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Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Richtlinie
zur Förderung von Maßnahmen
zur Information von Verbraucherinnen und Verbrauchern
über ökologischen Landbau und dessen Erzeugnisse
sowie zur Förderung damit verbundener Absatzförderungsmaßnahmen

Vom 28. November 2013

1 Zuwendungszweck

Eine auch nachhaltig spürbare Ausdehnung des ökologischen Landbaus setzt eine stabile und deutliche Steigerung der Nachfrage der Konsumentinnen und Konsumenten nach ökologisch erzeugten Lebensmitteln voraus. Grundlage einer Konsumentscheidung sind unter anderem hinreichende Informationen über den Herstellungsprozess, die Qualität der angebotenen Produkte und die mit dem jeweiligen Produkt gewonnenen Erfahrungen. Bei ökologisch erzeugten Produkten bestehen bei vielen Verbraucherinnen und Verbrauchern noch deutliche Informations- und Erfahrungslücken. Ziel der Richtlinie ist es, durch spezielle Informations- und damit verbundene Absatzförderungsmaßnahmen Verbraucherinnen und Verbraucher verstärkt auf die Erzeugnisse des ökologischen Landbaus aufmerksam zu machen, sie umfassend über die Besonderheiten der Erzeugung, Verarbeitung, Kennzeichnung und Qualität ökologischer Produkte zu informieren und damit die Chance auf eine nachhaltig positive Nachfrageentwicklung zu erhöhen. Die Maßnahmen sollen die sonstigen im Bundesprogramm Ökologischer Landbau und andere Formen nachhaltiger Landwirtschaft (BÖLN) durchgeführten Aktivitäten ergänzen.

Für diesen Zweck gewährt der Bund nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen. Ein Anspruch des (der) Antragstellers (Antrag­stellerin) auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

1.1 Zuwendungen für Projekte zur Absatzförderung, die Erzeugnisse betreffen, die in den Geltungsbereich von Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fallen (sogenannte Anhang I-Produkte, wie z. B. Fleisch/Fisch (auch Zubereitungen), Gemüse (auch Zubereitungen), Früchte (auch Zubereitungen), Getreide (auch Mühlenerzeugnisse), Kaffee, Tee, Ölsaaten, tierische und pflanzliche Fette und Öle, Margarine, Rüben- und Rohrzucker, Wein), werden auf Grundlage und im Rahmen des Anwendungsbereiches der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007 bis 2013, Unterkapitel VI.D. (ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1) gewährt. Der Begriff „Absatzförderung“ ist nach Unterkapitel VI.D. 1. Nummer 152 a bis c definiert.

1.2 Zuwendungen für Projekte zur Absatzförderung, die Verarbeitungserzeugnisse betreffen, die nicht im Anhang I des AEUV gelistet sind (sogenannte Nicht-Anhang I-Produkte), sowie Zuwendungen für unter Nummer 5.2, 6. Anstrich aufgeführte Investitionen werden auf Grundlage und im Rahmen des Anwendungsbereiches der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5 – 10) in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Zuwendungen für Erzeugnisse der Fischereiwirtschaft werden auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 (ABl. L 193 vom 25.7.2007, S. 6 – 11) in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Der Begriff der „Absatzförderung“ ist wie unter Nummer 1.1 definiert.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähig sind Informations- sowie damit verbundene Absatzförderungsmaßnahmen für Erzeugnisse aus ökologischem Landbau zur Ergänzung der übrigen Maßnahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau und andere Formen nachhaltiger Landwirtschaft sowie zur weiteren Bekanntmachung des staatlichen Bio-Siegels, insbesondere:

Kampagnen oder Veranstaltungen zur umfassenden Information der Verbraucherinnen und Verbraucher über die Herstellung, Verarbeitung und Qualität von Erzeugnissen des ökologischen Landbaus sowie über Inhalt und Bedeutung des staatlichen Bio-Siegels,
Maßnahmen zur Verbesserung der Kennzeichnung und Präsentation von ökologisch erzeugten Lebensmitteln, die mit dem staatlichen Bio-Siegel gekennzeichnet sind.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind

Maßnahmen zur Information und Absatzförderung mit dem primären Ziel, die geographischen Herkunftsangaben und regionalen Bezüge der ökologischen Produkte zu bewerben,
Maßnahmen zur Absatzförderung, die einzelne Unternehmen begünstigen,
Maßnahmen zur Absatzförderung, die direkt auf die Erzeugnisse eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen gerichtet sind.

3 Zuwendungsempfänger(in)

3.1 Zuwendungsempfänger(in) kann eine natürliche oder eine juristische Person oder eine Personenvereinigung sein, die eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der (Die) Zuwendungsempfänger(in) muss entsprechende Erfahrung bei der Durchführung vergleichbarer Maßnahmen nachweisen.

3.2 Als Zuwendungsempfänger(in) kommt insbesondere in Betracht:

Verbände, Vereine, Stiftungen oder Unternehmen, die überregional tätig sind und Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des ökologischen Landbaus, der Verarbeitung ökologischer Erzeugnisse oder der Vermarktung ökologischer Produkte besitzen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Es werden nur Maßnahmen gefördert,

die die übrigen Maßnahmen des BÖLN insbesondere zur Information der Verbraucherinnen und Verbraucher zum ökologischen Landbau ergänzen,
die vom Zuwendungsempfänger zentral koordiniert werden.

4.2 Der (Die) Antragsteller(in) muss

eine umfassende Beschreibung und Begründung des Projekts vorlegen, aus der Zielsetzung, Konzeption, Dauer, Projektbeteiligte und geplanter finanzieller Umfang des Projektes hervorgehen; nähere Einzelheiten regelt eine entsprechende Bekanntmachung der Bewilligungsbehörde;
nachweisen, dass er (sie) zum Maßnahmenbeginn über die notwendige Qualifikation und ausreichende personelle sowie materielle Kapazität verfügt;
erklären, dass über das Vermögen des (der) Antragstellers (Antragstellerin) ein Insolvenzverfahren weder beantragt noch eröffnet worden ist und der (die) Antragsteller(in) auch keine eidesstattliche Versicherung nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung 1977 abgegeben hat.

4.3 Beträgt die Zuwendung mehr als 100 000 €, so ist bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL) anzuwenden. Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, auf Grund des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung die Abschnitte 2 ff. der VOL/A anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, bleiben unberührt.

4.4 Die Bewilligungsbehörde kann in den jeweiligen Haushaltsjahren im Rahmen von öffentlichen Bekanntmachungen Themenschwerpunkte für die nach dieser Richtlinie förderbaren Maßnahmen formulieren, um einen zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten.

4.5 Mit dem Projekt darf zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden sein. Als Beginn des Projektes gilt dabei bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungs- und Liefervertrages (Auftragsvergabe).

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung. Die Zuwendungen werden in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Erbringung eines Eigenanteils ist zwingende Fördervoraussetzung.

5.2 Zuwendungsfähig sind grundsätzlich nur nachgewiesene projektspezifische Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.1 (Zuwendungsfähige Ausgaben).

Dies sind Ausgaben

für die Entwicklung, Herstellung und Distribution von TV-, Hörfunk-, Print- und sonstigen Materialien zur Information über und zur Förderung des Absatzes von Erzeugnissen des ökologischen Landbaus;
für Lagerung und Transport derartiger Materialien;
für die Entwicklung, Herstellung und Distribution von Materialien zur Verbesserung der Kennzeichnung und Präsentation von ökologisch erzeugten Lebensmitteln, die mit dem staatlichen Bio-Siegel gekennzeichnet sind;
für die Konzeption, Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen zum ökologischen Landbau;
für die Konzeption, Organisation und Durchführung von Informations- und damit verbundener Absatzförderungsaktionen am Verkaufsort (z. B. Verkostungsaktionen am Point of Sale (PoS) mit Produkten, für die das Kontrollverfahren gemäß den EU-Rechtsvorschriften zum ökologischen Landbau [insbesondere Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von öko­lögischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) und Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produk­tion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1)] durchgeführt worden ist);
für die Konzeption und Herstellung von mobilen Informations- oder Verkostungsständen.

5.3 Nicht zuwendungsfähig sind

Personalausgaben für Stammpersonal,
Investitionen, mit Ausnahme der unter Nummer 5.2, 6. Anstrich genannten,
unbare Eigenleistungen,
Ausgaben für Ersatzbeschaffungen und Reparaturen,
Ausgaben für die bei PoS-Aktionen zum Einsatz kommenden Produkte; bei PoS-Aktionen ist darauf zu achten, dass die eingesetzten Produkte aus verschiedenen Unternehmen stammen, so dass eine Begünstigung von einzelnen Unternehmen gemäß Nummer 2.2 ausgeschlossen ist.

5.4 Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die auf der Grundlage des Antrags ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben einen Betrag von 50 000 € übersteigen.

5.5 Die Zuwendung kann bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

5.6 Eine Zuwendung für eine Maßnahme nach Nummer 2.1 schließt die Inanspruchnahme von anderen öffentlichen Zuwendungen nicht aus. Die Zuwendungen anderer nationaler öffentlicher Zuwendungsgeber dürfen zusammen mit der nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendung nicht den Zuschusssatz überschreiten, der nach Nummer 5.5 ohne Beteiligung anderer Zuwendungsgeber zulässig wäre. Der (Die) Zuwendungsempfänger(in) ist verpflichtet, andere ­öffentliche Zuwendungen – auch nach Erteilung des Bewilligungsbescheides – der Bewilligungsbehörde schriftlich anzuzeigen.

5.7 Sofern die Informationsmaßnahme mit Aktivitäten zur Absatzförderung verbunden ist und sich diese ausschließlich oder zusätzlich zu Anhang I-Produkten auf Verarbeitungserzeugnisse bezieht, die Nicht-Anhang I-Produkte sind, wird die Zuwendung als sogenannte De-minimis-Beihilfe gewährt.

5.7.1 Die Zuwendung für Investitionen nach Nummer 5.2, 6. Anstrich wird grundsätzlich als „De-minimis“-Beihilfe gewährt.

5.7.2 Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen beträgt über einen Zeitraum von drei Steuerjahren höchstens 200 000 € brutto.

5.7.3 Die „De-minimis“-Beihilfe darf nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderbaren Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde.

5.7.4 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, andere öffentliche Zuwendungen auf Grundlage der unter Nummer 1.2 genannten Verordnung – auch nach Erlass des Bewilligungsbescheides – der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.

5.7.5 Der Antragsteller hat in dem Antrag und gegebenenfalls auch nachträglich bis zu dem Zeitpunkt der Förderungsgewährung nach Nummer 1.2 darzulegen, wann und in welcher Höhe er – unabhängig vom Beihilfegeber – in den letzten drei Jahren Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 10 v. 13.1.2001 S. 30 – 32) in der jeweils geltenden Fassung und nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379 v. 28.12.2006, S. 5 – 10) in der jeweils geltenden Fassung erhalten hat. Dabei hat er auch anzugeben, welche Beihilfeanträge gegenwärtig gestellt sind. Die Angaben sind subventionserheblich.

5.7.6 Bei Projektdurchführung darf auf die Unterstützung durch einzelne Firmen hingewiesen werden.

5.8 Absatzförderprogramme, die von Antragstellern auf der Basis der jeweils gültigen Bekanntmachungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über die Durchführung von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft im Binnenmarkt beantragt werden, können im Rahmen dieser Richtlinie mit bis zu 20 % des Fördervolumens unter der Voraussetzung gefördert werden, dass die Maßnahmen die Voraussetzungen dieser Richtlinie für die Bewilligung der Förderung erfüllen.

6 Verfahrensregelungen

6.1 Anträge auf Zuwendung sind schriftlich in dreifacher Ausfertigung bei der Bewilligungsbehörde:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Geschäftsstelle Bundesprogramm Ökologischer Landbau und andere Formen nachhaltiger Landwirtschaft
53168 Bonn
Deichmanns Aue 29
Telefon: 02 28/68 45-32 80
Telefax: 02 28/68 45-29 07
E-Mail: geschaeftsstelle-oekolandbau@ble.de
einzureichen.
Es sind Antragsformulare zu verwenden, die bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden können. Die Formulare stehen unter www.bundesprogramm.de zum Download zur Verfügung.

6.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus den §§ 91 und 100 BHO. Subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sind im Antragsformular näher bezeichnet.

6.3 Für die nach Nummer 5.7 gewährte Zuwendung gilt: Die Antragsteller erhalten einen Zuwendungsbescheid, dem eine „De-minimis“-Bescheinigung beigefügt ist. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre vom Unternehmen aufzubewahren und der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle auf deren Anforderung innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert. Die Bescheinigungen sind bei zukünftigen Beantragungen als Nachweis für die vergangenen Beihilfen vorzulegen.

7 Ausschlussfristen

7.1 Anträge auf die Gewährung von Zuwendungen, die auf Grundlage und im Rahmen des Anwendungsbereiches der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007 bis 2013, Unterkapitel VI.D. (ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1) gewährt werden, müssen bis spätestens 30. Oktober 2014 ordnungsgemäß bei der BLE eingegangen sein.

7.2 Anträge auf die Gewährung von Zuwendungen, die auf Grundlage und im Rahmen des Anwendungsbereiches der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5 – 10) in der jeweils gültigen Fassung oder der Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 (ABl. L 193 vom 25.07.2007, S. 6 – 11) in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden, müssen bis spätestens 30. Mai 2014 ordnungsgemäß bei der BLE eingegangen sein.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Information von Verbraucherinnen und Verbrauchern über ökologischen Landbau und dessen Erzeugnisse sowie zur Förderung damit verbundener Absatzförderungsmaßnahmen vom 5. Februar 2010 (BAnz. S. 682) außer Kraft.

Bonn, den 28. November 2013

Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Im Auftrag
Elisabeth Bünder