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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Bekanntmachung
Zweiter Förderaufruf zum Modul 1, Teilmodule 1 und 3
(Dekarbonisierung der Industrie)
der Förderrichtlinie für die Bundesförderung für Dekarbonisierung
der Industrie und Carbon Management
(Förderrichtlinie Bundesförderung Industrie und Klimaschutz, BIK)

Vom 5. Januar 2026

1 Gegenstand des Förderaufrufs

(1) Dieser Förderaufruf erfolgt im Rahmen der Umsetzung des Moduls 1, Teilmodule 1 und 3 der Bekanntmachung der Förderrichtlinie für die Bundesförderung für Dekarbonisierung der Industrie und Carbon Management (Förderrichtlinie Bundesförderung Industrie und Klimaschutz, BIK) vom 26. August 2024 (BAnz AT 30.08.2024 B1), im Folgenden BIK-Förderrichtlinie.

(2) Antragsberechtigte Unternehmen werden aufgerufen, innerhalb der in Nummer 3 genannten Fristen Anträge für innovative Investitionsvorhaben zur Anwendung und Umsetzung sowie zur Erforschung und Entwicklung von Maßnahmen, die geeignet sind, die THG-Emissionen industrieller Prozesse möglichst weitgehend und dauerhaft zu reduzieren und dadurch einen Beitrag zur Treibhausgasneutralität in der Industrie 2045 zu leisten, einzureichen nach Abschnitt 5 der BIK-Förderrichtlinie.

2 Höhe der Förderung

(1) Es gelten die in Abschnitt 5 BIK-Förderrichtlinie geregelten Zuwendungsbedingungen und -grenzen.

(2) Die wettbewerbliche Auswahl und Förderung der Vorhaben erfolgen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3 Fristen

(1) Die Frist zur Einreichung der Skizzen nach Abschnitt 5.6.3 Nummer 2 und 3 der Förderrichtlinie endet am 28. Februar 2026 (Ausschlussfrist).

(2) Die Skizzeneinreicher werden bis 30. April 2026 über die Auswahl informiert.

(3) Die Frist zur Einreichung der Anträge nach Abschnitt 5.6.3 Nummer 4 endet am 30. Juni 2026 (Ausschlussfrist).

4 Informationen

(1) Alle Informationen stellt der Projektträger zur Verfügung, das Kompetenzzentrum Klimaschutz in energieintensiven Industrien (KEI), Karl-Liebknecht-Straße 33, 03046 Cottbus, ein Teil der ZUG Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH (Stresemannstraße 69 − 71, 10963 Berlin).

(2) Richtlinien, Formulare, Merkblätter, FAQs, Hinweise, Nebenbestimmungen und gesonderte Bekanntmachungen können abgerufen werden unter www.klimaschutz-industrie.de.

5 Schlussbestimmung

Im Übrigen gelten die Regelungen der BIK-Förderrichtlinie.

Berlin, den 5. Januar 2026

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Dr. Beate Baron