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Bundesministerium
für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Richtlinie
zur Förderung von Projekten im Rahmen der Initiative von Bund und Ländern
zum Thema digitales Lehren und Lernen
(Bund-Länder-Initiative „Digitales Lehren und Lernen“)
– Rahmenbekanntmachung

Vom 22. Mai 2026

Bei der Umsetzung der vorliegenden Förderrichtlinie finden weiterhin die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung Anwendung (NKBF2017, NABF beziehungsweise die zum Zeitpunkt der Bewilligung jeweils gültige Nachfolgeregelung). Darunter sind auch Regelungen, die vom Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt beziehungsweise seinem Vorgänger, dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), erlassen wurden.

Sämtliche Unterlagen sind im Formularschrank für Fördervordrucke des Bundes zu finden unter:

https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Die vorliegende Rahmenbekanntmachung wird im Kontext der Bund-Länder-Initiative „Digitales Lehren und Lernen“ veröffentlicht. Sie ist Bestandteil des Digitalpakt 2.0. Mit ihr beabsichtigt das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) die Förderung wissenschaftlicher Forschung als Beitrag zu einer bundesweiten, evidenzbasierten1 Qualitätsentwicklung im Bereich der digitalen und digitalisierungsbezogenen Lehrkräfte­bildung.

Ergebnisse der PISA-Studie 2022, der IGLU-Studie 2021, der IQB-Bildungstrends sowie weiterer Forschungsarbeiten zeigen, dass die schulischen Leistungen und Kompetenzen deutscher Schülerinnen und Schüler im internationalen Vergleich niedrig sind, teilweise im Zeitverlauf sinken oder gruppenspezifisch divergieren. Insbesondere internationale Vergleichsstudien machen auf die Notwendigkeit zur Förderung einer Kultur der Digitalität im Schulwesen aufmerksam. So stellt die Studie ICILS 2023 eine „digitale Kluft“ für Deutschland fest, der zufolge computer- und informationsbezogene Kompetenzen von Schülerinnen und Schülern in Abhängigkeit ihrer sozialen Herkunft und Einwanderungsgeschichte variieren. Dies hat Konsequenzen für die gesellschaftliche Teilhabe, da insbesondere mit einer weiter fortschreitenden Digitalisierung der Arbeitswelt die Verfügbarkeit digitaler Kompetenzen zu einer entscheidenden Ressource für die individuellen Chancen auf dem Arbeitsmarkt wird. Auch über den Arbeitsmarkt hinaus sind digitale Kompetenzen bedeutsam für gesellschaftliche Teilhabe und individuelle Entwicklung. Beispielsweise macht die digitale Transformation von Informationsmedien und die wachsende Bedeutung sozialer Medien als Informationsquelle einen kritischen und reflektierten Umgang mit ihnen erforderlich, etwa um Falschnachrichten erkennen zu können. Schülerinnen und Schüler in Deutschland haben hier erheblichen Nachholbedarf (vergleiche PISA 2022).

Das Schulsystem steht in der Verantwortung, Kindern und Jugendlichen den Erwerb zentraler und zukunftsorientierter Kompetenzen zu ermöglichen, dabei Heterogenität zu berücksichtigen sowie Mechanismen einer Vererbung sozialer Ungleichheit zu durchbrechen. Neben dem Erwerb digitaler Kompetenzen als Wert und Ziel für sich, kann die Nutzung digitaler Ressourcen und der Einsatz digitaler Methoden und Anwendungen im Unterricht den Erwerb allgemeiner Kompetenzen positiv beeinflussen (vergleiche PISA 2022). Dabei ist eine Unterscheidung zwischen analogem und digitalem Unterricht kaum noch möglich oder sinnvoll; die Grenzen sind fließend. Hier bedarf es deshalb auch, unabhängig davon, ob Schule und Unterricht gezielt um digitale Methoden und Anwendungen angereichert werden oder sich Digitalisierung unbemerkt etabliert, der Untersuchung von (nicht intendierten) Wirkungen.

Der Forschungsstand zum Zusammenhang zwischen qualitätsvoller Schul- und Unterrichtsentwicklung und dem Kompetenzerwerb von Schülerinnen und Schülern wird häufig auf die Formel „Auf die Lehrkraft kommt es an“ gebracht. Darin kommt zum Ausdruck, dass die individuellen Kompetenzen und die Professionalisierung von Lehrerinnen und Lehrern sowie Schulleitungen zentral für das Lernen der Schülerinnen und Schüler sind. Ein agiles und resilientes Bildungssystem erfordert daher unter dieser Perspektive vor allem eine Lehrkräftebildung auf höchstem Niveau in allen drei Phasen. Dazu gehört eine Ausbildung, die Lehrkräfte befähigt, sich während ihrer gesamten Laufbahn kontinuierlich an neue Entwicklungen wie im dynamischen Feld digitaler Medien anzupassen. Dies muss begleitet werden von gezielten Professionalisierungsangeboten, zu denen auch entsprechende Angebote zur Orientierung der Lehrkräfte zur individuellen Professionalisierung als auch der die Lehrkräftebildung unterstützenden Akteure gehören. Essenziell ist zudem die enge Vernetzung der Beteiligten aller Phasen der Lehrkräftebildung, um neueste Entwicklungen aufzugreifen und Synergien zu schaffen.

1.1 Förderziel

Das übergeordnete Ziel, verankert in der Vereinbarung für eine Bund-Länder-Initiative „Digitales Lehren und Lernen“, ist die Steigerung der digitalen Souveränität von Schülerinnen und Schülern für die digital geprägte Welt. Um dies zu erreichen, soll Forschung gefördert werden, die

zu einer evidenzbasierten und nachhaltigen Qualitätsentwicklung der Lehrkräftebildung beiträgt,
dabei partizipativ und ko-konstruktiv vorgeht, indem relevante Akteure frühzeitig eingebunden werden,
international anschlussfähig ist,
internationale und nationale Strategien, Referenzrahmen sowie die Bildungsstandards berücksichtigt und einbezieht2,
mit ihren Ergebnissen zur Professionalisierung von aktiven und zukünftigen Lehrerinnen und Lehrern beitragen kann,
dabei auch die besonderen Qualifizierungsbedarfe von Quer- und Seiteneinsteigenden in den Blick nimmt,
die vielfältigen Herausforderungen im Bildungssystem, wie soziale, kulturelle, sprachliche und körperliche beziehungsweise neurodiverse Vielfalt, berücksichtigt und
die den konsequenten bundesweiten Ergebnistransfer in die pädagogische Praxis beforscht sowie die Vernetzung und Kooperation – auch durch den Einbezug einer Kultur offener Bildungsressourcen (OER) – aller an der Lehrkräftebildung beteiligten Akteure unterstützt und forciert.

1.2 Zuwendungszweck

Zuwendungszweck ist die Förderung von Projekten entsprechend der in Nummer 2 aufgeführten Module, die durch ihre Ergebnisse nachhaltig zu einer evidenzbasierten Qualitätsentwicklung der Lehrkräftebildung im Bereich digitaler Bildung beitragen. Um das Förderziel zu erreichen, sollen Projekte zur Erforschung, Erprobung und Verbreitung (Transfer) gefördert werden, die ko-konstruktiv mit Akteuren der Lehrkräftebildung in den Ländern zusammenarbeiten und auf bundesweit anschlussfähige Ergebnisse hinwirken und die sich zu diesem Zweck, vernetzt durch ein entsprechendes Metaprojekt (siehe Modul F in Nummer 2), eng mit allen geförderten Projekten austauschen.

Die Ergebnisse der geförderten Projekte dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie analog der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Bei einer Beteiligung des Bundesinstituts für Berufsbildung bilden § 96 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes (zur Finanzierung) und § 34 BHO sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften die Rechtsgrundlagen für eine Förderung.

2 Gegenstand der Förderung

Das BMBFSFJ beabsichtigt, auf Basis dieser Rahmenbekanntmachung Forschungsprojekte mit Mitteln des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK) zu den nachfolgend aufgeführten Modulen zu fördern. Diese Projekte sind Beitrag zur Bund-Länder-Initiative „Digitales Lehren und Lernen“ als Handlungsstrang III zum Digitalpakt 2.0. Weiterführende Details zu den Förderschwerpunkten und den jeweiligen Fristen werden in spezifischen Förderaufrufen bekannt gegeben.

Die Förderaufrufe werden unter https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/ministerium/ausschreibungen-foerderung/foerderrichtlinien innerhalb von circa einem Dreivierteljahr in unregelmäßigen Abständen veröffentlicht. Zusammen mit dieser Rahmenförderbekanntmachung sind die Förderaufrufe für die Module A, B und F vorgesehen. Später folgen die Förderaufrufe zu den Modulen C, D und E. Antragsteller müssen sowohl die allgemeinen Bedingungen für die Förderung, so wie in dieser Rahmenbekanntmachung dargestellt, als auch die jeweiligen spezifischen Voraussetzungen des jeweiligen Förderaufrufs berücksichtigen.

Mit der Forschung wird das Leitbild eines digitalen und digital gestützten Unterrichts und der Vermittlung beziehungsweise Entwicklung von digitaler Souveränität als ein wesentlicher Bestandteil von Schule und Unterricht verfolgt, der diesen Grundgedanken mit der datengestützten Qualitätsentwicklung von Schule und Unterricht und deren Steuerung verknüpft. In allen Modulen können sowohl Themen der Lehrkräftebildung für allgemeinbildende als auch berufsbildende Schulformen adressiert werden. Als Querschnittsthemen sind die Chancen und Herausforderungen von Diversität in der Bildung und digitale Lösungsansätze und die Entwicklung von (Nach-)Qualifikationsformaten erwünscht. Erwartet werden schwerpunktmäßig Forschungsvorhaben, die länderübergreifend zur Qualitätsentwicklung der digitalisierungsbezogenen Lehrkräftebildung beitragen, insbesondere durch Forschungsaktivitäten mit Digitalisierungsbezug und Entwicklung und Forschung zu entsprechenden Qualifizierungsangeboten.

Entlang der folgenden thematischen Clusterung wird praxisorientierte und ko-konstruktive Forschung an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen in Kooperation mit Einrichtungen der zweiten und dritten Phase der Lehrkräftebildung und auch einzelnen Schulen gefördert:

Modul A: Kompetenzcluster lernen:digital

Gefördert werden Projekte zu fachdidaktischen Themen der digitalen Unterrichtsgestaltung in der Aus- und Fortbildung von Lehrerinnen und Lehrern. Der Schwerpunkt liegt auf Fragestellungen zur Qualitätsverbesserung und der Lernwirksamkeit des Fachunterrichts durch die didaktisch sinnvolle Integration digitaler Geräte, Anwendungen und Methoden sowie deren ausgewogenem Einsatz – auch im Zusammenspiel mit analoger Unterrichtsgestaltung.

Modul B: Kompetenzcluster Daten- und KI-gestütztes Lehren

Gefördert werden Projekte mit Themen zu formativen Assessments, tutoriellen Feedbacksystemen, individualisierter Förderung Lernender auch über längere Zeiträume hinweg sowie dem Potenzial einer zielgerichteten Nutzung von Kompetenz- und Leistungsdaten Lernender. Zusätzlich werden Möglichkeiten und Grenzen der Entlastung von Lehrkräften, die Auswirkungen auf Unterrichtsarrangements sowie die Anforderungen an eine digitale Aufgabengestaltung und Prüfungspraxis untersucht.

Modul C: Kompetenzcluster Digitale Souveränität

Gefördert werden Projekte mit Fragestellungen zur Förderung der Kompetenzen von Lehrkräften, die fächerübergreifend auf eine Stärkung digitaler Souveränität zielen. Dies setzt eine Kenntnis über die Dimensionen der Digitalisierung der Lebens- und Arbeitswelt voraus. Im Fokus stehen Themen zum reflexiven, kritischen, produktiven und präventiven Umgang mit digitalen Medien und Anwendungen, um digitale Souveränität bei Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern als Beitrag zur Demokratiebildung, Werteerziehung und Innovationsfähigkeit zu fördern.

Modul D: Kompetenzcluster Digital Leadership

Gefördert werden Projekte mit Themen zur Implementierung, Begleitung und Steuerung digitalisierungsbezogener und datengestützter Qualitätsentwicklungsprozesse von Schule und Unterricht als eine zentrale pädagogische Führungsaufgabe in der digitalen Transformation. Zudem liegt ein Fokus auf der Weiterentwicklung der Kompetenzen von Schulleitungen im Bereich der digitalen Kommunikation und Zusammenarbeit, sowohl innerhalb als auch zwischen Schulen, Schulaufsichten sowie mit außerschulischen Partnern.

Modul E: Kompetenzcluster Berufliche Bildung

Gefördert werden Projekte mit Themen zur Kompetenzsteigerung im beruflichen Lehramt und innovativen digitalen Lehr- und Lernformen. Die berufliche Ausbildung zeichnet sich im Vergleich zur allgemeinen Bildung durch ihre berufliche Didaktik sowie ihren klaren Arbeitsmarktbezug aus, der die digitalisierten Arbeits- und Geschäftsprozesse in der Berufswelt ebenso berücksichtigen muss wie die weiter zunehmende Bedeutung von Fähigkeiten zur datenschutzkonformen Nutzung von Technologien oder zur digitalen Interaktion in Teams oder mit Kunden. Darüber hinaus werden einige Berufsbilder nur an wenigen Standorten angeboten. Damit kommen auch Fragen eines digitalen, ortsunabhängigen Unterrichts eine besondere Rolle zu.

Modul F: Vernetzungs- und Transferstelle

Gefördert wird eine Vernetzungs- und Transferstelle als übergreifendes Metavorhaben für Forschung, Vernetzung, Transfer und Wissenschaftskommunikation für alle Phasen der Lehrkräftebildung und entsprechende Transferforschung. Erwartet wird hier ein Projekt, welches sich eng mit einem Bund-Länder-gemeinsamen Gremium im Kontext der Bund-Länder-Initiative „Digitales Lehren und Lernen“ austauscht und darüber hinaus die für die Lehrkräfte zuständigen Akteure der Länder in ihre Arbeit einbezieht. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass – angesichts der dynamischen Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung – Synergieeffekte über die Grenzen der einzelnen Länder hinaus wirksam werden können.

Die Vernetzungs- und Transferstelle hat folgende Funktionen:

Forschung
Es werden übergreifende Forschungsaktivitäten im Bereich des digitalen Lehrens und Lernens sowie zu Vermittlung von Digitalkompetenzen im Sinne digitaler Souveränität durchgeführt, beispielsweise zu den Gelingensbedingungen für Transfer und evidenzbasierte Lehrkräftebildung, zur Organisation sowie zur Qualifizierung der Fort- und Weiterbildenden selbst. Die Ergebnisse dieser Forschung sowie der Arbeiten der Kompetenzcluster werden unter anderem in Form von Forschungssynthesen aufbereitet und allen Akteuren der Lehrkräftebildung auch im Sinne eines Clearinghouses zur Verfügung gestellt.
Vernetzung
Sie organisiert und strukturiert die Vernetzung der Forschungsprojekte untereinander, um inhaltliche und methodische Synergien zu identifizieren und unterstützt zudem beim Forschungsdatenmanagement und der Methodenauswahl. Sie fördert die Vernetzung der Forschungsprojekte mit der nationalen und internationalen Wissenschaftscommunity sowie mit Praxisakteuren.
Transfer und Wissenschaftskommunikation
Die Vernetzungs- und Transferstelle sorgt für einen systematischen Transfer von Fortbildungskonzepten und Materialien in die Landesinstitute und Qualitätseinrichtungen der Länder über die bestehenden Plattformen sowie durch (regionale) Dialogformate und Werkstattprozesse. Dazu gehört auch der enge Austausch mit den Landesinstituten und Qualitätseinrichtungen sowie weiteren Einrichtungen der Länder, wie Medienzentren (Landes- und Regionalebene), Zentren der Lehrkräftebildung und Ähnliche, zu allen transferrelevanten Fragen im Rahmen der Initiative. Ein weiteres Element ist die systematische Kommunikation der Themen und Forschungsergebnisse durch eine geeignete Wissenschaftskommunikationsstrategie, die den Dialog zwischen Praxis und Wissenschaft einbezieht.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. In Modul F sind zusätzlich Vereine und Stiftungen oder vergleichbare gemeinnützige Akteure als Teil eines Verbunds mit Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen antragsberechtigt.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.

Das BIBB kann sich entsprechend der haushaltsrechtlichen Vorgaben des § 34 BHO in Einzel-/Verbundprojekten beteiligen. Es ist unbeschadet seiner Rechtsstellung als vom Bund grundfinanzierte, bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts antragsberechtigt.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).3

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Förderinteressierte sollten auf dem Gebiet der Lehrkräftebildung ausgewiesen sein. Darüber hinaus wird die ko-konstruktive Zusammenarbeit mit Akteuren aus zweiter und/oder dritter Phase der Lehrkräftebildung durch entsprechenden Austausch bereits in der Skizzenphase erwartet. Im Regelfall sind Praxisakteure aus mehreren Ländern einzubeziehen, um den angestrebten bundesweiten Transfer zu forcieren. Unabdingbar ist eine enge Zusammenarbeit, insbesondere bezüglich des Ergebnistransfers, mit der Vernetzungs- und Transferstelle (Modul F). Erwartet wird ferner ein Austausch innerhalb der Projekte des eigenen Moduls durch geeigneten projekt-/verbundinternen Transfer und mit Projekten anderer Module (gesteuert von der Vernetzungs- und Transferstelle), die Kooperation mit Gremien von Bund und Ländern zur Steuerung der gemeinsamen Initiative „Digitales Lehren und Lernen“, mit einem Projektträger und einer Evaluation der Bund-Länder-Initiative.

Im Rahmen der Module A, B, C, D und E können sowohl Einzel- als auch Verbundprojekte gefördert werden, die eng mit der Vernetzungs- und Transferstelle (Modul F) zusammenarbeiten und kooperieren. Aufgrund der gesteckten Förderziele werden überwiegend Verbundprojekte erwartet, bei Einzelvorhaben ist der bundesweite Bezug besonders hervorzuheben. In Modul F wird ein zur Bearbeitung der Förderziele hinreichend großer Verbund erwartet. Die Anzahl der beteiligten Verbundpartner richtet sich grundsätzlich nach den Erfordernissen des geplanten Vorhabens, sie ist auch im Hinblick auf die Projektgovernance zu begründen.

Förderinteressierte für das Modul F sollten zusätzlich einschlägige Vorerfahrungen und Expertise bei Vernetzung, Transfer und Wissenschaftskommunikation zum Thema digitale Lehrkräftebildung mitbringen und auch entsprechend international im Forschungsfeld, idealerweise auch mit internationalen Praxisakteuren, vernetzt sein.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBFSFJ vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nr. 0110).4

Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sowie Vereine, Stiftungen und vergleichbare gemeinnützige Akteure, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsprojekten an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBFSFJ finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.

Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.

Übernommen oder bezuschusst werden kann ein von der Grundausstattung der antragstellenden Einrichtung abgrenzbarer projektspezifischer Mehrbedarf. Zuwendungsfähig sind Personalausgaben, Sachmittel und Ausgaben für Dienstreisen im Inland, Ausgaben/Kosten für Vernetzung und Transfer sowie in begründeten Ausnahmefällen weitere Finanzpositionen. Die Einstellung von Personal zur wissenschaftlichen Weiterqualifikation kann mit wissenschafts­üblichen Personalstellen gefördert werden. Der Bund ist bestrebt, den internationalen Austausch zu verbessern. Mittel für Auslandsreisen sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch Synergien und internationale Vernetzung zum Nutzen des Projekts erwartet werden können.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR, die analog Anwendung finden.

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBFSFJ oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Das BMBFSFJ unterstützt die Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Weiterqualifizierung in BMBFSFJ-Projekten. Änderungen in BMBFSFJ-geförderten Projekten an Hochschulen oder institutionell geförderten Forschungseinrichtungen, die aufgrund familienbedingter Ausfallzeiten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in frühen Karrierephasen sinnvoll und notwendig sind, werden mit geringem administrativem Aufwand gewährt. Insbesondere kommen Verlängerungen der Projektlaufzeit und, soweit erforderlich, zusätzliche Mittel für die den familienbedingten Ausfallzeiten entsprechenden Nachholzeiten in Betracht. Ausreichend ist ein entsprechender, kurz begründeter schriftlicher Antrag (per E-Mail) von der Projektleitung an das zuständige Fachreferat beziehungsweise den zuständigen Projektträger. Voraussetzung für eine solche Änderung des Vorhabens ist, dass die Nachwuchswissenschaftlerin beziehungsweise der Nachwuchswissenschaftler einen Beitrag zur Erreichung des Projektziels leistet.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsprojekt resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBFSFJ begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Projekt resultierenden wissenschaftlichen Monographien. Sonstige Ergebnisse (zum Beispiel Unterrichts- oder Schulungsmaterialien, Fortbildungsmodule oder -dokumentationen, Anwendungen) sollen nach Möglichkeit unter der Lizenz Creative Commons Attribution-Share Alike 4.0 International (CC BY-SA 4.0) oder vergleichbar veröffentlicht werden.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.

Bei Verbundprojekten sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln, hierbei ist auch die Vernetzungs- und Transferstelle sowie deren zentraler Internetauftritt zu berücksichtigen.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBFSFJ derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Bereich Bildung, Gender
Bund-Länder-Initiative „Digitales Lehren und Lernen“
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Ansprechpersonen sind:

Dr. Melanie Behrens: 0228/3821 2074
Dr. Alexander Höse: 0228/3821 1938

E-Mail: digitaleslehren@dlr.de

Zu den jeweiligen Förderaufrufen der Module A bis E sind öffentliche Online-Informationsveranstaltungen geplant. Weitere Details hierzu werden in den Förderaufrufen veröffentlicht.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in den Förderaufrufen oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse

https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmbfsfj

abgerufen oder unmittelbar bei den oben angegebenen Ansprechpersonen angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind zunächst zu einer in den jeweiligen Förderaufrufen genannten Frist Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen. Vor der Veröffentlichung der jeweiligen Förderaufrufe ist keine Skizzeneinreichung vorgesehen.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem im Förderaufruf angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizze muss alle fachlichen Angaben enthalten, die eine abschließende gutachterliche Stellungnahme erlauben. Die Projektskizze soll maximal elf Seiten bei Einzel- und zwölf Seiten bei Verbundprojekten umfassen (DIN A4, mindestens 1,15-zeilig, Schriftgröße mindestens Arial 11 Pkt.).

Die für die Projektskizze vorgegebene Gliederung sieht wie folgt aus:

Deckblatt: Titel/Thema des Projekts und Akronym, geplante Laufzeit, Art des Projekts (Einzel- oder Verbundprojekt), Namen und Anschriften (inklusive Telefonnummer und E-Mail-Adresse) aller Einzelprojektleitungen, Benennung der Verbundleitung (falls zutreffend);
Zusammenfassung des Projekts (circa eine halbe Seite);
Beschreibung der Problem-, Ziel und Fragestellung des Vorhabens und Bezug zu den Zielen der Bekanntmachung;
Einordnung des Projekts in den bisherigen Forschungs- und Entwicklungsstand sowie eigene Vorarbeiten (maximal eine Seite);
Arbeitsprogramm: Beschreibung der geplanten Forschungsarbeiten und des Arbeitsprogramms unter Einschluss der theoretischen Rahmung, Darstellung von Methoden und etwaigen Datenerhebungen;
Praxis-/Kooperationspartner, Verwertungsplan und Transfer: Benennung der einzubeziehenden Kooperationspartner der Lehrkräftebildung (eine Weitergabe von Mitteln an diese ist nicht vorgesehen) und der Ziele der geplanten Zusammenarbeit (Letter of Intent werden hier nicht erwartet! Eine abgestimmte zeitliche Planung der Zusammenarbeit soll erst in der zweiten Verfahrensstufe vorgelegt werden.); Aussagen zur Nutzbarkeit der Projektergebnisse sowie zum Transfer und Darstellung des jeweiligen Mehrwerts (circa zwei Seiten);
bei Verbundprojekten: Projektgovernance und Beschreibung der Arbeitsteilung zwischen den Partnerinnen und Partnern und Erläuterungen zum wechselseitigen Mehrwert (circa eine Seite);
Zeitplanung und Kostenschätzung (je Einzelprojekt: Gesamtkosten beziehungsweise -ausgaben, Grobkalkulation von Personal-, Sach- und Reisemitteln, nur Hochschulen: gegebenenfalls Berücksichtigung einer Projektpau­schale).

Als Anhang können Kurzdarstellungen der beteiligten Projektleitungen, eine Publikationsliste mit maximal fünf themen­bezogenen Publikationen, Angaben zu einschlägigen Forschungsprojekten beziehungsweise laufenden Drittmittelvorhaben sowie Interessebekundungen/Absichtserklärungen von Praxispartnern beigefügt werden (diese werden nicht zur maximalen Seitenzahl hinzugezählt).

Die inhaltlichen Anforderungen an die Skizze werden gegebenenfalls im Förderaufruf weiter spezifiziert.

Bestandteil des Auswahlverfahrens ist eine fachliche Prüfung unter Einbezug externer Gutachterinnen und Gutachter. Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

Bezug des Konzepts zu den durch diese Rahmenbekanntmachung und dem jeweiligen Förderaufruf vorgegebenen Zielen und Handlungsfeldern,
Relevanz der Problemstellung zur Qualitätsentwicklung der Lehrkräftebildung,
Angemessenheit des Projektdesigns, Realisierbarkeit des Arbeitsprogramms unter Beachtung des Finanzierungs- und Zeitplans sowie der vorgesehenen Projektgovernance,
Relevanz der erwarteten Ergebnisse für die Weiterentwicklung und Qualitätsentwicklung der Lehrkräftebildung,
Anwendungsbezug der Ergebnisse und Nachhaltigkeit der Maßnahmen,
Potenzial des Transfers und von Nutzen und Wirksamkeit der Kooperationen.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Skizzeneinreichenden schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind ausführliche Projektbeschreibungen vorzulegen, die unter anderem folgende, die Projektskizze ergänzende Informationen enthalten:

detaillierter Finanzplan des Projekts,
ausführlicher Verwertungsplan,
Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung,
detaillierter Arbeitsplan inklusive projektbezogene Ressourcenplanung und Meilensteinplanung,
mit dem Antrag, spätestens drei Monate nach Laufzeitbeginn: mit den Praxispartnern abgestimmter und von diesen bestätigter (grober) Zeitplan über die gemeinsamen Ziele sowie die Schritte der geplanten Zusammenarbeit.

Eventuelle Auflagen, Empfehlungen und Hinweise aus dem Begutachtungsprozess der ersten Verfahrensstufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der Finanzplanung,
Plausibilität der Ressourcen- und Zeitplanung,
Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaß­nahme,
Erfüllung etwaiger Auflagen, Hinweise oder Empfehlungen aus der ersten Stufe des Förderverfahrens.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung, in die auch externe Gutachterinnen und Gutachter einbezogen werden können, wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 12. Mai 2026 in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 gültig.

Berlin, den 22. Mai 2026

Bundesministerium
für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Im Auftrag
Dr. Patrick Fick
1
Vergleiche Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2024 zur Förderung evidenzgestützter Politik und Praxis in der allgemeinen und beruflichen Bildung zur Verwirklichung des Europäischen Bildungsraums (Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C C/2024/3642).
2
Beispielsweise Strategie der Kultusministerkonferenz (KMK) „Bildung in der digitalen Welt“, ergänzenden KMK-Empfehlung „Lehren und Lernen in der digitalen Welt“, Europäischer Rahmen für die Digitale Kompetenz von Lehrenden (DigCompEdu), „UNESCO AI competency framework for teachers“.
3
Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
4
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMFTR, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.