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vom: 04.12.2025
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
BAnz AT 22.12.2025 B3
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Richtlinie
zur Förderung von Modellprojekten
zur Bekämpfung von Rassismus durch
die Beauftragte der Bundesregierung für Antirassismus
Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration zugleich die Beauftragte der Bundesregierung für Antirassismus (Beauftragte) erlässt diese Richtlinie.
Inhalt:
1 Zuwendungszweck, Laufzeit, Förderziele und Rechtsgrundlage
2 Gegenstand der Förderung
3 Zuwendungsempfänger
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7 Verfahren
8 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Zuwendungszweck, Laufzeit, Förderziele und Rechtsgrundlage
1.1 Der Bund gewährt durch die Beauftragte nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen zur Unterstützung von Modellprojekten zur Bekämpfung von Rassismus.
1.2 Ziel der Förderung ist zum einen, zivilgesellschaftliche Akteure in ihrem Engagement gegen Rassismus zu fördern, Betroffene im Umgang mit rassistischen Anfeindungen zu unterstützen und sie in ihrer Handlungsfähigkeit zu stärken. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf dem Empowerment von Migrantenorganisationen im Umgang mit Rassismus.
Ein weiteres Ziel der Förderung ist es, Maßnahmen gegen strukturellen Rassismus in verschiedenen Lebensbereichen – insbesondere beim Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung, zu Wohnraum oder im Bildungsbereich – zu ergreifen sowie gesellschaftliche Institutionen im Umgang mit Rassismus zu stärken. Bei der Erreichung des Förderziels ist die Sensibilisierung und Qualifizierung der Gesamtgesellschaft und ihrer Institutionen von hoher Relevanz.
1.3 Vorbehaltlich der Zustimmung des Gesetzgebers belaufen sich die für die Maßnahmen in den Jahren 2026 und 2027 verfügbaren Mittel auf jährlich bis zu rund 2 Millionen Euro.
1.4 Die Projektlaufzeit beträgt höchstens zwei Jahre. Die Zuwendungsgeberin beabsichtigt eine ein- bis zweijährige Förderung, je nach Verfügbarkeit der Haushaltsmittel.
1.5 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Beauftragte auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstand der Förderung sind gemäß dem Zuwendungszweck folgende Maßnahmebereiche:
Maßnahmebereich A
Gegenstand der Förderung ist gemäß dem Zuwendungszweck sowie entlang der politischen Schwerpunkte der Beauftragten, Rassismus in verschiedenen Lebensbereichen beziehungsweise Handlungsräumen entgegenzuwirken. Hierzu zählen insbesondere die Bereiche Bildungswesen, Arbeitswelt und Berufsleben, Kommunen, Verwaltung/Behörden und Ehrenamt.
Mit der Förderung können folgende Maßnahmen unterstützt werden (beispielhaft):
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Stärkung rassismuskritischer Bildungsarbeit
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Information und Sensibilisierung von Institutionen für die verschiedenen Ausprägungen und Erscheinungsformen von Rassismus
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Stärkung der Handlungsfähigkeit staatlicher und nichtstaatlicher Akteure (zum Beispiel Unternehmen) im Umgang mit Rassismus und rassistischer Diskriminierung
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Unterstützung von staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen (zum Beispiel Schulen, Sicherheitsbehörden, Behörden/Verwaltungen, Einrichtungen des Gesundheitswesens) bei der Entwicklung von rassismuskritischen, diversitäts- und religionssensiblen Fort- und Weiterbildungen für Mitarbeitende und Führungskräfte
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Aufklärung und Sensibilisierung von Verantwortlichen und Führungskräften aus Institutionen in oben genannten Lebensbereichen (zum Beispiel Schulleitungen, Behördenleitungen, Vereinsvorstände, Unternehmensleitungen, Personalvertretungsgremien und Arbeitgeberverbände)
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Unterstützung lokalen Engagements gegen Rassismus, insbesondere ehrenamtlicher Akteure
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Information und Aufklärung lokaler Beratungsstellen (zum Beispiel der Wohlfahrtspflege) zu den verschiedenen Ausprägungen und Erscheinungsformen von Rassismus und Information zu relevanten Beratungs- und Unterstützungsstrukturen
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Gewinnung von Erkenntnissen über die verschiedenen Ausprägungen und Erscheinungsformen von Rassismus
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Sichtbarmachung von best-practise-Ansätzen im Umgang mit Rassismus (zum Beispiel Initiierung von Wettbewerben, Unterstützung von Schulprojekten)
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Angebote zur Aufklärung über die verschiedenen Ausprägungen und Erscheinungsformen von Rassismus und Prävention für besondere Personengruppen (zum Beispiel Schülerinnen und Schüler, Berufsschülerinnen und Berufsschüler)
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Angebote für das Empowerment besonders vulnerabler Personen (zum Beispiel Kinder und Jugendliche, Mädchen und Frauen, die von Rassismus betroffen sind)
Ergriffene Projektmaßnahmen müssen die Belange von Rassismus betroffener Personengruppen und Communities berücksichtigen und deren Perspektiven aktiv einbinden. Dies ist im Antrag abzubilden.
Maßnahmebereich B
Gegenstand der Förderung ist gemäß dem Zuwendungszweck sowie entlang der politischen Schwerpunkte der Beauftragten, Rassismus in spezifischen Phänomenbereichen, die in den Zuständigkeitsbereich der Beauftragten fallen (wie zum Beispiel Anti-Schwarzer Rassismus oder Antimuslimischer Rassismus), entgegenzuwirken.
Mit der Förderung können folgende Maßnahmen unterstützt werden (beispielhaft):
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Angebote zum Empowerment und der Vernetzung von Rassismus betroffener Personengruppen und Communities
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Information und Aufklärung von Betroffenen zu Beratungs- und Unterstützungsstrukturen
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Entwicklung von Maßnahmen zur öffentlichen Auseinandersetzung mit rassistischen Positionen und Narrativen
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Unterstützung des Aufbaus von Netzwerken und Bündnissen von Menschen, die von Rassismus betroffenen sind, vor allem im ländlichen Raum sowie deren Vernetzung mit relevanten Akteuren aus Politik und Verwaltung
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Information und Aufklärung von Rassismus Betroffener und Communities über Beschwerdemechanismen und -stellen beispielsweise im Gesundheitswesen oder im Sozialversicherungssystem
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Stärkung der Arbeit von Fachnetzwerken oder von fachpolitischen Zusammenschlüssen und Netzwerken
Ergriffene Projektmaßnahmen müssen die Belange von Rassismus betroffener Personengruppen und Communities berücksichtigen und deren Perspektiven aktiv einbinden. Dies ist im Antrag abzubilden.
Bei den beantragten Projekten muss es sich zwingend um Modellprojekte handeln. Im Antrag ist daher hinreichend auf die Einzigartigkeit des geplanten Vorhabens einzugehen. Insbesondere ist eine klare Abgrenzung zu bereits durchgeführten Projekten auf dem Gebiet der Bekämpfung von Rassismus vorzunehmen. Ebenso muss dargelegt werden, inwiefern sich aus dem Modellprojekt eine überregionale Bedeutung und bundesweite Übertragbarkeit der Ergebnisse ergeben. Auch im Hinblick auf das bei Projektbewertung durch die Zuwendungsgeberin zwingend festzustellende erhebliche Bundesinteresse ist zu beschreiben, welche Strategie zur Bekanntmachung und zum Transfer der Projektergebnisse auf andere Standorte verfolgt wird. Zur Prüfung des Antrags ist eine strukturierte Projektbeschreibung zu erstellen. In dieser muss das Projekt verständlich, prägnant und nachvollziehbar dargestellt und begründet werden. Dazu zählt die schlüssige Einordnung des Projektgegenstands in den übergeordneten Kontext „Bekämpfung von Rassismus“.
Modellprojekte können auch auf beide Maßnahmebereiche A und B abzielen.
2.2 Nicht förderfähig sind unter anderem folgende Projekte/Maßnahmen:
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originäre Pflichtaufgaben von Bund, Ländern und Kommunen
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Maßnahmen, die im Ausland verwirklicht werden sollen
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger können sein: Verbände, Vereine, anerkannte Träger der politischen Bildung, Migrantenorganisationen und sonstige rechtsfähige gemeinnützige Einrichtungen, die bundesweit, mindestens aber überregional tätig sind. Konsortialanträge sind möglich. Gefördert werden können nur Projekte von Stellen außerhalb der Bundesverwaltung. Zuwendungen an Länder und Kommunen erfolgen nicht.
3.2 Natürliche Personen sind nicht antragsberechtigt.
3.3 Es werden nur Zuwendungsempfänger gefördert, die sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen. Dies trifft ebenso auf Weiterleitungsempfänger zu.
3.4 Bei Weiterleitung von Zuwendungen an Dritte ist sicherzustellen, dass die maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheids (einschließlich Nebenbestimmungen) auch dem Dritten auferlegt werden. Dies hat in Form eines privatrechtlichen Vertrags zu erfolgen.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Förderfähig sind nur solche Vorhaben, bei denen die Finanzierungszuständigkeit der Beauftragten vorliegt und bei denen der Bund ein erhebliches Interesse an der Durchführung der Maßnahme hat (Bundesinteresse im Sinne des § 23 BHO). Für alle geförderten Projekte gilt die Voraussetzung, dass sie ohne die Förderung durch die Beauftragte nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden können und keine Förderung für denselben Zweck durch andere Stellen erfolgt.
Eine Doppelförderung für denselben Zweck ist ausgeschlossen.
4.2 Das zu fördernde Projekt darf bei Bewilligung noch nicht begonnen haben.
4.3 Nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 1.2 zu § 44 BHO dürfen nur solche Antragsteller beziehungsweise Konsortien eine Zuwendung erhalten, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint (Bonität) und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Nachweise hierfür sind:
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Bei Vereinen: Satzung des Vereins und Auszug aus dem Vereinsregister
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Soweit vorhanden: Aussagekräftige und projektrelevante Referenzen
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Freistellungsbescheid vom Finanzamt
4.4 Bei der Planung und Umsetzung von Projekten ist entsprechend § 7 Absatz 1 BHO der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
4.5 Qualitätssicherung: Die Zuwendungsgeberin behält sich vor, im Zuwendungsbescheid ergänzende Bestimmungen zur Qualitätssicherung und Erfolgskontrolle in der Projektumsetzung festzuschreiben. Mit den ergänzenden Bestimmungen soll sichergestellt werden, dass die gestellten Projektziele erreicht und während der Projektumsetzung ggf. notwendige Nachjustierungen vorgenommen werden können. Zu diesem Zweck kann die Zuwendungsgeberin die geförderten Projekte beziehungsweise Maßnahmen durch einen externen Dienstleister gegebenenfalls begleitend oder im Anschluss evaluieren lassen.
4.6 Mit dem Zuwendungsbescheid verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger, bei Veröffentlichungen und Verlautbarungen aller Art (zum Beispiel Pressemitteilungen, Publikationen (unter anderem auch Webseitenartikel, Social-Media-Beiträge), Berichten, Ankündigungen, Einladungen) auf Marketingartikeln und bei Veranstaltungen sowie gegenüber Teilnehmerinnen und Teilnehmern und der Öffentlichkeit unter Verwendung des Logos auf eine Förderung des Projekts durch die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Beauftragte der Bundesregierung für Antirassismus hinzuweisen. Bei allen Veröffentlichungen und Verlautbarungen (inklusive Marketingartikel) ist die Beauftragte frühzeitig über geplante Vorhaben zu informieren und ihre Zustimmung einzuholen. Der Entwurf der jeweiligen Veröffentlichung beziehungsweise Verlautbarung ist ihr deshalb rechtzeitig vor der Veröffentlichung zu übersenden. Vor der oben genannten Veröffentlichung oder Verlautbarung ist das Logo in seiner aktuell gültigen Version beim Fachreferat N.N. anzufordern. Die Beauftragte behält sich vor, Erfahrungen und Ergebnisse aus den geförderten Projekten auszuwerten und zu veröffentlichen. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, Informationen und Daten für die öffentliche Darstellung der Projekte und ihrer Ergebnisse zur Verfügung zu stellen und die Öffentlichkeitsarbeit der Beauftragten im Rahmen der geförderten Maßnahme zu unterstützen.
4.7 Die Projekte sind bundesweit, zumindest aber überregional (Projektstandorte in mindestens drei Bundesländern, Angebote und Maßnahmen finden bundesweit statt oder Zielgruppen des Projekts werden in ganz Deutschland adressiert) durchzuführen. Eine konkrete Zuordnung zu mindestens einem Maßnahmebereich ist notwendig.
4.8 Kofinanzierungen der Projekte durch Dritte, also etwa aus Mitteln der Länder, Kommunen oder von Stiftungen, sind ausdrücklich erwünscht.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1 Zuwendungsart und Finanzierungsform
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss für die als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben gewährt werden. Eine institutionelle Förderung ist nicht möglich.
5.2 Finanzierungsart
Förderungen werden gemäß der Verwaltungsvorschrift Nr. 2.2.1 zu § 44 BHO als Teilfinanzierungen in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Es wird davon ausgegangen, dass mindestens 10 Prozent der Gesamtausgaben als Eigen- und/oder Drittmittel eingebracht werden. Bei einzubringenden Drittmitteln ist dem Antrag eine verbindliche Bestätigung des Drittmittelgebers beizufügen.
Eigen- und Drittmittel sind vorrangig einzubringen.
Das Einbringen von Eigen- oder Drittmitteln durch den Antragsteller ist erforderlich. Für Projekte in Nummer 2.1 kann nur in nachvollziehbar begründeten Ausnahmefällen eine Vollfinanzierung aus Mitteln der Beauftragten gewährt werden.
5.3 Umfang und Höhe der Förderung
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. Die Zuwendung wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Eigenmittel sind bei der Projektabrechnung gemäß dem Vomhundertsatz im Zuwendungsbescheid zu berücksichtigen. Sofern von anderer Stelle eine weitere Förderung mit öffentlichen oder privaten Mitteln erfolgt, ist diese anzurechnen. Das jährliche Fördervolumen soll in der Regel bei 200 000 Euro bis 500 000 Euro liegen.
Es sind nur Ausgaben zuwendungsfähig, die zur Erreichung des Zuwendungszwecks erforderlich sind. Projektbedingte Ausgaben für Investitionen sind nur in begrenztem Rahmen und im Allgemeinen auch nur im ersten Förderjahr zuwendungsfähig. Auslandsreisekosten sind nicht zuwendungsfähig.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind regelmäßig:
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Personalausgaben unter Berücksichtigung des Besserstellungsverbots. Es ist darauf zu achten, dass das Personal die notwendigen Qualifikationen zur Ausübung der jeweiligen Stelle besitzt.
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Dienstleistungen externer Anbieter wie insbesondere Schulungen, Seminare, Moderationen. Es sind folgende Höchstgrenzen für Honorarkräfte zu berücksichtigen:
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Referenten/Schulungen/Seminare in Höhe von 110 Euro pro Stunde brutto
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Moderation/Supervision in Höhe von 200 Euro pro Stunde brutto
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Eine gesonderte Abrechung von Fahrzeiten oder Zeiten der Vor- und Nachbereitung ist nicht zuwendungsfähig. Honorarverträge sind schriftlich vorab zu schließen.
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Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtliche (Sachausgaben)
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Angemessene Mieten und Büro- und Nebenflächen
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Vergabe von Aufträgen
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Gegenstände
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Ausgaben für MaßnahmenFür die Bewirtung bei Veranstaltungen gelten folgende Höchstsätze:Bei Veranstaltungen von bis zu 2 Stunden in Höhe von bis zu 5 Euro pro Person.Bei Veranstaltungen von bis zu 4,9 Stunden in Höhe von bis zu 10 Euro pro Person.Bei Veranstaltungen ab 5 Stunden in Höhe von bis zu 36 Euro pro Person.Bewirtungskosten für Projektpersonal sind nicht zuwendungsfähig. Sofern Reisekosten erstattet werden, sind die Tagegelder entsprechend zu reduzieren.
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Projektbezogene Dienstreisen im Rahmen der Vorgaben des Bundesreisekostengesetzes. Es ist darauf zu achten, dass rechtzeitige Buchungen erfolgen, um die Kosten gering zu halten. Grundsätzlich sollte die Möglichkeit der Nutzung digitaler Formate erwogen werden, insbesondere bei Veranstaltungen mit weniger als 4 Stunden Zeitumfang.
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Es wird eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von maximal bis zu 5 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt. Damit abgegolten sind: Versicherungen und Steuern, die sich auf das Gebäude beziehen, in denen das Personal untergebracht ist, sowie auf Büroeinrichtung, Nebenkosten (Strom, Heizung, Wasser), Büromaterialien (Schreibwaren, Bürokleinartikel), allgemeine interne Buchhaltung, Archivwesen, Instandhaldtung, Wartung, Reinigung, Reparatur, Sicherheit, IT-Systeme, Kommunikation (Telefonie, Portokosten, Internet, Visitenkarten), Bankgebühren.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Umwidmungs- und Änderungsanträge müssen rechtzeitig und vollständig vor Implementiertung der Änderungen gestellt werden unter Beachtung der Regelungen der Nr. 1.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P). Die Anträge müssen Angaben zu den Änderungen im Finanzierungsplan enthalten sowie Erläuterungen zu den jeweiligen Kostenansätzen.
Mittel werden im Anforderungsverfahren bereitgestellt. Mittelanforderungen müssen spätestens bis zum 15. November des jeweiligen Haushaltsjahres angefordert werden. Angeforderte Mittel sind spätestens innerhalb von sechs Wochen zu verbrauchen. Restmittel sind nach Abschluss eines Haushaltsjahres umgehend zu erstatten. Die Zuwendungsgeberin ist hierüber schriftlich zu informieren.
7 Verfahren
7.1 Antragseingang und Fristen
Zuwendungsanträge müssen per E-Mail bis spätestens zum 6. Februar 2026 um 12 Uhr bei der Beauftragten per E-Mail eingehen. Sie sind zu senden an intb@bmas.bund.de sowie an intb5@bmas.bund.de.
Für die Beantragung ist der unter www.integrationsbeauftragte.de veröffentlichte Vordruck Projektantrag sowie der veröffentlichte Finanzierungsplan verbindlich zu nutzen.
7.2 Einzureichende Unterlagen und inhaltliche Vorgaben
Die Projektbeschreibung (ohne Indikatoren und Anlagen) sollte einen Umfang zwischen mindestens 4 bis maximal 15 Seiten haben.
Alle Anträge müssen zwingend Angaben zu folgenden Punkten enthalten:
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Einordnung in den übergeordneten Kontext „Bekämpfung von Rassismus“
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Darstellung der Ausgangssituation unter Bezugnahme auf das jeweilige Projekt und die damit verbundenen Ziele
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Ableitung der Handlungsbedarfe
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Formulierung des übergeordneten Projektziels sowie der Teilprojektziele
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Definition der Zielgruppe/Zielgruppen
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Beschreibung der Maßnahmen, mit denen die (Teil-)Projektziele erreicht werden sollen
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Darstellung der Erfolgsindikatoren
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Projektablaufplan mit den wichtigsten Meilensteinen zur Projektumsetzung
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Aussagen zur Nachhaltigkeit und Sicherung einer langfristigen Projektwirkung sowie zu den angestrebten Anschlussfinanzierungen
Es ist das Formular „Vordruck Projektantrag“ zu verwenden.
Hinweise zu Erfolgsindikatoren:
Für jedes der definierten Projektziele sind im Antrag konkrete Zielgrößen anzugeben, aus denen im Projektverlauf wie auch nach Projektende anhand von Indikatoren/Messgrößen geschlossen werden kann, ob beziehungsweise inwieweit die Ziele erreicht wurden. Hierbei ist auf folgende Fragestellungen einzugehen:
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Output – Zu welchen Ergebnissen führen die Aktivitäten des Projekts?
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Projektziel (Outcome) – Welche Wirkung soll mit dem Projektziel erreicht werden?
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Impact – Wozu soll das Projekt auf einer übergeordneten Ebene/gesellschaftspolitischen Ebene beitragen?
Vor Beginn einer Förderung müssen die Ziele im Antrag hinreichend bestimmt sein. Ziele müssen spezifisch, messbar, angemessen, realistisch und terminiert sein, um erreichbar und überprüfbar zu sein.
Die Ergebnisse sollen somit messbar werden und damit belastbare Erkenntnisse zur Zielerreichung zur erzielten Wirkung der Projekte liefern.
Weitere Hinweise sind in der Handreichung für Zuwendungsempfänger für das Monitoring von Projekten zu finden unter: www.integrationsbeauftragte.de
Nachhaltigkeit:
Die beantragten Maßnahmen sind auf Nachhaltigkeit anzulegen. Im Projektantrag sind daher konkrete Angaben zu machen, welche Bemühungen der Antragsteller unternimmt, um die Nachhaltigkeit der geförderten Maßnahme nach Auslaufen der Bundeszuwendung zu sichern (zum Beispiel mögliche Folgefinanzierungen, Verstetigung der geschaffenen Strukturen, Eigen- beziehungsweise Mitgliedsbeiträge, Kooperationen mit anderen Projektträgern etc.)
Finanzierungsplan:
Der Finanzierungsplan ist für den gesamten beantragten Förderzeitraum aufzustellen, mit einem Datum zu versehen und rechtsverbindlich zu unterschreiben. Bei überjährigen Projekten sind die jeweiligen Kalenderjahre einzeln auszuweisen. Die einzelnen Posten des Finanzierungsplans sind zwingend in den dafür vorgesehenen Reitern zu erläutern.
Weiterleitungsverträge:
Geplante Weiterleitungsverträge sowie Kooperationen sind im Projektantrag inhaltlich zu beschreiben, der Höhe nach zu beziffern und zu beantragen. Sofern weitere Weiterleitungsempfänger oder Kooperationspartner nach Erlass des Zuwendungsbescheids am Projekt partizipieren sollen, ist die schriftliche Zustimmung vorher einzuholen mit Beschreibung der inhaltlichen Aufgaben sowie der Fördersumme.
Projektlaufzeit:
Die gesamte geplante Laufzeit des Projekts ist anzugeben.
7.3 Bewilligung
Zuwendungen werden ausschließlich durch schriftlichen Zuwendungsbescheid gewährt. Die dem Zuwendungsbescheid beigefügten Anlagen sind Teil des Zuwendungsbescheids und als solche verpflichtend.
Die Mittel werden durch die Zuwendungsempfänger mit gesonderten Vordrucken bei der Zuwendungsegeberin angefordert.
Die Regelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung sind Bestandteil des Zuwendungsbescheids.
7.4 Verwendungsnachweis
Es gelten die Regelungen der ANBest-P zur Erstellung von Zwischen- und (Gesamt-)Verwendungsnachweisen. Die Vordrucke für die Erstellung der Zwischen- und Verwendungsnachweise werden auf der Homepage veröffentlicht und sind in der jeweils aktuellsten Fassung verbindlich zu nutzen.
7.5 Projektbegleitung
Die Zuwendungsgeberin behält sich vor, den Verlauf der Maßnahmen durch regelmäßige Projektgespräche (in der Regel alle sechs Monate) mit den Zuwendungsempfängern zu begleiten. Hierfür sind nach Ablauf von sechs Monaten nach Projektbeginn sowie jeweils nach Ablauf weiterer sechs Monate bis zum Ende des Bewilligungszeitraums Sachstandsberichte einzureichen. An einen vollständigen und aussagekräftigen Sachstandsbericht werden folgende Anforderungen gestellt:
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Ausführungen zum jeweiligen Umsetzungsstand des Projekts
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Angaben über den Grad der Zielerreichung zum Berichtszeitpunkt
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Ausblick und Prognose über den Projektverlauf in den folgenden sechs Monaten.
Die Begleitung der Maßnahmen dient auch der Beratung und Unterstützung der Zuwendungsempfänger bei der Weiterentwicklung und Qualitätssicherung in der Projektarbeit.
7.6 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung mit einer gegebenenfalls erforderlichen Aufhebung des Zuwendungsbescheids und Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetztes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Diese Richtlinie ist anzuwenden auf Anträge, die ab dem Tag des Inkrafttretens eingegangen sind. Die Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2027 befristet.
Ansprechpartner bei fachlich-inhaltlichen Fragen: intb5@bmas.bund.de
Ansprechpartner bei zuwendungsrechtlichen Fragen: intb@bmas.bund.de
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Michael Marten