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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Förderbekanntmachung
für ein bundesweites Netzwerk der Mittelstand-Digital Zentren
und für Fokusprojekte zu Digitalisierung oder Künstlicher Intelligenz

Vom 15. Dezember 2025

1 Präambel

Der Förderschwerpunkt Mittelstand-Digital leistet bereits seit dem Jahr 2015 zu jeweils wechselnden aktuellen Schwerpunkten einen wichtigen Beitrag, um den Mittelstand in Deutschland bei der digitalen Transformation zielgerichtet zu unterstützen. Der Ansatz ist ein breitenwirksamer und anbieterneutraler1 Wissens- und Technologietransfer, der kontinuierlich weiterentwickelt wurde. Unter diesem Dach waren die Förderung der Mittelstand 4.0 Kompetenzzentren beziehungsweise der Mittelstand-Digital Zentren, die Initiative „IT-Sicherheit in der Wirtschaft“ sowie das bis Ende 2023 befristete Investitionszuschussprogramm „Digital Jetzt“ zusammengefasst. Im Zusammenspiel mit weiteren Förderprogrammen auf europäischer Ebene (zum Beispiel European Digital Innovation Hubs – EDIHs) sowie Förderprogrammen des Bundes und der Länder wurde ein übergreifendes Netzwerk für die – auch weiterhin bestehenden – Unterstützungsbedarfe der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aufgebaut. Die Förderung der bestehenden Mittelstand-Digital Zentren und damit des gesamten Netzwerks endet schrittweise bis Ende Dezember 20262.

Unter dem Förderschwerpunkt sind aktuell und künftig das Netzwerk der Mittelstand-Digital Zentren und die Initiative IT-Sicherheit in der Wirtschaft zusammengefasst.

In den letzten Jahren wurde in verschiedenen Studien eine Verbesserung bei der Digitalisierung deutscher Unternehmen festgestellt. Diese wurde im Länderbericht 2024 für die Digitale Dekade der Europäischen Kommission unter anderem auf die bisherigen Aktivitäten des Förderschwerpunkts Mittelstand-Digital zurückgeführt3. Deutschland ist laut des Länderberichts für die Digitale Dekade 20254 zwar nach wie vor führend in Bereichen, die mit der Entwicklung fortschrittlicher Technologien zusammenhängen. Allerdings verfügt Deutschland insgesamt über geringere digitale Kompetenzen. Der Bericht kommt zu dem Schluss, dass in Deutschland eine Notwendigkeit für gezieltere Maßnahmen besteht, die auch die Einführung digitaler Technologien in Unternehmen weiter vorantreiben. Im Bereich der IT- und Cybersicherheit bleibt die Bedrohungslage trotz internationaler Strafverfolgungserfolge nahezu unverändert hoch und die Cyberangriffsflächen in Deutschland wachsen durch die Digitalisierung5, 6. Zwar zeigen Studien verschiedener Akteure (Bitkom7, KfW8, TÜV9, DIHK10) Fortschritte bei Digitalisierung und IT- und Cybersicherheit von KMU auf, sehen aber ebenfalls fortwährenden Unterstützungsbedarf. Insbesondere für kleinere Unternehmen stellt die Digitalisierung komplexerer Prozesse, der Einsatz fortgeschrittener Digitalisierungstechnologien im Betrieb sowie der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) (vergleiche auch IW-Report 33/202511) eine große Herausforderung dar. Dies gilt auch für die Einführung digitaler Geschäftsmodelle und Produkte.

Die Ergebnisse der externen Evaluation des Förderschwerpunkts Mittelstand-Digital bestätigen den weiterführenden Bedarf der KMU12: Zentrale Hemmnisse für KMU, Digitalisierungs- und IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen, waren und sind mangelnde zeitliche und finanzielle Ressourcen, fehlende digitale Kompetenzen, eine fehlende digitale Unternehmenskultur sowie rechtliche Unsicherheiten. Die Bedarfsanalyse „Zukünftige Unterstützungsbedarfe des Mittelstandes in der digitalen Transformation“13 aus dem Jahr 2024 zeigt, dass die digitale Transformation des Mittelstands von einem Netzwerk aus regionalen und branchenspezifischen Anlaufstellen sowie deren Netzwerken profitieren würde. Ein solcher Bedarf wurde unter anderem auch im Zuge einer umfassenden Stakeholderbeteiligung14 (Sommer 2025) im Vorfeld der Erarbeitung dieser Förderbekanntmachung bestätigt.

Durch die Förderung eines bundesweiten Netzwerks der Mittelstand-Digital Zentren (Teil B) und von breitenwirksamen Fokusprojekten zu Digitalisierung oder KI (Teil C) sollen daher im Rahmen dieser Förderbekanntmachung KMU bei der digitalen Transformation zielgerichtet unterstützt werden. Start-ups und Handwerk als Teilgruppe von KMU sollen mit ihren spezifischen Grundbedingungen explizit mitgedacht werden – im Folgenden wird nur die Abkürzung KMU genutzt. Das neue Netzwerk soll auf den Erfahrungen und Ergebnissen des bis Ende 2026 laufenden Netzwerks aufbauen und auf Basis neuer Entwicklungen und technischer Fortschritte angepasst und weiterentwickelt werden.

Die mit dieser Förderbekanntmachung geplante Förderung eines bundesweiten Netzwerks der Mittelstand-Digital Zentren und die Fokusprojekte zu Digitalisierung oder KI sollen von einer engeren Zusammenarbeit mit der Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand15 der Initiative „IT-Sicherheit in der Wirtschaft“16 profitieren. Darüber hinaus wird als neues bundesweites Transferinstrument für beide Fördersäulen eine zentrale Online-Plattform die zentrale Lotsenfunktion für KMU unterstützen. Die Lotsenfunktion erstreckt sich auf die Angebote von Mittelstand-Digital sowie darüber hinaus zu weiteren geeigneten Förder- und Unterstützungsangeboten aus Bund und Ländern. Alle Informationen und Ergebnisse der Vorhaben werden hier öffentlich zugänglich gemacht und stehen auch einer über die Zielgruppe hinausgehenden Fachöffentlichkeit (zum Beispiel Kammern, Verbänden) zur Verfügung. Die Online-Plattform ist nicht Gegenstand dieser Förderbekanntmachung.

2 Teil A – Allgemein geltende Grundlagen

2.1 Förderziele und Rechtsgrundlagen

2.1.1 Förderziele

Das übergeordnete Ziel der Teile B und C dieser Förderbekanntmachung ist die grundlegende Beschleunigung der digitalen Transformation von KMU mittels digitaler Technologien, der Nutzung von KI und anderen innovativen Anwendungen sowie die Erhöhung von deren IT- und Cybersicherheit. Dabei unterliegen KMU zugleich einem sich dynamisch entwickelnden Rechtsrahmen, der beachtet werden muss. Beispiele hierfür sind die europäische KI-Verordnung17, das Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie (NIS2UmsuCG18) und der europäische Cyber Resilience Act (CRA)19.

Die Europäische Union hat mit dem Politikprogramm „Digitale Dekade für den digitalen Wandel in Europa“20 konkrete Vorgaben und Ziele für 2030 für verschiedene gesellschaftliche Bereiche vorgelegt, die durch das aktualisierte Arbeitsprogramm Digitales Europa21 2025 bis 2027 auf europäischer Ebene konkretisiert werden. Explizit für die Wirtschaft wurden im Rahmen der Digitalstrategie der Europäischen Union ambitionierte Zielwerte vorgelegt: Bis 2030 sollen 90 Prozent der Unternehmen mindestens eine grundlegende Digitalisierung (Basisdigitalisierung) aufweisen und 75 Prozent der Unternehmen Big Data, Cloud-Computing Services und/oder KI nutzen.22

Der Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode23 sieht ebenfalls die Entwicklung eines starken digitalen Ökosystems, unter anderem durch Unterstützung des Technologietransfers von Hochschulen in die Wirtschaft sowie von Start-ups in etablierte Unternehmen, vor. Hinzu kommt das dort erklärte Ziel, den Mittelstand zu IT- und Cybersicherheitsmaßnahmen aufzuklären und bei der Umsetzung von Rechtsakten, unter anderem durch Hilfen zur Einführung eines Notfallmanagements und der Erfüllung neuer Gesetze, zu unterstützen. Ergänzend zum bisherigen KI-Fokus soll daher ab 2027 auch das Thema IT- und Cybersicherheit im Netzwerk der Mittelstand-Digital Zentren verstärkt werden. Damit soll sich der Förderschwerpunkt insgesamt auch zu einer Lotseninitiative für KMU zu den Themen Digitalisierung, KI-Readiness und KI sowie IT- und Cybersicherheit weiterentwickeln.

Die Förderziele dieser Förderbekanntmachung sind:

Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU in Deutschland durch Digitalisierung, verbesserte rechtskonforme IT-Sicherheit und verstärkte rechtskonforme Nutzung von KI und anderen innovativen Technologien.
Erhöhung des digitalen Reifegrads (besonders in allgemeineren Technologien sowie Anwendungen und Prozessen), des IT-Schutzniveaus und der KI-Readiness der Zielgruppe.
Befähigung der Entscheidungsträger in KMU, eigenständig und fundiert Investitionsentscheidungen zur Steigerung des Digitalisierungsgrads, für IT-Sicherheit und bzgl. der Nutzung von KI zu treffen.
Stärkung der digitalen Resilienz und des IT-Schutzniveaus von KMU, Geschäfts- und Produktionsprozessen und Lieferketten sowie der digitalen Souveränität Deutschlands – damit einhergehend auch eine erhöhte Investitionsbereitschaft von KMU in IT-Sicherheit.
Erhöhung der Umsetzungsbereitschaft von Digitalisierungsmaßnahmen und des Bewusstseins zu Cybersicherheit und KI-Nutzung durch direkten Kompetenzaufbau bei KMU und ihren Mitarbeitenden sowie die Vernetzung von Unternehmen; dadurch Abbau von Hemmnissen.
Schaffung von skalierbaren Erfolgsbeispielen inklusive Tools, Prototypen et cetera, die die Umsetzungsbereitschaft von Digitalisierungsmaßnahmen und die Investitionen in Digitalisierung in weiteren KMU unterstützen.
Stärkere Vernetzung der Unterstützungssysteme und -angebote aus Bund, Ländern und der Europäischen Union mit dem Ziel, innovationsbereite KMU über die Mittelstand-Digital Zentren hinaus gezielt an ergänzende, strategisch und unternehmerisch wirksame Angebote anderer Anbieter zu vermitteln, um das Innovationsmoment der KMU zu nutzen und die Umsetzung zu beschleunigen.

Die konkreten Fördergegenstände zu Teil B (Netzwerk der Mittelstand-Digital Zentren) und Teil C (Fokusprojekte zu Digitalisierung oder KI) werden in den jeweiligen Abschnitten separat aufgeführt.

Das Netzwerk der Mittelstand-Digital Zentren soll es KMU ermöglichen, sich – ausgehend von ihrem jeweiligen digitalen Reifegrad24, ihrer KI-Readiness25 oder ihrem IT- und Cybersicherheitsniveau26 – anbieterneutral und aufgrund bundesweit kumulierter Unterstützungsleistungen bestmöglich zu informieren, voneinander zu lernen, Kompetenzen in den Führungsebenen und bei Mitarbeitenden aufzubauen und strategische Entscheidungen für Investitionen und zur Organisationsentwicklung im Rahmen ihrer digitalen Transformation zu treffen. KMU werden durch die Mittelstand-Digital Zentren sensibilisiert und befähigt, ihre Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und in zunehmend digitaler werdenden Wertschöpfungs- und Lieferketten erfolgreich zu bestehen.

2.1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderbekanntmachung, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ sowie der jeweils anzuwendenden allgemeinen Nebenbestimmungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE).

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zuwendungsgebende Stelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.1.3 Beihilferechtliche Einordnung

a)
Unmittelbare Zuwendungsempfänger
Die Einrichtungen, die als Konsortien die Mittelstand-Digital Zentren (Teil B) bilden und die Einrichtungen, die einzeln oder als Konsortien ein breitenwirksames Fokusprojekt zu Digitalisierung oder KI (Teil C) umsetzen, sind die unmittelbaren Zuwendungsempfänger dieser Förderbekanntmachung. In Anlehnung an die Randnummer 23 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2022/C 414/01) treten sie als Vermittler auf, da sie die ihnen gewährte staatliche Förderung vollständig an die Endempfänger (im Folgenden: endbegünstigte Leistungsempfänger, siehe Definition unten) weitergeben. Ihre öffentliche Förderung stellt somit keine Beihilfe an die unmittelbaren Zuwendungsempfänger dar.
b)
Endbegünstigte Leistungsempfänger
Endbegünstigte Leistungsempfänger sind KMU, die Nutzer der Angebote der Mittelstand-Digital Zentren (Teil B) oder der Fokusprojekte zu Digitalisierung oder KI (Teil C) sind. KMU im Sinne dieser Förderbekanntmachung sind gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)27 Unternehmen, die die Voraus­setzungen des Anhangs I AGVO28 erfüllen.
Beihilferechtliche Grundlage für die Förderung der endbegünstigten Leistungsempfänger durch die Inanspruchnahme der kostenfreien Innovationsberatungsdienste der Mittelstand-Digital Zentren ist Artikel 28 AGVO. Die unmittelbaren Zuwendungsempfänger stellen sicher, dass die endbegünstigten Leistungsempfänger vor Beginn der Inanspruchnahme der Leistungen einen schriftlichen Antrag stellen, der die Angaben des Artikels 6 Absatz 2 AGVO enthält.
c)
Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen
Nach dieser Förderbekanntmachung gewährte Leistungen für die endbegünstigten Leistungsempfänger können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

2.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

2.2.1 Zuwendungsvoraussetzungen für unmittelbare Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt als Konsortialpartner (nach Teil B oder Teil C) oder Einzelinstitution (nur nach Teil C) sind ausschließlich öffentliche oder nicht gewinnorientiert arbeitende Institutionen wie Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Vereine und Verbände, Wirtschaftsförderer, Kammern sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts und Gebietskörperschaften, die aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen und Tätigkeit sowie ihres Auftrags in der Lage sind, die digitale Transformation fachlich kompetent und unter Beachtung der oben genannten Randbedingungen und Aufgaben an die Zielgruppe heranzutragen.

Ergänzende Ausführungen zu den Konsortien oder Einzelinstitutionen sind in den Teilen B und C aufgeführt.

Von einer Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung treffen.

Die Förderung der Einrichtungen erfolgt vor diesem Hintergrund unter folgenden Voraussetzungen:

Gefördert werden Einrichtungen, die Innovationsberatungsdienste im Sinne von Artikel 28 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 94 AGVO erbringen.
Die Einrichtungen werden im Wege zweistufiger, offener Förderwettbewerbe ausgewählt (siehe Nummer 3.4 beziehungsweise Nummer 4.5); zudem steht die öffentliche Förderung allen Einrichtungen zur Verfügung, die die objektiven notwendigen Voraussetzungen erfüllen, so dass die KMU als endbegünstigte Leistungsempfänger von einer beliebigen einschlägigen Einrichtung entsprechende Innovationsberatungsdienste erwerben können.
Die Einrichtungen geben den Gesamtbetrag ihrer öffentlichen Förderung vollständig an die endbegünstigten Leistungsempfänger, hier die Nutzer der Angebote (KMU), in Form von Preisnachlässen durch kostenlose, breitenwirksame Angebote weiter.
Um diesen Nachweis zu führen, reicht jede Einrichtung nach Aufforderung durch den Projektträger eine Preisliste für ihre Angebote ein. Dies kann etwa durch Heranziehung vergleichbarer Marktpreise geschehen oder, wenn es keine vergleichbaren Marktpreise gibt, durch Darlegung der Kosten, die den Einrichtungen bei der Erbringung ihrer Leistungen entstehen. Fragen hierzu beantwortet der Projektträger. Der Vorteil, der den endbegünstigten Leistungsempfängern zuteilwird, muss quantifizierbar und nachweisbar sein. Die Preisnachlässe und die Regeln, nach denen die endbegünstigten Leistungsempfänger diese in Form kostenloser Innovationsberatungsdienste in Anspruch nehmen können, werden (über Websites oder andere geeignete Mittel) vor dem Anbieten der Innovationsberatungsdienste öffentlich zugänglich gemacht.
Die Einrichtungen führen Aufzeichnungen über die Beträge, die den einzelnen endbegünstigten Leistungsempfängern in Form von Preisnachlässen gewährt werden, um sicherzustellen, dass der Gesamtbetrag für die Innovationsberatungsdienste innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 220 000 Euro pro Unternehmen beträgt. Die Einrichtungen bewahren diese Aufzeichnungen ab dem Tag der Gewährung der letzten Leistung zehn Jahre lang auf und haben sie auf Verlangen des Zuwendungsgebers und der Europäischen Kommission herauszugeben. Sie informieren die KMU jährlich über die Gesamthöhe der individuell gewährten Preisnachlässe. Leistungen über die oben genannte Schwelle von 220 000 Euro hinaus dürfen einem Unternehmen nicht gewährt werden. Die unmittelbaren Zuwendungsempfänger erhalten zur Aufzeichnung der Beträge geeignete Unterstützung durch den Projektträger.
Einzelleistungen, die den Wert von 100 000 Euro übersteigen, müssen dem Zuwendungsgeber gemeldet werden. Dabei sind die in Anhang III AGVO29 genannten Informationen zu übermitteln. Es wird darauf hingewiesen, dass die Informationen in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Inanspruchnahme in der Beihilfentransparenzdatenbank (TAM) der Europäischen Kommission veröffentlicht werden.
Sollte sich herausstellen, dass Einrichtungen den Gesamtbetrag ihrer staatlichen Förderung an die Nutzer ihrer Angebote nicht vollständig weitergegeben haben, ist die überschüssige Förderung beziehungsweise der verbleibende Vorteil an den Zuwendungsgeber zurückzuzahlen.

2.2.2 Voraussetzungen für endbegünstigte Leistungsempfänger

Im Rahmen dieser Förderbekanntmachung erfolgt keine direkte Zuwendung an die endbegünstigten Leistungsempfänger. Diese profitieren vielmehr mittelbar von den Leistungen und Angeboten der unmittelbaren Zuwendungsempfänger.

Endbegünstigte Leistungsempfänger sind KMU einschließlich Start-ups und Handwerk (KMU im Sinne der europarechtlichen Definition nach Anhang I AGVO30) – im Folgenden nur KMU.

Die Zielgruppe des künftigen Netzwerks der Mittelstand-Digital Zentren (Teil B) sowie der Fokusprojekte zu Digitalisierung oder KI (Teil C) sind innovations- und veränderungsbereite KMU mit allgemeinerem Informations-, Schulungs- und Orientierungsbedarf. Insbesondere sollen auch Kleinst- und kleine Unternehmen, die aufgrund ihrer Größe über wenige für Innovation und Transformation notwendige Ressourcen verfügen, gezielt und gegebenenfalls mit eigenen Formaten angesprochen werden.

2.3 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Antragsteller für die direkten Zuwendungen müssen grundsätzlich über die notwendigen Fachkenntnisse, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zur Durchführung der Vorhaben verfügen. Sie müssen zudem die Gewähr für eine ordnungsgemäße Mittelverwendung bieten. Die Zuwendungsempfänger müssen ferner in der Lage sein, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachzuweisen.

Vorhaben können gefördert werden, wenn sie die Voraussetzungen der Förderbekanntmachung erfüllen und an ihrem Vorhabenvorschlag ein erhebliches Bundesinteresse nach § 23 BHO besteht. Es besteht kein Anspruch auf Förderung und im Besonderen ausdrücklich kein Rechtsanspruch auf eine Anschlussförderung aufgrund vorhergehender Zuwendungsverhältnisse.

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn Arbeiten, die im Rahmen dieser Förderbekanntmachung gefördert werden sollen, vor Bewilligung begonnen wurden oder bereits durch eine andere Förderung finanziert wurden beziehungsweise werden.

Eine Einnahmenerzielung durch Erhebung von Kursgebühren durch die endbegünstigten Leistungsempfänger ist nicht zulässig. Die geförderten Aktivitäten und Angebote in den geförderten Vorhaben sind kostenfrei für die Zielgruppe anzubieten. Die Angebote müssen zudem diskriminierungsfrei und frei zugänglich bereitgestellt werden.

2.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

2.4.1 Zuwendungsart

Die Zuwendungen werden für Vorhaben nach Teil B und C im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt (siehe Nummer 2.4.1). Zuwendungsfähig ist der vorhabenbezogene Aufwand zur Durchführung der Vorhaben einschließlich der notwendigen Koordinationsaufgaben. Eine Weiterleitung der Zuwendungen ist ausgeschlossen.

Die Laufzeit für Vorhaben nach Teil B und C ist in den jeweiligen Abschnitten geregelt.

2.4.2 Finanzierungsart und Höhe der Zuwendung

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an die in den Teilen B und C im Einzelnen genannten Antragsberechtigten sind die zuwendungsfähigen vorhabenbezogenen Ausgaben oder Kosten. Sofern Antragsteller nicht über ein geordnetes Kostenrechnungswesen verfügen oder dies bei der Bewilligung (siehe Nummer 2.10) festgelegt wird, erfolgt die Förderung auf Ausgabenbasis. Einrichtungen, die auf Ausgabenbasis (AZA) abrechnen, können bis zu 100 Prozent gefördert werden, wenn die Eigenbeteiligung anderweitig, beispielsweise in Form von Infrastruktur wie Räumlichkeiten, Demonstratoren oder Ähnliches, erbracht wird. Es sind nur Ausgaben des vorhabenbedingten Mehraufwands zuwendungsfähig.

Einrichtungen, die auf Kostenbasis (AZK) gefördert werden, müssen eine angemessene Eigenbeteiligung (mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Vorhabenkosten) erbringen. Auch bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft soll die Eigenbeteiligung mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Vorhabenkosten betragen.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden:

übliche Grundausstattung wie EDV-Ausstattung (Hard- und Software) und Mobiliar;
Mieten für vorhandene Räumlichkeiten;
Personalausgaben, die durch Dritte aus öffentlichen Haushalten gedeckt sind.

Für die Berechnung der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer wird jedoch nicht berücksichtigt.

2.4.3 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Förderung der Vorhaben erfolgt auf der Grundlage der jeweils anzuwendenden allgemeinen Nebenbestimmungen des BMWE (ANBest-P oder ANBest-Kosten31). Zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Bundeszuwendung ist der Nachweis der Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens. Im Rahmen des späteren Bewilligungsverfahrens hat der Antragsteller gegebenenfalls nachzuweisen, dass er in der Lage ist, den nicht durch Bundesmittel gedeckten Eigenanteil an den gesamten Vorhabenkosten aufzubringen, und dass dies seine wirtschaftlichen Möglichkeiten nicht übersteigt (Bonitätsnachweis).

Das BMWE ist gemäß § 7 BHO und zugehöriger Verwaltungsvorschriften verpflichtet, eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle durchzuführen.

Antragsteller müssen sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären und werden im Zuwendungsbescheid dazu verpflichtet, dass

sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen dem BMWE oder dem Projektträger zur Verfügung stehen und sie dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union auf Verlangen erforderliche Auskünfte erteilen;
sie Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen gestatten und entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen;
die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank);
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise
von der administrierenden Stelle, dem BMWE oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle gespeichert werden können;
zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der Verwaltungsvorschrift nach § 7 BHO weiterverarbeitet werden können;
vom BMWE an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können;
für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förderprogramms beziehungsweise Förderschwerpunkts verwendet und ausgewertet werden können; und
die anonymisierten beziehungsweise aggregierten Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden können.

Die Zuwendungsempfänger werden verpflichtet, alle im Rahmen der Erfolgskontrolle benötigten und vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle benannten Daten bereitzustellen, an vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle für die Erfolgskontrolle beziehungsweise Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und gegebenenfalls an einer vom Zuwendungsgeber beauftragten Evaluation mitzuwirken. Dies gilt auch für Prüfungen durch den Bundesrechnungshof gemäß § 91 BHO.

Die endbegünstigten Leistungsempfänger werden verpflichtet, den Zuwendungsempfängern alle zur Einhaltung der beihilferechtlichen Anforderungen benötigten Daten zur Verfügung zu stellen. Die Leistungsempfänger werden auf Evaluationstätigkeiten hingewiesen und zur Beteiligung angeregt.

Die Informationen werden ausschließlich für die vorgenannten Zwecke verwendet, vertraulich behandelt und anonymisiert veröffentlicht. Ein Rückschluss auf einzelne Personen, Unternehmen oder Einrichtungen ist nicht möglich.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderbekanntmachung erklärt sich der Antragsteller bereit

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission und den europäischen Gerichten.32

2.5 Skizzen- und Antragsverfahren

Zur Erstellung von Vorhabenskizzen ist das Tool „PT-Outline“ und zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“33 zu nutzen. Der Antrag wird in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingereicht. Einreichungen per Telefax oder E-Mail können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Wir behalten uns vor, die Antragstellung von Mittelstand-Digital auf die Förderzentrale Deutschland34 umzustellen.

Notwendige Vordrucke für Skizzen- und Förderanträge, Merkblätter sowie die ergänzenden Erläuterungen für die Antragsphase können unter anderem über die Internetseite www.mittelstand-digital.de heruntergeladen werden.

2.6 Bewilligungsverfahren

Die administrierende und bewilligende Stelle gewährt die Zuwendung auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheids. Über die gemäß den Allgemeinen Nebenbestimmungen der ANBest-P oder ANBest-P-Kosten zu erfüllenden Pflichten hinaus können im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erreichung des Zuwendungszwecks weitere Nachweise beziehungsweise Anforderungen oder Auflagen als „Besondere Nebenbestimmungen“ in den Zuwendungsbescheid aufgenommen werden.

Die bewilligende Stelle behält sich ausdrücklich das Recht vor, die zur Verfügung gestellten Fördermittel in Abhängigkeit von der Dringlichkeit des Handlungsbedarfs, bei Verbundvorhaben kumuliert auf das Konsortium, und von verfügbaren Haushaltsmitteln zu begrenzen.

2.7 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die bewilligten Fördermittel werden nach der – nach den jeweils geltenden Allgemeinen Nebenbestimmungen des BMWE entsprechenden – Abrechnungsart gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 7 zu § 44 BHO bereitgestellt. Für die Auszahlung der Zuwendungsmittel ist die Nutzung des Online-Portals „profi-Online“35 für die Zuwendungsempfänger vorzusehen.

2.8 Verwendungsnachweisverfahren

Verwendungsnachweise sind für die gewährten Förderungen der Vorhaben gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 10 zu § 44 BHO sowie Nummer 6 ANBest-P beziehungsweise Nummer 7 ANBest-P-Kosten zu erbringen.

2.9 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die jeweils anzuwendenden Nebenbestimmungen.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Gegenüber dem Zuwendungsempfänger besteht ferner ein Prüfungsrecht der bewilligenden Stelle.

Im Fall der Gewährung von Fördermitteln verpflichten sich die Zuwendungsempfänger, alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für zehn Steuerjahre ab dem Zeitpunkt aufzubewahren, zu dem die Förderung gewährt wurde, und auf Verlangen der bewilligenden Stelle oder dem Bundesrechnungshof vorzulegen. Kommen Zuwendungsempfänger dieser Verpflichtung nicht nach oder können sie zuwendungserhebliche Nachweise nicht erbringen, wird die Zuwendung zurückgefordert. Der Rückforderungsbetrag wird nach unionsrechtlichen Vorgaben verzinst.

2.10 Beauftragter Projektträger (bewilligende Stelle)

Mit der Administration der Fördermaßnahme einschließlich des Skizzen-, Antrags- und Bewilligungsverfahrens hat das BMWE bis zum 31. Dezember 2026 derzeit folgenden Projektträger beauftragt und zu diesem Zweck beliehen:

DLR-Projektträger
Digitale Transformation Mittelstand
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Ansprechpartner:

Dr. Sven Nußbaum
Telefon: +49 228/3821-2390
E-Mail: mittelstand-digital@dlr.de

Der Projektträger gibt im Auftrag des BMWE weitergehende Auskünfte zu Verfahrensfragen und berät bei der Antragstellung.

Für die Förderperiode ab dem 1. Januar 2027 wird die Projektträgerschaft neu ausgeschrieben. Der neue Projektträger, seine mögliche Beleihung und damit andere Änderungen (zum Beispiel Ansprechpartnerinnen und -partner) werden in geeigneter Weise bekanntgegeben.

2.11 Ergänzende Informationen

Ergänzende Informationen, Begriffsbestimmungen und Anforderungen zu einzelnen Abschnitten dieser Bekanntmachung sind in den ergänzenden Erläuterungen aufgeführt.36 In den Teilen B und C wird jeweils im Text darauf hingewiesen.

3 Teil B – Netzwerk der Mittelstand-Digital Zentren

3.1 Gegenstand der Förderung

Mit dieser Förderbekanntmachung möchte das BMWE ab 2027 ein bundesweites Netzwerk aus Mittelstand-Digital Zentren aufbauen, mit dem KMU im gesamten Bundesgebiet ein flächendeckendes Netzwerk aus Anlaufstellen und Unterstützungsangeboten zur Verfügung steht. Zur Umsetzung der Förderung der Mittelstand-Digital Zentren sind in den ergänzenden Erläuterungen zu dieser Förderbekanntmachung weitere Angaben vorhanden.

3.1.1 Arten von Mittelstand-Digital Zentren

Die Mittelstand-Digital Zentren sind entweder als regionale Mittelstand-Digital Zentren oder als branchen-/themenspezifische Mittelstand-Digital Zentren aufgestellt. Alle Zentren decken die drei grundsätzlichen Themenbereiche Digitalisierung, KI-Readiness/KI-Nutzung sowie IT- und Cybersicherheit breitenwirksam ab. Sie stellen hierfür – unter anderem über KI-Trainerinnen und -Trainer sowie CYBERsicher-Trainerinnen und -Trainer – Innovationsberatungsdienste als Transferinstrumente bereit. Die Mittelstand-Digital Zentren selbst sind in einer Konsortialstruktur sowie übergreifend als Netzwerk organisiert und kooperieren mit der Transferstelle Cybersicherheit im Mittelstand. Zu den verschiedenen Arten von Mittelstand-Digital Zentren finden sich in den ergänzenden Erläuterungen zu dieser Förderbekanntmachung zusätzliche Vorgaben und Informationen.

Regionale Mittelstand-Digital Zentren

Es sollen zunächst sechs regionale Mittelstand-Digital Zentren gefördert werden, die bundesweit ein flächendeckendes Netzwerk aus Anlaufstellen und Unterstützungsangeboten insbesondere für KMU aufbauen und betreiben. Die Mittelstand-Digital Zentren erstrecken sich auf mindestens zwei Bundesländer (siehe ergänzende Erläuterungen), ein anderer Zuschnitt ist nicht vorgesehen. Je Land soll durch das Mittelstand-Digital Zentrum mindestens eine physische Anlaufstelle eingerichtet werden; weitere Anlaufstellen oder geeignete Angebote stellen eine angemessene räumliche Abdeckung sicher (siehe ergänzende Erläuterungen). Für die folgenden Regionen können Skizzen eingereicht werden:

Nord-West-Mitte (Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt)
West (Hessen, Nordrhein-Westfalen)
Süd-West (Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Saarland)
Nord-Ost (Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein)
Ost (Berlin, Brandenburg, Sachsen)
Süd-Ost-Mitte (Bayern, Thüringen)

Regionale Zentren können neben ihrem Regionalschwerpunkt auch ergänzend branchen- oder themenspezifische Aspekte mit ihrem Angebot bedienen, wenn der regionale Bedarf dafür begründet ist.

Branchen- oder themenspezifische Mittelstand-Digital Zentren

Die branchen- oder themenspezifischen Mittelstand-Digital Zentren decken branchen- und/oder themenspezifische Bedarfe ab und wirken mit ihrer jeweiligen Expertise bundesweit als zentraler Lotse und Ansprechpartner nach außen für die KMU der adressierten Branche beziehungsweise für das jeweilige Thema sowie nach innen in das Netzwerk der Mittelstand-Digital Zentren und gegebenenfalls gegenüber Netzwerkpartnern wie anderen Multiplikatoren. Branchen- und themenspezifische Mittelstand-Digital Zentren können physische und/oder digitale Anlaufstellen haben (siehe ergänzende Erläuterungen). Das BMWE hat ein besonderes Interesse daran, die Querschnittsthemen Recht (zum Beispiel neue Rechtsakte) und Change Management im Rahmen des Netzwerks der Mittelstand-Digital Zentren abzudecken.

3.1.2 Aufgaben und Unterstützungsangebote der Mittelstand-Digital Zentren

Die Aufgaben und Unterstützungsangebote der Mittelstand-Digital Zentren zahlen auf die im Teil A genannten Förderziele ein. Allen Aufgaben und Unterstützungsleistungen liegt der Grundgedanke des Breitentransfers in die Zielgruppe zugrunde. Individuellere Unterstützungsleistungen zugunsten einzelner KMU, wie beispielsweise durch KI- oder CYBERsicher-Trainerinnen und -Trainer, sind möglich.

Konkret gefördert werden folgende, von den Konsortien mit konkreten Maßnahmen zu unterlegende Aufgaben der Zentren:

Informations- und Unterstützungsangebote
a)
Für KMU werden praxisorientierte und zielgruppengerechte Informations-, Demonstrations- und Unterstützungsangebote zu neuen digitalen Technologien und Anwendungen sowie zu KI-Readiness/KI-Einsatz und zu IT- und Cybersicherheit entwickelt und umgesetzt. Diese orientieren sich an der Befähigungskette Orientieren, Informieren, Qualifizieren, Demonstrieren und Vernetzen (siehe ergänzende Erläuterungen). Hier stehen die Befähigung von Führungspersonal und anderen entscheidungsbefugten Mitarbeitenden, das Auslösen von Veränderungen oder Investitionen in den Betrieben sowie der Transfer von der Wissenschaft in die Wirtschaft besonders im Fokus.
b)
Die zu entwickelnden Unterstützungsformate werden als Präsenz- oder Onlineformate mit Bezug auf eine Region, eine Branche und/oder Unternehmensform umgesetzt. Ergänzend können Informations- und Qualifizierungsformate für Gruppen und/oder Dialogformate für einzelne KMU angeboten werden, die die breitenwirksamen Angebote unternehmensspezifisch bündeln.
c)
Neben Unterstützungsangeboten, die primär im Mittelstand-Digital Zentrum oder in mobilen Formaten zum Einsatz kommen, werden weitere digitale Unterstützungsformate zu spezifischen Themen oder mit Branchenbezug entwickelt. Hierzu gehören beispielsweise Checklisten, Leitfäden, Qualifizierungsformate oder auch Erklärvideos zur bundesweiten Nutzung und für den Transfer über eine zentrale Plattform Mittelstand-Digital.
d)
Innovationsberatungsdienste im engeren Sinn: Mittelstand-Digital Zentren können mit ihren Informations- und Sensibilisierungsformaten im Einzelfall auch auf individuelle Unternehmensbedarfe eingehen. Beispielsweise können auf Basis individueller Reifegrade unternehmensspezifische Maßnahmen für die digitale Transformation erarbeitet und die Umsetzung begleitet werden. Im Anschluss daran sollen die Zentren die KMU auch an weitere Unterstützungsinitiativen weiterleiten oder allgemein auf IT-Dienstleistungsunternehmen verweisen.
Praxis- und Umsetzungsprojekte
Die Mittelstand-Digital Zentren entwickeln und dokumentieren bis zu zwei größere Praxis- und Umsetzungsprojekte mit KMU pro Zuwendungsjahr anhand branchenspezifischer, technologischer oder arbeitsbereichsbezogener Kriterien als zusätzliche, öffentlich verfügbare Good-Practice-Beispiele (siehe ergänzende Erläuterungen).
Demonstrationsangebote
Darüber hinaus sollen Demonstrationsobjekte und -orte eingebracht und/oder (weiter-)entwickelt werden, die KMU online oder vor Ort als Anschauungsbeispiele zur Verfügung stehen. Onlineangebote adressieren insbesondere spezifische Themen, Betriebstechnologiebereiche oder Branchen und stehen interessierten KMU bundesweit offen.
Kooperation, Vernetzung, Lotsenfunktion
a)
Kooperation/Interne Vernetzung im Netzwerk
Die Mittelstand-Digital Zentren schließen sich im Netzwerk zusammen und arbeiten gemeinsam an übergeordneten Fragestellungen, transferieren Lösungswissen, Medien und Tools in das Netzwerk. Sie verweisen die KMU auch an ein anderes Mittelstand-Digital Zentrum oder die Transferstelle Cybersicherheit, wenn dieses beziehungsweise diese aufgrund ihrer Expertise besser für das jeweilige Anliegen qualifiziert ist.
b)
Externe Vernetzung
Die Mittelstand-Digital Zentren agieren im Sinne ihrer Zielgruppe über die Grenzen des Netzwerks hinaus, wenn es der Digitalisierung, der KI-Implementierung und Erhöhung der Cybersicherheit in KMU dienlich ist.
c)
Lotsenfunktion
Weiterhin sollen die Mittelstand-Digital Zentren aktiv eine Vernetzung mit anderen im Kontext von Digitalisierung und Mittelstand relevanten Förderprogrammen suchen und KMU über ihre Lotsenfunktion an diese verweisen.
Öffentlichkeitsarbeit und breitenwirksamer Wissenstransfer
Die Mittelstand-Digital Zentren betreiben eine professionelle Öffentlichkeitsarbeit und setzen einen breitenwirksamen Wissenstransfer über crossmediale Kanäle um. Die verschiedenen Kommunikationskanäle der Mittelstand-Digital Zentren sollen aufeinander und mit den zentralen Medien des Förderschwerpunkts Mittelstand-Digital abgestimmt sein. Die zentrale Lotsenplattform von Mittelstand-Digital beinhaltet alle für den Breitentransfer relevanten Medien und Good Practice-Beispiele, Termine, Tools und öffentlich multiplizierbaren Ergebnisse der Mittelstand-Digital Zentren. Zu den geplanten Transferaktivitäten und der Öffentlichkeitsarbeit ist von jedem Mittelstand-Digital Zentrum ein Konzept für seine eigenen Medien/Kanäle zu entwickeln.
Vorhabensteuerung, Monitoring, Erfolgskontrolle und Evaluation
Die Mittelstand-Digital Zentren werden bedarfsgerecht und agil durch ihr Konsortium gesteuert. Die Mittelstand-Digital Zentren erheben laufend die Bedarfe ihrer spezifischen Zielgruppe und adressieren diese zielgruppenorientiert in den Arbeitsplänen, die zuvor mit dem Projektträger abgestimmt werden. Zudem sind die Mittelstand-Digital Zentren zuständig für die Erhebung relevanter Daten bei den endbegünstigten Leistungsempfängern (gegebenenfalls Verpflichtung zur Mitwirkung), zum Beispiel durch Umfragen beziehungsweise Feedback zu den Angeboten, Analysen zur Nutzung und Reichweite digitaler Angebote.
Die Arbeitspläne sowie die Erkenntnisse aus Umfragen, Analysen und Studien sind dem Projektträger im Rahmen der nach der BHO bestehenden Nachweispflichten zum Zweck der Erfolgskontrolle jährlich digital vorzulegen. Zum Zweck des Erfolgsmonitorings sowie einer vorausschauenden Arbeitsplanung ist über ein Onlineportal des Projektträgers quartalsweise zusätzlich Bericht zu erstatten.

3.1.3 Struktur und Personal eines Mittelstand-Digital Zentrums

Konsortien
Die Mittelstand-Digital Zentren sollen durch ein Konsortium in einem Verbundvorhaben mit einer Konsortialleitung umgesetzt werden. Die Konsortialpartner müssen gemeinsam sicherstellen, dass die vorgegebenen Rollen des Mittelstand-Digital Zentrums im Netzwerk qualifiziert und aktiv ausgefüllt werden (siehe auch Nummer 2.1.2 sowie ergänzende Erläuterungen).
Personal der Mittelstand-Digital Zentren
Die Konsortialpartner entscheiden grundsätzlich in eigenem Ermessen über die Einstellung geeigneten Personals. Für die internen und externen Vernetzungstätigkeiten ist in jedem Mittelstand-Digital Zentrum eine Netzwerkmanagerin/ein Netzwerkmanager vorzusehen, die/der unter anderem für den Transfer von Lösungen und Wissen in das Netzwerk der Mittelstand-Digital Zentren zuständig ist. An allen Mittelstand-Digital Zentren muss geeignetes Perso­nal als KI- und CYBERsicher-Trainerinnen und -Trainer für die Arbeit mit KMU eingesetzt werden (siehe ergänzende Erläuterungen).
Flexibilität und nachhaltige Nutzung der Angebote
Das Angebot eines Mittelstand-Digital Zentrums beziehungsweise seine Schwerpunkte können sich im Verlauf der Laufzeit aufgrund politischer, wirtschaftlicher oder technologischer Rahmenbedingungen dynamisch verändern. Ziel sollte es sein, schnell auf Sättigungseffekte auf der Nachfrageseite zu reagieren und entsprechend nachzusteuern, neuen Themen oder Technologien und gesetzlichen Vorgaben schnell begegnen zu können sowie Konkurrenzsituationen zu marktorientierten Dienstleistern zu vermeiden. Es liegt darüber hinaus in der Verantwortung der Zuwendungsempfänger, die Verstetigung der Angebote ihres Mittelstand-Digital Zentrums im Vorhabenverlauf vorzubereiten, um eine nachhaltige Wirkung der geförderten Angebote oder eine Fortführung und Verwertung über das Ende des Förderzeitraums hinaus sicherzustellen (siehe ergänzende Erläuterungen).

3.2 Zuwendungsempfänger

Die Mittelstand-Digital Zentren werden ausschließlich als Verbundvorhaben durch Konsortien mit mehreren Konsortialpartnern gemeinschaftlich umgesetzt. Die Anzahl der Konsortialpartner in den regionalen Mittelstand-Digital Zentren darf maximal sechs, die Anzahl in den branchen- und themenspezifischen Mittelstand-Digital Zentren maximal fünf Konsortialpartner betragen. Anträge einzelner Institutionen können nicht berücksichtigt werden. Das Konsortium eines Mittelstand-Digital Zentrums orientiert sich in seiner Zusammensetzung an den verpflichtenden Rollen (siehe ergänzende Erläuterungen).

Die Konsortialpartner eines Verbundvorhabens regeln ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung. Bei Einreichung der Vorhabenskizze wird lediglich eine formlose Absichtserklärung über die gemeinsame Bearbeitung beigefügt.

3.3 Zuwendungsdauer bei den Mittelstand-Digital Zentren

Die Förderung der Mittelstand-Digital Zentren ist auf maximal vier Jahre ab Bewilligung begrenzt. Einmalig kann eine weitere Zuwendung für maximal zwei weitere Jahre beantragt werden.

3.4 Verfahren zur Auswahl der Mittelstand-Digital Zentren

Das Verfahren zur Auswahl der Mittelstand-Digital Zentren erfolgt zweistufig und ist im Rahmen eines öffentlichen Förderwettbewerbs in eine Skizzenphase (siehe Nummer 3.4.1) und eine Antragsphase (siehe Nummer 3.4.4) gegliedert.

3.4.1 Skizzenphase (erste Verfahrensstufe)

Die Einreichung der Skizze erfolgt durch die Konsortialleitung. Aus der Vorlage einer Skizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Mit der Vorlage der Skizze erklären sich die Interessenten damit einverstanden, dass die Skizzen im Auswahlverfahren für die Diskussion sowie fachliche Bewertung der Förderfähigkeit gegebenenfalls auch externen, zur Vertraulichkeit verpflichteten Sachverständigen vorgelegt werden.

Auf Grundlage der Bewertung wählt die bewilligende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Förderung geeignet erscheinenden Verbundvorhaben für das Netzwerk der Mittelstand-Digital Zentren aus. Das Ergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

3.4.2 Weitere Hinweise zur Skizzenphase

Die Gliederungen der Bewerbungsskizzen für ein regionales oder ein branchen-/themenbezogenes Mittelstand-Digital Zentrum sind jeweils in den ergänzenden Erläuterungen aufgeführt.
Die Bewertungskriterien für eingereichte Skizzen für ein regionales oder ein branchen-/themenbezogenes Mittelstand-Digital Zentrum sind jeweils in den ergänzenden Erläuterungen aufgeführt.

3.4.3 Fristen zur Einreichung von Skizzen

Skizzen für regionale Mittelstand-Digital Zentren können bis zu folgendem Stichtag eingereicht werden:

31. März 2026

Einreichung unter:

https://ptoutline.eu/app/MDZ_2027_REG

Skizzen für branchen- oder themenspezifische Mittelstand-Digital Zentren können bis zu folgendem Stichtag eingereicht werden:

30. April 2026

Einreichung unter:

https://ptoutline.eu/app/MD_2027_THBR

Nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel können gegebenenfalls weitere Stichtage für die Einreichung von Skizzen als Ergänzung zu dieser Förderbekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

3.4.4 Antragsphase und Entscheidungsverfahren (zweite Verfahrensstufe)

Die Interessenten werden bei positiv bewerteten Skizzen schriftlich aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag inklusive der notwendigen Nachweise gemäß Nummer 2.1.3 vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Das Antragsverfahren inklusive erforderlicher Dokumente und Hinweise wird auf der Online-Plattform Mittelstand-Digital abgebildet.

Sollten die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht ausreichen, um alle positiv bewerteten Skizzen zu fördern, erfolgt die Bewilligung der eingereichten Förderanträge entsprechend der wettbewerblichen Einordnung. Die Aufforderung, einen Antrag zur zweiten Verfahrensstufe einzureichen, begründet keinen Anspruch auf eine Zuwendung.

Der Förderantrag ist mit allen erforderlichen Unterlagen elektronisch einzureichen. Die von den einzelnen Konsortialpartnern zu erbringenden zuwendungsfähigen Aufgabenpakete müssen inhaltlich und in ihrer Finanzplanung klar voneinander abgegrenzt werden. Die administrierende und bewilligende Stelle kann Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern. Jeder Konsortialpartner erhält einen eigenen Zuwendungsbescheid.

Skizzeneinreicher, die nicht zur Vorlage eines Antrags aufgefordert werden, erhalten eine schriftliche Benachrichtigung.

4 Teil C – Fokusprojekte zu Digitalisierung oder Künstlicher Intelligenz

4.1 Gegenstand der Förderung

Unter dieser Förderbekanntmachung (Teil C) können ab dem Jahr 2027 sogenannte Fokusprojekte zu Digitalisierung oder KI gefördert werden, die breitenwirksame Anwendungsbeispiele (skalierbare Use Cases), Tools und Branchenunterstützungslösungen für den Wissenszuwachs in KMU entwickeln. Hierzu werden nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel zweimal jährlich thematisch konkretisierende, stichtagsgebundene Förderaufrufe veröffentlicht.

Die zu fördernden Fokusprojekte unterstützen die Ziele dieser Förderbekanntmachung und sind allgemein breitenwirksam oder branchen-/themenbezogen ausgerichtet. Die Projektergebnisse unterstützen KMU und deren Wertschöpfungs- oder Lieferketten konkret bei einer sicheren digitalen Transformation oder dem Einsatz von KI. Insbesondere Kleinst- und Kleinunternehmen sollen einen Mehrwert durch die Nutzung erfahren. Zur Umsetzung der Fokusprojekte enthalten die ergänzenden Erläuterungen weitere Angaben.

Konkret gefördert werden Fokusprojekte zu Digitalisierung oder KI, die jeweils neue Technologiefelder, die Unterstützung der Erfüllung von Rechtsakten, Organisations- oder Mitarbeiterentwicklung verfolgen oder sich anbieterneutral auf besondere Kategorien von Betriebs- oder Produktionstechnologien beziehen. Methodisch können die gesuchten Fokusprojekte zum Beispiel Selbstlern-/Lehrreihen, Selfchecks oder sonstige Anwendungen (Tools), skalierbare Use Cases, Prozesssimulationen inklusive notwendiger Begleitdokumente und Schulungsangebote sowie spezielle Branchenunterstützungslösungen entwickeln.

Die Themenauswahl eines Förderaufrufs erfolgt im Rahmen der praktischen Erfahrungen der Mittelstand-Digital Zentren, aus der Begleitforschung des Förderschwerpunkts, gegebenenfalls aus dem Austausch mit Kammern, Verbänden und Wissenschaft sowie auf Basis möglicher fachpolitischer Bedarfe (zum Beispiel im Kontext neuer Rechtsakte) durch den Projektträger und das BMWE.

Die Ergebnisse der Fokusprojekte sollen als wesentlicher Beitrag des Förderschwerpunkts im Angebot der Mittelstand-Digital Zentren verankert und diese als zusätzliche Transferpartner für deren Verbreitung gewonnen werden.

4.2 Aufgaben und weitere Bedingungen für die Durchführung von Fokusprojekten

a)
Breitenwirksamer Wissenstransfer
Die Fokusprojekte müssen dem Wissenszuwachs und/oder breitenwirksam als Entscheidungshilfe für die jeweiligen – konkret zu benennenden – Unternehmenszielgruppen dienen. Die mit den Projekten zu entwickelnden Lösungen oder Angebote sollen so konzipiert sein, dass sie von KMU selbständig und kostenfrei angewendet und zur Selbsthilfe/Selbstbildung beitragen oder die praktische Arbeit der Zentren direkt begleiten. Sie sind öffentlich und zielgruppengerecht anzubieten.
b)
Transferphasen
Alle Fokusprojekte sollten mindestens für ein Jahr nach Fertigstellung des Projektergebnisses Transferleistungen in die unternehmerische Praxis vorsehen. Idealerweise beginnen die Transfermaßnahmen bereits nach Ablauf von einem Drittel der Projektlaufzeit.
c)
Technische Umsetzung
Insbesondere Fokusprojekte, die im Ergebnis Tools oder andere digitale Anwendungen zur Verfügung stellen, müssen eine niedrigschwellige und intuitive Nutzung sowie eine klar verständliche Gestaltung im Sinne eines guten technischen und strukturellen Designs aufweisen, um die Nutzung auch technisch weniger erfahrenen Nutzenden zu erleichtern.
d)
Standardisierung und Normung
Die Berücksichtigung von geltenden Standards und existierenden Normen oder die Gewährleistung von Interoperabilität zu anderen Systemen wird als Kriterium für die Breitenwirkung betrachtet. Eigenständige Standardisierungs- und Normungsaktivitäten im Rahmen eines Fokusprojekts werden als sinnvoll, aber nicht zwingend bewertet. In Einzelfällen können demgemäß Normen und fachgerechte Anwendungsumgebungen mit einem Projekt entwickelt werden.
e)
Konzept
Für die nachhaltige Wirkung und zeitliche Festlegung der Nutzbarkeit der Projektergebnisse soll ein Konzept erarbeitet werden. In der Zielgruppe besonders wirksame und erfolgreiche Fokusprojekte können erneut einen Förderantrag für die Weiterentwicklung und Aktualisierung des Projektergebnisses stellen. Soweit möglich beziehungsweise technisch machbar, sollten entwickelte digitale Lösungen für spezielle Unternehmensbereiche als Open Source zur Verfügung gestellt werden.

4.3 Zuwendungsempfänger der Fokusprojekte

Die Fokusprojekte zu Digitalisierung oder KI können von Einzelinstitutionen oder als Verbundprojekt von im Regelfall bis zu drei Konsortialpartnern entwickelt werden.

4.4 Zuwendungsdauer der Fokusprojekte

Die Förderung der Fokusprojekte zu Digitalisierung oder KI ist auf maximal drei Jahre begrenzt. Es liegt in der Verantwortung der Zuwendungsempfänger, die Verstetigung und eine bedarfsgerechte Fortführung und Verwertung der wichtigsten Ergebnisse über das Ende der Laufzeit hinaus sicherzustellen.

4.5 Verfahren zur Auswahl der Fokusprojekte

Die Fokusprojekte zu Digitalisierung oder KI werden auf Basis zweistufiger Förderwettbewerbe zu jeweils vorab festgelegten Themenbereichen ausgewählt. Das Auswahlverfahren gliedert sich in eine Skizzenphase (siehe Nummer 4.5.1) und eine Antragsphase (siehe Nummer 4.5.4).

4.5.1 Skizzenphase der Fokusprojekte (erste Verfahrensstufe)

Die Einreichung der Skizze erfolgt durch den Einzelantragsteller oder die Konsortialleitung. Aus der Vorlage einer Skizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Mit der Vorlage der Skizze erklären sich die Interessenten damit einverstanden, dass die Skizzen im Auswahlverfahren für die Diskussion sowie fachliche Bewertung der Förderfähigkeit gegebenenfalls auch externen, zur Vertraulichkeit verpflichteten Sachverständigen vorgelegt werden.

Auf Grundlage der Bewertung wählt die bewilligende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Förderung geeignet erscheinenden Fokusprojekte aus. Das Ergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

4.5.2 Weitere Hinweise zum Skizzenverfahren

Die Gliederungen der Bewerbungsskizzen für Fokusprojekte zu Digitalisierung oder KI sind jeweils in den ergänzenden Erläuterungen aufgeführt.
Die Bewertungskriterien für eingereichte Skizzen für Fokusprojekte zu Digitalisierung oder KI sind jeweils in den ergänzenden Erläuterungen aufgeführt.

Es ist vorgesehen, die Förderaufrufe für Fokusprojekte zu Digitalisierung oder KI möglichst jeweils zeitgleich zu den Fokusprojekten zu IT- und Cybersicherheit im Rahmen der Initiative „IT-Sicherheit in der Wirtschaft“ in einem technisch einheitlichen Verfahren umzusetzen.

4.5.3 Fristen zur Einreichung von Skizzen

Es erfolgen regelmäßig, in der Regel zweimal jährlich, Förderaufrufe zu jeweils festgelegten Themenbereichen. Die Themenbereiche, die dazugehörigen Fristen und Stichtage zur Einreichung sowie der Link zum Skizzenformular werden auf der Website von Mittelstand-Digital37 veröffentlicht und entsprechend beworben. Die Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln entscheidet über die Anzahl und den Umfang der Förderaufrufe sowie der auszuwählenden Projekte. Der letzte Förderaufruf soll voraussichtlich im Oktober 2029 veröffentlicht werden.

4.5.4 Antragsphase und Entscheidungsverfahren (zweite Verfahrensstufe)

Die Interessenten werden bei positiv bewerteten Skizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Sollten die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht ausreichen, um alle positiv bewerteten Anträge zu fördern, erfolgt die Bewilligung entsprechend der wettbewerblichen Einordnung. Die Aufforderung, einen Antrag einzureichen, begründet keinen Anspruch auf eine Zuwendung.

Der Förderantrag ist elektronisch mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Unterlagen werden zentral auf der Online-Plattform von Mittelstand-Digital zur Verfügung gestellt. Die administrierende und bewilligende Stelle kann Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern.

Skizzeneinreicher, die nicht zur Vorlage eines Antrags aufgefordert werden, erhalten eine schriftliche Benachrich­tigung.

5 Geltungsdauer der Förderbekanntmachung

Diese Förderbekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderbekanntmachung ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert oder durch eine neue AGVO ersetzt werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderbekanntmachung entsprechend, aber nicht über den 30. Juni 2031 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderbekanntmachung in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 30. Juni 2031 hat.

Berlin, den 15. Dezember 2025

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Gesa C. Förster
1
Anbieterneutral bedeutet ohne Bevorzugung von bestimmten Herstellern/Anbietern von Soft- und Hardware und stattdessen Benennung von (Open Source-)Alternativen.
2
Die Mittelstand-Digital Zentren sind zu unterschiedlichen Zeitpunkten zwischen 2021 und 2024 gestartet. Die Grundlaufzeit beträgt drei Jahre. Anschließend besteht eine Verlängerungsoption von maximal zwei Jahren.
3
https://ec.europa.eu/newsroom/dae/redirection/document/106711
4
https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/factpages/germany-2025-digital-decade-country-report
5
https://medien.bsi.bund.de/lagebericht/de/index.html
6
https://www.tuev-verband.de/studien/tuev-cybersecurity-studie-2025
7
https://www.bitkom.org/sites/main/files/2025-03/bitkom-charts-digitalisierung-der-wirtschaft.pdf
8
https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/Konzernthemen/Research/PDF-Dokumente-Digitalisierungsbericht-Mittelstand/KfW-Digitalisierungsbericht-2024.pdf
9
https://www.tuev-verband.de/studien/tuev-cybersecurity-studie-2025
10
https://www.dihk.de/de/themen-und-positionen/wirtschaft-digital/digitalisierung/digitalisierungsumfrage-25/digitalisierung-in-deutschland-zwischen-effizienz-und-buerokratie-128838
11
https://www.iwkoeln.de/fileadmin/user_upload/Studien/Report/PDF/2025/IW-Report_2025-KI-als-Wettbewerbsfaktor.pdf
12
https://www.mittelstand-digital.de/MD/Redaktion/DE/Publikationen/Mittelstand-Digital-Excecutive-Summary-Abschlussbericht.pdf?__blob=publicationFile&v=3 (März 2025)
13
https://projekttraeger.dlr.de/sites/default/files/2024-07/documents/BedarfsanalyseZukProzentC3ProzentBCnftigeUnterstProzentC3ProzentBCtzungsBedarfeMittelstand.pdf
14
https://www.mittelstand-digital.de/MD/Redaktion/DE/Publikationen/Mittelstand-Digital-Stakeholderdialog.pdf
15
https://transferstelle-cybersicherheit.de/
16
https://www.mittelstand-digital.de/MD/Redaktion/DE/Publikationen/foerderbekanntmachung-initiative-it-sicherheit-transferstelle-cyersicherheit.html
17
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401689
18
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/nis-2-richtlinie-deutschland-2373174
19
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32024R2847
20
https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/digital-decade-policy-programme
21
https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/library/work-programme-2025-2027-digital-europe-programme-digital
22
https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/digital-decade-policy-programme
23
https://www.koalitionsvertrag2025.de/
24
Der digitale Reifegrad ist ein Instrument zur systematischen Überprüfung sowie schrittweisen Verbesserung von Fähigkeiten, Prozessen, Strukturen oder Rahmenbedingungen von Organisationen. Beispiel für ein digitales Reifegrad-Tool: https://www.reifegrad-digital.de/#/
25
Der KI-Readiness-Check KIRC ist ein Beispiel, wie KMU per Selbstanalyse feststellen können, wie sie bereits von KI-Anwendungen profitieren und was sie tun können, um dies noch zu steigern: https://digitalzentrum-kaiserslautern.de/unser-angebot/self-service/ki-readiness-check
26
Mit dem Tool CYBERsicher-Check können KMU den Ist-Zustand ihrer IT-Sicherheit ermitteln und automatisch auf das KMU zugeschnittene Handlungsempfehlungen sowie Hinweise zu weiterführenden Materialien erhalten: https://transferstelle-cybersicherheit.de/cybersicher-check/
27
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Europäischen Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Europäischen Kommission vom 23. Juni 2023 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEXProzent3A02014R0651-20230701
28
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2014/651/oj/deu#anx_I
29
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2014/651/oj/deu#anx_III
30
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2014/651/oj/deu#anx_I
31
https://foerderportal.bund.de/easy/module/profi_formularschrank/download.php?datei1=4010
https://foerderportal.bund.de/easy/module/profi_formularschrank/download.php?datei1=4007
32
Zum Beispiel im Rahmen eines Monitorings nach Artikel 12 AGVO durch die Europäischen Kommission.
33
https://foerderportal.bund.de/easyonline
34
https://www.foerderzentrale-deutschland.de/
35
https://foerderportal.bund.de/profionline/
36
https://www.mittelstand-digital.de/MD/wie-wir-foerdern
37
https://www.mittelstand-digital.de