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vom: 09.06.2021
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
BAnz AT 23.06.2021 B2
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags für das Baugewerbe (vermögenswirksame Leistungen Arbeiter)
und über die Aufhebung einer Allgemeinverbindlicherklärung
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes,
dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014
(BGBl. I S. 1348), dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I
S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom
11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag
der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der
– kündbar mit Frist von sechs Monaten jeweils zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2021 –
abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, einerseits, sowie dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., Kronenstraße 55 – 58, 10117 Berlin, und dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V., Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin, andererseits,
mit Wirkung vom 10. November 2020 mit den weiter unten näher bezeichneten Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: | das Gebiet derjenigen Länder der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin, in denen das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 galt; | |
betrieblich: | Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe in der jeweils geltenden Fassung fallen. Nicht erfasst werden Betriebe, die überwiegend Bauten- und Eisenschutzarbeiten verrichten; | |
persönlich: | erfasst werden | |
1. | gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), | |
2. | zur Ausbildung für den Beruf eines Arbeiters Beschäftigte, | |
die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch − Gesetzliche Rentenversicherung − (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. |
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Maßgaben:
- 1.
-
Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung auf AntragDie Allgemeinverbindlicherklärung wird gemäß Nummer 1 der Maßgaben (Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag) in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Baugewerbe (VTV) vom 1. Juni 2021 (BAnz AT 15.06.2021 B1) eingeschränkt.
- 2.
-
Weitere Einschränkungen der AllgemeinverbindlicherklärungSoweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Der Tarifvertrag ist in der Anlage abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der bis zum 27. November 2003 geltenden
Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323) wurde im Einvernehmen
mit dem Tarifausschuss
mit Wirkung vom 1. Juni 2001 mit Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt (Bekanntmachung vom 25. Juli 2001, BAnz. S. 18 293).
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: | das Gebiet derjenigen Länder der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin, in denen das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 galt; | |
betrieblich: | Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe in der jeweils geltenden Fassung fallen. Nicht erfasst werden Betriebe, die überwiegend Bauten- und Eisenschutzarbeiten verrichten; | |
persönlich: | erfasst werden | |
1. | gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), | |
2. | zur Ausbildung für den Beruf eines Arbeiters Beschäftigte, | |
die eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. |
Der Tarifvertrag wurde zwischen den in Abschnitt I bezeichneten Tarifparteien abgeschlossen.
Eine zustimmende Befassung des zuständigen Ministers oder seines Staatssekretärs im
Sinne des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2016 – 10 ABR 33/15
– ist nicht erfolgt. Die oben genannte Allgemeinverbindlicherklärung wird daher auf
Grund des § 5 Absatz 5 Tarifvertragsgesetz, der zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
Der Tarifvertrag ist mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft getreten.
IIIa 6-31241-Ü-14b/50, 83
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Tarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen
zugunsten der gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe
vom 24. August 2020
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet derjenigen Länder der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin, in denen das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 galt.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe in der jeweils geltenden Fassung fallen. Nicht erfasst werden Betriebe, die überwiegend Bauten- und Eisenschutzarbeiten verrichten.
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Erfasst werden
- 1.
-
gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter),
- 2.
-
zur Ausbildung für den Beruf eines Arbeiters Beschäftigte,
die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch − Gesetzliche Rentenversicherung − (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Voraussetzungen für die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen
- 1.
-
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung in Höhe von 0,13 Euro je geleistete Arbeitsstunde (Arbeitgeberzulage) zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig 0,02 Euro je geleistete Arbeitsstunde aus seinem Arbeitslohn (Eigenleistung) im Wege der Umwandlung vom Arbeitgeber vermögenswirksam anlegen lässt.
- 2.
-
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Auszubildenden monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung in Höhe von 23,52 Euro pro Monat (Arbeitgeberzulage) zu gewähren, wenn der Auszubildende gleichzeitig mindestens 3,07 Euro aus seiner monatlichen Ausbildungsvergütung im Wege der Umwandlung vom Arbeitgeber vermögenswirksam anlegen lässt.Mit der Gewährung der vermögenswirksamen Leistung des Arbeitgebers ist die auf Überstunden jeglicher Art entfallende vermögenswirksame Leistung pauschal abgegolten.Von der Monatspauschale sind für jeden Fehltag ohne Rücksicht auf dessen Ursache abzuziehen: Bei Aufteilung der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit
auf 5 Arbeitstage 1,18 Euro,
auf 6 Arbeitstage 1,02 Euro.Tage, an denen der Auszubildende in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte des Baugewerbes ausgebildet wird, sind keine Fehltage im Sinne von Satz 3. - 3.
-
Die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers ist erstmalig vom Beginn des Lohnabrechnungszeitraums an zu zahlen, der dem Lohnabrechnungszeitraum folgt, in dem der Arbeitnehmer alle Verfahrensvoraussetzungen gemäß § 5 Nummer 2 dieses Tarifvertrags erfüllt hat. Dies gilt für die Auszubildenden entsprechend.
Wahlmöglichkeit
Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 2 entfällt, wenn dem Arbeitnehmer nach Maßgabe der §§ 2 bis 11 des Tarifvertrags über eine Zusatzrente im Baugewerbe (TV TZR) eine Versorgungszusage erteilt wird.
Anrechenbarkeit bisher gewährter vermögenswirksamer Leistungen des Arbeitgebers
Hat der Arbeitgeber aufgrund des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vermögenswirksame Leistungen im gleichen Kalenderjahr gewährt, so können diese Leistungen auf die nach diesem Tarifvertrag zu gewährenden Leistungen angerechnet werden.
Verfahren
- 1.
-
Die Eigenleistung des Arbeitnehmers bzw. des Auszubildenden und die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers sind gemeinsam anzulegen.
- 2.
-
Der Arbeitnehmer bzw. der Auszubildende hat dem Arbeitgeber die Art der gewählten Anlage und das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos anzugeben, auf das die vermögenswirksamen Leistungen überwiesen werden sollen. Der Arbeitnehmer bzw. der Auszubildende hat diese Angaben auf Verlangen des Arbeitgebers schriftlich zu machen.
- 3.
-
Für die Umwandlungserklärung ist die Erteilung einer Vollmacht ausgeschlossen.
- 4.
-
Der Arbeitgeber hat die Eigenleistung und die Arbeitgeberzulage in der Lohnabrechnung (vergleiche § 5 Nummer 7 – Lohnabrechnung – des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe) gesondert auszuweisen und zugunsten des Arbeitnehmers an die von diesem bezeichnete Stelle monatlich abzuführen. Dies gilt für die Auszubildenden entsprechend.
Verjährung
- 1.
-
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers verjährt in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers entstanden ist.
- 2.
-
Die Bestimmungen des § 14 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe und des § 16 des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe (Ausschlussfristen) gelten nicht für die Ansprüche aus diesem Tarifvertrag.
Inkrafttreten und Laufdauer
- 1.
-
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. September 2020 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrags tritt der Tarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen zugunsten der gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe vom 1. April 1971 in der Fassung vom 7. November 1974, 25. Juni 1980, 12. November 1984 und 15. Mai 2001 außer Kraft.
- 2.
-
Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2021 gekündigt werden.
Auszug aus dem Bundesrahmentarifvertrag
für das Baugewerbe (BRTV) vom 28. September 2018
Geltungsbereich
[…]
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
Abschnitt I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits in Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die − mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen − der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Abschnitt III
Betriebe, die, soweit nicht bereits in Abschnitt I oder Abschnitt II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung − mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen − gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.
Abschnitt IV
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
- 1.
-
Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
- 2.
-
Bauten- und Eisenschutzarbeiten;
- 3.
-
technische Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder Abschnitt III erfasst, einschließlich von Dämm-(Isolier-)Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
- 4.
-
Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses − unbeschadet der gewählten Rechtsform − für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und/oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
- 1.
-
Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
- 2.
-
Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen;
- 3.
-
Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z. B. Entfernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten);
- 4.
-
Bautrocknungsarbeiten, d. h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
- 5.
-
Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;
- 6.
-
Bohrarbeiten;
- 7.
-
Brunnenbauarbeiten;
- 8.
-
chemische Bodenverfestigungen;
- 9.
-
Dämm-(Isolier-)Arbeiten (z. B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen;
- 10.
-
Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);
- 11.
-
Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);
- 12.
-
Fassadenbauarbeiten;
- 13.
-
Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;
- 14.
-
Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
- 15.
-
Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
- 16.
-
Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art;
- 17.
-
Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;
- 18.
-
Gleisbauarbeiten;
- 19.
-
Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;
- 20.
-
Hochbauarbeiten;
- 21.
-
Holzschutzarbeiten an Bauteilen;
- 22.
-
Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten;
- 23.
-
Maurerarbeiten;
- 24.
-
Rammarbeiten;
- 25.
-
Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;
- 26.
-
Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
- 27.
-
Schalungsarbeiten;
- 28.
-
Schornsteinbauarbeiten;
- 29.
-
Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;
- 30.
-
Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden;
- 31.
-
Stakerarbeiten;
- 32.
-
Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – der Betrieb mindestens eines beteiligen Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;
- 33.
-
Straßenwalzarbeiten;
- 34.
-
Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
- 35.
-
Terrazzoarbeiten;
- 36.
-
Tiefbauarbeiten;
- 37.
-
Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen, Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
- 38.
-
Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
- 39.
-
Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;
- 40.
-
Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
- 41.
-
Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z. B. Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);
- 42.
-
Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden.
Abschnitt VI
Betriebe, soweit in ihnen die in den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrags ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt.
Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbstständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt VII
Nicht erfasst werden Betriebe:
- 1.
-
des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,
- 2.
-
des Dachdeckerhandwerks,
- 3.
-
des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt,
- 4.
-
des Glaserhandwerks,
- 5.
-
des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder Abschnitt V aufgeführten Art ausgeführt werden,
- 6.
-
des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder Abschnitt V aufgeführten Art ausgeführt werden,
- 7.
-
der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt I bis V aufgeführten Art ausgeführt werden,
- 8.
-
der Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Nassbaggergewerbes erfasst werden,
- 9.
-
des Parkettlegerhandwerks,
- 10.
-
der Säurebauindustrie,
- 11.
-
des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden,
- 12.
-
des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaus, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder Abschnitt V aufgeführten Art ausgeführt werden,
- 13.
-
des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nummer 2.1 des Tarifvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tätigkeiten überwiegend ausgeübt werden.
[…]
Lohn
[…]
7 Lohnabrechnung
7.1 Die Lohnabrechnung erfolgt monatlich. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraums eine schriftliche Abrechnung über Lohn, vermögenswirksame Leistungen, Altersvorsorgeleistungen, Zulagen, Abzüge und Abschlagszahlungen zu erteilen. Diese Abrechnung hat spätestens bis zum 15. des nächsten Monats zu erfolgen.
Bei betrieblicher Arbeitszeitregelung nach § 3 Nummer 1.4 sind dem Arbeitnehmer in der Lohnabrechnung darüber hinaus die im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Arbeitsstunden und der dafür einbehaltene Lohn bzw. die auf dem Ausgleichskonto belasteten Arbeitsstunden und der dafür gezahlte Lohn sowie der aktuelle Stand des Ausgleichskontos mitzuteilen. Außerdem ist die Summe der seit Beginn des Ausgleichszeitraums gutgeschriebenen Arbeitsstunden auszuweisen.
7.2 Der Anspruch auf den Lohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Das gilt nicht für die Teile des Lohns, die nach § 3 Nummer 1.4 auf dem Ausgleichskonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben werden.
7.3 Die Abgeltung von Zuschlägen und Zulagen wie Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung durch erhöhten Lohn oder erhöhte Leistungs- oder Akkordwerte ist unzulässig.
7.4 Eine Abtretung und eine Verpfändung von Lohnansprüchen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.