegebenenfalls auf die Zielgruppe bezogen anpassen und
–
die Zusammenarbeit und die Vernetzung der in der Förderrichtlinie beteiligten Vorhaben koordinieren und die jeweiligen Projektergebnisse in einem umfassenden Materialpool sowohl Qualifizierungsträgern für die Umsetzung von Basisqualifizierungen ohne pädagogische Ausbildung zur Verfügung stellen als auch Materialien zum Selbststudium für Mitarbeitende im Ganztag in einer Zusammenschau zusammenführen;

im Format B „Basisqualifizierungen erproben“:

–
Basisqualifizierungen für Mitarbeitende im Ganztag ohne pädagogische Ausbildung unter anderem auf Basis des KoGat-Curriculums bedarfsgerecht entwickeln und umsetzen und hierfür OER/OEP nutzen;
–
diese zielgruppengerecht und praxisnah gestalten;
–
eine Profilbildung vornehmen, indem entweder eine strukturelle Spezifizierung wie beispielsweise regionale Begebenheiten, spezifische Strukturen im Ganztag oder Sozialstrukturen der adressierten Kinder vorgenommen wird oder auf bestimmte Typen von Mitarbeitenden im Ganztag ohne pädagogische Ausbildung (beispielsweise Eltern, Künstlerinnen und Künstler, Personen mit oder ohne Vorkenntnisse) eingegangen wird;
–
bei Bedarf Schulungen für Kursleitungen anbieten und
–
die entwickelten Qualifizierungen in bestehende regionale, landesweite oder bundesweite Strukturen integrieren;

im Format C „Praktikabilität prüfen und Wirkung optimieren“:

–
die Potenziale von OER und OEP bezogen auf die Umsetzung von Basisqualifizierungen und die Nutzung durch eine breite, heterogene Zielgruppe identifizieren und bei der Bearbeitung beispielsweise folgende Forschungsfragen berücksichtigen: Welchen Mehrwert hat die Nutzung von OER für die Zielgruppe? Wie kann OER/OEP im Kontext einer Basisqualifizierung sinnvoll entwickelt und eingesetzt werden? Welche niedrigschwelligen Wege eignen sich für eine breitenwirksame Verbreitung? Wie können OER einer breiten Zielgruppe zugänglich gemacht werden?
–
die Zuwendungsempfänger im Format A und B bei der Entwicklung von OER/OEP wissenschaftlich begleiten und unterstützen;
–
gemeinsam mit den Vorhaben in Format A und B Empfehlungen für den nutzerzentrierten Transfer und die bundesweite Verbreitung erarbeiten.

Folgende Erwartungen werden an die Vorhaben gestellt:

–
Die Vorhaben in Format A und B sind so angelegt, dass eine Steigerung der Qualität der Angebote von Qualifizierungsträgern sowie eine Kompetenzentwicklung bei Mitarbeitenden ohne pädagogische Ausbildung, die an diesen Angeboten teilnehmen oder die Selbstlernformate nutzen, zu erwarten ist.
–
Die Zusammenarbeit, gegenseitige Unterstützung und Vernetzung der Projekte im Rahmen der Aktivitäten innerhalb der Förderrichtlinie wird in allen Formaten als selbstverständlich vorausgesetzt.
–
Die Vernetzung mit weiteren Qualifizierungsträgern, bereits vorhandenen Unterstützungsangeboten und -strukturen (unter anderem im Kontext der Förderung „Bildungskommunen“, den regionalen Beratungsagenturen im Fachnetzwerk für kommunales Bildungsmanagement und den Serviceagenturen „Ganztägig Lernen“), die im Bereich Betreuung und Bildung tätig sind, wird erwartet, um eine Anschlussfähigkeit sicherzustellen.
–
Werden Vorhaben in einen spezifischen Wertekontext oder ein dezidiertes Bildungsverständnis eingebunden, wird das transparent dargestellt.
–
Die Ergebnisse werden für einen breitenwirksamen Transfer aufbereitet, für andere nutzbar und im Sinne des Offenheits-Prinzips von OER ohne Zeitverzug kostenfrei zugänglich gemacht.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Kommission (EU-Kommission) gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Einzel- und Verbundvorhaben, die einen Beitrag zu den in Nummer 1 genannten Zielen leisten können. Wesentlicher Fokus der Bekanntmachung ist die Stärkung der Qualität im Ganztag durch die Kompetenzentwicklung von Mitarbeitenden im Ganztag ohne pädagogische Qualifizierung mit Hilfe von OER/OEP. Förderfähig sind daher Vorhaben, die den oben genannten Förderzwecken dienen.

Gefördert werden die in Nummer 1.2 aufgeführten drei Formate. Im Format A und B können mehrere Vorhaben gefördert werden, in Format C nur ein Vorhaben.

Im Rahmen der geförderten Vorhaben sind unter anderem folgende Maßnahmen förderfähig:

Ad A „OER/OEP entwickeln und verbreiten“:

–
Entwicklung und breitenwirksame Aufbereitung von OER/OEP zur Unterstützung der Umsetzung von Basisqualifizierungen für Mitarbeitende im Ganztag ohne pädagogische Qualifizierung,
–
breitenwirksame Aufbereitung der in Format B entwickelten Konzepte und Materialien als OER-Materialien,
–
Umsetzung und Verbreitung von OER/OEP in verschiedenen Formaten (Lernvideos, Online-Kurse, Begleitmaterialien, Vorlagen etc.),
–
Aktivitäten zur Weiterentwicklung vorhandener Strukturen, Plattformen und Portale zur zielgruppengerechten Verbreitung von OER/OEP,
–
Austausch- und Vernetzungsaktivitäten für Vorhaben innerhalb der Förderrichtlinie.

Ad B „Basisqualifizierungen erproben“:

–
Entwicklung und Erprobung von Basisqualifikationen von Mitarbeitenden im Ganztag ohne pädagogische Qualifizierung unter besonderer Berücksichtigung des im Projekt KoGat entwickelten Curriculums,
–
Konzeption und Umsetzung von Schulungsmaterialien, die als OER veröffentlicht werden, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Vorhaben in Format A und C,
–
gemeinsame Entwicklung und Umsetzung von Materialien zur Verbreitung der Projektergebnisse in Zusammenarbeit mit Vorhaben in Format A und C,
–
Bewerbung der Basisqualifizierung bei der Zielgruppe,
–
bei Bedarf Entwicklung und Umsetzung von Fortbildungen und Materialien für Trainerinnen und Trainer zur Durchführung von Basisqualifizierungen von Mitarbeitenden im Ganztag ohne pädagogische Qualifizierung,
–
Vernetzungs- und Austauschaktivitäten mit Projekten der Förderrichtlinie sowie weiteren Qualifizierungsträgern.

Ad C „Praktikabilität prüfen und Wirkung optimieren“:

–
Forschungstätigkeiten, die eine kontinuierliche Kommunikation und Interaktion mit Zuwendungsempfängern in Format A und B beinhalten sowie die erzielten Ergebnisse mit den weiteren Aktivitäten verzahnen und wissenschaftlich aufbereiten,
–
prozesshafte Begleitung und Beratung der Zuwendungsempfänger in Format A bei der Entwicklung und Verbreitung von OER-Materialien zur Kompetenzentwicklung von Mitarbeitenden ohne pädagogische Qualifizierung,
–
wissenschaftliche Begleitung und Beratung der Zuwendungsempfänger in Format B bei der Entwicklung von OER/OEP zur Umsetzung von Basisqualifizierungen für Mitarbeitende im Ganztag ohne pädagogische Qualifizierung,
–
Validierung der entwickelten OER/OEP.

Bei Bedarf kann zur inhaltlichen Stärkung der wissenschaftlichen Begleitung externe Expertise zur punktuellen oder flankierenden Beratung hinzugezogen werden.

Der Erfolg der geförderten Maßnahme in den Formaten A, B und C wird anhand der nachfolgenden Kriterien gemessen:

–
Unterstützung der OER-Strategie: Das Vorhaben knüpft an die OER-Strategie des Bundes an, erläutert konkrete Bezüge und entwickelt Umsetzungskonzepte zur Förderung von OER und OEP.
–
Zielgruppenerreichung: Die für das jeweilige Vorhaben definierte Zielgruppe der Mitarbeitenden im Ganztag ohne pädagogische Qualifizierung sollte umfassend erreicht worden sein. Nachgewiesen wird dieses Kriterium
–
im Format A durch die Anzahl der entwickelten OER-Materialien sowie durch die Anzahl und Nennung der identifizierten und genutzten Verbreitungswege und Nutzungszahlen;
–
im Format B durch die Anzahl der durchgeführten und dokumentierten Basisqualifizierungen sowie die Anzahl der Teilnehmenden;
–
im Format C durch die Anzahl der begleiteten Vorhaben, die Nennung der identifizierten und genutzten Verbreitungswege und Nutzungszahlen.
–
Praxisorientierung: Die Basisqualifizierungen, OER-Materialien und Forschungsaktivitäten haben einen klaren Anwendungsbezug und tragen zur Kompetenzentwicklung von Mitarbeitenden im Ganztag ohne pädagogische Qualifizierung sowie zur Nutzung und Verbreitung von OER-Materialien bei.
–
Gestaltung: Die Gestaltung der Basisqualifizierungen/Lernmaterialien und/oder Forschungsaktivitäten wird auf die Zielgruppe abgestimmt.
–
Nachhaltigkeit: Die entwickelten Basisqualifizierungen/Lernmaterialien und/oder Forschungsergebnisse sind langfristig angelegt und haben auch nach Ende der Laufzeit des Vorhabens Bestand.
–
Übertragbarkeit: Das Vorhaben stellt übertragbare Qualifizierungskonzepte und Lernmaterialien anderen Qualifizierungsträgern zur Verfügung. Die Ergebnisse haben regionale, landes- und bundesweite Streukraft.
–
Kooperation und Vernetzung: Das Vorhaben hat sich mit den anderen Vorhaben der Förderrichtlinie vernetzt. Durch Austausch und gegenseitige Unterstützung konnten Empfehlungen beispielsweise bezogen auf die Qualität und zielgruppengerechte Verbreitung von offenen Lernmaterialien entwickelt werden. Es stellt seine Ergebnisse (Konzepte, Lernmaterialien, Handlungsleitfäden etc.) für eine Veröffentlichung zur Verfügung. Bestehende Strukturen und weitere Kooperationspartner (wie beispielsweise die Serviceagenturen „Ganztägig Lernen“) wurden zielführend eingebunden.

Das erhebliche Bundesinteresse an der Förderung besteht in der Umsetzung der OER-Strategie des Bundes durch die Entwicklung bundesweit zugänglicher und nachnutzbarer offener Lernangebote, deren modellhafte Erprobung unter unterschiedlichen regionalen und institutionellen Rahmenbedingungen, die wissenschaftliche Zusammenführung der Ergebnisse sowie den länderübergreifenden Transfer. Gefördert werden ausschließlich Vorhaben, deren Ergebnisse über den Wirkungskreis eines einzelnen Landes oder Trägers hinaus übertragbar sind und einen bundesweiten Mehrwert für das OER-Ökosystem entfalten. Nicht Gegenstand der Förderung sind der Regelbetrieb ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote, dauerhaft erforderliche Qualifizierungen oder sonstige Aufgaben, die von Ländern, Kommunen oder Trägern im Rahmen ihrer laufenden Zuständigkeit wahrzunehmen sind. Die Fortführung erprobter Angebote nach Ende der Modellförderung ist von den jeweils zuständigen Akteuren sicherzustellen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

–
Vereine und Verbände, juristische Personen des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme von Gebietskörperschaften) und (gemeinnützige) Unternehmen sowie Stiftungen,
–
staatliche und nichtstaatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.

Durch die Fördermaßnahmen sollen Basisqualifizierungen für Mitarbeitende im Ganztag ohne pädagogische Qualifizierung erprobt und in Kooperation mit den anderen Vorhaben der Lernmaterialien entwickelt werden. Die Ergebnisse sollen eine bundesweite Streukraft entfalten und möglichst vielen Mitarbeitenden im Ganztag ohne pädagogische Qualifizierung zugänglich sein. Die Zuwendungsempfänger müssen entsprechend alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen (bei Verbünden müssen die Voraussetzungen von den Verbundpartnern insgesamt erfüllt werden).

Die Zuwendungsempfänger:

–
verfügen über Kenntnisse im Themenfeld OER/OEP beziehungsweise der digitalen Bildung (alle Formate),
–
verfügen über Expertise in der Entwicklung von OER/OEP in verschiedenen Formaten (zusätzlich Format A),
–
verfügen über Expertise und Zugänge zu zielgruppengerechten Verbreitungswegen von OER/OEP (zusätzlich Format A),
–
verfügen über Wissen in der Ganztagsbildung sowie der Kompetenzentwicklung von Mitarbeitenden im Ganztag (alle Formate),
–
sind Qualifizierungsträger (Format B) oder verfügen über gute Kontakte zu Qualifizierungsträgern (Format A/C),
–
haben eine sehr gute regionale oder überregionale Kenntnis der Strukturen ganztägiger Bildung und Betreuung (alle Formate),
–
verfügen über einen nachgewiesenen Zugang zur anvisierten Zielgruppe „Mitarbeitende im Ganztag ohne pädagogische Qualifizierung“ (Format B),
–
verfügen über Erfahrung in der Entwicklung und Umsetzung von Vernetzungs- und Austauschformaten (Format A),
–
verfügen über Erfahrungen in der praxis- und anwendungsorientierten Forschung sowie im Transfer und der Verbreitung von Qualifizierungsmodellen und OER-Materialien (Format C).

Zuwendungsempfänger, die über Expertise in der Qualifizierung von Mitarbeitenden im Ganztag verfügen und eine bundesweite Reichweite gewährleisten können, werden vorrangig berücksichtigt.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Vereine und Verbände, Stiftungen), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.

Das Bundesinstitut für Berufsbildung kann sich entsprechend der haushaltsrechtlichen Vorgaben des § 34 BHO in Einzel-/Verbundvorhaben beteiligen. Es ist unbeschadet seiner Rechtsstellung als vom Bund grundfinanzierte, bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts antragsberechtigt.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).3

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union (EU) erfüllen.4 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO beziehugnsweise KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet,

–
sich mit anderen geförderten Projekten innerhalb dieser Förderrichtlinie sowie im Rahmen anderer, thematisch passender Fördermaßnahmen des BMBFSFJ auszutauschen und mit ihnen zusammenzuarbeiten,
–
an der Programmkonferenz „OER im Blick“ und dem jährlichen Ganztagskongress des BMBFSFJ teilzunehmen und diese gegebenenfalls mitzugestalten,
–
alle erzielten Ergebnisse zeitnah als Open Educational Resources (OER) unter Verwendung geeigneter Lizenzen (CC-0 oder CC-BY) über fachspezifische Plattformen oder OER-Repositorien nachhaltig nutzbar zu veröffentlichen.

Jedes Verbundprojekt wählt eine Sprecherin beziehungsweise einen Sprecher aus. Diese Person vertritt das Verbundprojekt nach außen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110).5

Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Laufzeit der geförderten Vorhaben in Format B beträgt maximal 30 Monate, in Format A und C maximal 36 Monate.

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Förderung erfolgt grundsätzlich als Teilfinanzierung, regelmäßig im Wege der Anteilfinanzierung. Eine angemessene Eigenbeteiligung wird vorausgesetzt. Bei wirtschaftlichen Tätigkeiten bestimmen sich Förderquote und Eigenbeteiligung nach den einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben. Nichtwirtschaftliche Vorhaben von Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie vergleichbaren Institutionen können unter Berücksichtigung der haushalts- und beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden. Eine Vollfinanzierung kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Verwaltungsvorschrift Nummer 2.4 zu § 44 BHO erfüllt sind; die Gründe werden in der Bewilligungsentscheidung dokumentiert.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBFSFJ-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBFSFJ finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt. Die Projektpauschale dient der pauschalen Deckung der durch das Vorhaben verursachten indirekten Ausgaben, die dem Vorhaben nicht unmittelbar und einzeln zugerechnet werden können. Ausgaben, die bereits als direkte projektbezogene Ausgaben im Finanzierungsplan berücksichtigt werden, dürfen nicht nochmals aus der Projektpauschale abgerechnet werden. Voraussetzung ist, dass das Vorhaben nach Zielsetzung, Methodik und Arbeitsprogramm insgesamt als nichtwirtschaftliches Forschungsvorhaben einzuordnen ist; die bloße Beteiligung einer Hochschule oder Universitätsklinik genügt nicht.

Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.7

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR.

Grundsätzlich förderfähig sind:

Ad (A)

–
Personalmittel zur Konzeption, Entwicklung und Verbreitung von OER-Materialien zur Umsetzung von Basisqualifizierungen und zum Selbstlernen
–
Sachmittel zur Entwicklung und Verbreitung von OER-Materialien in verschiedenen Formaten (wie beispielsweise Lernvideos, Online-Kurse, Begleitmaterialien, Vorlagen etc.)
–
Sachmittel zur Anpassung von vorhandenen Plattformen und Portalen für eine zielgruppengerechte Verbreitung der OER-Materialien
–
Sachmittel zur technischen Umsetzung der Schulungs- und Selbstlernmaterialien, etwa mittels digitaler Umgebung, Tools für datenschutzkonformes Teilnahmemanagement etc.
–
Mittel zur begründeten Vertragsvergabe für externe Expertinnen und Experten
–
Sachmittel für die Nachbereitung und den Transfer der Ergebnisse
–
Reisemittel der Projektmitarbeitenden für Austausch- und Vernetzungsmaßnahmen innerhalb des Förderprogramms und ergänzende Veranstaltungen innerhalb bestehender Netzwerke, sofern begründet und thematisch passend

Ad (B)

–
Personalmittel zur Konzeption und Erprobung von Basisqualifizierungen sowie begleitenden Fortbildungen für Kursleiterinnen und Kursleiter
–
Sachmittel zur Entwicklung und Umsetzung von begleitenden Schulungsmaterialien (OER/OEP) und zur Umsetzung von Basisqualifizierungen
–
Mittel zur Vertragsvergabe an externe Expertinnen und Experten, Mittel für Werkverträge für Kursleitungen und Referenten
–
Reisemittel der Projektmitarbeitenden für Austausch- und Vernetzungsmaßnahmen innerhalb des Förderprogramms und ergänzende Veranstaltungen innerhalb bestehender Netzwerke, sofern begründet und thematisch passend

Ad (C)

–
Personalmittel für Forschungstätigkeiten und für die prozesshafte Begleitung und Beratung der Zuwendungsempfänger in Format A und B
–
Sachmittel für Umsetzung der wissenschaftlichen Begleitung und Beratung
–
Mittel zur Vertragsvergabe an externe Expertinnen und Experten
–
Reisemittel für Projektbesuche und ergänzende Veranstaltungen innerhalb bestehender Netzwerke, sofern begründet und thematisch passend

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBFSFJ oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Das BMBFSFJ unterstützt die Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Weiterqualifizierung in BMBFSFJ-Projekten. Änderungen in BMBFSFJ-geförderten Projekten an Hochschulen oder institutionell geförderten Forschungseinrichtungen, die aufgrund familienbedingter Ausfallzeiten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in frühen Karrierephasen sinnvoll und notwendig sind, werden mit geringem administrativem Aufwand gewährt. Insbesondere kommen Verlängerungen der Projektlaufzeit und, soweit erforderlich, zusätzliche Mittel für die den familienbedingten Ausfallzeiten entsprechenden Nachholzeiten in Betracht. Ausreichend ist ein entsprechender, kurz begründeter schriftlicher Antrag (per E-Mail) von der Projektleitung an das zuständige Fachreferat beziehungsweise den zuständigen Projektträger. Voraussetzung für eine solche Änderung des Vorhabens ist, dass die Nachwuchswissenschaftlerin beziehungsweise der Nachwuchswissenschaftler einen Beitrag zur Erreichung des Projektziels leistet.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBFSFJ begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.

Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBFSFJ derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
DLR Projektträger
Bereich Bildung, Gender
Digitalisierung in der Bildung
Kennwort: OE_KoGat
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Fachliche Ansprechpersonen:

Daniela Bickler
Nina Grüter

Telefon:

Daniela Bickler: 0228/3821 1003
Nina Grüter: 0228/3821 1374

E-Mail: ganztag@dlr.de (bitte bei Anfragen über E-Mail das Kennwort OE_KoGat im Betreff verwenden)

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare%20&formularschrank=bmftr abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Grundsätzlich haben im Falle der Bewilligung die Zuwendungsempfänger das Verfahren profi-Online zu nutzen. Mit dem Verfahren profi-Online wird die Zuwendung elektronisch unterstützt abgewickelt.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe können Projektskizzen bis spätestens 10. November 2026 in digitaler Form über die Homepage der OER-Strategie eingereicht werden. Die Einreichung erfolgt über www.oer-strategie.de/oe_kogat/, wo auch alle Informationen zur Förderrichtlinie bereitgestellt werden.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Formalia

Die Skizzen für die Formate A bis C werden nach eigenen Bewertungs- und Auswahlkriterien unabhängig voneinander begutachtet. Es ist möglich, sich auf A und B zu bewerben. Für jedes Format muss eine eigene Skizze eingereicht werden. Eine Umsetzung des Formates C schließt eine Beteiligung in den Formaten A und B aus.

Der maximale Seitenumfang der eingereichten Skizzen beträgt insgesamt elf DIN-A4-Seiten (ohne Literaturverzeichnis und gegebenenfalls Unterstützungsschreiben). Die Skizze ist mit Angabe von Seitenzahlen und in der Schriftart Arial, Schriftgrad 11 pt, 1,5-facher Zeilenabstand, links/rechts 2,5 cm Rand zu formatieren.

Darüber hinausgehende Darstellungen werden bei der Begutachtung nicht berücksichtigt. Bei Verbundprojekten soll die Skizze von den beteiligten Partnern gemeinsam erarbeitet werden. Die Skizze ist von dem vorgesehenen Verbundkoordinator einzureichen. Die Skizze ist wie folgt zu gliedern:

1.
Allgemeine Angaben zum Vorhaben (Deckblatt, maximal eine Seite)
–
Einordnung: Format A, B oder C
–
Titel des Vorhabens
–
Kurztitel (Akronym) des Vorhabens
–
Antragsteller/Verbundkoordinator (Einrichtung, Anschrift, Name, E-Mail, Telefonnummer)
–
Gegebenenfalls beteiligte Verbundpartner (Einrichtung, Name, E-Mail)
–
Schlüsselwörter, welche die wesentlichen Aspekte und thematischen Schwerpunkte des Vorhabens beschreiben
–
Geplante Laufzeit (in Monaten)
–
Gesamtsumme der geschätzten Ausgaben/Kosten
–
Voraussichtlicher Zuwendungsbedarf (bei Hochschulen inklusive 20 Prozent Projektpauschale)
2.
Zusammenfassung des Vorhabens anhand folgender Gliederung (maximal acht Seiten)
–
Ausgangslage:
Format A, B, C: Was ist die Ausgangs- und Bedarfslage? Auf welche Ergebnisse und Erkenntnisse können Sie aufbauen? Welchen Beitrag leistet das Vorhaben in Bezug auf die Ziele und den Zuwendungszweck der Förderrichtlinie und des von Ihnen ausgewählten Formats? Welchen Beitrag leistet das Vorhaben zur Unterstützung der OER-Strategie des Bundes?
Format B: Welche Rahmenbedingungen (landestypische oder regionale Voraussetzungen, spezifische Zielgruppen) sollen aus welchen Gründen im Vorhaben adressiert werden?
–
Gestaltung und Umsetzung:
Format A: Wie gehen Sie bei der Entwicklung von Lernmaterialien und Selbstlernangeboten vor? Welche und wie viele OER/OEP Formate sollen umgesetzt werden? Wie wollen Sie hierfür das in KoGat entwickelte Curriculum nutzen? Welche Zielgruppen möchten Sie adressieren? Wie gewährleisten Sie der Zielgruppe einen niedrigschwelligen Zugang?
Format B: Wie möchten Sie die Basisqualifikationen bezogen auf Ihre Rahmenbedingungen gestalten und umsetzen (Methodik, Dauer, Anzahl der Basisqualifikationen, Anzahl der Teilnehmenden)? Wie wollen Sie hierfür das im Projekt KoGat entwickelte Curriculum nutzen? Welche Schulungsmaterialien wollen Sie begleitend entwickeln? Wie sollen diese den Lernprozess der Teilnehmenden unterstützen? Wie erreichen Sie die von Ihnen adressierte Zielgruppe?
Format C: Wie gehen Sie vor, um die Potenziale von OER/OEP zur Unterstützung einer zielgruppengerechten Umsetzung einer Basisqualifizierung zu prüfen? Wie untersuchen Sie die Wirksamkeit von OER/OEP? Welche Methoden nutzen Sie? Welche Forschungsfragen stehen für Sie im Vordergrund? Wie unterstützen Sie die Formate A und B bei der Entwicklung und Aufbereitung von OER/OEP aus wissenschaftlicher Perspektive?
–
Kompetenzentwicklung und Praxisorientierung:
Format A: Wie sichern Sie die Qualität der entwickelten Materialien? Wie stellen Sie einen Anwendungsbezug sicher? Wie gewährleisten Sie eine Kompetenzentwicklung bei der adressierten Zielgruppe?
Format B: Wie stellen Sie eine Praxisorientierung der Basisqualifikationen sicher? Wie gewährleisten Sie eine Kompetenzentwicklung bei der adressierten Zielgruppe?
Format C: Wie stellen Sie ein anwendungsorientiertes Vorgehen sicher?
–
Kooperation und Vernetzung:
Format A, B, C: Wie kann Ihr Vorhaben an bestehende Strukturen anknüpfen? Welche Kooperationspartner möchten Sie einbeziehen? Wie können Sie die Vernetzung innerhalb der Förderrichtlinie unterstützen?
Format A: Wie planen Sie die Koordinierung der Vorhaben aus den Formaten B und C? Wie führen Sie die Ergebnisse in einem gemeinsamen Materialpool zusammen?
Format C: Wie stellen Sie eine kontinuierliche Kommunikation mit den Vorhaben in Format A und B sicher?
–
Nachhaltigkeit und Übertragbarkeit:
Format A: Wie sichern Sie eine nachhaltige, bundesweite Verbreitung der in Format A und B entwickelten OER/OEP? Welche bestehenden Strukturen sollen wie für die Verbreitung genutzt werden?
Format B: Wie sollen die Basisqualifizierungen in Ihren bestehenden Strukturen verstetigt werden? Wie können andere Qualifizierungsträger von Ihrem Vorhaben profitieren?
Format C: Wie erarbeiten Sie gemeinsam mit den Formaten A und B Empfehlungen für den nutzerzentrierten Transfer und die bundesweite Verbreitung der entwickelten OER/OEP? Wie unterstützen Sie Format A bei der Verbreitung von OER/OEP?
–
Expertise:
Format A, B, C: Was qualifiziert Sie im Besonderen, dieses Projekt durchzuführen? Welche Expertisen bringen Sie ein?
–
Vermeidung von Doppelförderung:
Format A, B, C: Wenn bereits eine Förderung im Bereich Ganztag besteht, ist darzulegen, inwieweit Schnittstellen vorhanden sind und wie Überschneidungen ausgeschlossen werden.
3.
Eine Arbeits- und Zeitplanung mit konkreten Meilensteinen, bei Verbundvorhaben mit Verweis auf den zuständigen Verbundpartner (maximal eine Seite)
4.
Geschätzte Ausgaben/Kosten, voraussichtlicher Zuwendungsbedarf (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Projektpauschale) mit Angaben jeweils pro Jahr je Einzelvorhaben/Verbundpartner inklusive Übersicht zum groben Mengengerüst für Personal- sowie Sachmittel (maximal eine Seite)
5.
Anhang (Literaturverzeichnis, Unterstützungsschreiben oder Ähnliches)

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

–
Ausgangslage: Die Ausgangssituation wird treffend beschrieben. Das vorgelegte Konzept ist geeignet, auf die beschriebene Ausgangs- und Bedarfslage angemessen zu reagieren. Das Vorhaben knüpft an die OER-Strategie des Bundes an, erläutert konkrete Bezüge und entwickelt Umsetzungskonzepte zur Förderung von OER und OEP.
–
Gestaltung und Umsetzung: Das Konzept und die gewählte Methodik sind überzeugend.
–
Kompetenzentwicklung und Praxisorientierung: Eine Kompetenzentwicklung (Format A und B) bei der adressierten Zielgruppe ist zu erwarten. Ein Anwendungsbezug beziehungsweise ein anwendungsorientiertes Vorgehen wird plausibel dargelegt.
–
Kooperation und Vernetzung: Eine Kooperation aller Vorhaben in der Förderrichtlinie wird angestrebt und das Vorgehen plausibel dargelegt. Bestehende Strukturen und externe Kooperationspartner werden sinnvoll einbezogen.
–
Nachhaltigkeit und Übertragbarkeit: Eine nachhaltige (in Format A zusätzlich bundesweite) Verbreitung der entwickelten OER/OEP wird angestrebt und durch ein angemessenes Vorgehen belegt. Eine nachhaltige Integration der Ergebnisse in bestehende Strukturen wird plausibel dargelegt.
–
Expertise: Die einschlägige Expertise wird nachvollziehbar dargestellt. Bei Verbünden: Die Expertisen der Verbundpartner sind komplementär, die Zusammenarbeit im Verbund wird überzeugend dargestellt.
–
Vermeidung von Doppelförderung: Gegebenenfalls vorhandene Schnittstellen werden dargelegt. Überschneidungen in der Förderung werden überzeugend ausgeschlossen.
–
Die Arbeits-, Zeit- und Finanzierungsplanung ist angemessen und notwendig im Hinblick auf das angegebene Projektziel.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Aus diesen müssen alle teilvorhabenspezifischen Angaben ersichtlich werden.

Die Vorhabenbeschreibung ist folgendermaßen einzureichen: Schriftart Arial, Schriftgrad 11 pt, 1,5-facher Zeilenabstand, links/rechts 2,5 cm Rand, Angabe von Seitenzahlen.

1.
Deckblatt (maximal eine Seite)
–
Format A, B oder C
–
Titel des Vorhabens
–
Kurztitel (Akronym) des Vorhabens
–
Antragsteller/Verbundkoordinator (Einrichtung, Anschrift, Name, E-Mail, Telefonnummer)
–
Gegebenenfalls beteiligte Verbundpartner (Einrichtung, Name, E-Mail)
–
Schlüsselwörter, welche die wesentlichen Aspekte und thematischen Schwerpunkte des Vorhabens beschreiben
–
Geplante Laufzeit (in Monaten)
–
Gesamtsumme der geschätzten Ausgaben/Kosten
–
Voraussichtlicher Zuwendungsbedarf (bei Hochschulen inklusive 20 Prozent Projektpauschale)
2.
Beschreibung des Vorhabens (maximal 15 Seiten, ohne Inhaltsverzeichnis)
Aufbauend auf der eingereichten Skizze mit folgenden Ergänzungen:
–
ausführlicher Verwertungsplan
–
detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcen- und Meilensteinplanung
–
Berücksichtigung der Gutachtendenauflagen aus der ersten Verfahrensstufe
Die Gliederung der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR dient dabei als Orientierung.
3.
Gegebenenfalls notwendige Anlagen

Bewertungskriterien

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

–
Erfüllung der Auflagen aus der ersten Verfahrensstufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens
–
Schlüssigkeit des eingereichten Konzepts unter Berücksichtigung der ergänzten Angaben im Vergleich zur Skizze
–
Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel
–
Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel im Hinblick auf das angegebene Projektziel
–
Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan
–
Verwertungspotenzial der Vorhabenergebnisse, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2030 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 20. August 2026

Bundesministerium
für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Im Auftrag
Bettina Schwertfeger
Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens,
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
c)
Standort des Vorhabens,
d)
die Kosten des Vorhabens sowie
e)
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

–
zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
–
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
–
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.8

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

–
das BMBFSFJ alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
–
das BMBFSFJ Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.9

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

–
55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
–
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
–
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:

–
Grundlagenforschung;
–
industrielle Forschung;
–
experimentelle Entwicklung

(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 fortfolgende AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

a)
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
d)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

–
100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
–
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
–
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

a)
um zehn Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b)
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
i)
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
–
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
–
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens zehn Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
ii)
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
iii)
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
iv)
Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt.
c)
um fünf Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
Schilling, K., & Stöbe-Blossey, S. (2025). Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter in den Ländern, Seite 57. In S. Stöbe-Blossey (Hrsg.), Der Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter: Landessysteme und Organisationsmodelle. Zwischenbericht April 2025. IAQ-Forschungsbericht 03/2025. Duisburg: Institut Arbeit und Qualifikation. https://www.econstor.eu/bitstream/10419/318193/1/1926242106.pdf
2
Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
3
Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
4
Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
5
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
6
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
7
Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.
8
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
9
(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.