Suchergebnis
vom: 25.02.2019
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
BAnz AT 28.02.2019 B3
Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Bekanntmachung
Förderrichtlinie
„Ein zukunftsfähiges, nachhaltiges Mobilitätssystem
durch automatisiertes Fahren und Vernetzung“
Präambel
Für die aktuelle Legislaturperiode hat sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, weiterhin wirksam die Mobilität der Zukunft zu gestalten. Digitale Innovationen im Verkehrsbereich sollen eine moderne, saubere, barrierefreie und bezahlbare Mobilität in den Städten und auf dem Land ermöglichen.
Die aktuellen Herausforderungen an die Verkehrssysteme sind vielfältig. Der demographische Wandel, die zunehmende Urbanisierung und der wachsende Mobilitätsbedarf von Personen und Gütern beanspruchen den öffentlichen Raum insbesondere durch Kraftfahrzeuge stark. In der Folge kommen die vorhandenen Verkehrsinfrastrukturen, besonders die Straßen, an ihre Belastungsgrenzen. Es gilt daraus resultierende Staus und Emissionen zu reduzieren sowie die Verknüpfung zwischen den Verkehrsträgern bzw. zwischen Individual- und öffentlichem Verkehr zu verbessern, insbesondere zwischen Stadt und Land.
Lösungen für diese Herausforderungen liegen in der Entwicklung neuer, innovativer Verkehrskonzepte. Der Digitalisierung der Verkehrssysteme kommt hierbei eine wesentliche Schlüsselposition zu. Diese Förderrichtlinie soll dazu beitragen, Lösungsansätze aus dem Bereich des automatisierten und vernetzten Fahrens als Bestandteil des Mobilitätssystems der Zukunft zu entwickeln.
1 Förderziel und Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist daher die Umsetzung anwendungsnaher Forschungsvorhaben im Bereich der Digitalisierung einschließlich Automatisierung und Vernetzung im Straßenverkehr und Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern zur Weiterentwicklung der Mobilität und des verkehrlichen Gesamtsystems in städtischen und in ländlichen Gebieten.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) und den §§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Zuwendungen für Vorhaben, die der Zielsetzung der Förderrichtlinie entsprechen.
Weitere Rechtsgrundlage dieser Richtlinie ist Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1). Soweit die darin aufgeführten Voraussetzungen erfüllt werden, ist die Förderung im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 Satz 3 AEUV freigestellt.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro veröffentlicht werden, Artikel 9 AGVO.
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Aus gewährten Zuwendungen kann zu keinem Zeitpunkt auf eine künftige Förderung geschlossen werden.
2 Gegenstand der Förderung
Die Förderrichtlinie adressiert das automatisierte Fahren in höheren Automatisierungsstufen bis hin zum autonomen (fahrerlosen) Fahren sowie die Vernetzung im Straßenverkehr einschließlich der Betrachtung der Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern in komplexen Anwendungsfällen, auch unter Nutzung von Methoden der Künstlicher Intelligenz (KI).
Im Mittelpunkt der Förderung stehen Maßnahmen, die hierdurch langfristig zur Steigerung der Verkehrssicherheit sowie zu einer effizienten und emissionsreduzierenden Mobilität sowie gesellschaftlicher Teilhabe beitragen. Schwerpunkt der Förderung ist daher neben der Entwicklung von Lösungen in den genannten Bereichen die Analyse von potenziellen Wirkungen der Digitalisierung einschließlich Automatisierung und Vernetzung auf die Gesellschaft in den Bereichen Sicherheit, Umwelt und Verkehr.
Für komplexe Verkehrsszenarien soll die praxisorientierte Nutzung innovativer Technologien für das automatisierte sowie vernetzte Fahren in realen Verkehrsumgebungen untersucht und entsprechende Einführungsstrategien entwickelt werden. Ebenso sind praktische Anwendungen zur Hebung verkehrlicher und gesellschaftlicher Potenziale im Sinne der Zielsetzungen der Strategie automatisiertes und vernetztes Fahren der Bundesregierung Gegenstand der Förderung1.
Unterstützt werden zu diesem Zweck komplexe Vorhaben des kooperativen, automatisierten und vernetzten Fahrens, die Fragen zur V2X2-Kommunikation sowie Kommunikation zwischen den Verkehrsteilnehmern, zur Mensch-Maschine-Schnittstelle, zum Verkehrsmanagement, zur Datensicherheit und zu Einführungsstrategien für den Regelbetrieb aufgreifen.
Da sowohl die Sicherheit technischer Systeme als auch die Gewährleistung von IT-Sicherheit und Datenschutz Grundvoraussetzungen einer digitalen Vernetzung bilden, ist zur Vermeidung von Insellösungen die Anwendung bestehender Standards und Schnittstellen in den geplanten Fördervorhaben zu berücksichtigen bzw. einen Beitrag zur Schaffung neuer bzw. fortzuschreibender Standards nachzuweisen. In Kombination mit einheitlichen Standards und Schnittstellen können im Rahmen der Förderung Möglichkeiten für künftige Open-Source-Anwendungen erprobt werden.
Die über die Förderrichtlinie geförderten Vorhaben sollen einen gewichtigen Beitrag für eine breite gesellschaftliche Akzeptanz für die Digitalisierung und Automatisierung im Verkehrsbereich leisten. Zur Intensivierung des gesellschaftlichen Dialogs sind daher in den Vorhaben gezielte öffentlichkeitswirksame Maßnahmen vorzusehen. Damit verbunden besteht das Ziel darin, anwendungsnahe Forschung und Erprobung der genannten Zukunftstechnologien schnell in die Praxis umzusetzen. Vor diesem Hintergrund werden vor allem Vorhaben begrüßt, bei denen Anwendungen unter realen Bedingungen umgesetzt und demonstriert werden, beispielsweise auf digitalen Testfeldern im Realverkehr. Die Verknüpfung von Simulation und Erprobungen auf abgeschlossenen Testgeländen mit Erprobungen im öffentlichen Verkehr kann ein wichtiger Bestandteil von Vorhaben sein.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind zum einen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einer Betriebsstätte in Deutschland. Der Begriff des Unternehmens richtet sich nach Artikel 1 des Anhang I der AGVO. Alle Einheiten, die rechtlich oder de facto von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, sind als ein einziges Unternehmen anzusehen.
Darüber hinaus sind Gebietskörperschaften und Forschungseinrichtungen (Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen) antragsberechtigt. Rechtlich unselbstständige Bundesbehörden und -einrichtungen mit FuE3-Aufgaben dürfen auch in Kooperation mit Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, mit Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen unmittelbar als Antragsteller auftreten.
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden, Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a, b AGVO. Ebenfalls von einer Förderung ausgeschlossen sind gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO Unternehmen in Schwierigkeiten.
Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird kein Zuschuss gewährt. Dasselbe gilt für den Antragsteller, der zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO betreffen.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Es können nur solche Vorhaben gefördert werden, bei denen ein erhebliches Bundesinteresse besteht, das ohne Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann (§ 23 BHO).
Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist. Der Zuwendungsempfänger muss hierzu der Bewilligungsbehörde einen Finanzierungsplan vorlegen.
Es muss sichergestellt sein, dass die zu fördernden Vorhaben einen hohen Innovationsgrad aufweisen und mit einem hohen technischen und/oder wirtschaftlichen Risiko einhergehen.
Für die Durchführung von Vorhaben nach Nummer 2 dieser Förderrichtlinie können die Antragsteller Verbünde aus verschiedenen Partnern bilden. Die Verbundpartner müssen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vorhaben ergeben, in einem Kooperationsvertrag regeln. Die Bedingungen eines Kooperationsvorhabens, insbesondere hinsichtlich der Beiträge zu seinen Kosten, der Teilung der Risiken und Ergebnisse, der Verbreitung der Ergebnisse, des Zugangs zu Rechten des geistigen Eigentums und der Regeln für deren Zuweisung müssen vor Beginn des Vorhabens festgelegt werden.
In dem Vertrag ist insbesondere zu vereinbaren, dass im Fall eines Ausscheidens eines Verbundpartners seine bis dahin gewonnenen Erkenntnisse aus dem Vorhaben den übrigen Verbundpartnern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Eines der Mitglieder des Verbunds ist für die Koordinierung des Verbunds verantwortlich. Aufgaben des Verbundkoordinators sind insbesondere die Planung, Abstimmung und Fortschreibung des Rahmenplans, die Sicherstellung des Informations- und Erfahrungsaustauschs zwischen den Verbundpartnern und Koordinierung der Zusammenarbeit, die Berichtsvorbereitung und -integration und sonstige Koordinationsaufgaben, wie Klärung relevanter Fragen mit dem Zuwendungsgeber und die Bemühung um Ausgleich zwischen den Verbundpartnern bei Meinungsverschiedenheiten im Rahmen des Kooperationsvertrags.
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, bei Antragstellung eine genaue Darlegung der späteren Verwertung der Ergebnisse in Form eines Verwertungsplans vorzulegen, eine Umsetzung dieses Verwertungsplans anzustreben und dies entsprechend den Nebenbestimmungen nachzuweisen.
Die Zuwendungsempfänger müssen die zur erfolgreichen Bearbeitung der im Vorhaben beschriebenen Aufgaben notwendige Qualifikationen und eine ausreichende Kapazität zur Durchführung des Vorhabens besitzen und belegen. Sie müssen die Gewähr einer ordnungsgemäßen Mittelverwendung nachweisen.
FuE soll durch Eigenleistung der geförderten Partner erbracht werden. Bezogen auf den einzelnen Zuwendungsempfänger soll der Umfang aller Unteraufträge bzw. Fremdleistungen die Hälfte seiner eigenen Kosten nicht übersteigen.
Bezüge zu anderen Förderbereichen oder früheren Fördermaßnahmen des Bundes, der Länder oder der EU und deren Bedeutung für den geplanten Forschungsansatz sind anzugeben. Bisherige und geplante entsprechende Aktivitäten sind zu dokumentieren. Antragsteller sollten sich − auch im eigenen Interesse − im Vorfeld des Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Grundsätzlich ist zu prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll in der Projektskizze kurz dargestellt werden.
Die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) – nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder es wird die höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Projektförderung
5.2 Finanzierungsart
Die Zuwendung wird in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag, entsprechend der anerkannten Kosten bzw. Ausgaben, begrenzt.
5.3 Finanzierungsform
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.4 Zuwendungsfähige Kosten bzw. Ausgaben
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten bzw. Ausgaben nach Nummer 2 dieser Richtlinie zur Erreichung des Zuwendungszwecks nach Nummer 1 dieser Richtlinie.
Für die Erstellung von wissenschaftlichen Studien sind die zuwendungsfähigen Kosten bzw. Ausgaben auf 200 000 Euro (maximaler Förderanteil 100 000 Euro) begrenzt.
Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind entsprechend Artikel 25 Absatz 3 AGVO die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten.
Die maximale Förderquote richtet sich nach der Zuordnung der zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten bzw. Ausgaben zu den Förderkategorien und -intensitäten entsprechend Artikel 25 Absatz 5 AGVO. Für Unternehmen, die der Definition für kleine und mittlere Unternehmen der AGVO entsprechen, kann im Einzelfall eine höhere Zuwendung nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a gewährt werden. Darüber hinaus kann für Verbundprojekte, die die Bedingungen von Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer i AGVO erfüllen, ebenfalls die Förderquote erhöht werden.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholz-Zentren, der Frauenhofer-Gesellschaft sowie gegebenenfalls sonstigen Forschungseinrichtungen die zuwendungsfähigen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Sofern die Förderung von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung im Sinne von Nummer 1.3 Doppelbuchstabe ee des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S.1) zugutekommt und deren Vorhaben nichtwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Nummer 2.1.1 des Rahmens betrifft, kann eine individuelle Förderquote bis zu 100 % gewährt werden. Die Erfüllung der Kriterien ist im Antrag ausführlich darzustellen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kosten- bzw. Ausgabenbasis werden
- a)
-
für Unternehmen und Verbünde die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) bzw.
- b)
-
für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie
- c)
-
für Gebietskörperschaften die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften (ANBest-Gk).
Der Zuwendungsgeber ist gemäß § 7 Absatz 2 BHO verpflichtet, die Fördermaßnahme zu evaluieren. Die Zuwendungsempfänger sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Mit Abgabe der Projektskizze (siehe Nummer 7) erklären sie sich bereit, unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen alle für die Evaluation des Förderprogramms benötigten Daten bereitzustellen, sowie an vom Zuwendungsgeber für die Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen. Näheres wird mit dem jeweiligen Zuwendungsbescheid geregelt.
Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung kann es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) handeln. Einige der im Antragsverfahren zu machenden Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. Vor Bewilligung einer Zuwendung wird der Antragsteller über die subventionserheblichen Tatsachen belehrt und über die strafrechtlichen Konsequenzen eines Subventionsbetrugs aufgeklärt. Er hat hierzu eine zwingend erforderliche Bestätigung der Kenntnisnahme abzugeben.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Die Förderrichtlinie wird durch das
„Automatisiertes Fahren, Intelligente Verkehrssysteme“ im
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Invalidenstraße 44
10115 Berlin
umgesetzt. Für die Betreuung der Fördermaßnahme wird das BMVI einen beliehenen Projektträger beauftragen.
Weitere Informationen können unter der Internetadresse:
abgerufen werden.
Zur Erstellung von Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“
zu nutzen:
Das Förderverfahren ist als zweistufiger Prozess angelegt, bestehend aus Projektskizze und − nach Aufforderung − förmlichem Förderantrag. Ob für ein Vorhaben Fördermittel bereitgestellt werden, entscheidet sich nach dem folgenden Verfahren. Das Verfahren wird gegebenenfalls in Förderaufrufen konkretisiert.
7.1.1 Erste Stufe: Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
Die Aufforderung zur Einreichung von Projektskizzen erfolgt durch gesonderte Förderaufrufe, die auf der Internetseite des BMVI veröffentlicht werden.
Antragsberechtigte werden gebeten, ihre Projektskizzen auf Basis der diese Förderrichtlinie konkretisierenden Förderaufrufe beim noch zu benennenden Projektträger des BMVI elektronisch einzureichen.
Für die Bewertung der Förderaussichten ist es in der ersten Stufe notwendig, vor der formellen Antragstellung bei dem noch zu benennenden Projektträger Projektskizzen von maximal 15 Seiten in deutscher Sprache und in elektronischer Fassung einzureichen. Durch die Projektbeschreibung müssen die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für eine Förderung nachgewiesen werden.
Bei Verbundvorhaben sind die Projektskizzen vom vorgesehenen Verbundkoordinator in Abstimmung mit den übrigen Projektpartnern vorzulegen.
Für die Projektskizze ist die folgende Gliederung zu verwenden. Es steht den Antragsstellern frei, unter Berücksichtigung des genannten Maximalumfangs einer Projektskizze weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind:
- –
-
Zusammenfassung des Projektvorschlags („Management Summary“),
- –
-
Gesamtziel des Vorhabens,
- –
-
Beschreibung des Vorhabens unter Berücksichtigung der unten aufgeführten Bewertungsaspekte (Kriterien), z. B. Neuheit und Attraktivität des Lösungsansatzes relativ zum Stand von Wissenschaft und Technik sowie Nutzen,
- –
-
Arbeits- und Zeitplanung mit kalkulierten Aufwänden pro Arbeitspaket,
- –
-
bisherige eigene Arbeiten, Patentlage,
- –
-
Kurzdarstellung des Projektkonsortiums, der Rollenverteilung und Kompetenzen der Projektpartner,
- –
-
Verwertungskonzept (wissenschaftliche und wirtschaftliche Verwertungsperspektive bzw. Ergebnisverwertung),
- –
-
Risikomanagementplan,
- –
-
Konzept für Eigenevaluation, Kriterien,
- –
-
Finanzierungsplan: Grobes finanzielles Mengengerüst mit tabellarischer Finanzierungsübersicht (Angabe von Kosten-/Ausgabenarten, Eigenmitteln/Drittmitteln und Personenmonaten).
Aus der Vorlage einer Projektskizze ist kein Anspruch auf Förderung ableitbar. Der Antragssteller hat keinen Anspruch auf Rückgabe seiner eingereichten Projektskizze und weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.
Die Bewertung der Vorhaben erfolgt anhand folgender Kriterien:
- 1.
-
Beitrag zur Erreichung der in Nummer 1 beschriebenen Ziele und zum in Nummer 2 formulierten Forschungsgegenstand (Innovationsgehalt, Komplexität, Praxisrelevanz).
- 2.
-
Wissenschaftliche und wirtschaftliche Erfolgsaussichten des Vorhabens (z. B. Übertragbarkeit bzw. breite Anwendbarkeit der Ergebnisse).
- 3.
-
Schlüssigkeit und Effizienz der Arbeits- und Projektplanung/-organisation.
- 4.
-
Kosten-/Nutzen-Verhältnis der Umsetzung, Angemessenheit zwischen Aufwand und Zielen, Weiterentwicklung bereits vorhandener Ansätze.
- 5.
-
Geplante Maßnahmen zur Aktivierung des gesellschaftlichen Dialogs.
- 6.
-
Ausgewogenheit und Zusammensetzung des Konsortiums.
Auf Grundlage der Bewertung wählt der Fördermittelgeber nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Förderung geeignet erscheinenden Vorhaben aus. Das Ergebnis wird den Antragsstellern schriftlich mitgeteilt. Bei einem Konsortium wird das Auswahlergebnis dem Koordinator des interessierten Verbunds schriftlich mitgeteilt.
7.1.2 Zweite Stufe: Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Antragssteller im Fall positiv bewerteter Projektskizzen aufgefordert, über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen. Bei Verbundvorhaben sind die Förderanträge der einzelnen Partner abgestimmt über den vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden.
7.2 Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde gewährt die Zuwendung auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheids. Über die gemäß den ANBest-P/ANBest-GK/ANBest-P-Kosten zu erfüllenden Pflichten hinaus kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erreichung des Zuwendungszwecks weitere Nachweise bzw. strengere Anforderungen als Auflagen bzw. Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid aufnehmen.
7.3 Anforderungs- bzw. Abrufverfahren
Dem Fördernehmer werden die bewilligten Fördermittel nach den für seine Abrechnungsart jeweils geltenden Allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß VV-BHO Nummer 7 zu § 44 Absatz 1 BHO bereitgestellt.
7.4. Verwendungsnachweisverfahren
Verwendungsnachweise sind für die Projektförderungen gemäß VV-BHO Nummer 10 zu § 44 Absatz 1 BHO zu erbringen.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.
Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Christine Greulich
- 1
- Strategie automatisiertes und vernetztes Fahren; Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (2015)
- 2
- Fahrzeug-zu-Fahrzeug/Fahrzeug-zu-Infrastruktur
- 3
- FuE = Forschung und Entwicklung