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vom: 28.04.2016
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
BAnz AT 02.05.2016 B3
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Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes,
dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I
S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien
und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
Der Tarifvertrag ist in der Anlage abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
IIIa 6 - 31241 - Ü - 121f/07
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Der Tarifvertrag gilt:
Das Mindestentgelt beträgt bundesweit mit Wirkung vom 1. Januar 2016: 12,95 Euro brutto pro Stunde.
(1) Das in § 2 festgelegte Mindestentgelt wird für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zum letzten Arbeitstag des laufenden Monats unbar fällig, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist. Soweit die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Arbeitszeit überschritten wird, darf eine Obergrenze von 240 Arbeitsstunden pro zwölf Monate nicht überschritten werden. Der Ausgleich kann durch Auszahlung des auf die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden entfallenden Entgeltes oder durch bezahlte Freizeit erfolgen. Der Ausgleich hat spätestens bis zum 1. September des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen.
(2) Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes bleiben unberührt.
Alle Ansprüche aus diesem Tarifvertrag verfallen, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Partei geltend gemacht werden (außergerichtliche Geltendmachung). Werden die außergerichtlich geltend gemachten Ansprüche nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt, so verfallen sie gleichwohl, es sei denn, es wird vor Ablauf von drei weiteren Monaten nach Ablauf der Frist für die außergerichtliche Geltendmachung Klage auf sie erhoben (gerichtliche Geltendmachung).
Der Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2016 in Kraft und kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 30. Juni oder 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 2017 gekündigt werden.
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