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vom: 27.01.2026
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
BAnz AT 24.03.2026 B6
Bundesministerium
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Bekanntmachung Nummer 1/26/32
zur Förderung von transnationalen Forschungsvorhaben
im Rahmen der zweiten Bekanntmachung der Partnerschaft „EUPAHW“
für Tiergesundheit und Tierwohl
(European Partnership on Animal Health and Welfare)
zum Thema
„Shaping the Future of Animal Health and Welfare“
Am 1. Januar 2024 startete die Europäische Partnerschaft „Animal Health and Welfare“ (EUPAHW, Grant Agreement Nr. 101136346). In der Initiative haben sich über 90 nationale und regionale Entscheidungsträger, Fördermittelgeber und Forschungseinrichtungen aus 24 Ländern zur Förderung einer gesünderen, nachhaltigeren und artgerechteren Tierhaltung zusammengeschlossen. Ziel ist die Prävention und Kontrolle infektiöser Tierkrankheiten, eine Reduzierung des Einsatzes von Antibiotika sowie die Sicherstellung eines hohen Grads an Tierwohl in allen Lebensphasen der Tiere. Die Ziele sollen durch die Generierung von neuem Wissen, innovativen Methoden, Werkzeugen und Produkten erreicht werden. Ein robuster und nachhaltiger Tierhaltungs- und Aquakultursektor ist essentiell, um die globale Population mit ausreichend nährstoffreichen Nahrungsmitteln zu versorgen, und hat eine signifikante ökonomische Bedeutung in der Europäischen Union. Auf ihn treffen zahlreiche Herausforderungen wie zum Beispiel infektiöse Tierkrankheiten, die sich durch ökologische Veränderungen wie steigende Temperaturen und antimikrobielle Resistenzen (AMR) verschlechtern. Um zu verhindern, dass damit eine Zunahme an übertragbaren Krankheiten, unzureichenden Haltungsbedingungen und eine Abnahme an Tierwohl einhergeht, gibt es dringenden Forschungs- und Innovationsbedarf im Tierhaltungssektor.
Diese Herausforderungen bedingen einen systemischen, interdisziplinären und koordinierten Ansatz auf transnationaler Ebene, welcher durch eine ambitionierte und kooperative Partnerschaft wie EUPAHW gelingen kann.
Die Ziele der EUPAHW stehen im Einklang mit dem Europäischen Grünen Deal und der damit verbundenen „Farm to Fork“-Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem. In diesem politischen Kontext werden die Gesundheit und das Wohlergehen von Nutztieren als grundlegend für Lebensmittelsicherheit, öffentliche Gesundheit und nachhaltige Produktionssysteme anerkannt.
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) beteiligt sich zusammen mit den anderen europäischen Partnern an der Partnerschaft EUPAHW, um durch die Förderung transnationaler Forschungsprojekte zu einer nachhaltigeren, gesünderen und artgerechteren Tierhaltung (terrestrisch und aquatisch) auf nationaler und transnationaler Ebene beizutragen.
Der Aufruf dient unter anderem folgenden strategischen Forschungsbereichen des BMLEH-Forschungsplans: 3.3.2 Gesundheit, Wohl und Schutz von Nutz-, Heim- und Versuchstieren1, 3.3.7 Monitoring und Überwachung von sowie Forschung zu Schadorganismen und Krankheitserregern mit zoonotischem Potenzial und zum Mikrobiom, 3.3.11 Forschung zu neuen effizienten Nachweismethoden für Schadorganismen und Krankheitserregern inklusive Nutzung der künstlichen Intelligenz.
1 Zuwendungszweck
Zweck der Zuwendung ist die Förderung von Forschungs- und Innovationsprojekten, die einen Beitrag zum Übergang zu nachhaltigeren, widerstandsfähigen sowie ethisch verantwortungsvollen Tierhaltungs- und Aquakultursystemen in Europa leisten. Dabei stehen in der zweiten, transnationalen Bekanntmachung zwei Themen im Fokus:
Tierschutz (Thema 1) und Prävention und Kontrolle (Thema 2). Zuwendungen des BMLEH sind nur für das Thema 1 vorgesehen.
Die Partnerschaft EUPAHW veröffentlicht hiermit eine zweite transnationale Bekanntmachung. Im Rahmen dieser Bekanntmachung arbeiten über 30 Fördermittelgeber aus 20 europäischen und nichteuropäischen Staaten und Regionen zusammen. Mithilfe dieser Förderung soll durch Forschung und Innovation eine nachhaltige, gesündere und artgerechtere Tierhaltung für terrestrische und aquatische Tiere gesichert werden.
2 Gegenstand der Förderung
Diese Bekanntmachung zielt darauf ab, Herausforderungen im Bereich der Tiergesundheit und des Tierwohls von terrestrischen und aquatischen Tieren anzugehen. Es sollen innovative Forschungsarbeiten gefördert werden.
Gegenstand der Förderung sind Forschungsvorhaben zu einem der nachstehenden Forschungsthemen, wobei der Schwerpunkt entweder auf terrestrischen oder aquatischen Tieren oder Bienen liegt. Haustiere und Wildtiere können ebenfalls berücksichtigt werden, wenn sie eine potenzielle Gefahr für die Gesundheit der Nutztiere oder die öffentliche Gesundheit darstellen.
Thema 1: Tierwohl (Zuwendungen des BMLEH sind nur für dieses Thema vorgesehen)
Thema 2: Prävention & Kontrolle
Forschungsvorhaben im Zusammenhang mit Gentechnikverfahren und der Forschung und Entwicklung im Bereich gentechnisch veränderter Tiere müssen von Fall zu Fall geprüft werden. Vorhaben, die auf die Freisetzung gentechnisch veränderter Tiere in die Umwelt abzielen, sind ausgeschlossen.
Innerhalb des gewählten Themenbereichs muss eine primäre Maßnahme aus der Strategic Research and Innovation Agenda (SRIA) der EUPAHW ausgewählt werden (https://www.eupahw.eu/about-us/sria-vision-and-ambition), welche in dem Forschungsprojekt bearbeitet wird. Es wird empfohlen, zusätzlich eine sozioökonomische Forschungsmaßnahme (OO9-2 oder 009-4 der SRIA) als ergänzendes Ziel aufzunehmen, sofern diese die Hauptfragestellung unterstützt. Sozioökonomische Maßnahmen und Fragestellungen können jedoch nicht der Hauptfokus eines Forschungsprojekts sein.
Nähere Erläuterungen und Erwartungen an die Projektskizzen zum übergreifenden Ziel und zu den einzelnen Themenschwerpunkten sind der Bekanntmachung (Call Announcement) der Partnerschaft EUPAHW zu entnehmen (https://eupahw.ptj.de/call2).
Es werden transnationale Verbundprojekte mit mindestens drei Partnern aus mindestens drei der an der Bekanntmachung beteiligten Partnerländer gefördert. Die vorgeschlagenen Projekte müssen so konzipiert sein, dass eine Erreichung der Projektziele innerhalb der vorgegebenen Laufzeit von 36 Monaten möglich ist. Es ist weiterhin erforderlich, dass die Projekte hinsichtlich des Arbeitsvolumens zwischen den beteiligten internationalen Partnern ausbalanciert sind.
3 Rechtsgrundlagen
Vorhaben können nach Maßgabe der vorliegenden Bekanntmachung, der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie gemäß der §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gefördert werden. Weiterhin gelten die Standardrichtlinien des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt einschließlich der Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgaben- beziehungsweise Kostenbasis (NKBF 2017). Alle genannten Richtlinien beruhen auf der Verordnung (EU) 651/20142 beziehungsweise der Verordnung (EU) 2022/24723.
Bei der Vergabe von Zuwendungen sind die Vorgaben des EU-Beihilferechts nach Maßgabe folgender Grundsätze zu beachten: Ob die jeweilige Zuwendung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, richtet sich im Einzelnen nach den einschlägigen Vorgaben des FEI-Rahmens4, insbesondere nach Nummer 1.3, 2.1.1 und 2.2.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Zuwendungsgeberin aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
Eingereichte Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb.
4 Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des Privat- oder öffentlichen Rechts, insbesondere Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und gemeinnützige Vereine. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, gewinnorientierte Vereine und internationale Organisationen sind nicht antragsberechtigt.
Für Forschungseinrichtungen (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtung, Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben) wird zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung das Vorhandensein einer Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit5 des Zuwendungsempfängers dient, in Deutschland verlangt. Forschungseinrichtungen müssen spätestens mit dem nationalen Förderantrag ihre Eigenschaft als solche sowie die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nachweisen.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder den Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
5 Zuwendungsvoraussetzungen
An der Durchführung der Forschungsvorhaben muss ein erhebliches Bundesinteresse bestehen.
Gemäß Verwaltungsvorschrift Nummer 1.3 zu § 44 BHO darf mit dem Vorhaben grundsätzlich vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden sein. Der Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen gilt als Vorhabenbeginn. Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen zulässig, sofern die Bewilligungsbehörde nach Antragstellung einem vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabenbeginn zustimmt. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.
Die weiteren zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in den oben genannten Rechtsvorschriften (siehe Nummer 3) geregelt. Daneben gelten die in der englischsprachigen transnationalen Bekanntmachung beschriebenen allgemeinen Regelungen.
Die Partnerinnen und Partner eines Verbundprojektes regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.
6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Pro Projekt stehen bis zu 200 000 Euro (bei Zuwendungen auf Ausgabenbasis: inklusive der Infrastrukturpauschale) für deutsche Partnerinnen und Partner zur Verfügung.
Die Zuwendung wird im Zuge der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuwendung (Zuschuss) beziehungsweise Zuweisung auf Grundlage der förderfähigen projektbezogenen Ausgaben beziehungsweise Kosten als Voll- beziehungsweise Anteilsfinanzierung gewährt.
Grundsätzlich erfolgt die Gewährung der Zuwendung auf Ausgabenbasis (AZA), bei der eine Infrastrukturpauschale beziehungsweise sogenannte „Overheads“ beantragt werden kann. Der Umfang der Pauschale ist begrenzt auf bis zu 10 Prozent der beantragten Personalausgaben. Beantragungsberechtigt für diese Pauschale sind ausschließlich
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Universitäten, Fachhochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften,
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außeruniversitäre Forschungseinrichtungen (ohne Ressortforschungseinrichtungen des BMLEH und anderer Ressorts) und
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sonstige staatlich institutionell geförderte oder vergleichbar grundfinanzierte Einrichtungen, soweit sie nicht zu mehr als 50 Prozent aus Haushaltsmitteln des Bundes finanziert werden.
Folgenden Einrichtungen kann die Pauschale nicht gewährt werden:
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Behörden und Ressortforschungseinrichtungen im Geschäftsbereich des BMLEH und anderer Ressorts,
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vom Bund institutionell grundfinanzierte Einrichtungen (einschließlich der aus dem BMLEH-Haushalt anteilig finanzierten Leibniz-Institute sowie des Forschungsinstituts für Nutztierbiologie (FBN)) und
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Kommunen.
Institute der Fraunhofer-Gesellschaft und Helmholtz-Zentren werden auf Kostenbasis (AZK) gefördert.
Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen können individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden. Zuwendungsfähig und zugleich Bemessungsgrundlage für die jeweilige Förderquote sind diejenigen nachgewiesenen projektspezifischen Ausgaben beziehungsweise Kosten, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahmen notwendigerweise anfallen und ohne Durchführung der Maßnahmen nicht angefallen wären (zuwendungsfähige Gesamtausgaben beziehungsweise -kosten).
7 Sonstige Bestimmungen
Im Falle einer Projektförderung ist die Teilnahme am elektronischen Verfahren „profi-Online“ zur vereinfachten Projektabwicklung verpflichtend.
7.1 Forschungsdatenmanagementplan
Des Weiteren verpflichten sich die Projektbeteiligten im Falle einer Projektförderung, die gewonnenen Forschungsdaten nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form einer geeigneten Einrichtung (zum Beispiel institutionellen oder fachspezifischen Repositorien) zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, langfristige Datensicherung, Sekundärauswertungen oder eine Nachnutzung zu ermöglichen. Dort werden die Daten archiviert und dokumentiert der wissenschaftlichen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt. Um die Weitergabefähigkeit der eigenen Forschungsdaten an eine geeignete Einrichtung zu gewährleisten, müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller ein eigenes Forschungsdatenmanagement betreiben, das in einem Forschungsdatenmanagementplan (FDMP) zu dokumentieren ist. Details sind dem dazugehörigen Merkblatt zu entnehmen, welches den Antragstellerinnen und Antragstellern – eine positive Selektion auf europäischer Ebene vorausgesetzt – im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung des nationalen Antrags übermittelt wird. Von einer Veröffentlichung der Forschungsdaten kann abgesehen werden, wenn dies aus rechtlichen, patentrechtlichen, urheberrechtlichen, wettbewerblichen oder ethischen Aspekten sowie aufgrund von Regelungen, die sich aus internationalem Recht ergeben, nicht möglich ist. Eine entsprechende Begründung ist im FDMP darzulegen. Der FDMP ist Teil der Projektbeschreibung und wird erst im Zuge der nationalen Antragseinreichung angefordert und begutachtet.
7.2 Open-Access-Veröffentlichungen
Im Fall der Veröffentlichung von aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnissen in einer wissenschaftlichen Zeitschrift sollte diese so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden.
8 Verfahren
8.1 Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist auf transnationaler Ebene zweistufig angelegt. Daran anschließend folgt die dritte Stufe auf nationaler Ebene (siehe Ausführungen in Nummer 8.1.3). Die Antragsunterlagen der ersten beiden Stufen sind in englischer Sprache und in dem dafür vorgeschriebenen Format zu erstellen. Die Einreichung erfolgt ausschließlich elektronisch auf der Internetseite https://eupahw.ptj.de/call2. Dort finden sich auch alle für die transnationale Bekanntmachung relevanten Informationen und Dokumente. Die dort aufgeführten Anforderungen der Bekanntmachung sind zu beachten. Mit der Einreichung des Antrags stimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller einer Weiterleitung der Unterlagen zu deren Bewertung an Expertinnen und Experten zu.
8.1.1 Erste Stufe: Einreichung der Projektskizzen (pre-proposal)
In der ersten Verfahrensstufe sind dem EUPAHW Call-Office zunächst Projektskizzen für das transnationale Verbundvorhaben zu übermitteln.
Die Frist zur Einreichung der Skizzen ist der 30. März 2026, 12 Uhr MEZ.
Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist.
Anschließend prüfen die nationalen Kontaktstellen die Skizzen auf Förderfähigkeit gemäß nationaler Förderrichtlinien. Die Förderfähigkeit deutscher Projektnehmerinnen und Projektnehmer prüft die Projektträgerin BLE gemäß den Bestimmungen dieser Bekanntmachung.
Förderfähige Projektskizzen werden einem internationalen Gutachtungsgremium zur fachlichen Bewertung vorgelegt und gemäß folgender Kriterien evaluiert:
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Exzellenz (Excellence)
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Wirkung (Impact)
Eine detaillierte Beschreibung der Begutachtungskriterien ist mit den Call-Dokumenten auf der Internetseite https://eupahw.ptj.de/call2 verfügbar.
Projektskizzen werden unter Berücksichtigung der nationalen Förderfähigkeit, der Empfehlung des Gutachtungsgremiums und der Verfügbarkeit von Fördermitteln für die zweite Stufe ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Verbundkoordinatorinnen und -koordinatoren durch das Call-Sekretariat schriftlich mitgeteilt.
8.1.2 Zweite Stufe: Vorlage und Auswahl von Vollanträgen (full proposal)
Die Verbundkoordinatorinnen und -koordinatoren erfolgreich ausgewählter Projektskizzen werden in der zweiten Verfahrensstufe zur Einreichung eines Vollantrages aufgefordert.
Die Frist zur Einreichung des Vollantrags ist der 16. September 2026, 12 Uhr MESZ.
Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist.
Eingegangene Vollanträge werden von einem internationalen Gutachtungsgremium fachlich nach den Kriterien
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Exzellenz (Excellence)
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Wirkung (Impact)
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Qualität und Effizienz der Umsetzung (Quality and Efficiency of the Implementation)
evaluiert.
Auf der Grundlage der Evaluierung der Vollanträge durch Expertinnen und Experten werden zwei Ranglisten (eine per Thema) mit Förderempfehlungen den nationalen Forschungsförderorganisationen vorgelegt.
Eine detaillierte Beschreibung des Begutachtungs- und Auswahlprozesses ist mit den Call-Dokumenten auf der Internetseite https://eupahw.ptj.de/call2 verfügbar. Das Ergebnis der Förderentscheidung teilt das EUPAHW Call-Sekretariat den Koordinatorinnen und Koordinatoren der transnationalen Forschungsvorhaben in etwa Ende Dezember 2026 schriftlich mit.
8.1.3 Dritte Stufe: Einreichung der nationalen Förderanträge
Deutsche Projektpartnerinnen und -partner werden von der Projektträgerin zeitnah nach Auswahl ihres Projekts schriftlich aufgefordert, einen Antrag auf nationale Projektförderung bei der BLE zu stellen. Die Antragsunterlagen dieser Stufe sind in deutscher Sprache zu erstellen. Mit der Aufforderung werden weitere Details bekannt gegeben. Zur Einreichung der nationalen Förderanträge ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
8.2 Projektträgerin
Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme hat das BMLEH die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in ihrer Aufgabe als Projektträgerin beauftragt (https://www.ble.de/):
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 325 – EU-Forschungsangelegenheiten/EMFAF
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Ansprechpartner:
Herr Philipp Sandmann
Telefon: +49 228/6845-3089
E-Mail: Philipp.Sandmann@ble.de
Herr Bernhard Groß
Telefon: +49 228/6845-3649
E-Mail: Bernhard.Gross@ble.de
Frau Katerina Kotzia
Telefon: +49 228/6845-3486
E-Mail: Katerina.Kotzia@ble.de
Es wird empfohlen, vor der Einreichung einer Projektskizze mit der Projektträgerin Kontakt aufzunehmen.
Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/ im Formularschrank der BLE abgerufen werden.
9 Inkrafttreten
Die Bekanntmachung tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bundesministerium
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Dr. U. Monnerjahn
- 1
- Heim- und Versuchstiere sind von dieser Bekanntmachung größtenteils ausgeschlossen.
- 2
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ABl. L 187 vom 26.06.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanten Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 106 AEUV (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 106 AEUV (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
- 3
- Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 106 AEUV (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2607 vom 22. November 2023 zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 106 AEUV (ABl. L, 2023/2607, 23.11.2023).
- 4
- Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation C (2022) 7388 vom 19. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
- 5
- Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.