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Gemeinsame Wissenschaftskonferenz
– Büro –

Bekanntmachung
der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern
gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes
über Innovation in der Hochschullehre

Vom 5. August 2019

Am 6. Juni 2019 wurde die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes über Innovation in der Hochschullehre durch die Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern beschlossen. Es ergibt sich die nachstehende Fassung (Anlage).

Die Veröffentlichung kann auch auf der Internetseite der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) eingesehen werden (www.gwk-bonn.de).

Bonn, den 5. August 2019

Gemeinsame Wissenschaftskonferenz
– Büro –

Im Auftrag
R. Kötting
Anlage

Verwaltungsvereinbarung
zwischen Bund und Ländern
gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes
über Innovation in der Hochschullehre
gemäß Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern
vom 6. Juni 2019

Präambel

Um eine qualitativ hochwertige und international wettbewerbsfähige Lehre an deutschen Hochschulen dauerhaft zu stärken, beschließen die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage von Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch ihre gesetz­gebenden Körperschaften, nachfolgende Vereinbarung.

Ein hochwertiges Studium vermittelt Studierenden fachliche Kompetenz, Kritikfähigkeit und Kreativität. Gute Hochschullehre trägt wesentlich zur Sicherung der Fachkräftebasis und damit zur Weiterentwicklung des Wissenschafts- und Wirtschaftsstandorts Deutschlands und unseres Gemeinwesens insgesamt bei.

Sich stets erneuernde wissenschaftliche Erkenntnisse, sich weiterentwickelnde moderne technische Möglichkeiten der Wissensvermittlung sowie regionale und globale Herausforderungen erfordern eine kontinuierliche Weiterentwicklung und dynamische Anpassung von Studium und Lehre. Damit Hochschulen neuen Bedarfen in Studium und Lehre noch schneller gerecht werden können und erfolgreiche Lehransätze zügig in die Breite getragen werden, setzen Bund und Länder gemeinsam neue Impulse. Zusätzlich zu der in Länderverantwortung liegenden Grundfinanzierung unterstützen sie die Hochschulen bei einer möglichst umfassend qualitätsorientierten Weiterentwicklung von Studium und Lehre.

§ 1

Ziele und Instrumente der Förderung

(1) Die Förderung adressiert die deutsche Hochschullandschaft in der Breite und verfolgt langfristige staatliche und gesellschaftliche Bildungsziele. Sie setzt Anreize für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie für Hochschulleitungen, sich weiterhin verstärkt für Qualitätsverbesserungen in Studium und Lehre einzusetzen. Die Förderung soll die Fähigkeit der Hochschullehre stärken, sich laufend und nachhaltig zu erneuern, um den jeweiligen Herausforderungen eines sich kontinuierlich wandelnden Umfeldes noch besser gerecht zu werden.

(2) Zur Erreichung der Ziele werden Projekte mit zukunftsweisendem Charakter gefördert, der Austausch und die Vernetzung relevanter Akteure unterstützt und der Wissenstransfer für einen breiten Anwenderkreis organisiert. Einzelheiten regelt eine Teilsatzung.

(3) Die Ausführung erfolgt durch eine Organisationeinheit unterstützt durch eine eigene Geschäftsstelle.

§ 2

Förderung von Projekten zur Erreichung der Ziele

(1) Die Förderung von Projekten erfolgt im Rahmen von Förderlinien, insbesondere

a)
zur strategisch-strukturellen Stärkung der Hochschulen in Studium und Lehre; dies umfasst auch die Verbesserung der Studienbedingungen und konzeptionell-strukturelle Weiterentwicklungen in Studium und Lehre;
b)
zu aktuellen, themenbezogenen Herausforderungen in Studium und Lehre;
c)
zur themenoffenen Erprobung von neuen Ideen bzw. dem Transfer erprobter Ansätze auf andere Fächer und Hochschulen.

Der Schwerpunkt der Förderung liegt bei den Buchstaben a und b. Die Projektförderung kann Personal- und Sachmittel sowie gegebenenfalls projektbezogene Investitionen nicht baulicher Art umfassen.

(2) Die Förderlinien ermöglichen insbesondere

a)
Projekte zur Umsetzung neuer Ideen in der Hochschullehre;
b)
Projekte zur (fach- oder methodenbezogenen) Erprobung innovativer Lehr-Lernansätze und innovativer Strukturen;
c)
Projekte zur Übertragung bewährter Lehr-Lernansätze und zur Gestaltung des Lehr-Lernumfeldes auf andere Fächer, auf andere Studienarten oder andere Hochschulen im Sinne der Erneuerungsfähigkeit der Lehre;
d)
Projekte zum Transfer neuer Erkenntnisse aus der Hochschulforschung in die Praxis;
e)
Projekte zur nachhaltigen Förderung und Weiterqualifizierung von Personal im Sinne der Erneuerungsfähigkeit der Lehre;
f)
Projekte zur Evaluation und Wirkungsforschung konkreter Maßnahmen in der Hochschullehre;
g)
gemeinsame Projekte mehrerer Hochschulen (Verbundprojekte).

(3) Die Auswahl der Projekte erfolgt in einem wissenschaftsgeleiteten Verfahren, nach Maßgabe der Förderbekanntmachungen, die u. a. Einzelheiten zu den konkreten Zielen und zu den Voraussetzungen der Förderung inklusive Antragsberechtigung beinhalten. Hochschulen, die über den Qualitätspakt Lehre gefördert worden sind, können innerhalb der Förderbekanntmachungen einen Antrag stellen.

§ 3

Förderung des Austauschs und der Vernetzung

Die Organisationseinheit stärkt dauerhaft den Austausch zu fachbezogenen und themenübergreifenden Frage­stellungen sowie die Vernetzung zwischen Hochschulen, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern untereinander und mit anderen Akteuren im In- und Ausland. Das umfasst insbesondere:

a)
den strukturierten Austausch auf Initiative einzelner Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Hochschulen oder Verbünden von Hochschulen sowie auf Initiative der Organisationseinheit zu einzelnen Themen und Fragestellungen;
b)
den strukturierten Austausch beispielsweise von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in Studium und Lehre, in den geförderten Projekten, in der Hochschuldidaktik oder dem Qualitätsmanagement für Studium und Lehre beschäftigt sind;
c)
bestehende oder neue Netzwerke von besonderer nationaler (oder internationaler) Bedeutung und den dort etablierten Wissenstransfer; das betrifft auch in der Aufbauphase vor allem durch den Qualitätspakt Lehre an­gestoßene Vernetzungen.
§ 4

Förderung des Wissenstransfers

Die Organisationseinheit unterstützt den Transfer von Wissen, indem sie relevante Ergebnisse, Erkenntnisse und Erfahrungen aus dem strukturierten Dialog und den Netzwerk-Treffen adressatengerecht aufbereitet und kontextualisiert einem breiten Anwenderkreis öffentlich zur Verfügung stellt.

§ 5

Antragsberechtigung

Hochschulen sollen ungeachtet der fachlichen Ausrichtung, des Typs (z. B. Universitäten, Fachhochschulen, Kunst- und Musikhochschulen) und der Größe der Hochschulen von der Verwaltungsvereinbarung über Innovation in der Hochschullehre profitieren. Private Hochschulen sollen davon nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden; dies gilt nicht für Förderungen gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe a. Außerhochschulische Einrichtungen sowie Vereinigungen, zu deren satzungsgemäßem Zweck die Förderung von Studium und Lehre gehört, können sich grundsätzlich in Zusammenarbeit mit antragsberechtigen Hochschulen, welche die Federführung übernehmen müssen, an diesem Programm beteiligen.

§ 6

Etablierung einer Organisationseinheit

(1) Zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 finanzieren Bund und Länder gemeinsam eine rechtlich unselbständige Organisationseinheit. Die Organisationseinheit wird unter dem Dach einer bestehenden Institution eingerichtet.

(2) Die Organisationseinheit fördert Projekte gemäß § 2. Sie unterstützt den Austausch zwischen relevanten Akteuren gemäß § 3 und organisiert den Wissenstransfer für einen breiten Anwenderkreis gemäß § 4.

(3) Die Organisationseinheit gibt sich eine Teilsatzung, die der Zustimmung von Bund und Ländern bedarf.

(4) Die Organisationseinheit arbeitet eng zusammen mit Einrichtungen der Wissenschaft, Forschung und Lehre, insbesondere mit den Hochschulen. Die Förderung von Chancengerechtigkeit und die Kooperation mit in- und aus­ländischen Partnern in der Wissenschaft sind ebenfalls Aufgaben der Organisationseinheit.

§ 7

Auswahl einer Trägerinstitution für die Organisationseinheit

(1) Bund und Länder wählen in der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) eine geeignete bestehende rechtsfähige Trägerinstitution aus, unter deren Dach eine rechtlich unselbständige Organisationseinheit eingerichtet wird. Grundlage für die Auswahl ist ein Interessensbekundungsverfahren der GWK auf Basis einer Ausschreibung. Die Ausschreibung berücksichtigt insbesondere das wahrzunehmende Aufgabenportfolio und notwendige Voraussetzungen der Trägerinstitution.

(2) Für die Auswahl einer geeigneten Institution kann externe Fachexpertise unter Ausschluss von Interessens­konflikten hinzugezogen werden.

(3) Wenn das Interessensbekundungsverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen wird, verständigen sich Bund und Länder in der GWK zeitnah über das weitere Vorgehen. Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob eine eigenständige Einrichtung gegründet werden soll.

§ 8

Notwendige Voraussetzungen der Trägerinstitution

(1) Die Trägerinstitution muss nachweislich in der Lage und dazu bereit sein, die Organisationseinheit als organisatorisch getrennte Einheit einzurichten und ihr und ihren Vertreterinnen und Vertretern im Rahmen ihrer Satzung oder vergleichbarer rechtlicher Grundlagen und des beschlossenen Teilwirtschaftsplans inhaltliche, wirtschaftliche, personelle und organisatorische Eigenständigkeit zu gewährleisten.

(2) Die Trägerinstitution schafft die internen Voraussetzungen für die Errichtung der Organisationseinheit; diese gibt sich eine Teilsatzung.

(3) Die Trägerinstitution erhält die Zuwendungen, die für die Organisationseinheit vorgesehen sind, und stellt sie der Organisationseinheit ohne Abzüge bereit. Die Pflicht zum Nachweis der Mittelverwendung wird im Innenverhältnis abschließend durch die Organisationseinheit wahrgenommen. Bund und Länder tragen hierfür im Rahmen ihrer Mitwirkung an der Organisationseinheit Sorge.

(4) Für die interne Berechnung von wechselseitig erbrachten Leistungen treffen die Trägerinstitution und die Orga­nisationseinheit allgemeine Regelungen.

(5) Soweit das Handeln der Organisationseinheit die Trägerinstitution rechtlich verpflichtet, geht diese Verpflichtung intern zu Lasten des Teilwirtschaftsplans der Organisationseinheit. Bund und Länder stellen die Trägerinstitution von einer weitergehenden Haftung frei.

§ 9

Ausgestaltung der Organisationseinheit

(1) Die Organisationseinheit handelt entsprechend ihrem Auftrag und auf Grundlage eines von der Trägerinstitution vollständig abgegrenzten Teilwirtschaftsplans. In dem nach § 8 Absatz 1 von der Trägerinstitution geschaffenen Rahmen und der dadurch gewährleisteten Eigenständigkeit legt die Organisationseinheit alle wesentlichen weiteren Vorgaben in einer Teilsatzung nieder; einschließlich einer aussagekräftigen Bezeichnung. Der Bund und die Länder beaufsichtigen die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß Teilwirtschaftsplan der Organisationseinheit.

(2) Zur Sicherstellung ihres Auftrags und der zweckentsprechenden Mittelverwendung werden in diesem durch Satzung und Teilsatzung gewährleisteten Rahmen Gremien eingerichtet, die in ihrem Handeln unabhängig von der Trägerinstitution sind.

(3) Für die Organisationseinheit werden folgende Gremien eingerichtet: Leitung der Organisationseinheit, Bund-Länder-Gremium, externer wissenschaftlicher Beirat, Ausschüsse zur Projektauswahl.

(4) Die Leitung der Organisationseinheit vertritt die Organisationseinheit auf Basis der Teilsatzung und im Einklang mit der Satzung der Trägerinstitution sowie mit Wirkung für den Teilwirtschaftsplan und des hieraus finanzierten Personals zur Verfolgung der Ziele der Organisationseinheit rechtsverbindlich nach innen und außen. Sie leitet die Geschäftsstelle.

(5) Die für Hochschulen und Wissenschaft zuständigen Fachressorts aus Bund und allen Ländern entsenden Vertreterinnen und Vertreter in das Bund-Länder-Gremium. Der bundesseitige Vorsitz wird aus den Bundesvertreterinnen/Bundesvertretern, der länderseitige Vorsitz aus den Reihen der Ländervertreterinnen/Ländervertreter gewählt. Den Vorsitz hat der Bund. Die Bundesvertreterinnen/Bundesvertreter haben in dem Bund-Länder-Gremium genauso viele Stimmen wie die Ländervertreterinnen/Ländervertreter. Das Bund-Länder-Gremium beschließt mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit der Länder.

Alle wesentlichen Entscheidungen der Organisationseinheit bedürfen der Zustimmung des Bund-Länder-Gremiums, insbesondere zur strategischen Ausrichtung, zur Teilsatzung, zu allen allgemeinen Regelungen zur Fördertätigkeit (inklusive Förderbekanntmachungen mit den ausschreibungsspezifischen Förderkriterien), zu den Geschäftsordnungen aller weiteren Gremien der Organisationseinheit sowie die allgemeinen Regelungen nach § 8 Absatz 3.

Das Bund-Länder-Gremium beschließt über die Annahme des Teilwirtschaftsplans, stellt den Teiljahresabschluss fest und entlastet die Leitung der Organisationseinheit.

Das Bund-Länder-Gremium beschließt über die Besetzung der übrigen Gremien. Es kann zur Verfolgung der Ziele der Organisationseinheit weitere Gremien einrichten. Es setzt Ausschüsse zur Projektauswahl ein.

(6) Ein unabhängiger externer wissenschaftlicher Beirat mit international ausgewiesenen Expertinnen und Experten berät das Bund-Länder-Gremium und gegebenenfalls weitere Gremien der Organisationseinheit zu strategischen Fragen.

(7) Ausschüsse zur Projektauswahl bestehen aus renommierten Expertinnen und Experten aus Hochschulen (inklusive Studierende) und Wissenschaft und vier Vertreterinnen und Vertretern der Länder und zwei des Bundes. Vorschlagsrechte Dritter werden in der Teilsatzung geregelt unter ausgewogener Berücksichtigung aller Hochschularten. In den jeweiligen Ausschüssen prüfen zunächst die Expertinnen und Experten die Förderwürdigkeit der beantragten Projekte und geben eine Empfehlung ab. Die abschließende Entscheidung treffen die jeweiligen Ausschüsse in ihrer Gesamtheit. Die Expertinnen und Experten führen die Mehrheit der Stimmen. Die Stimmenverteilung zwischen Bund und Ländern ist paritätisch. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Enthaltungen gelten als abgegebene Stimmen.

(8) Die Organisationseinheit wird durch eine eigene Geschäftsstelle unterstützt.

§ 10

Zuwendungen/Mittelbereitstellung

(1) Die finanzielle Förderung der Organisationseinheit wird von Bund und Ländern zur Deckung der zuwendungs­fähigen Ausgaben geleistet. Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden in den Jahren 2021 bis 2023 vom Bund und ab 2024 von Bund und Ländern aufgebracht. Die Länder erbringen ihren Anteil nach dem Königsteiner Schlüssel. In besonders zu begründenden Einzelfällen bei zusätzlichen Aufgaben, die durch die Organisationseinheit vorgenommen werden, können Bund und Länder eine abweichende Regelung treffen.

(2) Die finanzielle Förderung wird gewährt auf der Grundlage eines jährlichen, durch die GWK zu billigenden Teilwirtschaftsplans der Trägerinstitution, der sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Organisationseinheit ausweist. Das Bund-Länder-Gremium wirkt darauf hin, dass die Organisationseinheit ihren Teilwirtschaftsplan auf der Grundlage der jährlich fortzuschreibenden mehrjährigen Finanzplanung der Organisationseinheit aufstellt.

(3) Der Entwurf des Teilwirtschaftsplans der Organisationseinheit für das nächste Haushaltsjahr soll dem vorbereitenden Gremium der GWK spätestens bis zum 15. März des Jahres vorgelegt werden. Das vorbereitende Gremium soll bis zum 30. Juni den Entwurf erörtern. Bis zum 1. November soll der Zuwendungsbedarf für das nächste Haushaltsjahr nach Artikel 4 des GWK-Abkommens festgestellt werden. Für die Jahre 2021 bis 2023 wird eine Zuwendung von jeweils 150 Mio. Euro durch den Bund vorgesehen. Ab dem Jahr 2024 wird eine Zuwendung von jährlich 150 Mio. Euro vorgesehen, die in Höhe von 110 Mio. Euro durch den Bund und in Höhe von 40 Mio. Euro durch die Länder aufgebracht wird.

(4) Bund und Länder werden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den festgestellten Zuwendungsbedarf bei der Aufstellung der Haushalte zu berücksichtigen.

§ 11

Evaluation

(1) Die Organisationseinheit wird hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Studienbedingungen und Lehrsituationen im Sinne von § 1 dieser Vereinbarung durch eine unabhängige Evaluation regelmäßig alle sieben Jahre, erstmals spätestens nach fünf Jahren nach Einrichtung bewertet. Der Auftrag wird vom Bund-Länder-Gremium erteilt. Die Ergebnisse der Evaluation werden in der GWK beraten und gegebenenfalls veröffentlicht.

(2) Die Leitung der Organisationseinheit übersendet der GWK spätestens nach fünf Jahren einen Bericht über ihre Erfahrungen mit der strukturellen Gestaltung der Organisationseinheit einschließlich Gremien, Binnenstrukturen und Verfahren und deren Auswirkung auf die inhaltliche Arbeit hinsichtlich der Ziele der Förderung nach § 1.

§ 12

Prüfrechte

(1) Die Bewirtschaftung der Mittel durch die Organisationseinheit richtet sich nach den haushaltsrechtlichen Regelungen des Bundes. Spätestens bis zum 30. Juni des auf die Bewilligung folgenden Jahres erbringt die Organisationseinheit den zuwendungsrechtlichen Verwendungsnachweis gegenüber dem zuständigen Fachressort des Bundes. Dieses prüft den Verwendungsnachweis für Bund und Länder und legt das Ergebnis der Prüfung dem Bund-Länder-Gremium vor.

(2) Bund und Länder wirken darauf hin, dass die Trägerorganisation in ihrer Satzung sicherstellt, dass die Haushalts- und Wirtschaftsführung der eingerichteten rechtlich unselbständigen Organisationseinheit der Prüfung durch den Bundesrechnungshof und die Landesrechnungshöfe unterliegt.

§ 13

Laufzeit, Inkrafttreten

(1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann vom Bund oder von mindestens vier Ländern mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch erstmals nach sieben Jahren, gekündigt werden.

(2) Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch alle Vertragschließenden in Kraft.