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vom: 07.11.2025
Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
BAnz AT 09.12.2025 B2
Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Bekanntmachung
zur Förderung von internationalen Verbundprojekten
im Rahmen des Forschungsprogramms der Bundesregierung
„MARE:N – Küsten-, Meeres- und Polarforschung für Nachhaltigkeit“
zum Thema
„Blauer Kohlenstoff – Wirkungsforschung und
Managementoptionen (Blue Carbon Ecosystems)“
Vorbemerkung
Diese Förderrichtlinie bezieht sich auf eine Förderinitiative der Joint Programming Initiative „Healthy and Productive Seas and Oceans“ (JPI Oceans) zum Thema „Blue Carbon Ecosystems“. Durch JPI Oceans werden zwischenstaatliche Aktivitäten im Zusammenhang mit den Meeren und Ozeanen gebündelt, beziehungsweise koordiniert. Die Mitgliedsländer verfolgen die Zielstellung, gemeinsam langfristige, strategische Prioritäten für die Meeresforschung und Technologieentwicklung im marinen Bereich in Europa festzulegen und durch gezielte Maßnahmen gemeinsame Schwerpunkte in der weiteren wissenschaftlich-technischen Entwicklung zu setzten.
Die hier als Grundlage dienende, internationale Förderinitiative von sechs Ländern wird auf der Internetseite https://www.jpi-oceans.eu/en/blue-carbon in englischer Sprache veröffentlicht. Diese nationale Bekanntmachung formuliert die Förderbedingungen für deutsche Partner innerhalb dieser internationalen Förderinitiative von JPI Oceans.
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Marine und küstennahe benthische Ökosysteme spielen eine wichtige und oft unterschätzte Rolle in Zusammenhang mit den globalen klimatischen Veränderungen. Diese Ökosysteme unterstützen eine große Anzahl an Ökosystemleistungen im Küstenschutz, als Lebensraum und Fortpflanzungsgebiet für zahlreiche Arten, als Grundlage für marine Nahrungsketten und Nährstoffkreisläufe sowie als natürliche Pufferzone für Schadstoffe zwischen Land und Meer. Gleichzeitig spielen sie eine zunehmend wichtige Rolle für ökonomische Sektoren, wie Tourismus und Fischerei.
Benthische Küstenökosysteme besitzen ein hohes Potential, Kohlenstoff (häufig bezeichnet als „blauer Kohlenstoff“) zu binden und damit einen wichtigen Beitrag zur Minderung der Auswirkungen des Klimawandels zu leisten.
Die Funktion benthischer Küstenökosysteme zur Minderung der Klimawandelfolgen wird jedoch nicht ausschließlich durch ihre Funktion als Kohlenstoffsenke bestimmt, sondern auch durch direkte und indirekte Einflüsse anderer Treibhausgase, insbesondere durch die Emission von Methan (CH4) und Distickstoffmonoxid (N2O, Lachgas). Die wissenschaftlichen Unsicherheiten in der Bilanzierung von Kohlenstoffsenken und Treibhausgasemissionen in küstennahen Systemen erschwert derzeit eine ganzheitliche Erfassung und Bewertung des Klimaschutzpotentials von küstennahen Ökosystemen.
1.1 Förderziel
Der Erhalt und die Wiederherstellung von artenreichen küstennahen Ökosystemen als effektive Kohlenstoffsenken ist daher sowohl für den Klimaschutz als auch für den Natur- und Umweltschutz von großer Bedeutung.
Mit dieser Förderrichtlinie will das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) mit Hilfe von Forschung, Entwicklung und Innovation zukunftsweisende Lösungen aufzeigen, die zum Erhalt und der Wiederherstellung von gesunden Küstenökosystemen beitragen und ihre Bedeutung als Kohlenstoffsenke stärken. Mit der Forschung sollen kritische Verständnislücken bezüglich des Treibhausgasbudgets von Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4) und Distickstoffmonoxid (N2O) geschlossen werden. Darüber hinaus sollen die Ergebnisse dieser Förderrichtlinie zur Entwicklung einheitlicher Mess-, Analyse- und Bilanzierungsmethoden von Kohlenstoff und anderen Treibhausgasen für unterschiedliche küstennahe Lebensräume beitragen.
Übergeordnete Ziele sind:
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Quantifizierung der Kohlenstoffspeicherkapazität und -flüsse auf lokalen und regionalen Skalen und ihrer Klimaschutzwirkung unter Berücksichtigung von CO2 und anderer relevanter Treibhausgasemissionen (CH4, N2O) als Grundlage für die Entwicklung effektiver Klimaschutzstrategien.
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Bewertung von Resilienz und Vulnerabilität mariner Küstenökosysteme gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels, Eutrophierung, Ausbaggerungen, Schleppnetzfischerei, Tourismus und anderen anthropogenen Belastungen sowie deren Wechselwirkungen, um zukünftige Ökosystemdynamiken und -entwicklungen vorhersagen zu können.
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Bewertung und Verbesserung der Wirksamkeit von Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung von marinen Küstenökosystemen, die ein hohes Potential zur Bindung von blauem Kohlenstoff aufweisen, einschließlich naturbasierter Lösungen.
Das BMFTR beabsichtigt, im Rahmen des Forschungsprogramms der Bundesregierung „MARE:N – Küsten-, Meeres- und Polarforschung für Nachhaltigkeit“ deutsche Partner innerhalb dieser europäischen JPIO-Förderinitiative zu fördern.
Die Förderrichtlinie soll zudem die Umsetzung der sieben Ziele der „United Nations (UN)-Dekade der Ozeanforschung für nachhaltige Entwicklung 2023 bis 2030“ (https://oceandecade.org/vision-mission/) unterstützen. Vertreter aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft sollten unterstützt werden, Regularien zu entwickeln, die den Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung des Meeresbodens ermöglichen, um die Vielfalt der marinen Lebensräume auch für kommende Generationen zu erhalten.
1.2 Zuwendungszweck
Um das Förderziel zu erreichen, beteiligt sich das BMFTR an der Förderinitiative „Blue Carbon Ecosystems“ von JPI Oceans. Es werden internationale Verbundvorhaben mit Institutionen aus den beteiligten Ländern gefördert, die einen erkennbaren Beitrag zum Verständnis von marinen Küstenökosystemen liefern und die ein hohes Potential zur Bindung von blauem Kohlenstoff aufweisen.
An der Ausschreibung beteiligen sich Förderinstitutionen aus sechs Ländern: Deutschland, Norwegen, Irland, Polen, Malta und Kanada. Partner (Forschungseinrichtungen oder Unternehmen), die keine Förderung durch die beteiligten Förderinstitutionen beantragen beziehungsweise dazu nicht berechtigt sind, können sich einem Antrag anschließen, wenn ihr Beitrag als wissenschaftlicher Mehrwert belegt ist. Sie können als assoziierte Partner an einem Projekt teilnehmen, müssen aber für ihre Beteiligung selbst aufkommen und erhalten keine finanzielle Unterstützung von den beteiligten Förderinstitutionen.
Partner aus den folgenden Ländern, die internationale Forschungsvorhaben durchführen, können im Rahmen der JPI-Oceans-Förderinitiative von den genannten Förderinstitutionen unter Berücksichtigung jeweils geltender Förderrichtlinien gefördert werden:
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DeutschlandBundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR)
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NorwegenThe Research Council of Norway (RCN)
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IrlandMarine Institute
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PolenThe National Centre for Research and Development (NCBR)
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MaltaXjenza Malta
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KanadaThe Marine Environmental Observation, Prediction and Response Network (MEOPAR)
Die deutschen Antragsteller sind aufgefordert, Synergien zu bestehenden nationalen Forschungsprogrammen herzustellen, die für den Anwendungsbereich dieser Förderrichtlinie von Bedeutung sind. Insbesondere sollen bereits etablierte transdisziplinäre Kooperationen berücksichtigt werden.
Bei der Konzeption der Förderanträge sind, sofern thematische Bezüge vorhanden sind, die Ergebnisse der aktuellen Fördermaßnahmen im Bereich der „Internationalen Wattenmeerforschung“ (Förderung BMUKN und BMFTR), die Aktivitäten im Rahmen der Forschungsförderung der „Deutschen Allianz Meeresforschung e. V.“ (DAM) des BMFTR sowie weiterer nationaler und europäischer Forschungsinitiativen zur Küstenforschung zu berücksichtigen und die Neuheit der Ansätze in Abgrenzung zu diesen Forschungsprojekten darzustellen.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz sowie den beteiligten Partnerländern aus Nicht-EWR-Staaten genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstaben a, b, c und d und Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Kommission (EU-Kommission) gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Forschungs- und Entwicklungsarbeiten innerhalb von internationalen Verbundvorhaben mit einem Fokus auf marine (vegetationsbedeckte und unbewachsene) Küstenökosysteme, die ein hohes Potential zur Bindung von blauem Kohlenstoff aufweisen. Die Projekte sollen in einem oder mehreren der folgenden Themenschwerpunkte messbare Beiträge zur Umsetzung der in Nummer 1 genannten Ziele der internationalen Förderrichtlinie leisten:
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Kohlenstoffspeicher und -flüsse auf lokaler und regionaler Skala und deren Klimaschutzwirkung unter Berücksichtigung von CO2 und anderer relevanter Treibhausgasemissionen (CH4, N2O)(Carbon stocks and fluxes at local and regional scales, including the climate protection (or mitigation) impact of CO2 and of the relevant non-CO2 GHG emissions such as methane (CH4) and nitrous oxide (N2O))
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Resilienz und Vulnerabilität mariner Küstenökosysteme gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels, Eutrophierung, Ausbaggerungen, Schleppnetzfischerei, Tourismus und anderen anthropogenen Belastungen(Blue carbon ecosystems’ resilience and vulnerability to climate change impacts, eutrophication, dredging, trawling, tourism, and other anthropogenic pressures)
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Wirksamkeit und Skalierbarkeit von Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung von marinen Küstenökosystemen, einschließlich naturbasierter Lösungen(Effectiveness and scalability of blue carbon restoration and protection measures, including Nature-based Solutions)
Zusätzlich zu der thematischen Ausrichtung sind alle Projekte dazu aufgefordert, einen Beitrag zur Entwicklung von Methodenstandards und interkalibrierten Messprotokollen zur Messung von Kohlenstoffflüssen und/oder Flüssen anderer Treibhausgase für eine direkte Vergleichbarkeit dieser zwischen den verschiedenen Küstenökosystemen zu leisten. Die Projekte sollen darstellen, inwieweit ihre Ergebnisse zur Umsetzung politischer und managementbezogener Rahmenwerke beitragen, einschließlich der Verordnung zur Wiederherstellung der Natur (EU Nature Restoration Regulation) und dem Ozeanpakt (EU Ocean Pact), sowie zu einer nachhaltigen Managementpraxis.
Die Kartierung der Habitate in den betrachteten Ökosystemen (habitat mapping) ist nicht Teil der Förderung. Projekte sollen hier auf vorhandenes Wissen aufbauen.
Des Weiteren sollen Projekte Ergebnisse zu einem oder mehreren der folgenden Bereiche beitragen:
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Beobachtungsdaten und Modellsimulationen von Kohlenstoff- und Treibhausgasflüssen(Scientific data and model simulations on carbon and GHG fluxes)
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Methodenstandards und interkalibrierte Messprotokolle zur Messung von Kohlenstoffflüssen und/oder Flüssen anderer Treibhausgase für eine direkte Vergleichbarkeit der Treibhausgasminderung in verschiedenen Habitaten und Lebensräumen, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des „Aktionsprogramms natürlicher Klimaschutz“ sowie der DAM-Förderinitiative CDRmare und anderer deutscher Förderprogramme zu „Blue Carbon“.(Standardised methodologies and intercalibration protocols, to allow a direct comparison across different ecosystems)
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Handlungsempfehlungen für Politik und Management einschließlich „Best Practices“ für Wiederherstellung und Schutz von Küstenökosystemen unter Berücksichtigung der Ergebnisse des „Aktionsprogramms natürlicher Klimaschutz“ sowie der DAM-Förderinitiative CDRmare und anderer deutscher Förderprogramme zu „Blue Carbon“.(Policy- and management-relevant recommendations, including best practices for restoration and protection of ecosystems)
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Nationale und europäische Planungs- und Berichtspflichten(Contributions to national and European planning and reporting obligations)
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Bereitstellung von Wissensprodukten für nationale und regionale Behörden sowie andere relevante Interessensgruppen(Knowledge products for use by national and regional authorities and other stakeholders)
Es ist darzustellen, wie das Projekt zu einem oder mehreren der Schwerpunktbereiche der JPI Oceans (Gesundheit der Ozeane, Produktivität der Ozeane und Verwaltung der Ozeane), der EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bis 2030 und den Prioritäten des Europäischen Green Deals beiträgt, insbesondere „Europas biologische Vielfalt bis 2030 auf den Weg der Besserung bringen“, „Schutz unserer biologischen Vielfalt und unserer Ökosysteme“ und Verbesserung der Überwachung und Umsetzung der einschlägigen politischen Rahmenwerke der EU, wie der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, der Wasserrahmenrichtlinie und der maritimen Raumplanung.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Einrichtungen der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen sind nur förderfähig, wenn sie einen substanziellen eigenen Forschungs- und Entwicklungsbeitrag zum Forschungsverbund leisten.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Kommunen, Länder, Verbände und gesellschaftliche Organisationen), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).2
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Für jeden internationalen Verbund ist ein Koordinator zu bestellen. Die Projektkoordinatoren übernehmen die Verantwortung für die Ausführung der Forschungsarbeiten während der gesamten Projektlaufzeit und sind gegenüber JPI-Oceans gemäß dem internationalen Call-Text berichtspflichtig. Weitere besondere Zuwendungsvoraussetzungen sind der internationalen Ausschreibung (https://www.jpi-oceans.eu/en/blue-carbon) zu entnehmen.
Förderfähig sind nur Verbünde, an denen Partner aus mindestens drei der beteiligten Förderländer beteiligt sind. Partner aus anderen Staaten müssen für ihre Beteiligung selbst aufkommen.
Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn alle internationalen Projektpartner entsprechend den jeweiligen nationalen Regularien förderfähig sind. Daher sind alle nationalen Förderbedingungen zu beachten. Die nationalen Regeln aller beteiligten Länder sind auf der Internetseite von JPI Oceans (https://www.jpi-oceans.eu/en/blue-carbon) abrufbar.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einem schriftlichen Konsortialvertrag. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110).4
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Förderung der Förderinitiative „Blue Carbon Ecosystems“ von JPI Oceans erfolgt aus nationalen Mitteln. Die Förderinstitutionen der beteiligten Länder stellen jeweils nationale Mittel für die Antragsteller des eigenen Landes bereit (Fördermethode „virtual common pot“).
Für die gesamte Fördermaßnahme stellt das BMFTR beteiligten deutschen Projektpartnern Fördermittel in Höhe von 1 500 000 Euro bei einer Laufzeit von 36 Monaten zur Verfügung. Die maximale Fördersumme pro Verbundprojekt beträgt 500 000 Euro und bezieht sich auf alle deutschen Partner gemeinsam, ist also projektbezogen und nicht pro Partner zu verstehen.
An einem internationalen Forschungsverbund müssen mindestens drei an der Förderinitiative beteiligte Länder beteiligt sein.
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Zuwendungen können für projektbezogenen Personal-, Reise- und Sachaufwand, Unteraufträge, Dienstleistungen sowie für Geräteinvestitionen verwendet werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMFTR-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.6
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Nebenbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
6.2 Erfolgskontrollen/Evaluation
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
6.3 Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Das BMFTR unterstützt die Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Weiterqualifizierung in BMFTR-Projekten. Änderungen in BMFTR-geförderten Projekten an Hochschulen oder institutionell geförderten Forschungseinrichtungen, die aufgrund familienbedingter Ausfallzeiten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in frühen Karrierephasen sinnvoll und notwendig sind, werden mit geringem administrativem Aufwand gewährt. Insbesondere kommen Verlängerungen der Projektlaufzeit und, soweit erforderlich, zusätzliche Mittel für die den familienbedingten Ausfallzeiten entsprechenden Nachholzeiten in Betracht. Ausreichend ist ein entsprechender, kurz begründeter schriftlicher Antrag (per E-Mail) von der Projektleitung an das zuständige Fachreferat beziehungsweise den zuständigen Projektträger. Voraussetzung für eine solche Änderung des Vorhabens ist, dass die Nachwuchswissenschaftlerin beziehungsweise der Nachwuchswissenschaftler einen Beitrag zur Erreichung des Projektziels leistet.
6.4 Open-Access-Klausel
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
6.5 Wissenschaftskommunikation
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
6.6 Forschungsdatenmanagementplan
Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise Digital Object Identifier, EPIC-Handle, Archival Resource Key, Uniform Resource Name) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
Projektträger Jülich, Forschungszentrum Jülich GmbH
Geschäftsbereich Marine und maritime Forschung,
Geowissenschaften und Schifffahrt
Schweriner Straße 44
18069 Rostock
Fachliche Ansprechpartnerin:
Frau Dr. Julia Getzlaff
Telefon: +49 (0)381/20356-292
E-Mail: j.getzlaff@ptj.de
Zur Einreichung der internationalen Verbundskizzen (siehe auch Nummer 7.2.1) ist die elektronische Anmeldeplattform zu nutzen (https://marine.smartsimple.ie/). Für die Registrierung wird der Projektkoordinator gebeten, sich per E-Mail (Passwortanfrage, kurze Information über Ihre Organisation sowie Ihrer Position innerhalb Ihrer Organisation) an rims.support@marine.ie zu wenden.
Zur Erstellung förmlicher Förderanträge in der letzten Antragsstufe (Nummer 7.2.2) ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Allen Förderinteressenten wird empfohlen, zur Beratung frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Projektträger aufzunehmen. Dort sind weitere Informationen erhältlich.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmftr abgerufen werden.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind Skizzen in englischer Sprache durch den Koordinator des internationalen Forschungsverbunds bis spätestens
2. März 2026, 14:00 Uhr MEZ,
elektronisch über https://marine.smartsimple.ie/ einzureichen.
Die Vorlagefrist gilt als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
Für die Erstellung der Skizzen ist die Gliederung entsprechend der Vorgabe aus der internationalen Förderinitiative sowie des in der elektronischen Anmeldeplattform (https://marine.smartsimple.ie/) zur Verfügung gestellten Formulars zu verwenden. Der maximale Umfang der Skizze darf 30 Seiten (inklusive Deckblatt und Anhänge) nicht überschreiten.
Es wird empfohlen, vor Einreichung der Unterlagen mit dem beauftragten Projektträger Kontakt aufzunehmen. Dort sind weitere Hinweise erhältlich.
Nach Ablauf der Einreichfrist werde alle Skizzen vom „Blue Carbon“-Call-Sekretariat und den nationalen Kontaktstellen anhand der Auswahlkriterien geprüft. Die Auswahlkriterien sind der transnationalen Ausschreibung zu entnehmen (https://www.jpi-oceans.eu/en/blue-carbon). Die Förderinstitutionen prüfen die nationalen Förderkriterien, um sicherzustellen, dass die Skizzen den geltenden nationalen Regeln und Vorschriften entsprechen. Förderfähige Skizzen werden zur Bewertung an unabhängige, internationale Gutachter geschickt.
Alle Skizzen müssen dem Prinzip des „Do No Significant Harm“ und den geltenden ethischen Grundsätzen entsprechen.
Die eingegangenen Skizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
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Relevanz des Forschungsansatzes für die Zielstellung des europäischen Calls;
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wissenschaftliche Qualität, Originalität und Innovation des Forschungsansatzes;
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Umsetzbarkeit beziehungsweise Erreichbarkeit der Zielsetzung der geplanten Forschung;
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Qualifikation der Antragstellenden und Eignung des Verbunds;
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Integration und Zusammenarbeit im Verbund;
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Inter- und Transdisziplinarität der Projekte inklusive Wissenstransfer und Öffentlichkeitsarbeit;
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europäischer Mehrwert;
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Angemessenheit von Größe und Struktur des Projekts, von Arbeits- und Finanzplan, von Projekt- und Datenmanagement und Ausgewogenheit der arbeitsteiligen Vernetzung der Partner;
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Outreach- und Verbreitungsplan, einschließlich der Schnittstelle zwischen Wissenschaft und Politik.
Spezifische Kriterien (zum Beispiel zur Unterstützung der Ziele der UN-Ozeandekade) sind dem internationalen Ausschreibungstext der Fördermaßnahme (https://www.jpi-oceans.eu/en/blue-carbon) zu entnehmen.
Entsprechend den oben angegebenen Bewertungskriterien werden durch ein internationales Gutachtergremium die für eine Förderung geeigneten Skizzen ausgewählt. Basierend auf den Hinweisen des Gutachtergremiums werden Koordinatoren positiv evaluierter Skizzen vom „Blue Carbon“-Call-Sekretariat schriftlich zur Einreichung von Vollanträgen aufgefordert.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die deutschen Projektpartner der international positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die förmlichen Förderanträge sind in deutscher Sprache vorzulegen und müssen Folgendes enthalten:
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eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung (inklusive Maßnahmen der Wissenschaftskommunikation),
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eine ausführliche Arbeits-, Ressourcen- und Zeitplanung,
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detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens,
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detaillierte Darstellung der Anwendung erwarteter Ergebnisse,
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Verwertungsplan.
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
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Umsetzung der Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens;
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Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen;
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Angemessenheit der veranschlagten Ressourcen und Finanzierung sowie Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit;
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Qualität der Zusammenarbeit mit den internationalen Partnern und Mehrwert für alle beteiligten Partnereinrichtungen.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Der im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Förderantrag und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2031 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2031 in Kraft gesetzt werden.
Bundesministerium
für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Dr. Zage Kaculevski
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
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Name und Größe des Unternehmens;
- b)
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Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses;
- c)
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Standort des Vorhabens;
- d)
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die Kosten des Vorhabens sowie
- e)
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die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit
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zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- –
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zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- –
-
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.7
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass
- –
-
das BMFTR alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- –
-
das BMFTR Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.8
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- –
-
55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO);
- –
-
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO);
- –
-
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO);
- –
-
8,25 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO);
- –
-
10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO).
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- –
-
Grundlagenforschung;
- –
-
industrielle Forschung;
- –
-
experimentelle Entwicklung;
- –
-
Durchführbarkeitsstudien
(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 fortfolgende AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- a)
-
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- b)
-
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- c)
-
Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
- d)
-
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- e)
-
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- –
-
100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
- –
-
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- –
-
25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
- –
-
50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:
- a)
-
um zehn Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- b)
-
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- i.
-
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- –
-
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- –
-
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens zehn Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
- ii.
-
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
- iii.
-
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
- iv.
-
Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt.
- c)
-
um fünf Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
- d)
-
um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
- i.
-
von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
- ii.
-
eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
- iii.
-
mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- –
-
Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
- –
-
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um zehn Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.
Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU
Beihilfefähige Kosten sind Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.
Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
Allgemeine Hinweise
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- a)
-
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- b)
-
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
- 1
- Verordnung (EU) Nummer 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 15 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nummer 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
- 2
- Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
- 3
- Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
- 4
- https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
- 5
- Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
- 6
- Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMFTR zur Wissenschaftskommunikation.
- 7
- Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
- 8
- (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.