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vom: 03.07.2025
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
BAnz AT 11.08.2025 B1
Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Richtlinie
zur Förderung von Projekten zur Vernetzung von Interessensvertretungen,
Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Förderbereich
„Chancengerechtigkeit und Vielfalt in Wissenschaft und Forschung“
(„Vielfalt verbindet“)
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Förderziel
Ein vielfältiges Wissenschaftssystem ist von entscheidender Bedeutung, um Leerstellen und Voreingenommenheiten (Biases) in der Wissenschaft zu vermeiden. Vielfalt im Wissenschaftssystem ermöglicht es, wissenschaftliche Fragestellungen aus unterschiedlichen Blickwinkeln zu betrachten und somit umfassendere Forschungserkenntnisse zu erzielen. In Übereinstimmung mit den Dimensionen der Charta der Vielfalt, die unter anderem Migrationsgeschichte, Geschlecht, Alter, Behinderung, Religion und sexuelle Orientierung umfassen, soll diese Förderrichtlinie dazu beitragen, die Diversität in der Wissenschaft zu stärken.
Die Qualität der Forschungsergebnisse steigt in divers aufgestellten Teams. Unterschiedliche Hintergründe und Perspektiven führen zu kreativeren Lösungen und innovativeren Ansätzen. Diversität fördert Exzellenz und ist daher für erfolgreiche Wissenschaftsinstitutionen eine notwendige Voraussetzung. Darüber hinaus ist Diversität auch eine Frage der Gerechtigkeit. Die Bundesregierung hat ein erhebliches Interesse an einem vielfältigen Wissenschaftssystem, das die Forschungsqualität verbessert, die Teilhabe fördert sowie die Innovationskraft und internationale Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands stärkt.
Interessensvertretungen spielen bei der Stärkung der Diversität in der Wissenschaft eine wichtige Rolle. Sie repräsentieren marginalisierte Gruppen, treten für ihre Partizipation und Inklusion ein und identifizieren so spezifische Bedürfnisse und Herausforderungen sowie passgenaue Maßnahmen.
Vielfältige Stimmen und Perspektiven sind ein bedeutsamer Faktor für die Wissenschaftsfreiheit. Sie ermöglichen es, dass unterschiedliche Meinungen und Ansichten in den wissenschaftlichen Diskurs einfließen, und tragen zu einer lebendigeren und robusteren Wissenschaftskultur bei.
Aktuell gehen dem Wissenschaftssystem viele dieser wertvollen Perspektiven verloren, sowohl durch Zugangsbarrieren als auch durch ein verstärktes Ausscheiden von ohnehin schon unterrepräsentierten Personengruppen aus dem Wissenschaftssystem (Drop-out). Dies führt zu einer Verengung des wissenschaftlichen Diskurses und einer Einschränkung der Innovationskraft.
Ziel dieser Förderrichtlinie ist daher, den Austausch und die Vernetzung zwischen den verschiedenen Akteuren des Wissenschaftssystems, insbesondere von Interessensvertretungen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, zu fördern, um zur Stärkung von Vielfaltsperspektiven beizutragen, Barrieren abzubauen und so Vielfaltsaspekte im Wissenschaftssystem strukturell zu stärken.
Es soll ein wissenschaftliches Umfeld geschaffen werden, in dem das Bewusstsein für den Mehrwert von Perspektivenvielfalt gefördert wird und alle Talente und Ideen Gehör finden, um so die Herausforderungen der Zukunft besser bewältigen zu können.
Wenn Sie daran interessiert sind, einen Antrag auf Förderung einzureichen, wird Ihnen nachdrücklich empfohlen, sich zuvor beim beauftragten Projektträger zu Antrags- und Fördermodalitäten beraten zu lassen (siehe Nummer 7.1).
1.2 Zuwendungszweck
Die Förderrichtlinie „Vielfalt verbindet“ fördert Aktivitäten und Projekte, die die Vernetzung von Akteuren des Wissenschaftssystems und den damit verbundenen Austausch von Ideen zur strukturellen Stärkung von Vielfalt in der Wissenschaft vorantreiben. Dies umfasst die Entwicklung von Konferenzen, Plattformen, Veranstaltungen oder ähnlichen Maßnahmen, die das Bewusstsein für den Mehrwert von Perspektivenvielfalt schärfen, Ideen zur Stärkung der Partizipation im Wissenschaftssystem sowie zum Abbau von Barrieren entwickeln, die Sichtbarkeit unterrepräsentierter Gruppen erhöhen und die Antidiskriminierungsarbeit im Wissenschaftssystem professionalisieren. Erfolgreiche Maßnahmen sollen eine messbare Stärkung von Vielfaltsakteuren im Wissenschaftssystem erzielen. Indikatoren für den Erfolg einer Maßnahme können zum Beispiel neu geschaffene interdisziplinäre Netzwerke, die Beteiligung einer Vielzahl von Akteuren mit unterschiedlichen Perspektiven und Hintergründen oder die Erarbeitung und Dissemination von Handlungsleitfäden, Diversitätsplänen oder Ähnlichem sein.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Dieser Abschnitt erläutert die Rechtsgrundlagen der Förderung. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich gerne an den beauftragten Projektträger (siehe Nummer 7.1).
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen zum Auf- und Ausbau von Kooperationen sowie zur Stärkung des Erfahrungsaustausches und der Netzwerktätigkeit im Bereich Vielfaltsaspekte in der Forschung. Darunter fallen zum Beispiel Fachveranstaltungen, Workshops, Austauschforen, Konferenzen und Diskussionsrunden, aber auch andere Maßnahmen, die geeignet sind, zur Kooperations- und Vernetzungsförderung beizutragen. Die Maßnahmen sollen sich mit der Stärkung von Vielfaltsperspektiven, dem Barriereabbau und der Gestaltung eines inklusiveren Wissenschaftssystems befassen. Sie sollen die Entwicklung von diversitätspolitischen Empfehlungen und Strategien in Hochschule, Forschung und Wissenschaft unterstützen sowie zum Wissenschafts-Praxis-Dialog beitragen. Außerdem sollen neue Ansätze und Ergebnisse öffentlich zugänglich gemacht werden.
Beispielhaft können folgende und ähnliche Aktivitäten gefördert werden:
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Austausch- und Vernetzungsmaßnahmen, die die Stärkung einer diversen Wissenschaftslandschaft und Kommunikationskultur zum Ziel haben;
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Formate zum Austausch über die Wirksamkeit struktureller Maßnahmen (zum Beispiel Best Practice-Austausch);
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Austauschformate zur Reflexion von Beratung und Unterstützung in Wissenschaftsorganisationen mit dem Ziel, Empowerment- und Informationsangebote zu schaffen und Zuständigkeiten von Beratungsstellen zu schärfen.
Dabei sind Interessensvertretungen aktiv einzubinden und Gesichtspunkte der Intersektionalität zu berücksichtigen.
Maßnahmen, die bereits in anderen Programmen (zum Beispiel im Professorinnenprogramm des Bundes und der Länder) oder Förderrichtlinien mit Bundesmitteln finanziert werden, können nicht gefördert werden.
Die Förderung von Maßnahmen, die Teil der Zielvereinbarungen im Pakt für Forschung und Innovation sind, ist ausgeschlossen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, studentische und zivilgesellschaftliche Organisationen und Vereine, Stiftungen, Träger von Bildungseinrichtungen sowie andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz in Deutschland, die über ausgewiesene Diversitätskompetenz verfügen.
Eine Einzelperson kann keinen Antrag stellen. Nicht rechtsfähige Teilkörperschaften einer Hochschule (zum Beispiel Institute, Netzwerke oder Studierendengruppen ohne Rechtsform) müssen ihre Anträge über die Hochschule oder eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule stellen. Welche Teilkörperschaft einer Hochschule rechtsfähig ist, ist dem jeweiligen Landeshochschulgesetz zu entnehmen.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).2
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Förderfähig sind Vorhaben, die inhaltlich die in Nummer 2 genannten Anforderungen erfüllen und nicht in die Kompetenz der Länder fallen.
Antragstellerinnen und Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Kommission, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
Die Zuwendungsempfänger müssen bereit sein, ihre Ergebnisse und Erfahrungen in den fachlichen Austausch mit den Beteiligten an weiteren geförderten Projekten einzubringen und diese im Sinne von Transfer und Verstetigung in einer digitalen Sammlung zu sichern. Dies dient der Ergebnissicherung. Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich zur Zusammenarbeit mit koordinierenden Stellen, die vom BMFTR eingerichtet sind.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Die Regelungen des BMFTR zur Projektpauschale für Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken finden keine Anwendung.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten werden mit einer Zuwendung von jeweils bis zu 50 000 Euro für Projekte gefördert. Die Laufzeit der Vorhaben soll nicht mehr als 18 Monate betragen.
Die Beantragung der Finanzmittel ist in Form einer Pauschale möglich. Die genaue Vorgehensweise wird im Rahmen der förmlichen Antragstellung (siehe Nummer 7.2.2) dargelegt. Mit dieser Pauschale können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit folgende Ausgaben/Kosten als zuwendungsfähig anerkannt werden:
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Personalausgaben/-kosten (zum Beispiel Personalstellen, Aufstockung von Personal, Vertretung von Stammpersonal, studentische Hilfskräfte);
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Honorare für Referentinnen und Referenten;
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Ausgaben für Reisen, Unterkunft und Verpflegung der Referentinnen und Referenten (bis zu den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes);
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Ausgaben, die eine barrierearme Veranstaltung ermöglichen (zum Beispiel Auftragsvergaben für ein Awareness-Team, Gebärden- und Lautsprachdolmetschen, Kinderbetreuung während der Veranstaltung);
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Ausgaben für Verbrauchsmaterial und Geschäftsbedarf mit Maßnahmenbezug;
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Ausgaben für die Anmietung von Räumen und/oder Technik, die für die Durchführung von Veranstaltungen notwendig sind;
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Ausgaben für Software beziehungsweise Lizenzen, die zwingend für die Durchführung der Maßnahme beschafft werden müssen und nicht im Rahmen der verfügbaren Infrastruktur genutzt werden können (zum Beispiel für Videokonferenz, Livestream, Webcast);
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Ausgaben für die Gestaltung von Einladungen, die Gestaltung und den Druck von Veranstaltungsmaterialien und für Dokumentationen (auch Open Access).
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Je nach Art und Umfang der Maßnahme können auch weitere Ausgabenpositionen als zuwendungsfähig anerkannt werden. Zuwendungsfähig sind lediglich Ausgaben, die im Förderzeitraum zur Durchführung der Maßnahme notwendig und angemessen sind. Die Ausgaben/Kosten sind im Einzelnen mit dem Verwendungsnachweis nachzuweisen.
Nicht zuwendungsfähig sind
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Ausgaben für Baumaßnahmen, Investitionen und sonstige Gegenstände;
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im Fall von Hochschulen Gegenstände, die der Grundausstattung zuzurechnen sind, dies gilt insbesondere für Literatur, Computer-Hardware und Standard-Software; diese werden grundsätzlich als Grundausstattung angesehen;
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Personalausgaben für Stammpersonal;
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Ausgaben für Dekoration des Veranstaltungsorts;
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Ausgaben im Zusammenhang mit organisationsinternen Informationsdiensten, Selbstdarstellungen.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Projektförderung“ (NABF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Das BMFTR unterstützt die Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Weiterqualifizierung in BMFTR-Projekten. Änderungen in BMFTR-geförderten Projekten an Hochschulen oder institutionell geförderten Forschungseinrichtungen, die aufgrund familienbedingter Ausfallzeiten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in frühen Karrierephasen sinnvoll und notwendig sind, werden mit geringem administrativem Aufwand gewährt. Insbesondere kommen Verlängerungen der Projektlaufzeit und, soweit erforderlich, zusätzliche Mittel für die den familienbedingten Ausfallzeiten entsprechenden Nachholzeiten in Betracht. Ausreichend ist ein entsprechender, kurz begründeter schriftlicher Antrag (per E-Mail) von der Projektleitung an das zuständige Fachreferat beziehungsweise den zuständigen Projektträger. Voraussetzung für eine solche Änderung des Vorhabens ist, dass die Nachwuchswissenschaftlerin beziehungsweise der Nachwuchswissenschaftler einen Beitrag zur Erreichung des Projektziels leistet.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Vorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger
beauftragt:
DLR Projektträger – Chancengleichheit, Geschlechterforschung, Vielfalt
Heinrich-Konen-Straße 1
D-53227 Bonn
E-Mail: vielfalt@dlr.de
Ansprechpersonen sind:
Telefon: 0228/38 21-1890
Dort können Auskünfte zu Antrags- und Fördermodalitäten eingeholt werden. Interessierten wird nachdrücklich empfohlen, sich vor einer Antragstellung beim Projektträger beraten zu lassen.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmftr abgerufen werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
Die Förderung erfolgt in drei Förderrunden. Die jeweils zu den nachfolgend genannten Stichtagen in der ersten Stufe eingereichten Projektskizzen stehen untereinander im Wettbewerb. Im Anschluss an diese Stichtage findet jeweils eine Auswahlsitzung statt, auf der die für eine Förderung geeigneten Projekte ausgewählt werden.
In der ersten Stufe sind dem Projektträger bis spätestens 31. Oktober 2025, 31. Juli 2026 oder 30. April 2027 zunächst Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach den oben angegebenen Zeitpunkten eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Unterlagen, die den in dieser Förderrichtlinie dargelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.
Es besteht die Möglichkeit, an einer Informationsveranstaltung teilzunehmen. Informationen zu dieser Veranstaltung sind online beim Projektträger unter https://projekttraeger.dlr.de/de/foerderung/foerderangebote-und-programme/vielfalt-verbindet abrufbar.
Für die Erstellung der Projektskizze ist dort auch eine verbindliche Vorlage abrufbar.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
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Passgenauigkeit des geplanten Projekts hinsichtlich der Förderziele und des Zuwendungszwecks,
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Qualität der geplanten Maßnahme insbesondere hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit und Sinnhaftigkeit des Arbeits- und des Zeitplans,
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Expertise der Projektbeteiligten, insbesondere bezüglich ihrer Diversitätskompetenz.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Sofern mehr förderwürdige Projektskizzen vorliegen als Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, kann ein Losverfahren eingesetzt werden. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Die förmlichen Anträge sollen spätestens einen Monat nach Aufforderung beim Projektträger eingegangen sein. Die Prüfung und Bescheidung der Anträge erfolgt voraussichtlich innerhalb von drei Monaten.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
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inhaltliche und methodische Qualität des geplanten Projekts;
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Realisierbarkeit des Arbeitsprogramms;
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Wirtschaftlichkeit der Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung;
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Nachhaltigkeit der Verwertungsplanung mit Zeithorizont.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2031 gültig.
Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Dr. Annette Steinich
- 1
- EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
- 2
- Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).