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Land Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung
des Verbots von Vereinen
Verbot des Vereins „Islamischer Kulturverein Nuralislam e. V.“

Vom 24. Februar 2022

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBI. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, ergeht folgende

Verfügung

1.
Der Verein Islamischer Kulturverein Nuralislam e. V. richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung.
2.
Der Verein Islamischer Kulturverein Nuralislam e. V. ist verboten und wird aufgelöst.
3.
Dem Verein Islamischer Kulturverein Nuralislam e. V. ist jede Tätigkeit untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
4.
Es ist verboten, Kennzeichen des Vereins Islamischer Kulturverein Nuralislam e. V. für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in einem Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), der verbreitet wird oder zur Verbreitung bestimmt ist, zu verwenden. Dieses Verbot betrifft insbesondere die grafische Verwendung der nachfolgend abgebildeten Kennzeichen des Vereins.
a)
Profilbild des Youtube Kanals Nuralislam Moscheeمسجد نور الإسلام
Bei diesem Symbol handelt es sich um das Profilbild des Youtube Kanals der Nuralislam Moschee. Schwarze Moschee mit Minarett im Vordergrund. Arabischer Schriftzug in schwarz und rot.
5.
Die Internetauftritte
https://www.facebook.com/NuralislamMoschee/
https://www.youtube.com/channel/UC9q7QmvZenQSLSAuwEB5RBA
https://www.nuralislam.com/moschee.php
einschließlich deren Bereitstellung, Hosting und weitere Verwendung sind verboten.
6.
Das Vermögen des Vereins Islamischer Kulturverein Nuralislam e. V. wird beschlagnahmt und zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen.
7.
Forderungen Dritter gegen den Verein Islamischer Kulturverein Nuralislam e. V. werden beschlagnahmt und zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungs- oder völkerverständigungswidrigen Bestrebungen des Vereins Islamischer Kulturverein Nuralislam e. V. darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins Islamischer Kulturverein Nuralislam e. V. dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins Islamischer Kulturverein Nuralislam e. V. zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.
8.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein Islamischer Kulturverein Nuralislam e. V. verfassungs- oder völkerverständigungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
9.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die in den Nummern 6, 7 und 8 genannten Einziehungen.

Düsseldorf, den 24. Februar 2022

432 - 57.07.12

Ministerium des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag
Bachetzky-Knust