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vom: 13.09.2018
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
BAnz AT 21.09.2018 B2
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Richtlinie
über die Förderung der Einrichtung von
Experimentierfeldern zur Digitalisierung in der Landwirtschaft
1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
Mit der Digitalisierung und der Landwirtschaft treffen hochkomplexe Systeme aufeinander. Um Vorteile – auch orientiert an den spezifischen Betriebsstrukturen in Deutschland – für die Gesellschaft besser nutzen zu können und damit dem öffentlichen Auftrag zu entsprechen, die Rahmenbedingungen des „Digital Farming“ mitzugestalten, hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) das Zukunftsprogramm Digitalpolitik Landwirtschaft entwickelt. Dieses zeigt die zugehörigen Maßnahmen und Planungen des BMEL auf und hat das Ziel, die Weiterentwicklung der Digitalisierung gezielt zu unterstützen. Ein Ansatzpunkt dabei ist die Schaffung der notwendigen Grundlagen, um die unterschiedlichen Interessen der beteiligten Akteure – aus Landwirtschaft, Landtechnik, ITBranche und Wissenschaft – zum Ausgleich zu bringen. Insbesondere sollen die Chancen der Digitalisierung für alle Betriebsgrößen der Landwirtschaft erschlossen und zum Wohle der Gesellschaft und der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft ausgestaltet werden. Die Akteure sollen dazu die dynamische Entwicklung im IT-Bereich gezielt nutzen. Gleichzeitig sollen bestehende Risiken durch die Nutzung digitaler Technologien so weit als möglich begrenzt werden.
Gemeinsam mit den Ländern sollen die Rahmenbedingungen geschaffen werden, die es durch interdisziplinäres Zusammenwirken der Akteure ermöglichen, Lösungen zu entwickeln, erproben und praxisverfügbar zu machen. Als wichtiger Schritt hierzu sollen Experimentierfelder zur Digitalisierung in der Landwirtschaft im gesamten Bundesgebiet entstehen, die untereinander koordiniert und vernetzt agieren. Aufgabe dieser Experimentierfelder ist die Schaffung von infrastrukturellen Voraussetzungen zur Untersuchung digitaler Technologien und Verfahren für verschiedene landwirtschaftliche Betriebsstrukturen und die wissenschaftliche Begleitung der zugehörigen Tests. Die intensive Einbindung und Berücksichtigung der Anforderungen und Erfahrungen der landwirtschaftlichen Anwender wird als Grundvoraussetzung dazu erachtet. Anbieter und Anwender digitaler Lösungen sollen einen offenen Zugang zu diesem Umfeld erhalten, Ihre Technik anwenden und gezielt weiterentwickeln. Beteiligte Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und auch Start-ups, werden damit zur eigenständigen, kreativen und innovativen Umsetzung angeregt. Darüber hinaus soll auch der Technologie- und Wissenstransfer sowohl in die landwirtschaftliche Praxis als auch in den vor- und nachgelagerten Bereich und in die breite Öffentlichkeit dort stattfinden.
Ziel ist, die nachhaltige digitale Transformation im Agrarbereich zu fördern. Die entwickelten Lösungsansätze für die Bewältigung aktueller technischer, wirtschaftlicher, organisatorischer und sozialer Herausforderungen sollen in einer geeigneten Weise aufbereitet und vermittelt werden. Den im Rahmen von Forschungsprojekten hervorgebrachten Lösungsansätzen soll ihr Weg in den Markt erleichtert und in der Folge eine breite Anwendung ermöglicht werden. Gleichzeitig soll diese Struktur auch die Möglichkeiten bieten, um umgekehrt Innovationsimpulse und neue Forschungsideen aus den Experimentierfeldern zu erhalten.
Mit dieser Förderrichtlinie sollen Aktivitäten von Versuchszentren im Zusammenspiel mit Wissenschaft, Beratung, Industrie und landwirtschaftlicher Praxis unterstützt werden, Experimentierfelder zur Digitalisierung aufzubauen und zu betreiben. Es sollen Innovationen und neue Verfahrenstechniken zur Digitalisierung der Landwirtschaft unter Einbeziehung der gesamten Wertschöpfungskette für unterschiedliche Betriebsstrukturen erprobt werden. Das betriebsübergreifende Management unter Einbindung des vor- und nachgelagerten Bereichs sowie die Logistik zwischen Betrieben soll mit Hilfe digitaler Lösungen vereinfacht werden. Herstellerübergreifende Tests moderner Kommunikations- und Informationstechniken zur Steuerung und Regelung sowie Überwachung und Automation auch kompletter Verfahrensketten in der landwirtschaftlichen Produktion sollen umgesetzt werden. Aktuell besonders vielversprechend ist dazu der effiziente Einsatz neuer Mobilfunktechniken (terrestrisch und satellitengebunden). Eine Bewertung konkurrierender Datenübertragungsverfahren soll ermöglicht werden. Darüber hinaus sollen auch sensor- und geodatengestützte technische Lösungen unterstützt werden. Moderne Fernerkundungsverfahren sollen angewendet und untersucht werden. Weiterhin auch praxisnahe Lösungen, die sich der virtuellen und erweiterten Realität bedienen. Die Voraussetzungen für zugehörige Tests und Vorführungen, wie etwa der Zugang zu notwendigen Betriebsdaten, müssen gegeben sein.
Erreicht werden sollen u. a. Verbesserungen für die landwirtschaftliche Praxis hinsichtlich der Betriebsmitteleffizienz, des Arbeitskräfteeinsatzes, der Dokumentation, der Umweltentlastung, der Nährstoffeffizienz und der Nachhaltigkeit sowie bei Tierwohl und bei der Artenvielfalt. Mögliche Risiken bei der Anwendung dieser neuen Technik (z. B. Datensicherheit, Abhängigkeiten) sollen beleuchtet werden. Auch die digitale Infrastruktur in der Landwirtschaft und die zugehörige Kompetenz sowie der Wissensaustausch aller Beteiligten sollen gefördert werden. Um dies zu erreichen, ist eine interdisziplinäre Kooperation zielführend.
Das BMEL beabsichtigt, entsprechende Vorhaben zu fördern.
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Förderbekanntmachung, der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden.
Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Nummern 2.1.1 und 2.2.2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen; ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1). Es werden Wissenstransfermaßnahmen gefördert, die als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten der Zuwendungsempfänger einzustufen sind.
Die Maßnahmen unterliegen einer regelmäßigen Erfolgskontrolle nach Maßgabe von § 7 Absatz 2 BHO.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die eingereichten Projektvorschläge stehen miteinander im Wettbewerb.
2 Gegenstand der Förderung und Randbedingungen der Förderung
Im Rahmen dieser Bekanntmachung werden innovative Vorhaben für den Betrieb von Experimentierfelder zur Digitalisierung der Landwirtschaft gesucht.
2.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden insbesondere Vorhaben, die folgende Schwerpunkte verfolgen:
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Einrichtung und Ausgestaltung eines innovativen Experimentierfelds zur Digitalisierung in der Landwirtschaft mit inhaltlicher Schwerpunktsetzung (Pflanzenbau, Tierhaltung, Sonderkulturen, Aus- und Weiterbildung etc.) und der Unterstützung und Einbindung dezentraler Wertschöpfungsketten, verbunden mit einem intensiven Wissensaustausch sowie übergreifenden Abstimmungsmöglichkeiten.
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Im Experimentierfeld werden neue Entwicklungen sowie aktuelle Themen der Digitalisierung aufgenommen. Dazu beobachten die geförderten Projektnehmer laufend die landwirtschaftliche Praxis, die Wirtschaft und die Wissenschaft, greifen und bereiten jeweils aktuelle und für den Transfer geeignete Inhalte auf und verwenden diese für den Wissenstransfer und den Know-how-Aufbau bei den jeweiligen Zielgruppen. Dazu erfolgt eine Zusammenarbeit mit den anderen, im Rahmen dieser Förderinitiative geförderten Projekten aber auch mit den Akteuren anderer Initiativen.
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Für Zwecke des Wissenstransfers führt jedes Experimentierfeld während der Förderlaufzeit mindestens fünf Projekte zu konkreten Anwendungsfällen in arbeitsteiliger Zusammenarbeit mit der Wirtschaft durch. Dazu werden wichtige Anwendungsfälle aus der landwirtschaftlichen Praxis erfasst, deren Ziele und Umsetzung bedarfsgerecht gemeinsam von den Beteiligten festgelegt werden. Neue Techniken oder Verfahren zur Digitalisierung werden darauf aufbauend im Praxiseinsatz begleitet. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse sollen zur Erprobung und Entwicklung neuer Techniken und Verfahren dienen. Es wird darauf geachtet, dass sich diese Projekte für den breiten Wissenstransfer in die Praxis eignen. Die Aufwände seitens der Experimentierfelder werden durch die Förderung innerhalb dieser Förderinitiative abgedeckt. Die zu beteiligenden Partner aus der Wirtschaft erhalten weder eine eigene Förderung in Form finanzieller Zuwendungen noch in Form subventionierter Dienstleistungen. Die Erfahrungen und Erkenntnisse aus diesen Umsetzungsprojekten werden für die Transferarbeit in geeigneter Form aufbereitet.
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Im Einzugsgebiet des Experimentierfelds werden die Bedürfnisse der landwirtschaftlichen Praxis zur Förderung der Digitalisierung durch die Organisation von Informationsveranstaltungen und Workshops breit erfasst. Auf Grundlage der ermittelten Handlungsfelder werden bedarfsorientierte Lösungsansätze entwickelt. Das schon vorhandene oder sich im Aufbau befindliche Angebot in der jeweiligen Region wird berücksichtigt und nach Möglichkeit in die Arbeit einbezogen. Multiplikatoren wie Verbände, Vereine, Kammern oder Wirtschaftsförderer werden eingebunden. Die Ergebnisse der Aktivitäten sollen Impulse für weitere neue Entwicklungsprojekte außerhalb der Förderung des Experimentierfelds geben und die Sensibilisierung aller Beteiligten für die Thematik vorantreiben.
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Anbieter wie IT-Dienstleister, Beratungsunternehmen und Vertreter anderer Branchen im Aktionsradius des jeweiligen Experimentierfelds werden aktiv eingebunden, um an den erfassten Bedürfnissen der landwirtschaftlichen Praxis orientierte Angebote entwickeln zu können.
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Im Rahmen eines der geförderten Experimentierfelder erfolgt die Einbindung umfassender End-to-End-Systemkompetenz für weltraum- und luftgestützte Plattformen sowie von Kompetenz in wesentlichen Teilsystembereichen, wie z. B. Sensorik, Erdbeobachtung oder Kommunikation. Durch neue Satellitentechnik und den zugehörigen Einrichtungen und Datenempfangsinfrastrukturen wird für landwirtschaftliche Anwendungen ein hoher Nutzen erwartet. Ein Austausch mit den zuständigen Ressortforschungseinrichtungen ist sinnvoll. Für das zugehörige Management der erfassten Daten und weiterer Betriebsdaten der landwirtschaftlichen Betriebe soll ein Konzept entstehen. Hier sind u. a. die Themenbereiche zentrale Datenverwaltung, Datensicherheit, Datenaustausch, Datenhoheit, Risiken bei der Anwendung der neuen Technik und Ökonomie zu behandeln. Im Rahmen des Experimentierfelds ist eine Risiko- und Folgenabschätzung zu etablieren.
Sämtliche Informationen und Angebote aus den geförderten Projekten müssen öffentlich zugänglich sein.
Von den Zuwendungsempfängern wird weiterhin die Bereitschaft erwartet, dass die Experten der Experimentierfelder aktiver Teil des geplanten interdisziplinären Teams des Kompetenzzentrums Digitalisierung werden. Dieses wird parallel zu der Förderung von Experimentierfeldern aufgebaut.
Das Kompetenzzentrum Digitalisierung soll die Aktivitäten der hier geförderten Experimentierfelder in geeigneter Weise unterstützen.
Um möglichst bald nach Projektbeginn operativ tätig werden zu können, kommen für die Förderung im Rahmen dieser Richtlinie insbesondere Konsortien in Betracht, die
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schon vor Projektbeginn über geeignete Demonstrationsstrukturen verfügen. Diese sollten im Rahmen des Vorhabens eingebunden und in begrenztem Rahmen weiterentwickelt werden.
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Expertise in der landwirtschaftlichen Praxis und der damit verbundenen ökonomischen und organisatorischen Herausforderungen und der Bewertung von Lösungsansätzen dazu besitzen.
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bereits mit Unternehmen des vor- und nachgelagerten Bereichs entlang der Wertschöpfungskette vernetzt sind und diese aktiv einbinden können.
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ausgewiesene Erfahrungen und Kenntnisse im praxisorientierten Wissens- und Technologietransfer und seinen Werkzeugen und Methoden in Richtung landwirtschaftlicher Praxis und deren Beschäftigten nachweisen, aber auch die breite Öffentlichkeit einbinden können.
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in Bezug auf den Wissenstransfer eine neutrale Stellung und ein interdisziplinäres Konzept aufweisen, das dem Charakter der vernetzten Digitalisierung gerecht wird.
2.2 Randbedingungen der Förderung
Die genannten Aufgaben werden unter Beachtung folgender Randbedingungen bearbeitet:
- a)
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PraxiseinbindungDie Herausforderungen der Digitalisierung für wirtschaftlich tätige Landwirte sind umfassend zu erfassen, anzunehmen und es sind praxisfähige Lösungen zu entwickeln.
- b)
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KooperationEs findet ein aktiver gegenseitiger Austausch und eine Zusammenarbeit der Experten der Experimentierfelder statt, unterstützt durch regelmäßige Webkonferenzen. Um die Kooperation und den Wissenstransfer mit Fachleuten außerhalb der geförderten Projekte zu sichern, organisieren die Experimentierfelder jeweils eine Regionalkonferenz während ihrer Laufzeit. Die Experten nehmen zur Intensivierung der Kooperation an Regionalkonferenzen der anderen Experimentierfelder und an übergreifenden Veranstaltungen des Kompetenzzentrums zur Digitalisierung teil. Weiterhin wird die Unterstützung der übergeordneten Aktivitäten zur Öffentlichkeitsarbeit der Gesamtinitiative und zum Ergebnistransfer vorausgesetzt (z. B. Messeauftritte). Zudem ist die Abstimmung und Zusammenarbeit mit anderen thematisch im Kontext der Experimentierfelder relevanten Förderinitiativen des Bundes und der Länder verpflichtend, um den praxisorientierten Transfer von Informationen und Ergebnissen zu gewährleisten und eventuelle Doppelarbeiten auszuschließen. Ferner wird eine Zusammenarbeit mit den anderen Initiativen im Rahmen der „Digitalpolitik Landwirtschaft“ erwartet, um ein aufeinander abgestimmtes, zielgruppengerechtes Angebot zu gewährleisten. Dazu gehört ebenfalls die Unterstützung der Aktivitäten des Vernetzungs- und Transferprojektes zur Digitalisierung in der Landwirtschaft (DigiLand).
- c)
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Zusammenarbeit mit dem Kompetenzzentrum DigitalisierungEs ist eine übergeordnete wissenschaftliche Begleitung der Aktivitäten der Experimentierfelder zur Gestaltung der Fördermaßnahme und Nutzung von Synergien vorgesehen. Es wird eine enge Zusammenarbeit der geförderten Projekte mit dem übergeordneten Kompetenzzentrum Digitalisierung erwartet. Zu den dessen Aufgaben gehört beispielsweise die Begleitung der Verfahrens- und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und der inhaltlichen Schwerpunktsetzung der einzelnen Experimentierfelder.
- d)
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ProjektsteuerungWährend der Projektdurchführung wird mindestens einmal jährlich ein Statusworkshop durchgeführt, zu dem BMEL und der Projektträger sowie die Mitglieder des Kompetenzzentrums eingeladen werden. Hier werden die Arbeitspläne für das nächste Laufzeitjahr mit dem Projektträger abgestimmt und Zwischenergebnisse der Evaluation vorgestellt. Dazu sind die Bedarfe der Akteure im Aktionsbereich des Experimentierfelds laufend zu erheben, Lösungsansätze in den Arbeitsplänen vorzusehen sowie die Verwertungspläne anzupassen.
- e)
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EvaluationDie Förderinitiative wird durch den Zuwendungsgeber evaluiert. Hierzu sind durch die Experimentierfelder Konzepte zur Selbstevaluation vorzulegen, Indikatoren oder Kriterien für die Zielerreichung zu entwickeln und die entsprechenden Daten im Rahmen des Monitorings zu erheben sowie auszuwerten. Die Evaluationsergebnisse bilden die Grundlage für die jeweils mindestens jährlich anzupassenden Verwertungspläne und die Themensetzungen der Arbeit.
- f)
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Koordination und OrganisationEs wird erwartet, dass die Projekte ihre geplanten Aktivitäten wie öffentliche Termine, Veranstaltungen oder Publikationen untereinander koordinieren und über ein Internetportal der Öffentlichkeit bereitstellen.
- g)
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Wissens- und TechnologietransferDie geförderten Projekte erstellen ein geeignetes Konzept zum adressatengerechten Wissens- und Technologietransfer in die Öffentlichkeit mit allen dazugehörigen Aktivitäten und Materialien.
3 Zuwendungsempfänger und -voraussetzungen
Antragsberechtigt sind ausschließlich öffentliche oder nicht gewinnorientiert arbeitende Institutionen wie Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Vereine und Verbände, Wirtschaftsförderer, Kammern sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts und Gebietskörperschaften, die aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit und ihres Auftrags in der Lage sind, die Digitalisierung in der Landwirtschaft fachlich kompetent und unter Beachtung der oben genannten Rahmenbedingungen und Aufgaben an die Zielgruppen heranzutragen.
Es werden ausschließlich nichtwirtschaftliche Tätigkeiten der genannten Einrichtungen gefördert. Als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten werden bei Forschungseinrichtungen gemäß Nummer 2.1.1 des FuEuI-Unionsrahmens z. B. die unabhängige Forschung und Entwicklung zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses, die Verbreitung der Forschungsergebnisse und die Ausbildung von mehr und besser qualifizierten Mitarbeitern betrachtet. Auch der im Zusammenhang mit den nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten betriebene Transfer technologischen Wissens gemäß Randnummer 15 Buchstabe v des FuEuI-Unionsrahmens gilt als nichtwirtschaftliche Tätigkeit, sofern sämtliche Einnahmen daraus wieder zugunsten von nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten eingesetzt werden. Für vergleichbare Institutionen gelten diese Vorgaben entsprechend.
Wirtschaftliche Aktivitäten sind keine Aufgabe der Experimentierfelder. Hierzu zählen beispielweise die Beratungstätigkeit im Einzelfall, Forschungstätigkeiten in Ausführung von Verträgen mit der gewerblichen Wirtschaft (Auftragsforschung), die Vermietung von Forschungsinfrastruktur oder andere Dienstleistungen für gewerbliche Unternehmen.
Die Zusammenarbeit der Experimentierfelder mit landwirtschaftlichen und sonstigen Betrieben stellt keine mittelbare staatliche Beihilfe dar, da sämtliche auf Basis dieser Förderrichtlinie gewonnenen Ergebnisse weit verbreitet werden. Die Voraussetzungen von Randnummer 28 Buchstabe b des FuEuI-Unionsrahmens sind von den Kooperationsvorhaben zu erfüllen.
Soweit dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben sollte, fällt die staatliche Finanzierung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nur dann nicht unter Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wenn zur Vermeidung von Quersubventionierungen die beiden Tätigkeitsformen eindeutig und in der Finanzbuchhaltung sowie der Kosten- und Leistungsrechnung nachgewiesen voneinander getrennt werden. Der Nachweis kann z. B. im Jahresabschluss erbracht werden.
Forschungseinrichtungen, die eine Grundfinanzierung von Bund und Ländern erhalten, können nur unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere Besserstellungsverbot und Verbot der Quersubventionierung) eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand erhalten.
Antragsteller müssen über die notwendige Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zur Durchführung des Projekts verfügen. Sie müssen zudem die Gewähr für eine ordnungsgemäße Mittelverwendung bieten. Der Empfänger einer Zuwendung muss in der Lage sein, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachzuweisen.
Mehrere Antragsteller können sich zur gemeinsamen, interdisziplinären Bearbeitung des Themas in einem Konsortium zu einem überschaubaren und gut steuerbaren Verbundprojekt zusammenschließen. Daneben können weitere juristische und natürliche Personen im Unterauftrag eines Partners beteiligt werden. Landwirtschaftliche Betriebe und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können über Unteraufträge zu Marktpreisen beteiligt werden. Assoziierte Partner können ohne Förderung in das Projekt eingebunden sein.
Verbundprojekte können gefördert werden, wenn die Verbundpartner die Aufgabenstellung abgestimmt, arbeitsteilig und interdisziplinär bearbeiten. Die jeweiligen Ressourcen (Personalkapazität, spezifisches Know-how) sind dabei effizient zu nutzen, Synergieeffekte zu erzielen und der Wissens- und Technologietransfer aus und in Richtung landwirtschaftliche Praxis ist zu beschleunigen.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung, die nach Bewilligung der Förderung geschlossen werden muss. Bei Einreichung des Projektvorschlags (Antrags) wird lediglich eine formlose Absichtserklärung über die gemeinsame Projektbearbeitung beigefügt. Für das Konsortium wird ein Konsortialführer bestellt, der sowohl das Projektmanagement des Gesamtprojekts übernimmt als auch Ansprechpartner seitens des Fördermittelgebers oder seines Verwaltungshelfers für verbundübergreifende Fragen ist.
Die Vorhaben dürfen bei der Antragstellung weder ganz noch teilweise von anderen öffentlichen Stellen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Gemeinschaft gefördert werden. Bereits geleistete Vorarbeiten und vorhandene Infrastrukturen müssen dargestellt, d. h. nachgewiesen werden und sind nicht mehr förderfähig.
Vorhaben können gefördert werden, wenn sie hinsichtlich der Themenstellung den Rahmen der dargestellten Fördermaßnahme erfüllen und an der Bearbeitung des vorgeschlagenen (Teil-) Projekts ein erhebliches Bundesinteresse im Sinne der Maßnahme besteht.
4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
4.1 Art und Umfang der Förderung
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Zuwendungsfähig ist der projektbezogene Aufwand zur Durchführung der Projektarbeiten einschließlich der notwendigen projekttypischen Koordinationsaufgaben.
4.2 Dauer der Förderung
Die Umsetzung der Vorhaben wird für einen Zeitraum von maximal drei Jahren ab Bewilligung gefördert mit einer Option auf Verlängerung um maximal zwei Jahre.
4.3 Höhe der Förderung
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an die nach Nummer 3 genannten Antragsberechtigten sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben oder Kosten. Sofern Antragsteller nicht über ein geordnetes Kostenrechnungswesen verfügen oder es die Bewilligungsbehörde festlegt, erfolgt die Förderung auf Ausgabenbasis.
Einrichtungen, die auf Kostenbasis (AZK) gefördert werden, müssen eine angemessene Eigenbeteiligung erbringen.
Einrichtungen, die auf Ausgabenbasis (AZA) abrechnen, können bis zu 100 % gefördert werden.
Es sind nur Ausgaben des vorhabenbedingten Mehraufwands zuwendungsfähig.
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden:
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Übliche Grundausstattung wie IT-Ausstattung (Hard- und Software) und Mobiliar;
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Mieten für vorhandene Räumlichkeiten;
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Personalausgaben, die durch Dritte aus öffentlichen Haushalten gedeckt sind.
5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministerium für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministerium für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungs-Vorhaben“ (NKBF 2017).
Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden.
Mit den Arbeiten am Projekt darf noch nicht begonnen worden sein. Zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Bundeszuwendung ist der Nachweis der Sicherung der Gesamtfinanzierung des Projekts. Im Rahmen des späteren Bewilligungsverfahrens hat der Antragsteller gegebenenfalls nachzuweisen, dass er in der Lage ist, den nicht durch Bundesmittel gedeckten Eigenanteil an den gesamten Projektkosten aufzubringen und dies seine wirtschaftlichen Möglichkeiten nicht übersteigt (Bonitätsnachweis).
Die genannten Bestimmungen können zum Zeitpunkt der Erteilung des Bescheids durch Nachfolgeregelungen ersetzt sein.
6 Verfahren
6.1 Projektträger
Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme beauftragt das BMEL die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als Projektträger.
Postadresse:
Projektträger ptble – Digitalisierung
53168 Bonn
Hausanschrift:
Projektträger ptble – Digitalisierung
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
http://www.ble.de/
Ansprechpartner:
Telefon: 02 28/68 45-33 59
E-Mail: digitalisierung-landwirtschaft@ble.de
De-Mail: info@ble.de-mail.de
Vorlage von Projektskizzen
Um eine hohe Qualität sowie eine effiziente Umsetzung der geförderten Vorhaben zu gewährleisten, wird die Förderwürdigkeit im wettbewerblichen Verfahren auf der Grundlage von Projektskizzen beurteilt.
Die Skizze ist durch den Verbundkoordinator einzureichen.
Für die Projektskizze ist ein maximaler Umfang von 20 Seiten (Minimum Schriftgröße 10 und Zeilenabstand 1,5) einzuhalten.
Vorgegebene Gliederungspunkte sind:
- a)
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Ziele, Schwerpunkte und Angebote des Experimentierfelds mit konkretem Bezug auf die Ausgangslage bei der Digitalisierung in der Landwirtschaft (z. B. Struktur, Stärken und Problemlagen, Initiativen, überregionale Verknüpfungen) und die oben beschriebenen Anforderungen.
- b)
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Darstellung des Konsortiums und seiner Partner bezogen auf
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einzubringende vorhandene Demonstrations- und Anschauungsinfrastruktur,
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wissenschaftliche und praktische Expertise im Bereich Landwirtschaft,
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Kompetenz in Wissens- und Technologietransfer hin zu Landwirten und anderen Anwendern, KMU und der breiten Öffentlichkeit. Dazu gehört insbesondere die praxisnahe Zielgruppenansprache,
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Erfahrung bei Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen,
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Kenntnis der Akteure im Adressatenkreis und Vernetzung mit diesen und weiteren Akteuren.
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Konzepte zu
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Leistungsportfolio (inhaltlich, quantitativ, Praxisbezug mit regionaler und thematischer Ausrichtung, geplante Instrumente) und Wissenstransfer,
- –
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Evaluation (Zielerreichung, Wirkungs- bzw. Wirtschaftlichkeitskontrolle),
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Nachhaltigkeit des Experimentierfelds.
- d)
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Geschätzte Gesamtkosten und Fördermittelbedarf pro Partner tabellarisch.Aus der Vorlage einer Skizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Das Einreichen der Projektskizzen erfolgt ausschließlich über das Internet-Portal
Dort stehen weitere Informationen und Hinweise zum Verfahren und zu den einzureichenden Unterlagen zur Verfügung.
Die Skizzen sind in deutscher Sprache abzufassen.
Der unterschriebene Ausdruck der online erstellten Unterlagen ist beim Projektträger auf dem Postweg oder per Telefax (nicht per E-Mail) bis
Freitag, den 9. November 2018, 12.00 Uhr |
einzureichen (Eingang bei der BLE).
Alternativ ist auch die Übersendung der online erstellten Unterlagen per absenderbestätigter De-Mail an die in Nummer 6.1 angegebene De-Mail-Adresse bis zur vorstehend bestimmten Ausschlussfrist möglich.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.
Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.
6.2 Auswahl- und Förderverfahren
6.2.1 Bewertung und Auswahlentscheidung
Die eingehenden Projektskizzen stehen im Wettbewerb. Die Auswahlentscheidung erfolgt nach folgenden Bewertungskriterien:
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überzeugendes Konzept zur Verwertung, hohe Praxisrelevanz und offener Zugang für Interessenten,
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Ausrichtung am spezifischen Bedarf der adressierten Zielgruppen (Ausgangslage, Ziele, Schwerpunkte),
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Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers, vorhandene Vorleistungen/Ressourcen,
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agrar-, ernährungs- und verbraucherpolitische Bedeutung, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Schaffung und Erhalt von Arbeitsplätzen, Erhöhung der Innovationskraft,
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Übernahme neuer Ergebnisse aus der Wissenschaft, Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft,
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wissenschaftliche Qualität und Erfolgsaussichten des Vorhabens, Innovationsgrad und Plausibilität des Ansatzes,
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Leistungsportfolio (qualitativ und quantitativ) für den Wissens- und Technologietransfer in zu verschiedenen Zielgruppen,
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Konzept zur Evaluation der Leistungen und Nachhaltigkeit des Experimentierfelds,
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Wirtschaftlichkeit des Mitteleinsatzes,
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überzeugendes Finanzierungskonzept. Die Schaffung/Bereitstellung der erforderlichen grundlegenden Infrastruktur einschließlich Personalbesetzung für den Betrieb der Experimentierfelder wird vorausgesetzt.
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Bei der Planung der im Rahmen der Bundesförderung zu beantragenden Ausstattung muss die dynamische Entwicklung im IT-Bereich besondere Berücksichtigung finden.
Das BMEL und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen Experten hinzuzuziehen.
Der Projektträger informiert die Skizzeneinreicher über das Ergebnis. Bei positiver Bewertung werden die Skizzeneinreicher aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Für die Bewilligung des Vorhabens ist folgender Verfahrensablauf vorgesehen:
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Information des potenziellen Antragstellers/Konsortialführers über die Auswahl bis zum Dezember 2018/Januar 2019.
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Beratung zur Antragstellung, Erörterung von Auflagen.
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Erarbeitung eines Förderantrags durch den Antragsteller/das Konsortium.
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Einreichung des Förderantrags beim Projektträger.
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Prüfung des Antrags durch den Projektträger und gegebenenfalls Bewilligung.
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Beginn des Vorhabens: geplant 1. Halbjahr 2019.
7 Inkrafttreten
Die Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Dr. W. Kloos