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Freistaat Sachsen

Bekanntmachung
eines Vereinsverbots gemäß § 3 Absatz 4 des Vereinsgesetzes
„Nationale Sozialisten Chemnitz“

Vom 20. März 2014

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit § 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist, erlasse ich folgende

Verfügung:

1.
Die Vereinigung „Nationale Sozialisten Chemnitz“ (auch handelnd und auftretend unter der Bezeichnung „Interessengemeinschaft Chemnitzer Stadtgeschichte“ und als Aktionsgruppe „Raus in die Zukunft“, im Folgenden NATIONALE ­SOZIALISTEN CHEMNITZ) richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
2.
Die Vereinigung NATIONALE SOZIALISTEN CHEMNITZ ist verboten. Die Vereinigung wird aufgelöst.
3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Vereinigung NATIONALE SOZIALISTEN CHEMNITZ zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
4.
Der Betrieb der Internetseiten der Vereinigung wird eingestellt. Es handelt sich insbesondere um folgende Internetseiten: www.5maerz.de, www.gedenken-chemnitz.de, www.mauerbluemchen.org. Ferner sind sämtliche Benutzerkonten der Vereinigung in allen sozialen Netzwerken zu schließen.
5.
Kennzeichen der Vereinigung NATIONALE SOZIALISTEN CHEMNITZ und im Rahmen ihrer Kampagnen oder unter Aliasnamen genutzte Signets dürfen für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots nicht mehr öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, verwendet werden.
6.
Das Vermögen der Vereinigung NATIONALE SOZIALISTEN CHEMNITZ wird beschlagnahmt und eingezogen.
7.
Forderungen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit die Einziehung in § 12 Absatz 1 des Vereinsgesetzes vorgesehen ist.
8.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Vereinigung deren verfassungswidrige ­Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
9.
Die Verfügung ist sofort vollziehbar. Das gilt nicht für die in den Nummern 6 bis 8 getroffenen Einziehungsregelungen.
Dresden, den 20. März 2014

Sächsisches Staatsministerium des Innern

Im Auftrag
Rainer Kann
Abteilungsleiter Öffentliche Sicherheit und Ordnung,
Landespolizeipräsidium