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Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz

Bekanntmachung
zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2019 – ERVB 2019)

Vom 20. Dezember 2018

Gemäß § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) wird bekannt gemacht, dass ab dem 1. Januar 2019 Folgendes gilt:

1.
Hinsichtlich der zulässigen Dateiversionen PDF, insbesondere PDF/A-1, PDF/A-2, PDF/UA, müssen alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte (insbesondere Grafiken und Schriftarten) in der Datei enthalten sein. Ein Nachladen von Datenströmen aus externen Quellen ist nicht zulässig. Der Dokumenteninhalt muss orts- und systemunabhängig darstellbar sein. Ein Rendering für spezifische Ausgabegeräte ist unzulässig. Die Datei darf kein eingebundenes Objekt enthalten, dessen Darstellung ein externes Anwendungsprogramm oder eine weitere Instanz des PDF-Darstellungsprogramms erfordern würde. Zulässig ist das Einbinden von Inline-Signaturen und Transfervermerken. Die Datei darf keine Aufrufe von ausführbaren Anweisungsfolgen, wie z. B. Scripts, beinhalten, insbesondere darf weder innerhalb von Feldern in Formularen noch an anderer Stelle JavaScript eingebunden sein. Zulässig sind Formularfelder ohne JavaScript. Zulässig sind Hyperlinks, auch wenn sie auf externe Ziele verweisen.
2.
Über die in den Nummern 2 bis 4 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekannt­machung 2018 bekannt gemachten technischen Anforderungen hinaus ist bei Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bis zum 31. August 2019 die XJustiz-Nachricht „uebermittlung_schriftgutobjekte“ (nachricht.gds.uebermittlung_schriftgutobjekte.0005005) des XJustiz-Standards in der Version 2.1 zu verwenden. Ab dem 1. September 2019 ist die XJustiz-Version 2.4 zu verwenden. Der XJustiz-Standard ist auf www.xjustiz.de veröffentlicht.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2018 vom 19. Dezember 2017 (BAnz AT 28.12.2017 B2).

Berlin, den 20. Dezember 2018

Für die Bundesregierung
Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz

Im Auftrag
Marie Luise Graf-Schlicker